Gesetz zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz)

| Offizieller Titel: | Gesetz zum Auskunftsrecht der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz) |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 07.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5694 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Auskunftsanspruch der Medien gegenüber Bundesbehörden (Medienauskunftsgesetz). Bislang existiert eine solche Regelung auf Bundesebene nicht; Medien mussten sich auf das Grundgesetz berufen, was zu Rechtsunsicherheit führte. Der Gesetzentwurf kodifiziert den Anspruch, wie er bereits durch Rechtsprechung und Landespressegesetze für Landesbehörden besteht, und sorgt so für mehr Rechtssicherheit und Klarheit für Journalistinnen und Journalisten sowie Bundesbehörden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf bezieht sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013, das feststellte, dass Landespressegesetze nicht für Bundesbehörden gelten, da hierfür die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Bislang wurde der Auskunftsanspruch auf Bundesebene direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet, was jedoch zu Unsicherheiten führte. Die EU-Kommission hat in ihren Rechtsstaatlichkeitsberichten 2023 und 2024 empfohlen, eine solche gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Kosten:
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass keine Haushaltsausgaben, kein Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten entstehen. Auch für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung wird kein zusätzlicher Aufwand erwartet, da das Gesetz lediglich die bestehende Praxis kodifiziert. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wird als Beitrag zur Stärkung der Demokratie, der Transparenz staatlichen Handelns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts bewertet. Er steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und fördert die Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele (insbesondere Ziel 16: friedliche, inklusive und transparente Institutionen). Der Entwurf ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet, enthält aber den Hinweis auf die Empfehlung der EU-Kommission, eine solche Regelung zeitnah zu schaffen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Bundesbehörden müssen Medienvertretern Auskünfte erteilen, wenn das Auskunftsbegehren einen konkreten Sachverhalt betrifft.
- Das Auskunftsrecht umfasst auch Informationen, die nicht schriftlich vorliegen, sondern nur als dienstliches Wissen vorhanden sind.
- Medienvertreter können neben Auskünften auch Akteneinsicht verlangen, wenn dies zur Recherche notwendig ist.
- Die Auskünfte müssen gebührenfrei und möglichst schnell erteilt werden.
- Allgemeine Verbote, die Medienauskünfte generell untersagen, sind unzulässig.
- Medienvertreter haben Anspruch auf Gleichbehandlung und zeitgleiche Information wie andere Medien.
- Das Gesetz ergänzt bestehende Informationszugangsrechte, verdrängt sie aber nicht.
- Im Eilrechtsschutzverfahren für Auskünfte an die Medien entfallen erhöhte Anforderungen an die Dringlichkeit; die Medien entscheiden selbst über die Notwendigkeit einer schnellen Berichterstattung.
- Behörden können die Auskunft verweigern, wenn dadurch laufende Gerichts-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren konkret gefährdet würden.
- Auskünfte können verweigert werden, wenn gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen.
- Auskünfte können verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden; eine Abwägung ist im Einzelfall erforderlich.
- Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach der ausgeübten journalistisch-publizistischen Tätigkeit, nicht nach der Art des Mediums (Presse, Rundfunk, digitale Dienste).
- Ein Presseausweis ist kein Muss, kann aber als Indiz für die Anspruchsberechtigung dienen.
- Das Gesetz orientiert sich an bestehenden Regelungen der Landespressegesetze und stellt sicher, dass Medien ihre öffentliche Aufgabe bei der Meinungsbildung wahrnehmen können.
| Eingang im Bundestag: | 04.05.2026 |
| Erste Beratung: | 07.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5694 (PDF-Download) |