Medien-Investitionsverpflichtungsgesetz
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Förderung europäischer audiovisueller Werke durch eine Investitionsverpflichtung für Mediendiensteanbieter (Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz - MedienInvestVG) |
| Initiator: | BKAmt |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 29.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Hinweis: | EU-Notifizierung am 22.05.2026 eingeleitet |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, in- und ausländische Mediendiensteanbieter (einschließlich Fernsehveranstalter), die in Deutschland Video-on-Demand-Dienste (VoD) anbieten, gesetzlich zu verpflichten, mindestens acht Prozent ihres jährlichen Nettoumsatzes in die Herstellung und den Rechteerwerb europäischer audiovisueller Werke zu investieren. Damit soll die europäische und insbesondere die deutsche Produktionslandschaft gestärkt, die Marktpluralität gefördert und die Innovationskraft sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandorts Deutschland erhöht werden. Es werden Subquoten für neue Werke, Werke in deutscher Originalsprache und Werke unabhängiger Hersteller eingeführt. Eine Öffnungsklausel erlaubt abweichende Branchenvereinbarungen mit erhöhten Investitionsquoten (mindestens zwölf Prozent). Die Einhaltung wird von der Filmförderungsanstalt überwacht. Bei Nichterfüllung kann eine Ausgleichsabgabe erhoben werden. Federführend zuständig ist der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Entwicklung des Streaming-Markts in Deutschland, der von internationalen Anbietern dominiert wird, deren Investitionen in europäische und speziell deutsche Werke im Vergleich zu anderen EU-Staaten zurückbleiben. Die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) erlaubt es Mitgliedstaaten, Investitionsverpflichtungen für Mediendiensteanbieter einzuführen. Viele EU-Länder haben bereits entsprechende Regelungen, Deutschland bislang nicht. Ohne eine solche Verpflichtung besteht die Gefahr, dass Investitionen ins Ausland verlagert werden und der deutsche Produktionsstandort an Bedeutung verliert. Das Gesetz schließt diese Lücke und soll die kulturelle Vielfalt sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit unabhängiger Produzenten stärken.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen zusätzliche Ausgaben durch Personalaufwand bei der Filmförderungsanstalt:
- Im ersten Jahr einmalig bis zu 148.800 Euro (für bis zu zwei Vollzeitäquivalente im gehobenen Dienst).
- Jährlich bis zu 153.400 Euro (für bis zu zwei Vollzeitäquivalente) für Durchführung und Aufsicht.
- Ab 2029 zusätzlich jährlich bis zu 230.100 Euro (für bis zu drei weitere Vollzeitäquivalente) für nachträgliche Prüfungen und Erhebung von Ausgleichsabgaben.
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung beträgt rund 384.000 Euro, der einmalige Aufwand rund 149.000 Euro.
Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 955.000 Euro, hauptsächlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten.
Einnahmen können durch Ausgleichsabgaben bei Nichterfüllung entstehen, deren Höhe ist jedoch nicht beziffert.
Es werden keine spürbaren Auswirkungen auf Verbraucherpreise oder das allgemeine Preisniveau erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Entwurf sieht eine Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten und dann alle drei Jahre vor.
- Die Regelungen sind mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
- Die Investitionsverpflichtung ist konjunkturabhängig und passt sich an die Marktlage an.
- Die Öffnungsklausel („Opt-Out“) ermöglicht flexible Branchenlösungen mit erhöhten Investitionsquoten.
- Die Regelungen fördern auch die Barrierefreiheit und zahlen auf mehrere Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung ein.
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet.
- Stellungnahmen aus der Branchenanhörung wurden berücksichtigt, führten aber zu keinen wesentlichen Änderungen am Entwurf.
- Demografische und gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst:
- Das Gesetz gilt für alle Mediendiensteanbieter, die audiovisuelle Mediendienste auf Abruf für Nutzer in Deutschland anbieten, unabhängig vom Sitz des Anbieters.
- Verpflichtung für diese Anbieter, in europäische audiovisuelle Werke zu investieren.
- Kommerzielle Anbieter (S-VOD, A-VOD) müssen 8 Prozent ihres Nettoumsatzes des vorletzten Jahres investieren.
- Öffentlich-rechtliche Anbieter müssen 8 Prozent ihrer Programmkosten des vorletzten Jahres investieren.
- Von der Bemessungsgrundlage ausgenommen sind Umsätze/Kosten für aktuelle Berichterstattung, Sportsendungen, Eigenproduktionen, digitale Spiele und pornographische Inhalte.
- Investitionspflicht gilt erst ab dem 25. Monat nach Markteintritt in Deutschland.
- Subquoten für die Investitionen:
- Mindestens 60 Prozent in neue europäische audiovisuelle Werke.
- Mindestens 80 Prozent in Werke in deutscher Originalsprache.
- Mindestens 70 Prozent in Werke von unabhängigen Filmherstellern.
- Investitionen in Kinofilme und Kinderfilme werden jeweils mit dem Faktor 1,5 angerechnet (aber nicht kumulativ).
- Ausnahmen von der Investitionspflicht:
- Anbieter mit weniger als 10 Millionen Euro Jahresumsatz.
- Anbieter, deren Angebot zu weniger als 2 Prozent aus audiovisuellen Werken besteht.
- Weitere Ausnahmen möglich bei spezialisierten Diensten (z.B. Spartenprogramme), auf Antrag.
- Anerkennungsfähige Investitionen sind:
- Herstellung neuer europäischer Werke (inkl. Gemeinschaftsproduktionen).
- Erwerb von Lizenzen an bestehenden europäischen Werken.
- Finanzierung von Drehbuch- und Projektentwicklung.
- Maßnahmen zur Barrierefreiheit.
- Synchronisation und Untertitelung.
- Werbung für europäische Werke (bis 2,5 Prozent der Verpflichtung).
- Nachwuchsförderung (bis 1 Prozent der Verpflichtung).
- Beteiligung an Festivals und Preisen (bis 1 Prozent der Verpflichtung).
- Nicht anerkennungsfähig sind Investitionen in verfassungsfeindliche, gesetzwidrige, gewaltverherrlichende, pornographische Inhalte, digitale Spiele, Eigenproduktionen sowie aktuelle Berichterstattung und Sportsendungen.
- Investitionen dürfen nicht mehrfach in verschiedenen Ländern angerechnet werden.
- Verpflichtender Rechterückfall bei Produktionen mit unabhängigen Herstellern: Nach Ablauf einer bestimmten Frist (je nach Eigenanteil des Herstellers 3, 5 oder 7 Jahre) fallen die Rechte an den Hersteller zurück.
- Abweichende Branchenvereinbarungen zwischen Anbietern und Herstellerverbänden sind möglich, wenn die Investitionsquote auf mindestens 12 Prozent erhöht wird.
- Die Filmförderungsanstalt übernimmt Durchführung, Kontrolle und Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes.
- Anbieter müssen jährlich umfangreiche Auskünfte und Nachweise über Umsätze, Kosten, Investitionen und deren Erfüllung liefern, bestätigt durch Wirtschaftsprüfer.
- Bei Nichterfüllung der Investitionspflicht kann eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 75 Prozent des nicht erfüllten Investitionsbetrags erhoben werden.
- Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe werden für die Förderung der Filmproduktion verwendet.
- Das Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
- Inkrafttreten frühestens am 1. Januar 2027.
| Datum erster Entwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 27.05.2026 |
Exekutiver Fußabdruck laut BKAmt:
„Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung
darzustellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie
beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzesentwurfs beigetragen haben
(„Exekutiver Fußabdruck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die
ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind.
Die im Rahmen der Branchenanhörung eingegangenen Stellungnahmen sind in den
vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossen. Der Inhalt des Gesetzentwurfs hat sich auf
Basis der Stellungnahmen jedoch nicht wesentlich geändert. Die Stellungnahmen werden
auf den Webseiten des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
veröffentlicht.
VIII. Evaluierung
Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23.September
2024 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten
danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens
a) 5 Million Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger
oder b) 5 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Million Euro für die Verwaltung aufgrund
der Ex-ante-Abschätzung zu erwarten ist. Das MedienInvestVG müsste aufgrund der
oben genannten Schwellen nicht evaluiert werden. Das Gesetz soll jedoch da es ein
neues Regelungsinstrument ist unabhängig von den genannten Schwellenwerten
evaluiert werden. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde wird dem Bundestag und
dem Bundesrat erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und dann alle drei
Jahre Bericht erstatten. Grundlage hierfür ist unter anderem ein Bericht der
Filmförderungsanstalt über die nach § 14 übermittelten Daten der Mediendiensteanbieter
sowie der nach § 16 übermittelten Daten zur Entwicklung des Investitionsvolumens. 28Bearbeitungsstand: 22.05.2026 09:38.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die UFA GmbH begleitet das Regelungsvorhaben eines Mediendienste-Investitionsverpflichtungsgesetzes mit Blick auf seine Auswirkungen auf den deutschen Produktionsstandort sowie die Finanzierung audiovisueller Inhalte. Ziel der Interessenvertretung ist es, praxistaugliche und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für die Film- und Fernsehproduktion in Deutschland zu fördern und die Produktionsbranche in Deutschland nachhaltig zu stärken.
Lobbyregister-Nr.: R000056 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 76378
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 324/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 29.05.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Kulturfragen | 22.06.2026 | Tagesordnung |