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Gesetz zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren

Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren
Initiator:B90/Grüne
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:07.05.2026
Drucksache:21/5783 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren im Kindschaftsrecht zu verbessern. Dies soll durch klarere und ausdrückliche gesetzliche Regelungen erreicht werden, insbesondere durch eine Vermutungsregelung gegen die gemeinsame elterliche Sorge bei Gewaltanwendung und durch detaillierte Kriterien für die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts bei häuslicher Gewalt. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine steigende Zahl von Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt, wie sie in Bundeslagebildern und Studien dokumentiert werden. Es wird auf Defizite im geltenden Recht und auf Forderungen von Expertinnen und Experten sowie internationalen Verpflichtungen (insbesondere die Istanbul-Konvention) hingewiesen. Die bisherige Praxis der Familiengerichte wird als nicht ausreichend angesehen, um die Schutzbedürfnisse von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen zu gewährleisten. Auch internationale Gerichte und Gremien haben Deutschland zur Nachbesserung aufgefordert. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben oder relevanter Erfüllungsaufwand. Auch für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten oder Bürokratiekosten. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf wird als besonders dringlich eingestuft, da der Schutz vor häuslicher Gewalt angesichts steigender Fallzahlen eine besondere Dringlichkeit erlangt hat. Die Regelungen sind nicht befristet und sollen dauerhaft gelten. Der Entwurf dient auch der weiteren Umsetzung internationaler Verpflichtungen, insbesondere der Istanbul-Konvention und der VN-Kinderrechtskonvention. Weitere relevante Auswirkungen, etwa auf Verbraucher oder Demografie, werden nicht erwartet. Der Entwurf soll die Rechtsklarheit erhöhen und die Anwendung durch die Verwaltung erleichtern. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Kindeswohl wird als zentrale Leitlinie für alle Entscheidungen im Bereich der elterlichen Sorge gesetzlich festgeschrieben. 
- Das Kindeswohl ist bei allen Entscheidungen im Kindschaftsrecht vorrangig zu berücksichtigen, nicht nur durch Gerichte, sondern durch alle Beteiligten. 
- Für die Beurteilung des Kindeswohls werden verschiedene, nicht abschließende Belange benannt, darunter: 
- angemessene Pflege, Versorgung und gesundheitliche Betreuung des Kindes 
- Berücksichtigung des Kindeswillens je nach Alter und Reife 
- Beaufsichtigung und Erziehung zur eigenverantwortlichen Persönlichkeit 
- Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit 
- Schutz vor Gewalt, Misshandlung und Übergriffen, auch als Zeuge häuslicher Gewalt 
- Wahrung eigener Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes 
- Wertschätzung und Schutz der Identität und Persönlichkeit des Kindes 
- Förderung von Bildung, Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten 
- Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse sowie Pflege persönlicher Beziehungen zu Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen 
- Bedürfnis nach Freizeit und Erholung 
- Berücksichtigung besonderer Bedarfe, z.B. bei Behinderung oder besonderen Lebensumständen 
- Das Recht auf gewaltfreie Erziehung und das Verbot von Gewalt werden hervorgehoben und müssen bei allen Entscheidungen zur elterlichen Sorge berücksichtigt werden. 
- Gemeinsame elterliche Sorge kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen Gewalt ausgeübt hat; dies gilt insbesondere bei Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes und der Istanbul-Konvention. Die Regelung ist als widerlegbare Vermutung ausgestaltet. 
- Die Übertragung der Alleinsorge auf einen gewaltausübenden Elternteil kommt regelmäßig nicht in Betracht. 
- Die Wohlverhaltenspflicht der Eltern im Umgangsrecht wird konkretisiert: 
- Eltern müssen das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil ermuntern 
- Eltern müssen das Kind auf den Umgang vorbereiten (z.B. Kleidung, Medikamente, Dokumente) 
- Eltern müssen sich gegenseitig über wichtige Ereignisse während des Umgangs informieren 
- Eltern müssen den anderen Elternteil über geplante Veränderungen, die den Umgang betreffen, unverzüglich informieren (z.B. Umzug) 
- Diese Pflichten entfallen, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sind, insbesondere nach häuslicher Gewalt 
- Das Familiengericht kann das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken oder ausschließen, wenn dieser gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und dies zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils erforderlich ist; dies gilt ausdrücklich auch für psychische und wirtschaftliche Gewalt. 
- Bei der Entscheidung über Umgangsbeschränkungen oder -ausschlüsse sind folgende Kriterien zu prüfen: 
- Gefahr erneuter Gewalt (Wiederholungsgefahr) 
- Ob das Kind selbst Gewalt erfahren oder miterlebt hat 
- Prognose der Auswirkungen des Umgangs auf Kind und gewaltbetroffenen Elternteil 
- Verhalten des gewaltausübenden Elternteils nach dem Gewaltereignis (z.B. Reue, Teilnahme an Hilfsmaßnahmen) 
- Häufigkeit, Dauer und Intensität der Gewalt 
- Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil beim Umgang zu schützen, einschließlich Prüfung des Zugangs zu Waffen 
- Das Gericht muss bei der Prüfung von Umgangsregelungen stets eine umfassende Gefährdungsanalyse vornehmen, wie sie auch die Istanbul-Konvention verlangt. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:06.05.2026
Drucksache:21/5783 (PDF-Download)
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