... Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 13.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5920 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Ausbau der Windenergie an Land in Deutschland zu beschleunigen, indem kurzfristig zusätzliche Ausschreibungskapazitäten geschaffen werden. Konkret soll im Jahr 2026 einmalig eine zusätzliche Sonderausschreibung für Windenergie an Land mit einem Volumen von 5.000 Megawatt eingeführt werden. Diese Sonderausschreibung wird nicht auf die regulären Ausschreibungsmengen angerechnet. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Im Text wird erläutert, dass in den vergangenen Jahren die Genehmigungsverfahren für Windenergieprojekte beschleunigt wurden, was 2025 zu einer Rekordzahl genehmigter Projekte geführt hat. Allerdings reichen die regulären Ausschreibungsvolumina nicht aus, um diese Projekte zeitnah umzusetzen. Es droht daher ein Realisierungsstau, der die Erreichung der energiepolitischen Ausbauziele gefährden könnte. Die Sonderausschreibung soll helfen, diesen Stau aufzulösen.
Kosten:
Es könnten Mehrausgaben aus dem EEG-Konto entstehen, die jedoch aktuell nicht beziffert werden können. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Bundesnetzagentur fällt ein geringfügiger zusätzlicher administrativer Aufwand an. Sonstige Kosten werden nicht erwartet. Zu erwartenden Einnahmen werden keine Angaben gemacht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf stammt vom Bundesrat. Es wird betont, dass keine Alternativen zu dieser Maßnahme gesehen werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben. Die Maßnahme ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, steht aber unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Die Sonderausschreibung soll die Planungs- und Investitionssicherheit stärken und den Ausbau der Windenergie beschleunigen. Angaben zur Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Einmalige zusätzliche Ausschreibung für Windenergie an Land im Jahr 2026, die nicht auf die regulären Ausschreibungsvolumina angerechnet wird.
- Durchführung der zusätzlichen Ausschreibung ist von einer vorherigen Genehmigung durch die EU-Kommission abhängig.
- Bis zur beihilferechtlichen Genehmigung finden die Regelungen zur Windsonderausschreibung keine Anwendung.
- Ziel ist es, das Ausbauziel von 115 GW installierter Windleistung an Land bis 2030 zu erreichen.
- Mit der EEG-Novelle 2027 werden die Ausbaukorridore für Wind an Land fortgeschrieben und das Referenzertragsmodell weiterentwickelt.
- Der Zubau soll regional ausgewogener und netz- sowie systemdienlicher erfolgen.
- Netzanschlussverfahren werden neu geregelt, um Engpässe beim Netzanschluss zu adressieren und eine regionale Steuerung zu ermöglichen.
- Befristete Engpassgebiete werden ausgewiesen, um die Synchronisation von Windkraftausbau und Netzausbau zu verbessern.
- Insgesamt werden zusätzlich 12 GW Windenergie an Land ausgeschrieben, verteilt auf die anstehenden Gebotstermine.
- Die zusätzlichen Anlagen sollen so rechtzeitig bis 2030 ans Netz gehen, dass das 115 GW Ziel erreicht und eine zusätzliche Treibhausgasminderung von 6,5 Mio. Tonnen im Jahr 2030 erzielt wird.
- Das Referenzertragsmodell soll eine ausgewogenere regionale Verteilung, insbesondere auch im Süden Deutschlands, fördern.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ziel der Interessenvertretung ist die Anpassung des EEG-Entwurfs und angrenzender energierechtlicher Regelungen zur Stärkung von Mieterstrom-, Energy-Sharing- und Bürgerenergie-Modellen. Konkret angestrebt werden der Abbau regulatorischer und administrativer Hemmnisse für gemeinschaftliche Eigenversorgung und lokale Stromnutzung, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Mieterstromprojekte, die erleichterte Beteiligung von Bürgerenergiegesellschaften an Erzeugungs-, Speicher- und Flexibilitätsmodellen sowie die rechtliche Gleichstellung dezentraler Akteure gegenüber zentralen Marktteilnehmern.
Lobbyregister-Nr.: R008030 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 72732
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Windenergie an Land, Referenzertragsmodell, Ausbauziele, Planung und Genehmigung
Lobbyregister-Nr.: R002297 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 77257
| Eingang im Bundestag: | 13.05.2026 |
| Drucksache: | 21/5920 (PDF-Download) |