Gesetz zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung kindergeldrechtlicher Regelungen |
| Initiator: | AfD |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 22.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6003 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Kindergeld für Kinder, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzstaates anzupassen. Dadurch soll verhindert werden, dass Familien mit Kindern im Ausland – insbesondere in Ländern mit niedrigerer Kaufkraft – einen ungerechtfertigten Fördereffekt erhalten, der Familien mit in Deutschland lebenden Kindern nicht zusteht. Die Lösung sieht eine Staffelung der Kindergeldbeträge anhand der sogenannten Ländergruppeneinteilung vor, die bereits im Einkommensteuerrecht genutzt wird. Der Entwurf stammt von Abgeordneten und der Fraktion der AfD, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht genannt.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf die aktuelle Rechtslage, nach der auch für Kinder, die in anderen EU-Staaten leben, Kindergeld nach deutschem Recht gezahlt wird. Dies beruht auf EU-Vorgaben zur Koordinierung der sozialen Sicherheit und dem Recht auf Freizügigkeit. Die Antragstellung von EU-Bürgern für im Ausland lebende Kinder habe zugenommen. Die derzeitige Praxis führe zu einer Ungleichbehandlung, da Familien mit Kindern in Ländern mit niedrigerer Kaufkraft einen höheren realen Nutzen aus dem Kindergeld ziehen. Dies wird als nicht gerechtfertigt angesehen und soll durch die Gesetzesänderung korrigiert werden.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt werden Steuermehreinnahmen von rund 190 Millionen Euro erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen keine messbaren zusätzlichen Kosten oder Bürokratieaufwand. Bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein einmaliger maschineller Umstellungsaufwand von 8,3 Millionen Euro sowie weitere einmalige Kosten (1 Million Euro für maschinelle Umstellung, 740.000 Euro für die technische Umsetzung der Datenübermittlung). Beim Bundeszentralamt für Steuern fallen einmalige Kosten von rund 390.000 Euro an. In den Ländern entsteht ein einmaliger technischer Umstellungsaufwand in nicht quantifizierbarer Höhe. Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf betont, dass keine Alternativen zu der vorgeschlagenen Regelung gesehen werden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird ausführlich begründet. Der Entwurf geht auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht ein und argumentiert, dass eine Indexierung des Kindergeldes nach Wohnsitzstaat zulässig sei. Gleichstellungspolitische Auswirkungen werden verneint. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Das Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz im Ausland wird künftig an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnsitzstaates angepasst.
- Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach einer Ländergruppeneinteilung, die auf dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen des jeweiligen Landes basiert.
- Diese Einteilung ordnet über 200 Staaten vier Ländergruppen zu, nach denen die Kindergeldbeträge gestaffelt werden.
- Bei einer im Inland begonnenen Ausbildung wird ein Ausbildungsaufenthalt im EU-Ausland beim Kindergeld nicht benachteiligt.
- Die Regelungen gelten sowohl für das Einkommensteuergesetz als auch für das Bundeskindergeldgesetz.
- Inkrafttreten der neuen Regelungen ist der 1. Juli 2026.
| Eingang im Bundestag: | 19.05.2026 |
| Erste Beratung: | 22.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6003 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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| Finanzausschuss | 10.06.2026 | Anhörung |