Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens gemäß §11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2026) |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 21.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6004 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, die automatische Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 auszusetzen. Die Lösung besteht darin, per Gesetz von der im Abgeordnetengesetz vorgesehenen jährlichen Indexierung (Anpassung an den Nominallohnindex) abzuweichen und die Erhöhung für 2026 auszusetzen. Der Entwurf stammt von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Im Text wird als Hintergrund der seit dem 28. Februar 2026 herrschende Iran-Krieg genannt, der zu erhöhten Energiekosten und einer Belastung der deutschen Wirtschaft sowie der privaten Haushalte führt. Die angespannte Haushaltslage und der zu erwartende Kaufkraftverlust werden ebenfalls als Gründe für die Aussetzung der Anpassung angeführt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Bundestag das Anpassungsverfahren für die 21. Wahlperiode grundsätzlich fortgeführt hatte, nun aber wegen der außergewöhnlichen Umstände für 2026 aussetzt.
Kosten:
Es werden Einsparungen erzielt. Weitere Angaben zu konkreten Summen oder erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. (Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.)
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf betrifft alle vom Abgeordnetengesetz und Europaabgeordnetengesetz erfassten Personengruppen, also aktive und ehemalige Abgeordnete sowie deren Hinterbliebene. Die Anpassung der Altersentschädigung wird nicht gesondert geregelt, da sie sich automatisch nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung richtet. Der Entwurf folgt grundsätzlich weiterhin den Empfehlungen der „Unabhängigen Kommission zu Fragen des Abgeordnetenrechts“, setzt diese aber für 2026 aufgrund der besonderen Umstände aus. Angaben zur Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für das Jahr 2026 wird ausgesetzt.
- Die fiktiven Bemessungssätze und die Bekanntmachung zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung zum 1. Juli 2026 entfallen.
- Die Regelungen in § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes bleiben unberührt.
- Ab dem 1. Juli 2027 wird das Anpassungsverfahren wieder nach dem dann ermittelten Nominallohnindex durchgeführt, sodass sich die allgemeine Lohnentwicklung auf die Abgeordnetenentschädigung auswirkt.
| Eingang im Bundestag: | 19.05.2026 |
| Erste Beratung: | 21.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6004 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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