Zum Inhalt springen

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Basics
Offizieller Titel:Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:In der Ausschussberatung
(2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:21.05.2026
Drucksache:21/6002 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Verknüpfungen:Der Entwurf basiert auf einem Vorhaben, dass im Bundesrat abgelehnt wurde.: Entwurf erster Versuch
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:Keine Verbändebeteiligung durchgeführt.
Hinweis:Der Entwurf wurde nach Ablehnung im Bundesrat erneut in den Bundestag eingebracht, der angehängte Teil zur Entlastungsprämie wurde entfernt.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die umfassende Reform und Modernisierung des Steuerberatungsrechts sowie angrenzender steuerlicher Vorschriften. Kernpunkte sind die Neuordnung und Liberalisierung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung (u.a. für „Tax Law Clinics“ an Hochschulen), die Modernisierung der Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine (z.B. nur noch eingetragene Vereine zulässig, neue Kurzbezeichnung „LStHV“), der Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberatern, die Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent sowie die Umkehr des Besteuerungsvorrangs bei der Grunderwerbsteuer zur Vermeidung doppelter Besteuerung. Die Entlastungsprämie aus dem ursprünglichen Gesetz wurde nicht übernommen. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf ist eine Reaktion auf ein seit 2018 laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU und greift Regelungen auf, die bereits in der letzten Legislaturperiode diskutiert, aber wegen Diskontinuität nicht umgesetzt wurden. Der Bundestag hatte ein ähnliches Gesetz bereits beschlossen, der Bundesrat verweigerte jedoch die Zustimmung. Es besteht zudem Anpassungsbedarf wegen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und zur Vermeidung von Steuerverlagerungen durch niedrige Gewerbesteuerhebesätze. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben. Die Länder und Gemeinden profitieren von Mehreinnahmen durch die Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes: jährlich insgesamt ca. 155 Mio. Euro (davon ca. 2 Mio. Euro für die Länder, ca. 153 Mio. Euro für die Gemeinden). Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft und Verwaltung ergeben sich Entlastungen beim Erfüllungsaufwand (Bürger: ca. 10,7 Mio. Euro, Wirtschaft: ca. 12,7 Mio. Euro, Verwaltung: ca. 0,9 Mio. Euro jährlich). Neu gegründete Lohnsteuerhilfevereine müssen mit jährlichen Mehrausgaben von ca. 9.600 Euro durch höhere Anerkennungsgebühren rechnen. Weitere Einnahmen werden nicht explizit genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Er wird als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Stärkung von Innovation, Bildung und sozialem Zusammenhalt bewertet. Auswirkungen auf das Preisniveau, Verbraucher oder Gleichstellung werden nicht erwartet. Die Gesetzesinitiative ist eine Reaktion auf europarechtliche Vorgaben und dient der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings besteht aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens und der bisherigen Verzögerungen ein gewisser Handlungsdruck. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Neustrukturierung und Präzisierung der Vorschriften zur Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere durch die Einführung und Überarbeitung der §§ 4 bis 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG). 
- Lohnsteuerhilfevereine erhalten eine eigenständige Regelung ihrer Beratungsbefugnis, die künftig nicht mehr an Betragsgrenzen gebunden ist. Sie dürfen Mitglieder mit bestimmten Einkunftsarten beraten, jedoch nicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, außer diese sind steuerfrei. 
- Vereine von Land- und Forstwirten, Berufs- und Interessenvereinigungen sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände und Treuhandstellen erhalten klar geregelte Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder, jeweils im Rahmen ihres Satzungszwecks und unter bestimmten Qualifikationsanforderungen. 
- Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen, Notare, Patentanwälte und bestimmte Sozialverbände dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben steuerliche Hilfe leisten. 
- Spediteure und sonstige Zollvertreter dürfen weiterhin in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen sowie bei zollrechtlichen Verfahrenshandlungen steuerliche Hilfe leisten. 
- Einführung einer Generalklausel für Nebenleistungen: Hilfeleistung in Steuersachen darf als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden, wenn sie inhaltlich, vom Umfang und sachlichen Zusammenhang her untergeordnet ist und die dafür erforderlichen Steuerrechtskenntnisse vorhanden sind. 
- Erlaubnis für sogenannte Tax Law Clinics (studentische Steuerrechtsberatung unter Anleitung), sofern diese unentgeltlich erfolgt und unter Anleitung qualifizierter Personen steht. 
- Klarstellung, dass wissenschaftliche Gutachten und rein mechanische Arbeitsgänge (z. B. Kontenpläne anlegen) nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten. 
- Verschärfung und Präzisierung der Untersagungsmöglichkeiten für unsachgemäße Hilfeleistung in Steuersachen durch Finanzämter, mit Veröffentlichung von Untersagungen zum Verbraucherschutz. 
- Lohnsteuerhilfevereine müssen künftig im Vereinsregister eingetragen sein, eine Haftpflichtversicherung nachweisen und bestimmte satzungsmäßige und organisatorische Anforderungen erfüllen (z. B. Leitung jeder Beratungsstelle durch qualifizierte Person, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten neben der Steuerhilfe). 
- Erweiterte Aufsichts- und Kontrollrechte der Behörden gegenüber Lohnsteuerhilfevereinen, einschließlich digitaler Prüfungen und der Möglichkeit, Beratungsstellen zu schließen. 
- Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer von 200 auf 280 Prozent ab 2027 zur Vermeidung steuermotivierter Unternehmensverlagerungen. 
- Änderung der Grunderwerbsteuer: Besteuerung von Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften künftig vorrangig beim Verpflichtungsgeschäft (Signing), nicht mehr beim dinglichen Vollzug (Closing); Verlängerung der Anzeigefristen auf einen Monat. 
- Entfristung bestimmter steuerlicher Begünstigungen für Personengesellschaften im Grunderwerbsteuerrecht. 
- Erweiterung der Vollmachtvermutung in der Abgabenordnung auf Notare und Patentanwälte. 
- Verschärfte Anforderungen an die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften zur Sicherung der Unabhängigkeit. 
- Wegfall des Leitungserfordernisses für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern, um Flexibilität und Digitalisierung zu fördern. 
- Verschiedene Anpassungen und Folgeänderungen in weiteren Gesetzen und Verordnungen zur Angleichung an die neuen Regelungen des StBerG. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und strukturellen Änderungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) e.V. | 08.06.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der ZIA begrüßt , dass die grunderwerb-steuerrechtlichen Regelungen des vom Deutschen Bundestag am 24. April 2026 beschlossenen Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften nunmehr auf dem Wege einer Fraktionsinitiative der Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD erneut in das parlamentarische Verfahren eingebracht wurden. Besonders hervorzuheben und zu begrüßen ist, dass der vorliegende Entwurf die Weitergeltung der Regelungen für Personengesellschaften (§§ 5 und 6 GrEStG) dauerhaft sicherstellt. Der ZIA spricht sich nachdrücklich für eine zügige Umsetzung und den schnellen Beschluss der vorgesehenen Änderungen aus.

Lobbyregister-Nr.: R002399 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 78415

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.05.2026
Erste Beratung:21.05.2026
Drucksache:21/6002 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales10.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union10.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat10.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie10.06.2026Änderung
Finanzausschuss10.06.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss10.06.2026Tagesordnung