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Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts

Der Entwurf wurde vom Kabinett beschlossen, der nächste Schritt ist die Einbringung in Bundestag und Bundesrat.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:15.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 20.05.2026
Frist: 16.06.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist der Bürokratieabbau, die Digitalisierung und die weitere Modernisierung des Strahlenschutzrechts, ohne das hohe Schutzniveau vor ionisierender Strahlung zu beeinträchtigen. Dies soll vor allem durch die Reduzierung von einzureichenden Unterlagen, die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren (z.B. Einführung des elektronischen Strahlenpasses), die Verkürzung von Fristen und die Anpassung an den aktuellen Stand der Wissenschaft, insbesondere beim Schutz vor Radon, erreicht werden. Außerdem wird das Strahlenschutzgesetz explizit auf Anlagen zur Kernfusion ausgeweitet, um Rechtssicherheit für Forschung und Entwicklung im Bereich der Kernfusion zu schaffen.  
Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, federführend zuständig ist das Bundesumweltministerium (BMUV). 
 
Hintergrund:  
Im Text werden als Hintergrund die zunehmende Bürokratiebelastung für Unternehmen und Behörden im Strahlenschutzrecht und der Bedarf an Modernisierung und Digitalisierung genannt. Der Gesetzentwurf setzt Ziele aus dem Bericht der Bundesregierung zum Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) und der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 um. Zudem wird auf den Aktionsplan „Deutschland auf dem Weg zu einem Fusionskraftwerk“ verwiesen, der eine explizite Regelung zur Kernfusion im Strahlenschutzgesetz vorsieht. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um 19.806.000 Euro, davon 12.155.000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten.  
Für die Länder ergibt sich eine jährliche Entlastung von 1.123.000 Euro.  
Im Bereich des Bundes entsteht jährlich ein Erfüllungsaufwand von 108.000 Euro sowie ein einmaliger Aufwand von 2.000.000 Euro über drei Jahre für die Digitalisierung des Strahlenpasses.  
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.  
Einnahmen werden nicht erwartet; der Fokus liegt auf Entlastungen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist Teil umfassender Modernisierungs- und Digitalisierungsbestrebungen und wird als Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland gesehen. Er enthält zahlreiche Maßnahmen zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren (z.B. Verkürzung von Fristen, Einführung von Genehmigungsfiktionen).  
Der Entwurf ist gleichstellungsrelevant, da geschlechtsneutrale Begriffe eingeführt werden.  
Eine Befristung oder turnusgemäße Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Regelungen dauerhaft Entlastungen und Modernisierungen bewirken sollen.  
Der Entwurf wurde in mehreren Workshops mit Praktikern, Behörden, Wissenschaftlern und Interessenverbänden vorab diskutiert.  
Es gibt keine Angaben zu einer besonderen Eilbedürftigkeit.  
Die Änderungen stehen im Einklang mit europäischem Recht und dienen auch Nachhaltigkeitszielen (SDGs). 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind ausgelassen): 
 
- Fusionsanlagen werden ausdrücklich als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung genannt, um Klarheit zu schaffen. 
- Bei medizinischer Forschung wird klargestellt, dass der vorrangige Zweck entscheidend ist: Erkenntnisgewinn = Forschung, individuelle Behandlung = keine Forschung. 
- Anpassung des Strahlenschutzrechts an neue berufsrechtliche Regelungen, insbesondere bzgl. unbefristeter Berufserlaubnisse für ausländische Ärzte/Zahnärzte. 
- Teleradiologie:  
- Arzt vor Ort muss nicht mehr zwingend Kenntnisse im Strahlenschutz nachweisen, aber eine dokumentierte praktische Einweisung erhalten. 
- Die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Teleradiologen im Notfall entfällt; Befundung kann auch durch andere fachkundige Ärzte oder digital erfolgen. 
- Abschaffung der gesetzlich zwingenden Befristung der Genehmigung für Teleradiologie und Früherkennung (nur noch bei erstmaliger Beantragung befristet). 
- Vereinfachung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren: 
- Möglichkeit, auf bereits bei der Behörde vorliegende Nachweise zu verweisen (Once-Only-Prinzip). 
- Schriftformerfordernisse werden weitgehend gestrichen, elektronische Einreichung wird ermöglicht. 
- Beschleunigung des Anzeigeverfahrens für Röntgeneinrichtungen durch getrennte Fristen für Unterlagen und Sachverständigenprüfbericht. 
- Reduzierung der Nachweispflichten für Personalqualifikation: künftig genügt eine Erklärung über das Vorliegen der notwendigen Kenntnisse/Fertigkeiten. 
- Betrieb mobiler, hochenergetischer Röntgeneinrichtungen außerhalb von Röntgenräumen bleibt genehmigungspflichtig. 
- Ersatz einer angezeigten Röntgeneinrichtung durch eine gleichartige gilt als wesentliche Änderung, nicht als Neuinbetriebnahme (vereinfachtes Verfahren). 
- Vereinheitlichung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Tätigkeiten in fremden Anlagen/Röntgeneinrichtungen/Störstrahlern, Abschaffung des Anzeigeverfahrens in diesem Bereich. 
- Verlängerung der Befristung für allgemeine Beförderungsgenehmigungen von drei auf fünf Jahre. 
- Einführung des elektronischen Strahlenpasses: 
- Strahlenpass künftig nur noch für Personen der Kategorie A erforderlich. 
- Digitale Führung, automatischer Datenabgleich mit Strahlenschutzregister, verschiedene Zugriffsrechte für Beteiligte. 
- Papierform bleibt während einer Übergangsfrist möglich. 
- Vereinfachungen und Bürokratieabbau bei Aufbewahrungsfristen: 
- Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen von 30 auf 20 Jahre, für Untersuchungsunterlagen auf 10 Jahre vereinheitlicht. 
- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für nicht meldepflichtige Vorkommnisse auf 10 Jahre. 
- Anpassungen beim Radonschutz: 
- Einführung der Radonexposition als maßgebliche Größe statt Körperdosis. 
- Messungen der Radonkonzentration können künftig auch nur zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes erfolgen. 
- Verpflichtung zur Wiederholungsmessung und Information der Beschäftigten bei Änderung oder Beendigung von Schutzmaßnahmen. 
- Stärkere Berücksichtigung von Gendergerechtigkeit durch geschlechtsneutrale Begriffe in Schutzvorschriften. 
- Erleichterung der Bearbeitung, Verarbeitung und Verwertung von Rückständen im Ausland und deren Wiedereinfuhr. 
- Anpassungen bei der Berichterstattung zur Umweltradioaktivität: künftig Bericht alle zwei Jahre statt jährlich. 
- Gebührenpflicht für Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wird gestrichen. 
- Weitere technische und redaktionelle Anpassungen zur Digitalisierung und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. 
 
Diese Übersicht enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:20.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:15.07.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das BMUKN hat die Länder- und Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts eingeleitet. 
 
Das BMUKN schätzt, dass das Gesetz die Wirtschaft um rund 20 Millionen Euro entlasten könnte. 
 
Zu den wichtigsten Inhalten des Gesetzentwurfs zählen die Folgenden: 
 
- Digitalisierung des Strahlenpasses, 
- Reduzierung des Personenkreises der Strahlenpassinhaber, 
- Digitalisierung der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren, 
- Klarstellung, dass Fusionsanlagen dem Strahlenschutzrecht unterfallen, 
- Modernisierung der Regelungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz, 
- Neuordnung der Anzeigeverfahren von Röntgeneinrichtungen, 
- Modernisierung der Teleradiologie, 
viele weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau:  
-- Reduzierung von Aufbewahrungsfristen,  
-- Reduzierung von gesetzlich zwingenden Befristungen von Genehmigungen,  
-- Reduzierung von vorzulegenden Unterlagen in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,  
-- Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG. 
 
Das bewährte hohe Niveau des Strahlenschutzes wird dabei beibehalten.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

„Die Idee der Digitalisierung des Strahlenpasses und der Reduzierung des Kreises der Strahlenpassinhaber ist mit Praktikern, u.a. Herstellern von Radiopharmaka und Strahlen-
quellen, AKWBetreibern, Kliniken, Großforschungseinrichtungen und Sachverständigen in einem Workshop im Januar 2026 erörtert worden. Außerd em wurde das Konzept in einem weiteren Workshop im März 2026 mit Behörden diskutiert. In einem internationalen Work-
shop im April 2025 hat sich das Bundesumweltministerium mit Wissenschaftlern, den Ver-
tretern der Internationalen Strahlenschutzkommission ICR P, Vertretern von 16 EUMitglied-
staaten und Vertretern des Bundesamts für Strahlenschutz und von Landesbehörden Er-
fahrungen bei der Implementierung neuer Radondosiskoeffizienten in nationales Recht ausgetauscht. Zusätzlich gab es Ende 2025 ein Fachgespräch zur Fortentwicklung des Meldesystems für medizinische Vorkommnisse mit medizinischen Fachgesellschaften, me-
dizinischen Berufsverbänden und Bundes und Landesbehörden.
Der Verband ProFusion e.V., ein Interessenverband der deutschen Fusionsindustrie, hat sich im Rahmen des vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten Pilotvorhabens zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus) für eine klarstellende Ergänzung des Strahlenschutzgesetzes um „Anlagen zur Fusion von Atom-
kernen“ ausgesprochen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Beteiligungsphase zum Gesetzentwurf begann laut Ministerium am 20.05.2026 und endete am 16.06.2026. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bestätigt, dass mit Nachricht vom 19.05.2026 die Aufforderung zur Stellungnahme mit Frist bis zum 16.06.2026 übermittelt wurde. Der Verein Zukunft ohne Kernenergie e.V. hebt hervor, dass den Verbänden nur vier Wochen bis zum 16.06.2026 für die Erarbeitung der Stellungnahmen zur Verfügung standen. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa vier Wochen.

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zum Gesetzentwurf ist sehr heterogen. Viele Verbände, Kammern, Ministerien und Fachgesellschaften begrüßen grundsätzlich die Ziele des Bürokratieabbaus, der Digitalisierung und der Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Besonders positiv hervorgehoben werden die Einführung des digitalen Strahlenpasses, die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und das sogenannte Once-Only-Prinzip. Gleichzeitig gibt es eine Vielzahl kritischer Anmerkungen und Änderungsvorschläge zu einzelnen Regelungen, insbesondere zu Aufbewahrungsfristen, Genehmigungsfiktionen, Regelungen zur Kernfusion, Anforderungen an die Fachkunde und Nachweispflichten sowie zur Ausgestaltung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren. Umweltverbände und einige NGOs lehnen den Entwurf in Teilen oder insgesamt ab, da sie eine Absenkung des Schutzniveaus und unzureichende Regelungen für Kernfusionsanlagen befürchten. Auch medizinische und wissenschaftliche Fachgesellschaften äußern Bedenken hinsichtlich der Patientensicherheit, der Qualitätssicherung und der praktischen Umsetzbarkeit einzelner Vorschriften. Die Wirtschaft und Industrieverbände begrüßen die Entlastungen, mahnen aber eine konsequentere Umsetzung der Bürokratieabbauziele und eine praktikable Ausgestaltung der neuen Verfahren an.

Meinungen im Detail
1. Bürokratieabbau und Digitalisierung
Die Einführung des digitalen Strahlenpasses, die Abschaffung der Schriftform und das Once-Only-Prinzip werden von Industrie-, Ärzte- und Fachverbänden, Kammern und den meisten Ministerien überwiegend begrüßt. Die DIHK, der VCI, der ZBI, die GMDS, der BVMA, der BVD und viele andere sehen darin wichtige Schritte zur Entlastung von Unternehmen und Einrichtungen. Gleichzeitig wird von mehreren Ministerien (z.B. Bayern, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen) und der Bundeszahnärztekammer auf praktische Probleme hingewiesen, etwa bei der Auffindbarkeit und Löschfristen von Unterlagen, der Notwendigkeit klarer Fristenregelungen und der Gefahr von Mehraufwand für Behörden. Die GMDS fordert, dass alle digitalen Lösungen auf internationalen IT-Standards basieren. Der Fachverband für Strahlenschutz und der vgbe energy e.V. betonen die Notwendigkeit klarer Datenschutzregelungen und Zugriffsrechte beim elektronischen Strahlenpass.

2. Anzeige- und Genehmigungsverfahren, Fristen und Genehmigungsfiktion
Die geplante Vereinfachung und Digitalisierung der Anzeige- und Genehmigungsverfahren wird vielfach begrüßt, insbesondere von der Wirtschaft und Forschungseinrichtungen. Die Einführung differenzierter oder verkürzter Fristen für die Vollständigkeitsprüfung und die Genehmigungsfiktion werden jedoch von zahlreichen Ministerien (z.B. Berlin, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Hessen) sowie von Fachverbänden kritisch gesehen. Sie befürchten Unsicherheiten, erhöhten Verwaltungsaufwand und Risiken für die Rechtssicherheit. Die Forderung nach einer einheitlichen Zwei-Wochen-Frist zur Vollständigkeitsprüfung wird mehrfach erhoben. Die Genehmigungsfiktion wird insbesondere von medizinischen Fachgesellschaften, Ministerien und dem TÜV-Verband als problematisch angesehen, da sie Unsicherheiten für Antragsteller und Behörden schaffen kann.

3. Aufbewahrungsfristen und Patientensicherheit
Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für medizinische Unterlagen, insbesondere bei Minderjährigen, wird von zahlreichen medizinischen Fachgesellschaften (z.B. DRG, DGPK, Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie, DEGRO/BVDST, GDV, Bundesärztekammer, BUND, Fachverband für Strahlenschutz) und Ministerien abgelehnt. Sie argumentieren, dass medizinische und rechtliche Gründe für eine längere Aufbewahrung sprechen, um Patientensicherheit und rechtliche Ansprüche zu gewährleisten und unnötige Wiederholungsuntersuchungen zu vermeiden. Die Deutsche Gesellschaft für Senologie und einige andere begrüßen die Reduzierung der Fristen für Erwachsene, sehen aber bei Kindern und Jugendlichen Anpassungsbedarf.

4. Kernfusion, Atomgesetz und Strahlenschutz
Umweltverbände wie Greenpeace, BUND, .ausgestrahlt und Zukunft ohne Kernenergie e.V. lehnen die geplante Einordnung von Kernfusionsanlagen ausschließlich unter das Strahlenschutzgesetz ab und fordern deren Einbeziehung in das Atomgesetz oder ein eigenes Regelwerk. Sie kritisieren die fehlende Regelung zu Haftung, Endlagerung, Insolvenzschutz und Proliferationsrisiken. Auch wissenschaftliche Programme wie das Helmholtz-Programm FUSION und Programm FUSION fordern eine klarere und differenzierte Definition von Fusionsanlagen und Fusionskraftwerken im Gesetz. Die Kritik an der nach oben offenen Neutronen-Schwelle und der fehlenden Differenzierung zwischen Labor- und Großanlagen wird insbesondere von Umweltverbänden und Forschungsorganisationen geteilt.

5. Medizinische Forschung, Ethikkommissionen und Standardverfahren
Forschungsverbände wie das KKS-Netzwerk, der BVMA, die DGPK und der BPI kritisieren die unklare oder zu restriktive Regelung für kombinierte klinische Studien und die Einbindung von Ethikkommissionen. Die Forderung nach parallelen Genehmigungsverfahren und einer klaren Definition von Standardverfahren wird mehrfach erhoben. Der AKEK spricht sich für eine Anzeigepflicht statt einer Genehmigungspflicht bei bestimmten Studien aus. Die Bundesärztekammer kritisiert die Benachteiligung von Studien nach Berufsrecht gegenüber AMG-Studien.

6. Teleradiologie, Personalanforderungen und Fachkunde
Die Regelungen zur Teleradiologie, zur Anwesenheitspflicht von Ärzten und zur Fachkunde werden unterschiedlich bewertet. Medizinische Fachverbände (z.B. SpiFa, DGMP, DVTA, DRG, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz) fordern eine Flexibilisierung der Personalanforderungen, die Anpassung an den Stand von Wissenschaft und Technik und die Sicherstellung der Fachkunde. Gleichzeitig wird auf die Bedeutung der Patientensicherheit und der persönlichen Aufklärung hingewiesen. Die geplante Streichung von Nachweispflichten und die Vereinfachung der Qualifikationsanforderungen werden kritisch gesehen, wenn dadurch das Schutzniveau gefährdet wird.

7. Radonschutz, Dosimeter und Messmethodik
Die geplanten Änderungen im beruflichen Radonschutz und bei Dosimeter-Intervallen werden von einigen Ministerien und Verbänden (z.B. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, BVD, Privat) kritisch bewertet. Es werden klarere Vorgaben zur Messmethodik, zur Berechnung der Körperdosis und flexiblere Regelungen für Wiederholungsmessungen und Dosimeter-Intervalle gefordert.

8. Entlassungsverfahren, Rückstände und NORM
Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. begrüßt die Beschleunigung und Vereinheitlichung der Entlassungsverfahren für Rückstände und fordert verbindliche Fristen und eine klare Regelung für NORM-haltige Rückstände.

9. Datenschutz, Interoperabilität und elektronische Kommunikation
Die Digitalisierung wird grundsätzlich begrüßt, aber zahlreiche Verbände (z.B. GMDS, Fachverband für Strahlenschutz, vgbe energy e.V.) fordern die Einhaltung internationaler IT-Standards, klare Datenschutzregelungen und die Einbindung von Fachgesellschaften in die Standardisierung. Die Bedeutung der Interoperabilität und der Nutzung bestehender digitaler Infrastrukturen wird betont.

10. Kritik an Beteiligungsdauer
Der Verein Zukunft ohne Kernenergie e.V. kritisiert explizit das kurze Zeitfenster von vier Wochen für die Verbändebeteiligung und spricht von einer "im Schweinsgalopp" durchgeführten Gesetzgebung. Andere Absender machen keine expliziten Angaben zur Dauer, bestätigen aber die Fristsetzung.

11. Weitere Einzelaspekte
Weitere Themen sind die Regelung von Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte (BDN), die Notwendigkeit klarer Begrifflichkeiten (Ministerium Sachsen-Anhalt), die Harmonisierung von Begriffen und Verfahren (Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft), die Anforderungen an die Nachweisführung und Kontrollmechanismen (DVTA), die Bedeutung der Einbindung von Ethikkommissionen (Deutsche Gesellschaft für Kardiologie), die Rolle der Bundesbehörden als zentrale Informationsschnittstellen (BMUKN), sowie die Forderung nach ausreichenden Ressourcen für die Umsetzung der Digitalisierung (ZBI).

Insgesamt zeigt sich ein differenziertes Meinungsbild mit breiter Zustimmung zu den Zielen des Gesetzentwurfs, aber zahlreichen, teils grundsätzlichen, teils sehr detaillierten Kritikpunkten und Verbesserungsvorschlägen aus nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen. Besonders kontrovers diskutiert werden die Regelungen zur Kernfusion, die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen, die Genehmigungsfiktion und die Ausgestaltung der Anzeige- und Genehmigungsverfahren.

👎 .ausgestrahlt

„Eine bloße Einordnung ins Strahlenschutzrecht ignoriert diese Gegebenheit und schafft einen regulatorischen Rahmen, der weder den tatsächlichen Risiken noch der gesellschaftlichen Tragweite der Technologie gerecht wird.“

Die Stellungnahme von .ausgestrahlt zum Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (inklusive Kernfusionsregelungen) kritisiert vor allem die geplante Einordnung von Kernfusionsanlagen ausschließlich unter das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Die Organisation argumentiert, dass Kernfusionskraftwerke keine sinnvolle Ergänzung zu erneuerbaren Energien darstellen und für die Energiewende ungeeignet sind. Besonders wird bemängelt, dass der Gesetzentwurf zentrale Aspekte wie Proliferationsrisiken (Gefahr der Verbreitung von waffenfähigem Material), Haftungsfragen und Entsorgungsprobleme nicht ausreichend regelt. .ausgestrahlt fordert, Fusionsanlagen ausdrücklich dem Atomgesetz (AtG) zu unterstellen, da dieses strengere Anforderungen an Genehmigung, Sicherheit, Entsorgung und Haftung stellt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: (1) das Fehlen kernfusionsspezifischer Regelungen (z.B. Tritiumgrenzwerte, Umgang mit radioaktivem Schutt, Sicherheitsanforderungen), (2) die ungelöste Entsorgung großer Mengen radioaktiven Atommülls aus Fusionskraftwerken und (3) die fehlende Regelung von Haftungs- und Proliferationsrisiken.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ AKEK - Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen

„Eine Gleichstellung mit allen anderen genehmigungspflichtigen Anträgen nach § 31 StrSchG ist nicht berechtigt, da die Antragstellenden hierdurch einer inadäquaten und damit unverhältnismäßigen Benachteiligung im Vergleich zu klinischen Prüfungen i. S. d. AMG bzw. MPDG ausgesetzt sind, ohne dass erkennbare Vorteile (insb. auch nicht für Patienten) gegenüber gestellt werden können.“

Der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen (AKEK) bewertet den Gesetzentwurf insgesamt überwiegend positiv und stimmt nahezu allen Einzelregelungen zu. Kritisch äußert sich der AKEK jedoch zur geplanten Gleichstellung von strahlungsexponierenden Untersuchungen im Rahmen von Berufsordnungsstudien mit anderen genehmigungspflichtigen Anträgen nach § 31 Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Der AKEK fordert, dass diese Untersuchungen – analog zu klinischen Prüfungen nach Arzneimittelgesetz (AMG) oder Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) – lediglich anzeigepflichtig nach § 32 StrSchG sein sollten. Eine Gleichstellung mit strengeren Genehmigungspflichten sieht der AKEK als unangemessen und benachteiligend an, da dadurch Antragstellende ohne erkennbaren Mehrwert für Patientinnen und Patienten benachteiligt würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unterscheidung zwischen Anzeige- und Genehmigungspflicht bei strahlungsexponierenden Untersuchungen, 2) Die Analogie zu klinischen Prüfungen nach AMG und MPDG, 3) Die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der vorgesehenen Regelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

„Die mit Gesetzesentwurf verfolgten Ziele, der Bürokratierückbau und die Entlastung der Rechtsunterworfenen, werden von Bayern ausdrücklich begrüßt. Die vorgesehenen Änderungen der §§ 19, 20 StrlSchG schöpfen jedoch aus Sicht Bayerns das mögliche Potential zur Entbürokratisierung des Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens für Röntgeneinrichtungen nur marginal aus.“

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zum Bürokratieabbau und zur Entlastung der Betroffenen im Strahlenschutzrecht. Es wird jedoch kritisiert, dass die vorgesehenen Änderungen der §§ 19 und 20 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) das Potenzial zur Entbürokratisierung nur geringfügig ausschöpfen. Besonders ausführlich werden die Umsetzung des sogenannten Once-Only-Prinzips (Nachweise sollen nur einmal eingereicht werden müssen), die geplanten Änderungen zu Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für Röntgeneinrichtungen sowie die Einführung der Genehmigungsfiktion (Annahme einer Genehmigung nach Fristablauf) diskutiert. Bayern lehnt einzelne Regelungen ab, insbesondere die Anpassungen der §§ 19, 20 StrlSchG, da sie aus Sicht der Behörde und der Antragsteller zu mehr Aufwand und Komplexität führen. Auch die Verkürzung der Anzeigefristen und die vollständige Übertragung der Kontrolle des Strahlenpasses auf externe Strahlenschutzverantwortliche werden abgelehnt. Bayern schlägt stattdessen eine Streichung der §§ 19, 20 StrlSchG und eine stärkere Tätigkeitsbezogenheit der Genehmigung vor. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Kritik an der Umsetzung des Once-Only-Prinzips im Strahlenschutz, 2) die detaillierte Ablehnung und Alternativvorschläge zu den §§ 19, 20 StrlSchG, 3) die Bedenken gegen die Genehmigungsfiktion und die Übertragung von Kontrollpflichten beim Strahlenpass.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Berufsverband der Frauenärztinnen und Frauenärzte e.V. (BVF)

„Erleichterungen bei Früherkennungsprogrammen, insbesondere im Bereich der Brustkrebsfrüherkennung, dürfen nicht zu Abstrichen bei Qualitätssicherung, ärztlicher Fachkunde, Patientinnensicherheit und wissenschaftlicher Bewertung führen.“

Die Stellungnahme des Berufsverbands der Frauenärztinnen und Frauenärzte e.V. (BVF) bezieht sich auf einen Gesetzentwurf, der vor allem für Frauenärztinnen und Frauenärzte relevant ist, die Mammographien durchführen oder Röntgeneinrichtungen betreiben. Der Verband erkennt die Bemühungen um Bürokratieabbau, also den Abbau von Verwaltungsaufwand bei Anzeige-, Genehmigungs- und Aufbewahrungspflichten, grundsätzlich an. Gleichzeitig betont der BVF, dass insbesondere bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs keine Abstriche bei der Qualitätssicherung, der ärztlichen Fachkunde, der Sicherheit der Patientinnen und der wissenschaftlichen Bewertung gemacht werden dürfen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen des Bürokratieabbaus auf die Qualität der Brustkrebsfrüherkennung, 2) Die Bedeutung der ärztlichen Fachkunde und Patientensicherheit, 3) Die Notwendigkeit wissenschaftlicher Bewertung bei Früherkennungsprogrammen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e.V.

„Die Anpassung fügt sich in die allgemeine arbeitsrechtliche Systematik ein und beseitigt eine sachlich nicht begründete Ungleichbehandlung gegenüber anderen Sonderkündigungsschutzregelungen.“

Die Stellungnahme des Berufsverbands Deutscher Nuklearmediziner e.V. (BDN) und der Ärztlichen Stellen Strahlenschutz im ZAES thematisiert eine Regelungslücke im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), insbesondere im Hinblick auf den Kündigungsschutz für Strahlenschutzbeauftragte gemäß § 70 Abs. 3 StrlSchG. Aktuell genießen Strahlenschutzbeauftragte ab ihrer Bestellung besonderen Kündigungsschutz, auch während der Probezeit. Dies führt in der Praxis, insbesondere in nuklearmedizinischen Praxen mit mehreren Standorten, zu erheblichen Problemen: Arbeitgeber können während der Probezeit keine ordentlichen Kündigungen mehr aussprechen, was zu Verzögerungen bei der Bestellung und Nachteilen für die Versorgungssicherheit führt. Die Stellungnahme fordert, den Kündigungsschutz analog zur Regelung im Schwerbehindertenrecht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) erst nach Ablauf von sechs Monaten (Wartezeit) greifen zu lassen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) die praktische Problematik in Mehrstandort-Praxen, (2) der Rechtsvergleich mit dem Schwerbehindertenrecht, und (3) ein konkreter Formulierungsvorschlag für die Gesetzesänderung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 25.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND)

„Echten Bürokratieabbau mit der Absenkung materieller Schutzstandards zu vermengen, ist irreführend und gefährdet die Gesundheit der Bevölkerung.“

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) lehnt den Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, inklusive Regelungen zur Kernfusion, ab. Der BUND kritisiert, dass der Entwurf das bestehende Schutzniveau im Strahlenschutz verschlechtert, indem beispielsweise Schulungen entfallen, Genehmigungspflichten herabgestuft und Aufbewahrungsfristen verkürzt werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Gesundheitsgefahren durch Strahlung würden ignoriert. Besonders kritisch sieht der BUND die Regelungen zur Kernfusion: Es fehlen spezifische Vorgaben für Abfallentsorgung, Haftung und Schutz vor der Weiterverbreitung von waffenfähigem Material (Proliferationsschutz). Der Entwurf behandelt Kernfusionsanlagen nur unter dem Strahlenschutzgesetz und nicht unter dem Atomgesetz, was aus Sicht des BUND unzureichend ist. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Verschlechterung des Strahlenschutzniveaus, 2) die fehlende umfassende Regelung von Kernfusionsanlagen (insbesondere zu Abfall, Haftung und Proliferation), 3) die Ablehnung der Reduzierung der Berichtspflichten zu Strahlenschutz und Kernfusion.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesärztekammer

„Die Bundesärztekammer begrüßt die Initiative des Bundesministeriums, das Strahlenschutzrecht an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen und bürokratische Überregulierung abzubauen, ausdrücklich. Allerdings sieht die Bundesärztekammer auch Risiken bei einigen der vorgeschlagenen Änderungen, etwa die Verkürzung von Datenaufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Maßnahmen, insbesondere bei minderjährigen Patientinnen und Patienten.“

Die Bundesärztekammer äußert sich zum Referentenentwurf zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes, der auf Digitalisierung, Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung abzielt. Sie begrüßt die Einführung eines digitalen Strahlenpasses und flexiblere Regelungen in der Teleradiologie, sieht jedoch Risiken bei der Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Daten, insbesondere bei Minderjährigen. Die Kammer kritisiert außerdem, dass durch die Neuregelung im Zusammenhang mit dem Medizinforschungsgesetz (MFG) Studien nach ärztlichem Berufsrecht unverhältnismäßig hohe bürokratische Hürden auferlegt werden, während klinische Prüfungen nach Arzneimittelgesetz (AMG) privilegiert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für strahlenmedizinische Daten und deren Auswirkungen auf die Patientensicherheit, 2) die unterschiedlichen Anforderungen an Studien nach Berufsrecht im Vergleich zu AMG-Studien, und 3) die Vorteile der Digitalisierung, insbesondere des elektronischen Strahlenpasses.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesland Bayern

„Zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis und zur Entlastung der Antragsteller wird die geplante Regelung im Kern dennoch von Bayern unterstützt.“

Die Stellungnahme des Bundeslands Bayern zum Entwurf des Gesetzes zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Zweite Änderung des Strahlenschutzgesetzes) bewertet die geplanten Änderungen differenziert. Bayern begrüßt die Digitalisierung und den Bürokratieabbau, äußert jedoch erhebliche Bedenken bei einzelnen Regelungen. Besonders kritisch sieht Bayern das sogenannte 'once-only-Prinzip', das vorsieht, dass Antragsteller bereits eingereichte Nachweise nicht erneut vorlegen müssen. Hier wird ein Mehraufwand für die Behörden befürchtet, da die Suche nach alten Unterlagen aufwendig ist. Die geplanten Änderungen der §§ 19 und 20 StrlSchG (Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Röntgeneinrichtungen) werden abgelehnt, da sie die Verfahren verkomplizieren und keine echte Entlastung bringen. Bayern schlägt stattdessen vor, diese Paragraphen zu streichen und eine tätigkeitsbezogene Genehmigungspraxis zu verankern. Auch die Einführung einer Genehmigungsfiktion (Genehmigung gilt nach Fristablauf als erteilt) wird kritisch gesehen, da dies die behördliche Kontrolle erschwert. Die Stellungnahme spricht sich für eine Vereinheitlichung der Fristen und eine Reduzierung der Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder aus. Positiv hervorgehoben wird die Ermöglichung digitaler Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Röntgeneinrichtungen (§§ 19, 20 StrlSchG), 2) Die Einführung und Ausgestaltung der Genehmigungsfiktion (§ 25 StrlSchG), 3) Die Digitalisierung und das Bürokratieabbau-Prinzip ('once-only-Prinzip').

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

„Die Meldewege werden vereinheitlicht und effizienter gestaltet. Dadurch wird unnötige Bürokratie innerhalb der Landes- und Bundesbehörden vermieden.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf Änderungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), insbesondere zur Einrichtung einer zentralen Stelle beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für das Meldewesen zu Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung. Ziel ist die Vereinheitlichung und Digitalisierung der Meldewege, sodass künftig ein elektronisches Meldeportal (BeVoRad) das bisherige, umständliche Word-Formular ersetzt. Dies betrifft nicht nur medizinische Anwendungen, sondern auch andere geplante Expositionssituationen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die zentrale Rolle des BfS als Informationsschnittstelle, 2) die umfassende Erfassung und Auswertung von Vorkommnissen, Abhandenkommen, Fund und Erlangung sowie kontaminiertem Metall, und 3) die Effizienzsteigerung und Bürokratieabbau durch die Digitalisierung und Automatisierung der Meldeprozesse.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI)

„Wir müssen es schaffen, wieder Sponsoren und damit mehr Studien nach Deutschland zu bringen. Abgefallen sind wir u.a., weil Fristen für Genehmigungsprozesse (immer noch) nicht konkurrenzfähig sind bzw. zu lang sind.“

Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V. (BPI) äußert sich überwiegend zustimmend, aber mit konkreten Änderungsvorschlägen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Der Verband begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme und hebt hervor, dass einige Regelungen in der Praxis zu unnötigem bürokratischem Aufwand führen und die Attraktivität des Forschungsstandorts Deutschland beeinträchtigen könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Forderung nach parallelen statt sequentiellen Genehmigungsverfahren für klinische Prüfungen, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen und Deutschland als Studienstandort zu stärken; (2) die Kritik an der verpflichtenden Festlegung nationaler Teilnehmerzahlen bei multinationalen Studien, da dies zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führt; (3) die Forderung nach Entbürokratisierung, etwa bei der Nachweispflicht für Genehmigungen und bei der Vorlage von Unterlagen. Der BPI schlägt jeweils konkrete Formulierungsänderungen vor, um die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V.

„In der Summe befürworten wir den Gesetzesentwurf. Die hier vorgelegten Änderungsvorschläge zielen auf Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und die weitere Verfahrensbeschleunigung ab, vor allem beim Entlassungsverfahren.“

Der Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie e.V. (BVEG) befürwortet den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich und stimmt nahezu allen vorgeschlagenen Änderungen zu. Ziel der Stellungnahme ist es, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und die Verfahren, insbesondere das Entlassungsverfahren für Rückstände aus dem Bereich Erdgas und Erdöl, weiter zu beschleunigen. Der Verband macht an einigen Stellen konkrete Änderungsvorschläge, etwa zur Klarstellung der behördlichen Zuständigkeit, zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands bei Antragsunterlagen, zur Einführung verbindlicher Fristen für Entlassungsentscheidungen sowie zur sogenannten Entlassungsfiktion (automatische Genehmigung nach Fristablauf). Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Ausgestaltung und Beschleunigung des Entlassungsverfahrens, (2) die Vereinheitlichung und Straffung der Verfahrensvorschriften auf Bundesebene, und (3) die Präzisierung der Regelungen zu NORM-haltigen Rückständen (natürlich vorkommende radioaktive Materialien) im Zusammenhang mit der Erdöl- und Erdgasförderung sowie der Tiefengeothermie.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Medizinischer Auftragsinstitute e.V. (BVMA)

„Die vorgesehenen Maßnahmen leisten einen wichtigen Beitrag zum Bürokratierückbau und zur Digitalisierung des Strahlenschutzrechts und werden die praktische Durchführung klinischer Forschungsvorhaben in mehreren Bereichen erleichtern.“

Der Bundesverband Medizinischer Auftragsinstitute e.V. (BVMA) begrüßt den Referentenentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und bewertet insbesondere die geplanten Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung der Verwaltungsverfahren positiv. Der BVMA hebt hervor, dass die Digitalisierung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren, das sogenannte 'Once-Only-Prinzip' (wobei bereits eingereichte Nachweise wiederverwendet werden können) sowie die Reduzierung formaler Anforderungen und die Verkürzung von Fristen die Wettbewerbsfähigkeit des Forschungsstandorts Deutschland stärken. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer bundesweit einheitlichen Bewertung von Standardverfahren in der klinischen Forschung, um Unsicherheiten und Verzögerungen zu vermeiden; 2) die Forderung nach einer Ausweitung bestehender Ausnahmeregelungen, um doppelte Melde- und Berichtspflichten für klinische Prüfungen zu vermeiden; 3) die Anregung, künftig auch bei Erstanträgen ein paralleles Genehmigungsverfahren zwischen Ethik-Kommission und Behörde zu ermöglichen. Insgesamt sieht der BVMA in dem Entwurf einen wichtigen Schritt zur Entlastung der Forschungseinrichtungen, fordert aber weitere Schritte zur Harmonisierung und zum Abbau von Doppelregulierungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundeszahnärztekammer

„BZÄK und KZBV begrüßen das mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Ziel zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung des Strahlenschutzrechts.“

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Bürokratie abzubauen und das Strahlenschutzrecht zu digitalisieren. Sie stimmt dem Entwurf teilweise zu und äußert zu einzelnen Artikeln differenzierte Bewertungen. Besonders positiv hervorgehoben werden die geplanten Erleichterungen bei der Anzeige und dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die Gleichstellung von elektronischer und schriftlicher Kommunikation sowie die Angleichung von Aufbewahrungsfristen. Kritisch sieht die BZÄK jedoch die geplante Höhe von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten und fordert eine Absenkung. Fachbegriffe wie StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) werden erläutert: Das StrlSchG regelt den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung, etwa bei Röntgenanwendungen. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die Verkürzung und Differenzierung von Prüffristen bei behördlichen Anzeigen, 2) die Definition und Anwendung des Begriffs 'gleichartig' bei Röntgeneinrichtungen, um Missverständnisse zu vermeiden, und 3) die Höhe und Angemessenheit von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)

„BZÄK und KZBV begrüßen das mit dem Gesetzesentwurf verfolgte Ziel zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung des Strahlenschutzrechts.“

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begrüßen grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Bürokratie abzubauen und die Digitalisierung sowie Modernisierung des Strahlenschutzrechts voranzutreiben. Sie schlagen zahlreiche konkrete Änderungen und Ergänzungen vor, um die Praxis für Zahnärzte zu vereinfachen und bestehende Regelungen zu präzisieren. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Reduktion bürokratischer Hürden, etwa durch die Streichung überflüssiger Angaben und die Verkürzung von Fristen, (2) die Vereinheitlichung und Vereinfachung der Nachweispflichten und Fachkundeanforderungen im Strahlenschutz für Zahnärzte, und (3) die Anpassung und Modernisierung der Unterweisungs- und Dokumentationspflichten, insbesondere durch digitale Lösungen. Fachbegriffe wie StrlSchG (Strahlenschutzgesetz) und StrlSchV (Strahlenschutzverordnung) werden erläutert: Sie regeln den Schutz vor schädlicher Strahlenwirkung, insbesondere im medizinischen Bereich. Die Stellungnahme fordert unter anderem eine Verlängerung der Fristen zur Aktualisierung der Fachkunde, eine bundeseinheitliche Regelung bei Fristüberschreitungen und die Möglichkeit, Unterweisungen digital durchzuführen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 BVD Bundesverband Dentalhandel e.V.

„Der Entwurf stellt für den Dentalhandel und die Dentalindustrie eine spürbare Entlastung dar“

Der BVD Bundesverband Dentalhandel e.V. bewertet den Gesetzentwurf insgesamt positiv und sieht darin eine deutliche Entlastung für den Dentalhandel und die Dentalindustrie. Besonders begrüßt werden die Vereinfachungen im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), insbesondere die Abschaffung der Strahlenpasspflicht für das Service- und Montagepersonal (Kategorie B), die Einführung des 'Once-Only-Prinzips' zur Vermeidung doppelter Nachweisvorlagen sowie die administrative Entlastung durch verschiedene Neuregelungen. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Änderungen zu mehr Rechtsklarheit und Bürokratieabbau führen. Kritisch sieht der BVD jedoch die Regelungen zu Dosimeter-Intervallen und zum beruflichen Radonschutz: Hier fordert er eine Verlängerung der Dosimeter-Austauschintervalle von monatlich auf halbjährlich und mehr Flexibilität bei Radonmessungen, um den Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Besonders ausführlich thematisierte Aspekte: 1. Die Entlastung durch die Abschaffung der Strahlenpasspflicht und die Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben für das Servicepersonal. 2. Die Einführung des 'Once-Only-Prinzips' zur Vermeidung doppelter Nachweisführung und die damit verbundene Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. 3. Die Kritik an der starren Ausgestaltung der Radon-Wiederholungsmessungen und der Wunsch nach flexibleren und weniger bürokratischen Regelungen für Dosimeter-Intervalle.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Dachverband der Technolog/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA)

„Als kritisch sieht der DVTA jedoch an, dass hierbei das hohe Schutzniveau, dass ja erklärtes Ziel der Novellierung des StrlSchG n.F. sein soll, gewahrt wird. So muss die Klinikleitung z.B. bei der Anzeige einer neuen Röntgeneinrichtung künftig nur pauschal erklären, dass das eingesetzte Personal die nötigen Qualifikationen besitzt. Dies ist bei MTR, die durch den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zur MTR über die Fachkunde im Strahlenschutz verfügen unkritisch. Es werden jedoch auch andere Berufe mit einer erfolgreich abgeschlossenen medizinischen Ausbildung eingesetzt, die genau diese Fachkunde nicht haben.“

Der Dachverband der Technolog/-innen und Analytiker/-innen in der Medizin Deutschland e.V. (DVTA) bewertet den Gesetzentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) überwiegend positiv und stimmt den meisten vorgeschlagenen Änderungen zu. Besonders kritisch sieht der DVTA jedoch die geplanten Änderungen bei der Teleradiologie (§ 14 Abs. 2 und 3 StrlSchG), insbesondere die Formulierung, dass nur noch ein 'eingeführter Arzt' am Ort der technischen Durchführung anwesend sein muss. Hier wird gefordert, den Begriff 'Arzt' gendergerecht durch 'ärztliche Person' zu ersetzen und klarzustellen, dass diese Person weiterhin über Strahlenschutzkenntnisse verfügen muss. Der Verband warnt vor einer Verschiebung der Verantwortung auf die Medizinischen Technolog/-innen für Radiologie (MTR), die als einzige vor Ort über die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Ein weiterer ausführlich behandelter Aspekt ist die geplante Vereinfachung bei Anzeigen und Genehmigungen, bei denen künftig eine pauschale Erklärung der Klinikleitung zur Qualifikation des Personals ausreichen soll. Der DVTA kritisiert, dass dies das bisherige hohe Schutzniveau gefährden könnte, da auch andere Berufsgruppen ohne strukturierte Ausbildung im Strahlenschutz eingesetzt werden könnten. Der Verband fordert daher präzisere Regelungen, Kontrollmechanismen und einen Verweis auf die Strahlenschutzverordnung für das notwendige Wissen. Positiv hervorgehoben werden die Digitalisierung des Strahlenpasses und die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen, die zu einer Entlastung der MTR und einer Modernisierung der Arbeitsprozesse führen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) die Anforderungen an die Qualifikation und Anwesenheit ärztlicher Personen in der Teleradiologie, 2) die Sicherstellung des hohen Schutzniveaus beim Strahlenschutzpersonal durch Nachweispflichten und Kontrollmechanismen, 3) die Digitalisierung und Entbürokratisierung (z.B. elektronischer Strahlenpass, elektronische Kommunikation, Verkürzung der Aufbewahrungsfristen).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👍 Deutsche Gesellschaft für Kardiologie - Herz- und Kreislaufforschung e.V.

„Die vorgesehenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau sowie zur Digitalisierung des Strahlenschutzrechts werden ausdrücklich begrüßt. Angesichts der administrativen Belastung im Gesundheitswesen erscheinen die vorgeschlagenen Änderungen sinnvoll und dringend erforderlich.“

Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung e.V. begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Digitalisierung des Strahlenschutzrechts ausdrücklich. Besonders hervorgehoben werden die stärkere Digitalisierung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren, die Einführung eines digitalen Strahlenpasses sowie die Verkürzung behördlicher Bearbeitungs- und Aufbewahrungsfristen. Die Gesellschaft betont, dass die Änderungen dringend notwendig sind, um die administrative Belastung im Gesundheitswesen zu reduzieren, und dass sie keine juristischen Nachteile für Ärzte und Kliniken mit sich bringen dürfen. Die Einführung des digitalen Strahlenpasses wird als wichtiger Schritt zur sektorenübergreifenden elektronischen Dokumentation gesehen, vergleichbar mit der elektronischen Patientenakte (ePa). Die geplanten Anpassungen bei den Aufgaben und Nachweispflichten der Strahlenschutzbeauftragten werden als sinnvoll erachtet, ebenso wie die Beibehaltung der Einbindung von Ethikkommissionen bei Forschungsvorhaben mit radioaktiven Stoffen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher und nutzerfreundlicher digitaler Verwaltungsverfahren, 2) Die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen und deren Vereinbarkeit mit haftungsrechtlichen Vorgaben, 3) Die Modernisierung und Flexibilisierung des Fachkundesystems im Strahlenschutz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👍 Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V.

„Die vorgesehene Genehmigungsfiktion nach Ablauf von drei Monaten halten wir für problematisch. Für die Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage oder Einrichtung ist nicht verlässlich erkennbar, ob ein Genehmigungsantrag gestellt wurde, ob dieser vollständig war und ob die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion tatsächlich vorliegen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Medizinische Physik e.V. (DGMP) bewertet den Gesetzentwurf insgesamt zustimmend, äußert jedoch zu einzelnen Regelungen Verbesserungsvorschläge. Besonders kritisiert wird die unklare Formulierung zur Einführung von Ärzten in den teleradiologischen Betrieb, da der Begriff 'Einführung' rechtlich nicht ausreichend definiert ist. Die DGMP empfiehlt, die Anforderungen an diese Einführung in einer Richtlinie oder ähnlichem verbindlich und nachvollziehbar festzulegen. Weiterhin wird die im Gesetzentwurf vorgesehene Frist von 10 Tagen zur Beantwortung behördlicher Rückfragen als zu kurz angesehen; eine Verlängerung auf drei Wochen wird vorgeschlagen. Zudem wird die sogenannte Genehmigungsfiktion (eine Genehmigung gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt, wenn keine Rückmeldung erfolgt) als problematisch bewertet, da dies zu Unsicherheiten bei den Verantwortlichen führen kann. Die DGMP schlägt vor, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion von der zuständigen Behörde schriftlich bestätigt werden muss, um Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die unklare Definition und Ausgestaltung der Einführung von Ärzten in den teleradiologischen Betrieb, (2) die zu kurze Frist für behördliche Rückfragen und (3) die rechtlichen Unsicherheiten rund um die Genehmigungsfiktion.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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👎 Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler e. V. (DGPK)

„Wir bitten daher dringend, die bisherige Regelung beizubehalten oder eine äquivalente Ausnahmeregelung für multizentrische Studien zu schaffen, die das Votum einer federführenden Ethikkommission als hinreichend anerkennt.“

Die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler (DGPK) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf für ein Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Besonders wird die geplante Änderung zur Einbindung von Ethikkommissionen bei multizentrischen Studien kritisiert: Künftig soll für jede beteiligte Einrichtung ein eigenes Ethikvotum eingeholt werden, statt wie bisher das Votum einer federführenden Ethikkommission anzuerkennen. Die DGPK warnt, dass dies den administrativen Aufwand und die Anlaufzeiten für klinische Studien im Bereich der pädiatrischen Kardiologie erheblich erhöht. Ein weiterer Punkt betrifft die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Untersuchungsdaten Minderjähriger von bisher bis zum 28. Lebensjahr auf nun zehn Jahre. Die DGPK bittet, zu prüfen, ob dies dem Patientenschutz ausreichend gerecht wird, insbesondere wegen möglicher Langzeitfolgen von Strahlenexpositionen im Kindesalter. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Problematik der Ethikkommissionsregelung bei multizentrischen Studien, 2) Die Auswirkungen auf die Forschung im Bereich der pädiatrischen Kardiologie, 3) Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Untersuchungsdaten Minderjähriger.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.06.2026
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🤷‍♀️ Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie (DEGRO) und Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten (BVDST)

„Die geplante Verkürzung der Aufbewahrungszeit für Unterlagen zur Strahlentherapie von Patienten von 30 Jahren auf 20 Jahre halten wir für nachteilig für Patienten, die nach langem Intervall eine erneute Strahlentherapie benötigen.“

Die Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie (DEGRO) und der Berufsverband Deutscher Strahlentherapeuten (BVDST) bewerten den Gesetzentwurf überwiegend positiv und stimmen nahezu allen vorgeschlagenen Änderungen zu. Eine Ausnahme bildet die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen zur Strahlentherapie von 30 auf 20 Jahre. Die Organisationen argumentieren, dass viele Patienten nach einer Strahlentherapie eine Lebenserwartung haben, die über 20 Jahre hinausgeht, und dass für eine erneute Behandlung die Kenntnis der früheren Dosisverteilung essenziell ist. Sie schlagen daher vor, die bisherige Frist von 30 Jahren beizubehalten, zumindest für lebende Patienten. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Bedeutung der langen Aufbewahrungsfrist für die Patientensicherheit, 2) Die epidemiologischen Daten zur Strahlentherapie und Heilungsraten bei Krebspatienten, 3) Die wissenschaftliche Unsicherheit über die vollständige Erholung bestrahlter Gewebe nach mehr als 20 Jahren.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Deutsche Gesellschaft für Senologie e.V.

„Die Intention ist zu befürworten.“

Die Deutsche Gesellschaft für Senologie e.V., eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, befürwortet den Gesetzentwurf insgesamt. Besonders positiv bewertet wird die geplante Befristung der Genehmigung zur Teilnahme am Mammographie-Screening-Programm auf fünf Jahre beim Erstantrag, da bereits vielfältige qualitätssichernde Kontrollen existieren und dies einen sinnvollen Bürokratieabbau darstellt. Die geplante Vereinheitlichung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Untersuchungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen auf zehn Jahre wird angesprochen, wobei darauf hingewiesen wird, dass dies für die senologisch-radiologische Diagnostik bei Kindern nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Senkung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen im Fall von Behandlungen von 30 auf 20 Jahre wird begrüßt, da sie den Aufwand und die Kosten reduziert. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Befristung der Genehmigung beim Mammographie-Screening, 2) die Vereinheitlichung der Aufbewahrungsfristen für Untersuchungsaufzeichnungen, 3) die Reduzierung der Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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🤷‍♀️ Deutsche Industrie- und Handelskammer

„Der Gesetzesentwurf führt für viele Unternehmen spürbare Bürokratieentlastungen ein. Gleichzeitig sehen Unternehmen noch Potenzial für weitergehende Entlastungen, das der Referentenentwurf noch nicht vollständig ausschöpft.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts überwiegend positiv, da er für Unternehmen spürbare Entlastungen bei Bürokratie, Schriftform und Genehmigungsverfahren sowie durch die Digitalisierung, insbesondere beim Strahlenpass, vorsieht. Allerdings sieht die DIHK noch ungenutztes Potenzial für weitergehende Entlastungen, etwa durch eine konsequentere Umsetzung des Once-Only-Prinzips (Unterlagen sollen nur einmal bei Behörden eingereicht werden müssen) und eine stärkere Reduzierung von Dokumentationspflichten wie dem Strahlenpass. Kritisch werden zusätzliche Bürokratiebelastungen bewertet, insbesondere die Ausweitung der Genehmigungspflichten bei der Beschäftigung mit fremden Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sowie die Verschärfung der Dosisumrechnungsfaktoren beim Radon. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Bürokratieentlastung und Digitalisierung (z.B. digitaler Strahlenpass), 2) die Kritik an neuen bzw. ausgeweiteten Genehmigungspflichten und 3) die Umsetzung des Once-Only-Prinzips sowie die Reduzierung von Nachweispflichten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

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👍 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Vor diesem Hintergrund bewerten Unternehmen die geplanten Maßnahmen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, zur Reduzierung von Nachweispflichten sowie zur Digitalisierung als wichtigen Schritt zur Entlastung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Erleichterungen bei Schriftform, digitalen Verfahren, Genehmigungsverfahren und Fristen.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bewertet den Referentenentwurf für das Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts überwiegend positiv, da er für viele Unternehmen spürbare Entlastungen vorsieht. Besonders begrüßt werden die Erleichterungen bei Schriftformvorgaben, Genehmigungsverfahren, Fristen und die Einführung des digitalen Strahlenpasses. Allerdings kritisiert die DIHK, dass das sogenannte Once-Only-Prinzip (Unterlagen müssen nur einmal bei Behörden eingereicht werden) und die Genehmigungsfiktion (Genehmigung gilt nach Fristablauf als erteilt) nicht konsequent umgesetzt werden. Zudem werden neue Bürokratiebelastungen durch die Ausweitung der Genehmigungspflicht für Tätigkeiten mit fremden Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sowie durch strengere Radonregelungen befürchtet. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Umsetzung und Begrenzung des Once-Only-Prinzips, 2) die Ausweitung der Genehmigungspflichten und deren Übergangsfristen, 3) die Einführung des digitalen Strahlenpasses und die Befürchtung, dass Erleichterungen durch Verordnungen wieder aufgehoben werden könnten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.06.2026
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🤷‍♀️ Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.

„Das Ziel des Gesetzes, Belastungen durch bürokratische Aufwände zu reduzieren, ist sehr zu begrüßen. Es werden verschiedene gute Ansatzpunkte verfolgt, die spürbare Erleichterungen bringen werden.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. bewertet den Gesetzentwurf überwiegend positiv, insbesondere das Ziel, bürokratische Belastungen zu reduzieren. Sie begrüßt die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Röntgenbilder. Kritisch sieht sie jedoch die geplante Streichung der Pflicht für Ärzte, Kenntnisse im Strahlenschutz nachzuweisen, wenn sie bei der Teleradiologie vor Ort sind. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die persönliche Aufklärung der Patienten durch den anwesenden Arzt erhalten bleiben sollte. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Regelungen zur Ausbildung und Fachkunde von Medizinphysik-Experten (MPE) im Bereich Röntgendiagnostik und die Notwendigkeit einer möglichen Verlängerung der Übergangsfrist; 2) Die Bedeutung der Strahlenschutzkenntnisse bei teleradiologischen Verfahren und die Ablehnung der geplanten Streichung dieser Anforderung; 3) Die Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Beschäftigung in fremden Anlagen und die Forderung nach einer Genehmigungsbestätigung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
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👍 Deutsche Röntgengesellschaft, Arbeitsgemeinschaft Physik und Technik in der bildgebenden Diagnostik in der DRG, Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie

„Die Abschaffung des Regionalprinzips ist die bedeutendste Einzelmaßnahme. Die Neuregelung ermöglicht nun den Aufbau bundesweiter und gegebenenfalls internationaler Teleradiologienetzwerke – vorausgesetzt, dass die erforderliche Fachkunde vorhanden und die technische Ausfallsicherheit gewährleistet ist.“

Die Stellungnahme der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG), der Arbeitsgemeinschaft Physik und Technik in der bildgebenden Diagnostik in der DRG sowie der Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie bezieht sich auf einen Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Die Organisationen begrüßen zahlreiche Erleichterungen, insbesondere die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren, den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur und die Einführung des sogenannten Once-Only-Prinzips, das es ermöglicht, bereits eingereichte Unterlagen bei weiteren Anträgen zu referenzieren. Kritisch sehen sie jedoch die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Untersuchungsunterlagen von Minderjährigen, da strahlenbedingte Spätfolgen erst nach Jahrzehnten auftreten können und Minderjährige erst nach Erreichen der Volljährigkeit selbst Ansprüche geltend machen können. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Minderjährige und die damit verbundenen medizinischen und rechtlichen Risiken, (2) die Neuregelung der Teleradiologie, insbesondere der Wegfall des Regionalprinzips und die Notwendigkeit bundeseinheitlicher technischer Standards, sowie (3) die Digitalisierung und Vereinfachung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren, einschließlich der Einführung des Once-Only-Prinzips.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 09.06.2026
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Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ)

„Der angestrebte Bürokratierückbau ist ein wichtiger Schritt, um Verfahren durch Vereinfachung zu beschleunigen und somit Forschung und Innovation im Bereich der Strahlenforschung und Strahlenanwendung voranzubringen.“

Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau im Strahlenschutzrecht, insbesondere die Vereinfachungen bei Antragsverfahren, den Verzicht auf Schriftform und Mehrfacheinreichungen sowie die Digitalisierung und die Übernahme von Daten aus dem Strahlenschutzregister. Die Befreiung beruflich exponierter Personen der Kategorie B von der Strahlenpasspflicht wird als Erleichterung für Forschung und Medizin bewertet. Kritisch angemerkt wird jedoch das Fehlen von Regelungen für ausländische Experten ohne Strahlenpass sowie mögliche Mehraufwände für Behörden durch die neuen Verwaltungsprozesse. Die Änderungen im Bereich der Teleradiologie werden als Beitrag zur besseren Versorgung im ländlichen Raum gesehen, wobei gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer flächendeckenden Fachkräfteausbildung hingewiesen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der Bürokratieabbau und die damit verbundenen Vereinfachungen, 2) Die Problematik fehlender Regelungen für ausländische Experten ohne Strahlenpass, 3) Die Auswirkungen der Verkürzung von Aufbewahrungsfristen im Hinblick auf Haftungsfragen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

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🤷‍♀️ Eckert & Ziegler SE

„Die formulierte Genehmigungsfiktion nützt aber keinem Antragsteller, da er zur Inanspruchnahme einer Genehmigung nach §25 StrlSchG einen Genehmigungsbescheid benötigt, den er den Einrichtungen in denen er tätig werden möchte, zum Nachweis vorliegen muss.“

Die Eckert & Ziegler SE bewertet den Gesetzentwurf überwiegend positiv, spricht sich jedoch für gezielte Nachbesserungen aus. Besonders ausführlich werden die neuen Regelungen zur Genehmigungspflicht für die Beschäftigung mit fremden Röntgeneinrichtungen (§25 Strahlenschutzgesetz, StrlSchG) diskutiert. Hier wird die Verschärfung der Anforderungen und der damit verbundene bürokratische Aufwand kritisiert. Die Stellungnahme fordert, Abgrenzungsverträge und Strahlenpässe nur bei tatsächlich relevanter Strahlenexposition vorzuschreiben. Auch die Regelungen zu Strahlenpässen (§171 StrlSchG) und deren Ausnahmen sowie die Klarstellung der Anforderungen an Genehmigungen und Bauartzulassungen (§182) werden detailliert kommentiert. Die Übergangsfristen für die Umstellung von Anzeige- auf Genehmigungspflicht werden als zu kurz bewertet, mit dem Hinweis, dass Behörden die Betroffenen rechtzeitig informieren sollten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Verschärfung und der bürokratische Aufwand bei Genehmigungen für Tätigkeiten mit fremden Röntgeneinrichtungen, 2) die Anforderungen und Ausnahmen zur Führung von Strahlenpässen, 3) die Notwendigkeit klarer und nachvollziehbarer Regelungen für Genehmigungen und Bauartzulassungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Fachverband für Strahlenschutz

„Der Fachverband für Strahlenschutz begrüßt die Bestrebungen zur Einführung eines elektronischen Strahlenpasses. Die Ausführungen zum elektronischen Strahlenpass sind allerdings noch unvollständig und müssen vor 2029 ergänzt werden. Insbesondere müssen die Regelungen aus der StrlSchV mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.“

Der Fachverband für Strahlenschutz bewertet den vorliegenden Gesetzentwurf zum Strahlenschutzrecht insgesamt überwiegend zustimmend, äußert jedoch zu zahlreichen Einzelregelungen differenzierte Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge. Besonders begrüßt wird die Einführung des elektronischen Strahlenpasses, wobei jedoch erheblicher Nachbesserungsbedarf hinsichtlich Datenschutz, Zugriffsrechten und der praktischen Umsetzung gesehen wird. Der Verband fordert eine bessere Strukturierung und Erläuterung der Gesetzesartikel, um die Nachvollziehbarkeit für Anwender zu erhöhen. Zudem werden zahlreiche Detailregelungen im Bereich der Teleradiologie, der Nachweisführung und der Bürokratieentlastung kritisch beleuchtet. Fachbegriffe wie StrlSchG (Strahlenschutzgesetz), StrlSchV (Strahlenschutzverordnung) und DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) werden erläutert. Der Verband hebt insbesondere folgende Aspekte hervor: 1) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für den elektronischen Strahlenpass unter Berücksichtigung der DSGVO, 2) die Anpassung der Anforderungen und Nachweise im Genehmigungsverfahren zur Bürokratieentlastung, 3) die Bedeutung der Teleradiologie im Kontext des demografischen Wandels und der medizinischen Versorgung. Einzelne Regelungen, wie die geplante Änderung zu Aufbewahrungsfristen bei Kindern und Jugendlichen sowie die Überwachung von Rückständen, werden abgelehnt oder kritisch hinterfragt.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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Gemeinsamer Bundesausschuss – Stellungnahme der Unparteiischen Mitglieder

„Es wäre für die Früherkennung insgesamt wenig sachdienlich, wenn sich Bürokratisierungen in einem Bereich zu einem anderen Bereich einfach nur verschieben. Dies ist aber faktisch vorliegend der Fall, wenn eine medizinisch-wissenschaftliche Risiko-Nutzen-Bewertung der strahlenrechtlich zugelassenen Früherkennungsuntersuchung durch das BfS in Fällen ausbleibt, in denen der G-BA aufgrund der gesetzlichen Erforderlichkeiten einer evidenzbasierten Bewertung als entsprechende Grundlage seiner Bewertung darauf angewiesen wäre.“

Die Stellungnahme der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Novellierung des Strahlenschutzgesetzes, der auf Bürokratieabbau, Digitalisierung und Modernisierung abzielt. Zentral ist die geplante Flexibilisierung der Anpassungsmöglichkeiten für das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) bei der Änderung von Früherkennungsverordnungen. Der G-BA begrüßt grundsätzlich die Entbürokratisierung, weist jedoch auf erhebliche Unsicherheiten hin, insbesondere wie ohne wissenschaftliche Bewertung die Auswirkungen von Änderungen auf das Risiko-Nutzen-Verhältnis von Früherkennungsuntersuchungen valide eingeschätzt werden können. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die wissenschaftlichen Anforderungen und die Notwendigkeit evidenzbasierter Bewertungen, 2) Die Verzahnung der Gesetzesregelungen mit den Bewertungsverfahren des G-BA und die Gefahr der Verlagerung von Bürokratie, 3) Die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung, wann eine Änderung einer Früherkennungsverordnung ein neues Bewertungsverfahren auslöst.

Tendenz: teilweise zustimmend

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Die Versicherungswirtschaft begrüßt ausdrücklich den Referenten-Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, mit dem im Strahlenschutzrecht gezielt die Potentiale genutzt werden, um Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und die Prozesseffizienz zu steigern.“

Die Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt grundsätzlich den Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Der Verband unterstützt die Zielsetzung, Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und Prozesse effizienter zu gestalten. Besonders hervorgehoben werden jedoch Bedenken bezüglich der geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Behandlungsunterlagen (§ 85 StrlSchG-Entwurf), insbesondere bei Kindern, da dies haftungsrechtliche und medizinische Risiken birgt. Der GDV schlägt vor, die bisherige Regelung für Kinder beizubehalten (Aufbewahrung bis zum 28. Lebensjahr) und für Erwachsene die Frist auf Metadaten zu beschränken. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Einführung formloser Behördenentscheidungen: Diese werden grundsätzlich begrüßt, jedoch wird angeregt, dem Empfänger die Möglichkeit zur nachträglichen schriftlichen Dokumentation einzuräumen. Drittens wird empfohlen, im Hinblick auf den Nachweis der Fachkunde (§ 19 StrlSchG-Entwurf) eine Erklärung des Anzeigenden anstelle von personenscharfen Nachweisen einzuführen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Aufbewahrungsfristen für Behandlungsunterlagen, 2) die Ausgestaltung formloser Behördenentscheidungen und 3) die Nachweispflichten zur Fachkunde im Strahlenschutz.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie e.V.

„Aufbewahrungsfrist für Untersuchungen an Minderjährigen soll beibehalten werden (bis 28. Lebensjahr) aus den folgenden Gründen: medizinisch, rechtlich, strahlenschutzrechtlich.“

Die Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie e.V. äußert sich teilweise zustimmend zum Gesetzentwurf, legt jedoch besonderen Wert darauf, dass die bisherige Aufbewahrungsfrist für medizinische Untersuchungsunterlagen von Minderjährigen bis zum 28. Lebensjahr beibehalten wird. Sie begründet dies medizinisch damit, dass Röntgenaufnahmen aus der Kindheit und Jugend oft noch im späteren Jugendalter benötigt werden, beispielsweise zur Beurteilung seltener Erkrankungen oder zur Planung von Eingriffen. Rechtlich wird argumentiert, dass Kinder erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres selbst Klagen einreichen können und daher eine längere Aufbewahrungsfrist notwendig ist, um ihnen eine Frist von zehn Jahren zu ermöglichen. Strahlenschutzrechtlich wird darauf hingewiesen, dass fehlende Aufnahmen zu unnötigen Wiederholungsuntersuchungen und damit zu zusätzlicher Strahlenbelastung führen könnten. Besonders ausführlich werden die Aspekte der medizinischen Notwendigkeit, der rechtlichen Absicherung und der Strahlenschutzproblematik behandelt.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 GMDS

„Diese Stellungnahme begrüßt diese Zielsetzung ausdrücklich – mahnt jedoch, alle digitalen Lösungen auf international anerkannten Interoperabilitätsstandards (HL7 FHIR, IHE, SNOMED CT, DICOM) aufzubauen.“

Die Stellungnahme der GMDS (Deutsche Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie) begrüßt die Digitalisierung des Strahlenpasses, die Abschaffung der Schriftform und das sogenannte Once-Only-Prinzip (Daten müssen nur einmal bereitgestellt werden). Besonders betont wird, dass alle digitalen Lösungen auf international anerkannten Interoperabilitätsstandards wie HL7 FHIR (ein Standard für den Austausch von Gesundheitsdaten), IHE, SNOMED CT und DICOM basieren sollten. Die GMDS fordert, dass das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen (KIG) der gematik sowie die relevanten Fachgesellschaften verbindlich in den Standardisierungsprozess einbezogen werden. Insgesamt stimmt die GMDS den meisten Regelungen des Gesetzentwurfs zu, hebt aber mehrfach hervor, dass die technische Umsetzung konsequent an internationalen IT-Standards ausgerichtet werden muss. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit internationaler IT-Standards für Interoperabilität, 2) die Einbindung von Fachgesellschaften und Kompetenzzentren in die Standardisierung, 3) die Digitalisierung und Standardisierung des Strahlenpasses und der zugehörigen Dokumentation.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Greenpeace e.V.

„Die Absicht, Kernfusionsreaktoren rein über das Strahlenschutzrecht zu regulieren, birgt eine gravierende Lücke beim Insolvenzschutz. Es besteht die konkrete Gefahr, dass Betreiberfirmen oder Start-ups im Falle eines wirtschaftlichen Scheiterns die stark aktivierten Anlagen als verwaiste radioaktive Altlasten zurücklassen.“

Greenpeace e.V. äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf, der vorsieht, zukünftige Kernfusionskraftwerke aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes (AtG) auszuklammern und stattdessen ausschließlich über das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu regulieren. Die Organisation betont, dass die Risiken von Kernfusionsanlagen, insbesondere das hohe radiologische Inventar und die durch den massiven Neutronenfluss entstehenden langlebigen radioaktiven Abfälle, unterschätzt werden. Greenpeace warnt davor, dass bei rein strahlenschutzrechtlicher Regulierung ein Insolvenzschutz fehlt, wodurch im Falle wirtschaftlichen Scheiterns die Kosten für Rückbau und Endlagerung auf die Allgemeinheit abgewälzt würden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die radiologischen Risiken und die Notwendigkeit tiefengeologischer Endlagerung, 2) Die fehlende finanzielle Vorsorge und Insolvenzabsicherung im Strahlenschutzgesetz im Vergleich zum Atomgesetz, 3) Die Kritik an der im Gesetzentwurf vorgesehenen nach oben offenen Neutronen-Schwelle, die keine ausreichende Differenzierung zwischen Labor- und Großanlagen vornimmt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Helmholtz-Programm FUSION (KIT, FZJ, IPP)

„Hier sollte ergänzt werden, dass Fusionsanlagen insbesondere auch Fusionskraftwerke einschließen“

Die Stellungnahme des Helmholtz-Programms FUSION (bestehend aus KIT, FZJ und IPP) bezieht sich auf Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzentwurfs. Die Organisation stimmt dem Entwurf teilweise zu, regt jedoch an, den Begriff 'Fusionsanlagen' im Gesetzestext explizit um 'Fusionskraftwerke' zu ergänzen. Dadurch soll klargestellt werden, dass auch zukünftige Fusionskraftwerke unter die Regelungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung fallen. Besonders ausführlich wird die Notwendigkeit einer präzisen und zukunftssicheren Definition von Fusionsanlagen, einschließlich der Einbeziehung von Fusionskraftwerken, thematisiert. Weiterhin wird auf die Bedeutung einer klaren Abgrenzung der betroffenen Anlagenarten und die technische Definition der Energiegrenze (mindestens 5 Kiloelektronenvolt) eingegangen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

„Der derzeitige Entwurf bringt jedoch zwei Schwierigkeiten mit sich, die so erheblich sind, dass HE ihm in der Form nicht zustimmen kann: Problem 1): Fehlende Befristung [...] Problem 2): Fehlende Konkretisierungspflicht durch den Antragsteller. Der mit der Unterlagensuche verbundene Personalaufwand steht nicht mehr im Verhältnis zur Entlastung der Antragsteller.“

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) überwiegend zustimmend, äußert jedoch zu zahlreichen Einzelregelungen teils erhebliche Bedenken und macht konkrete Änderungsvorschläge. Besonders ausführlich werden die geplanten Regelungen zur Vermeidung der Mehrfacheinreichung von Unterlagen, die Einführung von Genehmigungs- und Rücknahmefiktionen sowie die Flexibilisierung von Formvorschriften (z.B. elektronische Einreichung) diskutiert. Das Ministerium begrüßt grundsätzlich Maßnahmen zur Bürokratieentlastung und Digitalisierung, sieht aber bei der Umsetzung der Verweisregelungen auf bereits eingereichte Unterlagen erhebliche praktische Probleme: Es fehle eine Befristung für die Gültigkeit solcher Verweise und eine Konkretisierungspflicht für Antragsteller, was zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen könne. Die Einführung von Genehmigungsfiktionen wird kritisch gesehen, da sie aus Sicht des Ministeriums die Sicherheit und Nachvollziehbarkeit von Genehmigungen gefährden könnte. Auch die geplante regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Röntgeneinrichtungen wird als nicht zielführend angesehen, da kein zusätzlicher Sicherheitsgewinn erkennbar ist, aber erheblicher Mehraufwand entsteht. Insgesamt wird eine differenzierte, teils zustimmende, teils ablehnende Haltung eingenommen, wobei die praktische Umsetzbarkeit und die Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis im Mittelpunkt der Kritik stehen. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Kritik an der geplanten Verweisregelung auf bereits eingereichte Unterlagen (fehlende Befristung und Konkretisierungspflicht, hoher Verwaltungsaufwand). 2. Die Ablehnung der Genehmigungs- und Rücknahmefiktion wegen Sicherheits- und Nachvollziehbarkeitsbedenken. 3. Die Forderung nach Flexibilisierung und Digitalisierung der Formvorschriften, aber mit klaren rechtlichen Vorgaben und Schutz der Verwaltungspraktikabilität.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Interessengemeinschaft der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie-Screening-Programms Deutschland IGPVA e.V.

„Wir stimmen allen Regelungen des Gesetzentwurfs zu.“

Die Interessengemeinschaft der Programmverantwortlichen Ärzte des Mammographie-Screening-Programms (IGPVA e.V.) befürwortet den vorgelegten Gesetzentwurf in vollem Umfang. Die Organisation stimmt sämtlichen Einzelregelungen und Artikeln des Entwurfs zu und äußert keine Kritikpunkte oder Vorbehalte. Die Stellungnahme enthält ausschließlich Zustimmungen zu allen abgefragten Artikeln und Unterpunkten des Entwurfs. Besonders hervorgehoben wird die umfassende Zustimmung zu sämtlichen Regelungsinhalten, die detailliert für jeden einzelnen Artikel und Unterpunkt wiederholt wird. Die Stellungnahme ist sehr ausführlich in der systematischen Bewertung jedes einzelnen Paragraphen, jedoch ohne weitere inhaltliche Ausführungen oder Erläuterungen. Drei besonders auffällige Aspekte sind: 1) die lückenlose Zustimmung zu allen Teilen des Gesetzentwurfs, 2) die systematische und vollständige Durcharbeitung aller Einzelregelungen, 3) das Fehlen jeglicher kritischer Anmerkungen oder Ergänzungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ KKS-Netzwerk e. V.

„Das KKSN begrüßt die Bemühungen, das Strahlenschutzrecht in Deutschland weiter zu modernisieren. Bürokratieabbau und Digitalisierung können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten.“

Das KKS-Netzwerk e. V. begrüßt die Modernisierung des Strahlenschutzrechts in Deutschland und sieht insbesondere im Bürokratieabbau und in der Digitalisierung wichtige Fortschritte. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die medizinische Forschung, speziell auf klinische Studien. Kritisiert wird, dass der Entwurf keine klaren Regelungen für kombinierte klinische Studien vorsieht, die sowohl unter das Medizinprodukterecht als auch das Arzneimittelrecht fallen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Notwendigkeit einer klaren Regelung für kombinierte Studien im Antragsverfahren, (2) die unklare Definition von 'anerkannten Standardverfahren' im Zusammenhang mit der Anwendung radioaktiver Stoffe in Forschungsprojekten, und (3) die Ausweitung der elektronischen Kommunikation, wobei die Möglichkeit zur Anforderung von Originaldokumenten durch Behörden als problematisch angesehen wird.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 Land Berlin

„Die unterschiedlichen Fristen führen zu unnötiger Komplexität sowie zu Abgrenzungs- und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Fristbeginn und Rechtsfolgen. Daher wird die Beibehaltung einer einheitlichen Frist von zwei Wochen für sämtliche Antragsunterlagen, einschließlich des Sachverständigenberichts, als systematisch folgerichtig und rechtssicher befürwortet.“

Die Stellungnahme aus Berlin zum Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Zweite Änderung des Strahlenschutzgesetzes) bewertet zentrale Regelungen kritisch und fordert an mehreren Stellen Nachbesserungen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Regelungen, um Rechts- und Verfahrenssicherheit zu gewährleisten. So wird beispielsweise gefordert, dass ein pauschaler Verweis auf bereits eingereichte Unterlagen nicht ausreicht, sondern eine konkrete Bezugnahme auf frühere Verfahren bei derselben Behörde notwendig ist. Die vorgeschlagenen differenzierten Fristen für die Vollständigkeitsprüfung werden abgelehnt, da sie zu Komplexität und Unsicherheiten führen; stattdessen wird eine einheitliche Zwei-Wochen-Frist befürwortet. Die Regelung zur Genehmigungsfiktion wirft laut Stellungnahme zahlreiche Anwendungsfragen auf, insbesondere hinsichtlich Fristbeginn, Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsfristen. Schließlich wird die zusätzliche Erfassung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer als nicht praktikabel angesehen, da sie zu doppeltem Aufwand ohne erkennbaren Mehrwert führt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Fristenregelungen für die Vollständigkeitsprüfung, (2) die Genehmigungsfiktion und deren Rechtsfolgen, (3) die Problematik der doppelten Identifikationsnummern für Unternehmen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ MASGZ

„Kritisch wird folgende geplante Änderung gesehen: Künftig ist es Antragsstellern möglich in nahezu allen Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf bereits bei derselben Behörde eingereichte Unterlagen zu verweisen. Diese Regelung enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich in der Vergangenheit gestellter Anträge und in diesem Zusammenhang eingereichter Unterlagen. Dies führt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten aufgrund unterschiedlicher Regelungen zur Aufbewahrung in den einzelnen Ländern.“

Die Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Zivilgesellschaft (MASGZ) bewertet den Gesetzentwurf insgesamt teilweise zustimmend, äußert jedoch deutliche Kritik an einzelnen Regelungen. Besonders kritisch wird die geplante Möglichkeit gesehen, dass Antragsteller in Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf bereits bei derselben Behörde eingereichte Unterlagen verweisen können, ohne zeitliche Beschränkung. Dies wird wegen unterschiedlicher Aufbewahrungsregelungen in den Bundesländern als problematisch angesehen. MASGZ schlägt vor, das sogenannte 'once-only-Prinzip' (Unterlagen müssen nur einmal eingereicht werden) erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung einzuführen und eine schriftliche Erklärung des Antragstellers zu verlangen, dass die Unterlagen noch aktuell sind. Außerdem wird die geplante Einführung unterschiedlicher Fristen für die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen abgelehnt; MASGZ spricht sich für eine einheitliche Frist von zwei Wochen aus. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1. Die Problematik der Unterlagenverweise ohne zeitliche Beschränkung, 2. Der Lösungsvorschlag zur Einführung des 'once-only-Prinzips' mit aktueller Erklärung, 3. Die Forderung nach einer einheitlichen Frist zur Vollständigkeitsprüfung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
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🤷‍♀️ Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

„Die intendierte Aufwandsverringerung für die Messtellen durch diese geplante Fristverkürzung greift daher praktisch nicht.“

Die Stellungnahme des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern bezieht sich auf den Entwurf zur zweiten Änderung des Strahlenschutzgesetzes, der insbesondere Bürokratieabbau, Digitalisierung und Modernisierung vorsieht. Die zentralen Punkte betreffen rechtliche und inhaltliche Bedenken zu einzelnen Regelungen: Erstens wird darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung von Bundesrecht durch Landesbehörden die jeweiligen Landesverwaltungsverfahrensgesetze zu berücksichtigen sind. Zweitens wird kritisch angemerkt, dass die Möglichkeit, auf bereits eingereichte Unterlagen in Antragsverfahren zu verweisen, mit landesrechtlichen Löschfristen kollidiert und daher präziser gefasst werden sollte. Drittens wird die Einführung abgestufter Prüffristen für Behörden bei der Bearbeitung von Anzeigen als unpraktikabel bewertet; stattdessen wird eine einheitliche Prüffrist empfohlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der Aufbewahrungs- und Löschfristen bei Nachweisen in Verwaltungsverfahren, 2) die Ausgestaltung und Sinnhaftigkeit von Prüffristen für Behörden, und 3) die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Messstellen, die nach Ansicht des Ministeriums faktisch keine Entlastung bringt, da Akkreditierungsnormen längere Fristen verlangen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz

„Insgesamt gelungener Entwurf, Passagen um Anzeigen von Rö-Geräten sowie Regelungsentwurf um einzureichende und Bezug auf vorhandene Antragsunterlagen werden als diskussionsbedürftig angesehen. Der Ansatz zur Einführung eines elektronischen Strahlenpasses bedeutet echte Bürokratieentlastung.“

Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz bewertet den Gesetzentwurf insgesamt als gelungen, spricht sich aber für zahlreiche Präzisierungen und Änderungen in einzelnen Regelungen aus. Besonders positiv wird die Einführung eines elektronischen Strahlenpasses hervorgehoben, da dies eine echte Entlastung von bürokratischem Aufwand bedeutet. Diskussionsbedarf sieht das Ministerium bei Regelungen zu Verweisen auf bereits vorhandene Antragsunterlagen, da die Aktenführung derzeit im Umbruch ist und Unsicherheiten hinsichtlich der Auffindbarkeit und der Löschfristen bestehen. Auch die Fristenregelungen für die Einreichung vollständiger Unterlagen sowie die geplante Änderung der Aufbewahrungsfristen werden kritisch betrachtet. Insgesamt stimmt das Ministerium den meisten Artikeln zu, äußert aber zu einigen Punkten Bedenken und formuliert Verbesserungsvorschläge. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Problematik des Verweises auf bereits bei der Behörde vorhandene Unterlagen und die damit verbundenen Herausforderungen für die Verwaltung, 2) Die Notwendigkeit klarer Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Vollständigkeit von Antragsunterlagen, 3) Die Kritik an der Verkürzung von Aufbewahrungsfristen, insbesondere im Hinblick auf medizinische Untersuchungen bei Kindern.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
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👍 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

„Ausdrücklich begrüßt wird die beabsichtigte Änderung des § 121, so dass eine Festlegung von Gebieten ('Radonvorsorgegebieten') bei gegebener Notwendigkeit möglich wird.“

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt befürwortet den Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Besonders hervorgehoben wird die Empfehlung, den Begriff 'Fusion' im gesamten Gesetzentwurf präziser als 'Kernfusion' zu bezeichnen, um wissenschaftliche Klarheit zu schaffen. Zudem wird die geplante Änderung bezüglich der Festlegung sogenannter Radonvorsorgegebiete ausdrücklich begrüßt, da sie eine gezieltere Vorsorge bei erhöhter Radonbelastung ermöglicht. Die Stellungnahme thematisiert ausführlich die Notwendigkeit klarer Begrifflichkeiten, die Bedeutung der Anpassung an wissenschaftliche Standards und die Verbesserung des Gesundheitsschutzes durch regionale Vorsorgemaßnahmen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
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🤷‍♀️ Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

„Auf eine Vorabprüfung zu verzichten, würde zu einem zusätzlichen Aufwand im Aufsichtsverfahren und zu einer verzögerten Entdeckung von Defiziten führen, ohne dass insgesamt gesehen ein Bürokratieabbau erreicht wird.“

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bewertet den vorliegenden Gesetzentwurf zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) überwiegend positiv, spricht aber in einzelnen Punkten nur eine teilweise Zustimmung aus oder lehnt Änderungen ab. Die Stellungnahme enthält detaillierte Bewertungen und Anmerkungen zu nahezu jedem Artikel des Entwurfs. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Regelungen zur Bürokratieentlastung, insbesondere durch das sogenannte Once-Only-Prinzip, das eine mehrfache Vorlage gleicher Unterlagen in Verwaltungsverfahren vermeiden soll. 2) Die Kritik an der Verlagerung von Anzeige- und Genehmigungsvoraussetzungen in das nachgelagerte Aufsichtsverfahren, da dies zu erhöhtem Aufwand und verzögerter Mängelerkennung führen könnte. 3) Die Forderung nach redaktionellen Anpassungen und Präzisierungen, um die Verständlichkeit und Einheitlichkeit der Gesetzestexte zu verbessern. Fachbegriffe wie StrlSchG (Strahlenschutzgesetz), StrlSchV (Strahlenschutzverordnung), DICOM (Digital Imaging and Communications in Medicine) und PACS (Picture Archiving and Communication System) werden im Text erläutert oder im Zusammenhang erklärt.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

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🤷‍♀️ Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

„Das Tätigwerden der Aufsichtsbehörden ist mangels einer Erkenntnisquelle durch die von den Ländern geforderte Mitteilung nicht in allen Fällen möglich. Wird die Anwendung vor dem Beginn untersagt, findet eine Anwendung nicht statt. Erfolgt die Untersagung erst nach Beginn der Anwendung, erfährt dies die Aufsichtsbehörde nicht.“

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz äußert sich zum Referentenentwurf der Bundesregierung zur Reform des Strahlenschutzrechts, der Bürokratieabbau, Digitalisierung und Modernisierung vorsieht. Die Stellungnahme hebt hervor, dass nicht alle Vorschläge aus früheren Länder- und Bundesratsstellungen übernommen wurden. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde bei Untersagung einer Anwendung, um eine effektive Überwachung zu gewährleisten. Weiterhin fordert das Ministerium eine Verordnungsermächtigung zur Deklaration langlebiger radioaktiver Verunreinigungen durch Hersteller oder Lieferanten, nicht durch Strahlenschutzverantwortliche. Zudem wird eine Ergänzung zur Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 179 Absatz 2 StrlSchG gefordert, um die Durchsetzung des Strahlenschutzes zu stärken. Schließlich wird die Umsetzung einer Bundesratsentschließung zur Sicherung in der Strahlenschutzverordnung angeregt, analog zu Regelungen im Atomgesetz. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Informationspflichten bei Untersagungen, 2) Die Deklaration langlebiger Verunreinigungen und deren Adressaten, 3) Die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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🤷‍♀️ Privat

„Es ist daher fraglich, ob die Änderungen der Radon-Dosiskoeffizienten gerechtfertigt sind.“

Die Stellungnahme bewertet den Gesetzentwurf differenziert: Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a wird befürwortet, während Artikel 4 Nr. 14 abgelehnt wird. Im Fokus steht die geplante Änderung der Dosiskoeffizienten für Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen. Die Stellungnahme kritisiert, dass die Strahlenschutzkommission (SSK) ein fehlerhaftes Verfahren zur Bestimmung der effektiven Dosis aus epidemiologischen Daten verwendet, das nicht mit der aktuellen Strahlenschutzverordnung übereinstimmt. Die neuen Dosiskoeffizienten werden als zu hoch eingeschätzt und nicht ausreichend durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Kritik am Verfahren der SSK zur Dosisbestimmung, 2) Zweifel an der Rechtfertigung der erhöhten Dosiskoeffizienten, 3) Hinweise auf wissenschaftliche Begründungen, die nachgereicht werden können.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

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🤷‍♀️ Programm FUSION

„Unser zentrales Anliegen ist es, im Text klarer zwischen experimentellen Fusionsanlagen und zukünftigen Fusionskraftwerken zu differenzieren, da die im Gesetzestext verwendete Definition sehr weit gefasst ist.“

Das Programm FUSION bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novelle des Strahlenschutzgesetzes, der auf Bürokratierückbau, Digitalisierung und Modernisierung abzielt. Die Stellungnahme fordert insbesondere eine klarere Unterscheidung zwischen experimentellen Fusionsanlagen (Forschungsanlagen) und zukünftigen Fusionskraftwerken (geplante Anlagen zur Energiegewinnung) im Gesetzestext. Es wird angeregt, die Definitionen und Formulierungen im Gesetz und in der Begründung präziser zu gestalten, um Missverständnisse hinsichtlich des radiologischen Gefahrenpotenzials und der Nachhaltigkeitsaspekte zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der sprachlichen Präzisierung beim radiologischen Gefahrenpotenzial, 2) Die Ergänzung des Begriffs 'Fusionskraftwerke' in verschiedenen Passagen des Entwurfs, 3) Die Bedeutung der Unterscheidung für eine sachgerechte Bewertung zukünftiger Energieversorgung durch Fusion.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 15.06.2026
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🤷‍♀️ Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

„Die geplanten Änderungen werden grundsätzlich begrüßt, jedoch sind zahlreiche Anpassungen notwendig, um eine rechtssichere, praktikable und föderal abgestimmte Umsetzung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung der Verwaltung, die medizinische Forschung und den Schutz der Patientinnen und Patienten.“

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bewertet den Gesetzentwurf zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zugehörigen Verordnungen überwiegend zustimmend, jedoch mit zahlreichen differenzierten Hinweisen und Änderungsvorschlägen. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die föderale Struktur Deutschlands und die Anwendung der Landesverwaltungsverfahrensgesetze auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung berücksichtigt werden müssen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die geplanten Änderungen zur elektronischen Kommunikation und zur elektronischen Form von Verwaltungsakten, wobei auf die Notwendigkeit eines klaren und einheitlichen digitalen Zugangs für Behörden verwiesen wird. 2) Die Regelungen zur medizinischen Forschung und zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, insbesondere die Abgrenzung zwischen medizinischer Behandlung und Forschung sowie die Notwendigkeit einer medizinischen Rechtfertigung. 3) Die Aufbewahrungsfristen medizinischer Unterlagen, wobei eine Verkürzung der Frist abgelehnt wird, da langfristige medizinische Informationen für die Behandlung relevant bleiben. Weitere Schwerpunkte sind die Harmonisierung von Begrifflichkeiten, die Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen auf Bundesebene und die Notwendigkeit, Bürokratieabbau mit praktikablen und rechtssicheren Regelungen zu verbinden.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

„Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen stellen im Bereich des beruflichen Radonschutzes eine erhebliche Änderung der aktuellen Regelungen dar. Aus den vorgesehenen Änderungen ergeben sich notwendige, weitere Anpassungen im Gesetzes- oder Verordnungstext, die im vorliegenden Entwurf teilweise noch nicht enthalten sind.“

Die Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts befasst sich schwerpunktmäßig mit den geplanten Änderungen im Bereich des beruflichen Radonschutzes. Es wird betont, dass die neuen Regelungen insbesondere bei der Messung und Bewertung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen erhebliche Änderungen darstellen. Die Stellungnahme fordert Klarstellungen zur Vergleichbarkeit von Messwerten, zur Messmethodik und zur Berechnung der Körperdosis (also der Strahlenbelastung des Körpers). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, die geänderte Messmethodik auch für Erstmessungen zuzulassen, um eine bessere Vergleichbarkeit zu gewährleisten; 2) Die Forderung, die Berechnung der Körperdosis bei der Expositionsabschätzung verbindlich vorzuschreiben, da dies für mehr Klarheit sorgt; 3) Die Empfehlung, einen verbindlichen Expositionsschwellenwert (z.B. 0,9 MBq h/m³ entsprechend einer Dosis von 6 mSv) festzulegen und in die Verordnung aufzunehmen. Die Stellungnahme weist zudem darauf hin, dass durch die neuen Regelungen weiterer Anpassungsbedarf im Gesetzes- oder Verordnungstext besteht und Übergangsregelungen geprüft werden sollten.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz

„Mit der Aufhebung der Befristung für Tagdienst Teleradiologie wird der Anreiz/Aufgabe zur Lösung des Mangels an fachkundigen Person abgeschwächt.“

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bewertet den Gesetzentwurf zur Änderung des Strahlenschutzrechts überwiegend zustimmend, äußert jedoch zu einzelnen Regelungen erhebliche Bedenken oder lehnt diese ab. Besonders ausführlich werden die Themen Teleradiologie, das Regionalprinzip und die Befristung von Genehmigungen, die Begrifflichkeiten rund um gebärfähige Personen sowie die Aufbewahrungsfristen für Untersuchungsunterlagen bei Minderjährigen behandelt. Das Ministerium kritisiert die geplante Aufhebung des Regionalprinzips und der Befristung für den Tagdienst in der Teleradiologie, da dies die Patientensicherheit und die Notwendigkeit fachkundigen Personals schwächen könnte. Die Verwendung geschlechtsneutraler Begriffe wie "gebärfähige Person" wird abgelehnt, da dies die Rolle von Frauen und Müttern im Strahlenschutzrecht aus Sicht des Ministeriums untergräbt. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Minderjährige wird als nicht sinnvoll erachtet, da Spätfolgen erst Jahrzehnte später auftreten können. Insgesamt werden viele Detailregelungen begrüßt, aber bei einzelnen Punkten Nachbesserungen oder Ablehnung gefordert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Sirona Dental Systems GmbH

„Der neue Paragraph 14 verlangt noch immer die Anwesenheit eines Arztes am Ort der technischen Durchführung. Dies behindert weiterhin die Verbesserung der Versorgungssituation, gerade auf dem Land für dentale Röntgenbilderstellung. Hier würde der radiologische Bereich hinter anderen Bereichen der telemedizinischen Versorgung weiterhin hinterherhinken.“

Die Sirona Dental Systems GmbH befürwortet den vorliegenden Gesetzentwurf in nahezu allen Punkten und bewertet die vorgeschlagenen Änderungen überwiegend positiv. Besonders ausführlich geht das Unternehmen auf Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b ein, der die Anwesenheit eines Arztes bei der technischen Durchführung von Röntgenaufnahmen regelt. Sirona kritisiert, dass die vorgeschlagene Regelung weiterhin die Anwesenheit eines Arztes am Ort der technischen Durchführung verlangt, was insbesondere in ländlichen Regionen die Versorgung mit dentalen Röntgenaufnahmen erschwert und die telemedizinische Entwicklung im radiologischen Bereich ausbremst. Das Unternehmen schlägt daher vor, dass stattdessen eine in Strahlenschutz und Teleradiologie unterwiesene Person ausreichend sein sollte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die grundsätzliche Zustimmung zu fast allen Artikeln des Gesetzentwurfs, 2) die detaillierte Kritik und der Formulierungsvorschlag zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b, 3) die Betonung der Bedeutung telemedizinischer Lösungen für die Verbesserung der Versorgung, insbesondere auf dem Land.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa)

„Der Referentenentwurf setzt wichtige Impulse für Bürokratieabbau und Digitalisierung. Der SpiFa unterstützt diese Zielrichtung ausdrücklich. Die vorgeschlagenen Ergänzungen führen die Modernisierung konsequent fort. Sie stärken die flächendeckende Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten, verbessern die Rechtssicherheit, fördern eine bundesweit einheitliche Anwendung des Strahlenschutzrechts und ermöglichen einen effizienteren Einsatz knapper Fachkräfte.“

Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) begrüßt den Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts ausdrücklich. Der Entwurf sieht wichtige Maßnahmen zum Bürokratieabbau und zur Digitalisierung vor, wie die Einführung des Once-Only-Prinzips (Daten müssen nur einmal eingereicht werden), die Digitalisierung des Strahlenpasses und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. SpiFa hebt jedoch hervor, dass spezifische Herausforderungen der radiologischen und radioonkologischen Versorgung, wie die bundesweit uneinheitliche Auslegung des Strahlenschutzrechts, der Fachkräftemangel und veraltete Personalanforderungen, bislang nicht ausreichend adressiert werden. Deshalb schlägt SpiFa acht ergänzende Modernisierungsschritte vor, darunter die bundesweit einheitliche Anwendung des Strahlenschutzrechts, die Anpassung der Personalanforderungen an den Stand von Wissenschaft und Technik, die Flexibilisierung der Anwesenheitspflichten für medizinisch-physikalische Experten (MPE) und fachkundige Ärzte, die Klarstellung zur Zwei-MTR-Thematik (medizinisch-technische Radiologieassistenten), erweiterte Einsatzmöglichkeiten für qualifizierte medizinische Fachangestellte (MFA), risikoadaptierte Nachsorge, Vereinheitlichung der Prüfungen durch Ärztliche Stellen und die Klarstellung zur Patientenlagerung. Besonders ausführlich werden die Themen bundesweite Einheitlichkeit, Personalanforderungen und der flexible Personaleinsatz behandelt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001177 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 TÜV-Verband e.V.

„Die messtechnische Ausstattung für Sachverständige ist seit Jahren problematisch. Um der Lösung dieser Problematik Nachdruck und Ernsthaftigkeit zu verleihen, sollte die Messtechnik schon im Gesetz aufgenommen werden.“

Der TÜV-Verband e.V. bewertet den vorliegenden Gesetzentwurf überwiegend zustimmend, bringt jedoch zu mehreren Punkten ausführliche Änderungsvorschläge und Kritik an. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die messtechnische Ausstattung und Qualitätssicherung für Sachverständige explizit im Gesetz zu regeln, da es hier seit Jahren praktische Probleme gibt. Zudem fordert der Verband, die Sachverständigenprüfung verbindlich im Gesetz zu verankern, um Unsicherheiten bei Tele-Prüfungen und Kosteneinsparungen zu begegnen. Kritisch sieht der Verband die geplante Regelung zu wesentlichen Änderungen bei Röntgeneinrichtungen (Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e), da diese zu Unklarheiten führen und den technischen Fortschritt behindern könnte. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Dokumentationspflichten und der Schutz von Patientendaten, insbesondere die Aufbewahrungsfristen für Untersuchungsunterlagen bei Minderjährigen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI)

„Die chemisch-pharmazeutische Industrie in Deutschland begrüßt den vorliegenden Referentenentwurf zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Für unsere innovationsgetriebene Branche ist der Abbau bürokratischer Hemmnisse von entscheidender Bedeutung.“

Der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) bewertet den Referentenentwurf zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV überwiegend positiv. Besonders begrüßt werden der Abbau bürokratischer Hürden, die Digitalisierung von Verwaltungsverfahren und die Modernisierung des Strahlenschutzrechts, da diese Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der chemisch-pharmazeutischen Industrie stärken. Hervorgehoben wird die Einführung des Once-Only-Prinzips, das Unternehmen erlaubt, bei Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf bereits eingereichte Unterlagen zu verweisen, sowie die Öffnung für elektronische Kommunikation ohne qualifizierte elektronische Signatur. Kritisch sieht der VCI jedoch die geplante Änderung in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b, die eine zustimmende Stellungnahme der Ethik-Kommission als zwingende Voraussetzung für die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags vorsieht. Dies widerspricht dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und könnte zu Verzögerungen führen. Ein weiterer ausführlich behandelter Punkt betrifft die Regelungen zur Freigabe von radioaktiven Abfällen: Der VCI fordert, dass technisch unvermeidbare Restmengen von Flüssigkeiten bei der Bewertung gemeinsam mit der Gesamtmasse des Abfalls berücksichtigt werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand und unterschiedliche Vollzugspraxis zu vermeiden. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Bürokratieabbau und Digitalisierung, 2) Kritik an der verpflichtenden Ethik-Kommissionsstellungnahme, 3) Umgang mit Restmengen bei der Freigabe radioaktiver Abfälle.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter (VDGAB) e.V

„Eine umfassende Befreiung ohne vorangehende wissenschaftliche Bewertung wird abgelehnt. Das Risiko-Nutzen-Verhältnis kann nur das Bundesamt für Strahlenschutz und gegebenenfalls hinzuzuziehende Fachkreise wissenschaftlich bewerten.“

Der Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamter (VDGAB) e.V. äußert sich differenziert zum Gesetzentwurf und bewertet einzelne Artikel unterschiedlich. Der Verein stimmt der Aufhebung des Regionalprinzips zu, lehnt jedoch die Aufhebung der Befristung des Tagdienstes in der Teleradiologie ab, da dies den Anreiz zur Lösung des Fachkräftemangels schwäche. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Ersetzung und wesentlichen Änderung von Röntgeneinrichtungen (RöE) werden abgelehnt, da die Definitionen als unpassend und die Entlastung als gering angesehen werden. Die Verlängerung der Befristung von Transportgenehmigungen wird begrüßt, allerdings wird auf den erhöhten Eigenüberwachungsaufwand für Unternehmen hingewiesen. Die Änderung zu elektronischen Dokumenten beim Transport radioaktiver Stoffe wird ebenfalls unterstützt, wobei auf Mehrkosten durch Datensicherheitsanforderungen hingewiesen wird. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Definition und Verfahren bei der Ersetzung bzw. wesentlichen Änderung von Röntgeneinrichtungen, 2) Die Auswirkungen der Verlängerung der Transportgenehmigung auf behördlichen und unternehmerischen Aufwand, 3) Die Anforderungen und Kosten im Zusammenhang mit elektronischen Dokumenten und Datensicherheit beim Gefahrguttransport.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e.V. (VDSG)

„Das Vorhaben eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts begrüßen wir sehr.“

Die Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte (VDSG) begrüßt den Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und Modernisierung des Strahlenschutzrechts ausdrücklich. Besonders betont wird die Forderung, die bisherige Regelung der 'ermächtigten Ärzte' in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) abzuschaffen und stattdessen ausschließlich Fachärztinnen und Fachärzte für Arbeitsmedizin für die Überwachung strahlenexponierter Personen einzusetzen. Die VDSG argumentiert, dass die Ermächtigungspflicht für Ärzte einen erheblichen bürokratischen und zeitlichen Aufwand verursacht, der durch die vorgeschlagene Änderung entfallen würde. Zudem seien die regelmäßigen Auffrischungskurse nicht zielführend, da die Grundlagen des Strahlenschutzes sich nicht verändern und die Facharztweiterbildung sowie die bestehende Fortbildungspflicht ausreichend Qualifikation sicherstellen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Kritik am Ermächtigungsverfahren und den damit verbundenen Aufwand, 2) Die Argumentation für die Qualifikation von Fachärzten für Arbeitsmedizin, 3) Die Vorteile für Betriebe und Einrichtungen durch die vorgeschlagene Änderung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 20.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ vgbe energy e.V.

„Der Vorrang der stehenden Struktur steht modernen und effizienten Verfahren im Wege.“

Die Stellungnahme des Wirtschaftsverbands vgbe energy e.V. zum Gesetzentwurf bezieht sich auf verschiedene Aspekte des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Der Verband äußert teilweise Zustimmung und hebt insbesondere die Notwendigkeit abgestimmter Prozesse für Tätigkeiten in fremden Anlagen, Datenschutz bei der Einführung des digitalen Strahlenpasses und die Entfristung bestehender Genehmigungen hervor. Es wird angeregt, die Regelungen zum elektronischen Strahlenpass klarer zu definieren und die Aufbewahrungspflichten personenbezogener Expositionsdaten zu überarbeiten. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die praktischen Abläufe und Herausforderungen beim Einsatz des elektronischen Strahlenpasses, (2) die Entfristung von Genehmigungen nach § 25 StrlSchG zur Reduzierung von Bürokratie, und (3) die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf bestehende Verträge und Dokumentationspflichten. Fachbegriffe wie Strahlenpass (Dokument zur Erfassung beruflicher Strahlenexposition), SSB (Strahlenschutzbeauftragter) und SSV (Strahlenschutzverantwortlicher) werden erläutert.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Zentralverband der Ingenieurvereine (ZBI) e.V.

„Die vorgesehenen Maßnahmen zeigen beispielhaft, wie Bürokratieabbau, Digitalisierung und ein unverändert hohes Schutzniveau miteinander verbunden werden können.“

Der Zentralverband der Ingenieurvereine (ZBI) e.V. unterstützt den vorliegenden Gesetzentwurf ausdrücklich und bewertet ihn insgesamt sehr positiv. Der Verband hebt hervor, dass die geplanten Maßnahmen beispielhaft zeigen, wie Bürokratieabbau, Digitalisierung und ein hohes Schutzniveau im Strahlenschutz miteinander verbunden werden können. Besonders positiv wird das Ziel bewertet, Prozesseffizienzen durch Digitalisierung und den Abbau formaler Hürden zu erreichen, ohne dabei das Schutzniveau zu senken. Der ZBI spricht sich für die Einführung digitaler Verfahren, die Reduktion von Schriftformerfordernissen und die Vereinheitlichung digitaler Standards aus. Gleichzeitig werden Anregungen gegeben, das sogenannte Once-Only-Prinzip (Unterlagen müssen nur einmal bei Behörden eingereicht werden) perspektivisch behördenübergreifend umzusetzen und bestehende Nachweissysteme besser zu nutzen, um Doppelarbeit zu vermeiden. Die Notwendigkeit ausreichender personeller und technischer Ressourcen in den Behörden wird betont, damit die angestrebten Verfahrensbeschleunigungen auch tatsächlich wirksam werden. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Digitalisierung und Vereinheitlichung von Verwaltungsverfahren, 2) Einführung und Ausgestaltung des elektronischen Strahlenpasses, 3) Umsetzung des Once-Only-Prinzips und Vermeidung von Doppelprüfungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zukunft ohne Kernenergie e.V.

„Die Aufnahme der Kernfusion in das StrlSchG über die Erweiterung der Aufzählung von 'Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung' ist nicht sachgerecht unter Missachtung der Spezifika der Kernfusion.“

Die Organisation Zukunft ohne Kernenergie e.V. lehnt die geplante Aufnahme der Kernfusion in das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ab, wie sie in Artikel 5 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzentwurfs vorgesehen ist. Die Stellungnahme kritisiert, dass die spezifischen Eigenschaften und Herausforderungen der Kernfusion nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die strukturelle Ähnlichkeit von Kernfusionsanlagen zu bestehenden kerntechnischen Anlagen, insbesondere hinsichtlich der Zielsetzung, Betriebsweise und der damit verbundenen Risiken wie Tritium-Emissionen; (2) die hohen sicherheitstechnischen Anforderungen, etwa im Hinblick auf komplexe Störfallszenarien, notwendige Sicherheitsanalysen und Schutzmaßnahmen gegen Terror- und Sabotageakte; (3) die umfangreichen Anforderungen an Entsorgung, Rückbau und das langfristige Abfallmanagement, einschließlich der Verantwortung für aktivierte und kontaminierte Materialien. Die Stellungnahme fordert eine eigenständige und differenzierte Regulierung von Kernfusionsanlagen, da eine einfache Erweiterung der bestehenden Regelungen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung den Besonderheiten der Kernfusion nicht gerecht wird.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zukunft ohne Kernenergie e.V.

„Die beabsichtigte regulatorische Vereinfachung zugunsten einer vermeintlich schnelleren Rechts- und Planungssicherheit birgt die Gefahr, dass Risiken und Folgelasten nicht hinreichend berücksichtigt werden und langfristig auf Staat und Allgemeinheit übergehen.“

Der Verein 'Zukunft ohne Kernenergie e.V.' kritisiert den Referentenentwurf zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts insbesondere hinsichtlich der geplanten Einordnung von Kernfusionsanlagen in das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Der Verein bemängelt das sehr kurze Zeitfenster für die Verbändebeteiligung und sieht eine 'im Schweinsgalopp' durchgeführte Gesetzgebung. Zentraler Kritikpunkt ist, dass die Kernfusion regulatorisch lediglich dem Strahlenschutzrecht unterstellt werden soll, obwohl sie viele Eigenschaften klassischer kerntechnischer Anlagen teilt. Der Verein argumentiert, dass die Risiken, Entsorgungs- und Rückbauverantwortung sowie die Sicherheitsanforderungen der Kernfusion mit denen von Kernspaltungsanlagen vergleichbar sind und daher eine Einbindung ins Atomgesetz oder ein eigenes Regelwerk notwendig wäre. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die strukturellen und sicherheitstechnischen Parallelen zwischen Kernfusion und Kernspaltung, 2) die unzureichende Berücksichtigung der Entsorgungs- und Langzeitverantwortung, und 3) das Fehlen einer offenen Prüfung alternativer regulatorischer Ansätze.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 ZVEI e.V.

„Die geplanten Änderungen sind geeignet die Genehmigung und den Betrieb von teleradiologischen Einrichtungen zu vereinfachen, ohne dabei den Strahlenschutz oder die Sicherheit von Patientinnen und Patienten zu gefährden.“

Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) begrüßt die geplanten Änderungen im Strahlenschutzgesetz (§ 14 und § 16 StrlSchG), die darauf abzielen, die Genehmigung und den Betrieb von teleradiologischen Einrichtungen zu vereinfachen, ohne dabei den Schutz vor Strahlen oder die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu beeinträchtigen. Der Verband schlägt jedoch zusätzliche Änderungen an § 14 vor, die durch Anpassungen der Strahlenschutzverordnung ergänzt werden sollten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) die Vereinfachung der Genehmigungs- und Betriebsprozesse für teleradiologische Einrichtungen, 2) die Reduzierung des Arbeitsaufwands für Antragsteller und Behörden, und 3) die Notwendigkeit, die Anforderungen an die Fachkunde und Einweisung des Personals in der Teleradiologie präziser zu regeln.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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