Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt u.a.
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz |
| Initiator: | Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 22.05.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, die Stärkung der Stellung des Kindes in familiengerichtlichen Verfahren und die Steigerung der Verfahrenseffizienz. Dies soll insbesondere durch Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) und weiteren relevanten Gesetzen erreicht werden. Zu den Maßnahmen zählen u.a. ein Wahlgerichtsstand zum besseren Schutz gewaltbetroffener Eltern und Kinder, Klarstellungen zur Rolle der Gerichte bei häuslicher Gewalt, Erleichterungen bei Härtefallscheidungen für Gewaltopfer, eine stärkere Beteiligung von Kindern ab 14 Jahren, Verfahrensvereinfachungen und die Abschaffung der Bedürftigkeitsprüfung bei Rückgabeanträgen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf alarmierend hohe Zahlen häuslicher Gewalt (Bundeslagebild 2024), die Istanbul-Konvention, Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam begegnen“ sowie auf Forderungen aus Wissenschaft und Praxis nach besseren Schutzmechanismen und klareren gesetzlichen Regelungen. Es wird auf bestehende Schutzlücken und Rechtsunsicherheiten hingewiesen, insbesondere im Umgang mit häuslicher Gewalt im Familienrecht und bei der Beteiligung von Kindern und Pflegepersonen in Verfahren.
Kosten:
Für die Länder entstehen durch die Änderungen Mehrkosten in Höhe von etwa 306.000 Euro jährlich, insbesondere im Zusammenhang mit der erweiterten Verfahrenskostenhilfe bei HKÜ-Verfahren. Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich eine jährliche Entlastung von etwa 120 Stunden und 4.500 Euro an Sachkosten. Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Die Verwaltung der Länder wird jährlich um etwa 8.000 Euro entlastet. Weitere Kosten und Einsparungen, etwa durch Verfahrensvereinfachungen in Nachlasssachen, können teilweise nicht genau beziffert werden, werden aber als gering oder im Bagatellbereich eingeschätzt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Es gibt keine explizite Angabe zum Inkrafttreten. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig gekennzeichnet, verweist aber auf die Dringlichkeit angesichts der hohen Fallzahlen häuslicher Gewalt und der internationalen Verpflichtungen (Istanbul-Konvention, UN-Nachhaltigkeitsziele). Eine Evaluierung der Wirksamkeit der Änderungen ist innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten vorgesehen. Der Entwurf sieht keine Befristung der Regelungen vor. Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte maßgeblich zum Inhalt beigetragen, aber Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden aufgegriffen. Die Änderungen sind mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie werden nicht erwartet.
Maßnahmen:
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten):
- Über 14-jährige Kinder erhalten eine umfassende Verfahrensfähigkeit in Familiensachen, wenn sie aktiv am Verfahren teilnehmen wollen.
- Einführung einer bereichsspezifischen Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten aus Familienverfahren für Forschungszwecke, mit besonderen Schutzvorgaben für Sozialdaten und einer Interessenabwägung.
- Klarstellung und Erweiterung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren, insbesondere bei Umgangsregelungen zwischen Kind und Elternteil.
- Schaffung eines Wahlgerichtsstands in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Kindesunterhaltssachen für Fälle häuslicher Gewalt, um den Aufenthaltsort von Gewaltbetroffenen geheim zu halten.
- Klarstellung, dass in Fällen häuslicher Gewalt das Gericht in der Regel nicht auf ein Einvernehmen der Eltern hinwirken soll; Umsetzung der Istanbul-Konvention.
- Konkretisierung der gerichtlichen Amtsermittlungspflichten bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt, inklusive Gefährdungsanalyse und ggf. Auskunft aus dem Waffenregister.
- Eltern werden verpflichtet, persönliche Gespräche des Verfahrensbeistands und des Sachverständigen mit dem Kind zu ermöglichen; bei Verweigerung kann das Gericht eine Anordnung mit Zwangsmitteln treffen.
- Zwingende Beteiligung von Pflegepersonen in Kindschaftssachen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.
- Erweiterung der Informationspflichten an Jugendamt und Polizei bei Anordnung von Ordnungsmitteln im Vollstreckungsverfahren.
- Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Gerichten, Polizei und Jugendamt in Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren, insbesondere durch neue Mitteilungspflichten.
- Erweiterung der Qualifikationsanforderungen für Familienrichter um Kenntnisse im Gewaltschutzrecht und zu Dynamiken häuslicher Gewalt.
- Klarstellung im BGB, dass bei schwerer Gewalt gegen Ehegatten oder im Haushalt lebende Kinder eine unzumutbare Härte für eine vorzeitige Scheidung in der Regel angenommen wird.
- Erweiterung der Berücksichtigung der Interessen aller Abkömmlinge (nicht nur Kinder) bei der Annahme als Kind (Adoption).
- Erleichterung der Verfahrenskostenhilfe in internationalen Kindesentführungsverfahren (HKÜ), indem auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet wird, um Verfahren zu beschleunigen.
- Einführung datenschutzrechtlicher Löschpflichten für veröffentlichte personenbezogene Daten im Bundesanzeiger nach Ablauf der Verfahrenszwecke.
- Erleichterung der Beeidigung von Gerichtsdolmetschern mit Hochschulabschluss und befristete Übergangsregelung für bereits beeidigte Dolmetscher.
Diese Punkte bilden die Kerninhalte der geplanten Gesetzesänderungen und deren praktische Auswirkungen.
| Datum erster Entwurf: | 22.05.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Dieser Gesetzentwurf enthält verfahrensrechtliche Änderungen, um den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern. Hierzu gehört insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands, mit dem einem gewaltbetroffenen Elternteil eine bessere Geheimhaltung seines aktuellen Aufenthaltsorts ermöglicht werden soll. Klargestellt wird außerdem, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Außerdem soll ausdrücklich geregelt werden, dass Familienrichterinnen und -richter über Kenntnisse zum Gewaltschutzrecht und über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt verfügen sollen. Der Entwurf sieht eine entsprechende Ergänzung der Qualifikationsanforderungen vor.
Daneben enthält der Entwurf Änderungen, um die Stellung des Kindes im Verfahren zu verbessern. Hierzu gehört insbesondere die Erweiterung der Verfahrensfähigkeit des über 14jährigen Kindes und die bessere Einbindung von Pflegepersonen in Kindschaftssachen. Durch verschiedene Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren sollen schließlich Verfahren beschleunigt und Gerichte, Notariate sowie Verfahrensbeteiligte entlastet werden. Hierzu gehören u.a. die folgenden Vorschläge:
- Beschwerdegerichte sollen künftig bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden in Kindschaftssachen von einer Anhörung des Kindes und der Wiederholung weiterer Verfahrenshandlungen absehen können.
- Das Zentrale Testamentsregister hat sich bewährt. Daher kann nun die aufwändige Pflicht zur Fortlebensermittlung bei langfristig verwahrten Testamenten und Erbverträgen begrenzt werden.
- Schließlich soll bei Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe für Rückgabeanträge nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) die Bedürftigkeitsprüfung entfallen, um diese Verfahren weiter zu beschleunigen und Rückführungen zu erleichtern.
- Zudem soll der für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz vorgesehene Nachweis erforderlicher Fachkenntnisse in bestimmten Fällen vereinfacht werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:
„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Ent-
wurfs beigetragen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass mit dem Gesetzentwurf verschie-
dene Empfehlungen der BundLänderArbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und Mädchen wirksam bekämpfen“, die im Auftrag der 91. Konferenz der Justizministerinnen und Justiz-
minister gegründet wurde, umgesetzt werden sollen. Diese Arbeitsgruppe bestand un ter anderem aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Gutachterinnen und Gutachter n und Verbänden.“