Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 19)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 19) |
| Initiator: | Die Linke |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 26.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6104 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die ausdrückliche Verankerung eines Grundrechts auf unabhängigen anwaltlichen Beistand im Grundgesetz (Artikel 19 Absatz 5 GG). Damit soll sichergestellt werden, dass jede Person in allen rechtlichen Angelegenheiten – nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch in zivilrechtlichen und außergerichtlichen Fällen – das Recht auf unabhängige anwaltliche Hilfe hat. Die Lösung besteht in der Ergänzung des Grundgesetzes um einen neuen Absatz, der dieses Recht garantiert. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion Die Linke, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf internationale und europäische Entwicklungen, bei denen die Unabhängigkeit der Anwaltschaft unter Druck geraten ist (z.B. Polen, Ungarn, Türkei, USA). Auch in Deutschland gibt es bislang keine ausdrückliche verfassungsrechtliche Garantie dieses Rechts; bestehende Regelungen und Rechtsprechung bieten nur punktuellen Schutz. Die Digitalisierung und neue Anbieter wie Legal-Tech-Unternehmen verändern den Rechtsberatungsmarkt, können aber die persönliche, unabhängige Beratung nicht ersetzen. Die Verankerung des Rechts im Grundgesetz soll Rechtsschutz und Waffengleichheit dauerhaft sichern und den Zugang zum Recht für alle gewährleisten.
Kosten:
Durch die Grundgesetzänderung entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es werden keine Einnahmen erwartet. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Für die Verwaltung hängt ein möglicher Aufwand von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung ab, ist aber im Entwurf nicht konkret beziffert. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden ausgeschlossen.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf nennt keine besondere Eilbedürftigkeit. Es sind keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen. Weitere Gesetzesfolgen wie Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder Verbraucherinnen und Verbraucher werden ausgeschlossen. Die Regelung wird als Beitrag zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Rechtsstaatlichkeit und der nachhaltigen Entwicklung bewertet.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines individuellen Grundrechts auf Zugang zu unabhängiger anwaltlicher Hilfe
- Das Grundrecht gilt für alle Bereiche rechtlicher Beratung und Vertretung
- Der Begriff „anwaltliche Hilfe“ stellt sicher, dass die Beratung durch qualifizierte, unabhängige und zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte erfolgt
- Stärkung der Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und Beitrag zum Schutz des Rechtsstaats
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, ohne dass sofortige Verpflichtungen für Bund oder Länder entstehen
- Die konkrete Umsetzung erfolgt erst durch ein späteres einfaches Gesetz
| Eingang im Bundestag: | 21.05.2026 |
| Drucksache: | 21/6104 (PDF-Download) |