Jahressteuergesetz 2026
| Offizieller Titel: | Jahressteuergesetz 2026 |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 17.08.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Stellungnahmen nicht vom Ministerium oder sehr spät veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Start: 26.05.2026 Frist: 12.06.2026 |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf „Jahressteuergesetz 2026“ der Bundesregierung zielt darauf ab, in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich gebotene Anpassungen vorzunehmen. Hauptziele sind die Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs, Bürokratieabbau, Digitalisierung und die Verhinderung von Steuergestaltungen. Das Gesetz enthält zahlreiche, überwiegend technische Einzelmaßnahmen, darunter u.a. die Vereinfachung der Quellensteuerentlastung, Änderungen beim Forschungszulagengesetz, Anpassung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen, elektronische Bekanntgaben, Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz, steuerliche Verbesserungen für Kinder mit Wohnsitz in der EU/EWR und eine Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund:
Im Text werden als Auslöser fachliche Notwendigkeiten genannt, insbesondere die Anpassung an EU-Vorgaben und Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesfinanzhofs. Weitere Gründe sind die fortschreitende Digitalisierung, Bürokratieabbau und die Notwendigkeit, Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen vorzunehmen. Ein konkreter aktueller Anlass wird nicht genannt, vielmehr handelt es sich um die regelmäßige Anpassung und Weiterentwicklung des Steuerrechts.
Kosten:
Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen sowohl Steuermehreinnahmen als auch -mindereinnahmen, die je nach Jahr und Maßnahme variieren. Für das Jahr 2027 wird insgesamt mit 375 Mio. Euro Steuermehreinnahmen gerechnet, 2028 mit 30 Mio. Euro, ab 2029 mit steigenden Mehreinnahmen (z.B. 60 Mio. Euro in 2029, 155 Mio. Euro in 2030, 220 Mio. Euro in 2031). Die Verteilung auf Bund, Länder und Gemeinden ist im Detail aufgeführt. Im Bundeshaushalt (Einzelplan 08) ergibt sich für 2026–2029 ein Minderbedarf von 2,811 Mio. Euro. Es werden zudem Minderausgaben durch Digitalisierung (z.B. Wegfall von Porto- und Druckkosten) erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der Erfüllungsaufwand um 117.133 Stunden. Die Wirtschaft hat einen einmaligen Erfüllungsaufwand von ca. 290,9 Mio. Euro und einen jährlichen von 57.200 Euro, wobei ein Großteil auf die Digitalisierung entfällt. Für die Verwaltung entstehen jährliche Mehrkosten von ca. 34 Mio. Euro und einmalige Kosten von ca. 13,1 Mio. Euro. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Es finden sich keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Einzelne Maßnahmen, wie die Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Energieverkäufe, sind befristet (z.B. bis 30. Juni 2028), die übrigen Regelungen sollen dauerhaft gelten.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist Teil der regelmäßigen steuerlichen Gesetzgebung und enthält zahlreiche technische und redaktionelle Anpassungen. Er ist nicht als eilbedürftig gekennzeichnet. Eine Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen, da die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand als nicht signifikant eingeschätzt werden. Die Maßnahmen dienen auch der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Interessenvertreter haben laut Exekutivem Fußabdruck nicht wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. Das Gesetz unterliegt der „One in, one out“-Regel zum Bürokratieabbau.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, jeweils stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
1. Neuregelung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG):
Einheitliche und rechtssichere Methode zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude, orientiert an Verkehrswerten und der Immobilienwertermittlungsverordnung. Einführung einer Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen und klar geregelte Nachweispflichten für abweichende Gutachten.
2. Erhöhung der Freigrenze für Lizenzzahlungen ins Ausland (§ 50c EStG):
Die Freigrenze, bis zu der auf Lizenzzahlungen an ausländische Rechteinhaber kein Steuerabzug vorgenommen werden muss, wird von 10.000 auf 100.000 Euro erhöht. Dadurch werden Verwaltung und Wirtschaft entlastet und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt.
3. Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Pfändung bei Kreditinstituten (§ 309a AO):
Pfändungen von Konten bei Banken durch die Finanzverwaltung können künftig elektronisch erfolgen. Kreditinstitute müssen dafür ein elektronisches Postfach einrichten, und die gesamte Kommunikation im Pfändungsverfahren läuft digital ab.
4. Modernisierung und Vereinfachung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG):
Die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft treten künftig nur noch nach ausdrücklicher Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt ein. Personengesellschaften können Organgesellschaften sein. Einführung von Widerrufs- und Anzeigepflichten sowie klaren Korrektur- und Haftungsregeln.
5. Erweiterung und Digitalisierung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG):
Arbeitgeber müssen künftig detailliertere und nach Kostenarten aufgeschlüsselte Angaben zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen können bis Ende Februar des Folgejahres ohne Angabe von Gründen abgegeben werden.
6. Anpassung der Zinsberechnung für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 238 AO):
Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird ab 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent pro Jahr) erhöht, um der aktuellen Zinsentwicklung Rechnung zu tragen.
7. Anpassungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden (§ 122a AO):
Steuerbescheide können grundsätzlich elektronisch über das Nutzerkonto (z. B. ELSTER) bekanntgegeben werden, unabhängig von der Art der Steuererklärung. Anträge auf postalische Bekanntgabe sind künftig nur noch elektronisch möglich und gelten bis auf Widerruf.
8. Erleichterungen und Verbesserungen bei der Forschungszulage (§ 4 FZulG):
Der maximal förderfähige Betrag für Forschungszulagen wird von 15 auf 25 Millionen Euro angehoben. Die Fristenregelungen werden so angepasst, dass ein verspäteter Antrag auf Bescheinigung nicht mehr zum Verlust des Anspruchs führt, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.
9. Umsetzung neuer EU-Vorgaben im Umsatzsteuerrecht (u. a. § 3f, § 6b UStG):
Vereinfachung und Konsolidierung der Regelungen zum Ort von Fernverkäufen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen. Schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelung und Einführung neuer One-Stop-Shop-Verfahren.
10. Gleichstellung von Kindern im EU-/EWR-Ausland beim Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag (§ 32, § 33a EStG):
Die Freibeträge für Kinder werden künftig auch dann ungekürzt gewährt, wenn das Kind in einem anderen EU- oder EWR-Staat lebt. Damit wird unionsrechtswidrige Diskriminierung beendet und das EU-Recht umgesetzt.
Diese Maßnahmen stellen die zentralen inhaltlichen Änderungen und Neuerungen des Gesetzentwurfs dar. Sie betreffen insbesondere Steuerrecht, Digitalisierung, Bürokratieabbau, EU-Rechtsanpassungen und steuerliche Förderung von Forschung und Innovation.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs (ohne Formatierung):
Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen an verschiedenen Steuergesetzen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuer-, Abgabenordnung, Forschungszulagengesetz, Investmentsteuergesetz und weitere). Ziel ist es, steuerliche Vorschriften zu modernisieren, an EU-Recht und Rechtsprechung anzupassen, Bürokratie abzubauen, Digitalisierung voranzutreiben und Rechtssicherheit zu erhöhen. Im Folgenden die wichtigsten inhaltlichen Schwerpunkte:
1. Einkommensteuerrecht:
- Einführung und Anpassung verschiedener Pausch- und Freibeträge, insbesondere für behinderte Kinder und deren Eltern, sowie Anpassungen beim Ausbildungsfreibetrag.
- Präzisierung der Regeln zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bei Grundstückskäufen (neuer § 6f EStG), um die steuerliche Bemessungsgrundlage für Gebäude und Grund und Boden rechtssicher und einheitlich zu bestimmen.
- Änderungen beim Lohnsteuerabzug und der Lohnsteuerbescheinigung, insbesondere zur Digitalisierung und Vereinfachung der Datenübermittlung.
- Anpassung der Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte und zur Vorsorgepauschale, um die Lohnsteuerberechnung stärker an die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge anzupassen.
- Anpassungen bei der Übertragung von Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträgen sowie Fahrtkostenpauschalen.
- Umsetzung von EuGH-Rechtsprechung zu Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibeträgen für im EU-Ausland lebende Kinder.
- Erhöhung der Freigrenzen bei bestimmten Quellensteuern und Vereinfachung der Freistellungs- und Erstattungsverfahren, insbesondere zur Missbrauchsbekämpfung bei Dividendenzahlungen.
- Erweiterung der Datenübermittlungspflichten für Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen.
2. Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht:
- Präzisierungen bei der steuerlichen Behandlung von Sparkassen und anderen juristischen Personen.
- Redaktionelle Anpassungen im Gewerbesteuergesetz aufgrund von Änderungen im Energiewirtschaftsrecht.
3. Umsatzsteuerrecht:
- Anpassung an neue EU-Vorgaben, insbesondere zur Organschaft (zukünftig nur noch auf Antrag), zur Konsignationslagerregelung (wird abgeschafft), zur Behandlung elektronisch erbrachter Dienstleistungen und zur Lieferkettenfiktion bei Online-Plattformen.
- Einführung eines neuen § 2c UStG zur Organschaft mit Erklärungserfordernis und klaren Regeln zur Korrektur und Haftung bei fehlerhafter Organschaft.
- Anpassung der Steuerbefreiung für Betriebshilfeleistungen in der Landwirtschaft an EU-Recht.
- Erhöhung und Entfristung der Wertgrenze für steuerfreie Ausfuhren im Reiseverkehr.
- Erweiterung und Vereinfachung der elektronischen Kommunikation und Datenübermittlung mit der Finanzverwaltung.
4. Abgabenordnung:
- Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab 2027 auf 0,3 Prozent pro Monat.
- Einführung der Möglichkeit zur elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten.
- Klarstellungen und Anpassungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbesondere zur Wirksamkeit und Fehlerfolgen bei der Bekanntgabeart.
- Erleichterungen und Bürokratieabbau im Einspruchsverfahren, insbesondere bei Massenverfahren (z.B. Musterverfahren).
- Anpassungen bei der Speicherung und Abfrage von Identifikationsnummern durch Kreditinstitute und Zahlungsdienstleister.
5. Forschungszulagengesetz:
- Anhebung des beihilferechtlichen Schwellenwerts für förderfähige Aufwendungen von 15 auf 25 Millionen Euro.
- Anpassung der Fristen und Ablaufhemmung bei der Beantragung der Forschungszulage, um Nachteile durch verzögerte Bescheinigungen zu vermeiden.
6. Investmentsteuergesetz:
- Anpassungen an neue aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Abwicklung von Investmentfonds.
- Klarstellung zur steuerneutralen Übertragung von Alt-Anteilen bei Betriebsübertragungen.
7. Weitere Änderungen:
- Anpassungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz zur Ermöglichung des internationalen Informationsaustauschs mit Drittstaaten.
- Anpassungen im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz zur Korrektur von Nachholpflichten für Finanzinstitute.
- Erweiterung des Zugangs zu steuerstatistischen Forschungsdatensätzen für die Wissenschaft.
8. Inkrafttreten:
- Die meisten Änderungen treten gestaffelt in den Jahren 2026 bis 2030 in Kraft, abhängig von der jeweiligen Vorschrift und den technischen Umsetzungsmöglichkeiten.
Insgesamt verfolgt der Gesetzentwurf das Ziel, das Steuerrecht zu vereinfachen, an aktuelle Entwicklungen anzupassen, die Digitalisierung zu fördern und die Rechtssicherheit für Bürger und Verwaltung zu erhöhen. Viele Änderungen sind Folgeanpassungen an EU-Recht, Rechtsprechung oder technische Entwicklungen.
Falls du eine Zusammenfassung zu einem speziellen Artikel oder Themenbereich wünschst, gib bitte Bescheid.
| IT Daily, 02.06.2026 | Finanzämter sollen KI-Modelle mit echten Bürgerdaten trainieren |
| FAZ, 27.05.2026 | Die KI kommt ins Finanzamt |
| Haufe.de, 27.05.2026 | Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 |
| Datum Referentenentwurf: | 19.05.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 12.08.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2026 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht we-
sentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 GGO). 49 Bearbeitungsstand: 19.05.2026 10:22.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Das Ministerium hat den Start der Beteiligungsphase zum Jahressteuergesetz 2026 auf den 26. Mai 2026 festgelegt, mit einer Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 12. Juni 2026. Diese Angaben werden auch vom Institut für Digitalisierung im Steuerrecht (IDSt) bestätigt. Die Aufforderung zur Stellungnahme wurde beispielsweise beim Deutschen Städte- und Gemeindebund und beim Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS e.V.) am 26. Mai 2026 beziehungsweise am 26. Juni 2026 dokumentiert. Die meisten Stellungnahmen datieren auf den 12. Juni 2026 oder wenige Tage davor. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa 17 Tagen (26. Mai bis 12. Juni 2026).
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu den geplanten Regelungen des Jahressteuergesetzes 2026 ist insgesamt sehr differenziert. Viele Verbände und Institutionen begrüßen die Möglichkeit zur Stellungnahme und erkennen die Notwendigkeit technischer und europarechtlicher Anpassungen sowie die Digitalisierung und Modernisierung der Steuerverwaltung an. Gleichzeitig wird jedoch von nahezu allen Seiten kritisiert, dass grundlegende steuerpolitische Entlastungen, strukturelle Reformen und eine spürbare Entbürokratisierung fehlen. Die geplanten Maßnahmen werden häufig als zu technokratisch, bürokratisch oder nicht ausreichend praxistauglich bewertet. Es gibt zahlreiche Forderungen nach Nachbesserungen, insbesondere im Hinblick auf Rechtssicherheit, Bürokratieabbau, Digitalisierung, branchenspezifische Besonderheiten und die Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Auswirkungen.
Meinungen im Detail
1. Digitalisierung und Bürokratieabbau
Die Digitalisierung der Steuerverwaltung und die Einführung neuer digitaler Verfahren werden grundsätzlich begrüßt (z.B. DSTG, Bitkom, PKV, IDSt, BVZI, Bundesnotarkammer). Allerdings wird vielfach kritisiert, dass die Umsetzung zu erhöhtem administrativem Aufwand und neuen Bürokratiepflichten führt (u.a. große Wirtschaftsverbände, ArGe PERSER, BVMW, VDMA, Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, EY Tax, Bundesverband Deutscher Startups). Die Ausweitung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und die Einführung neuer Datenpflichten werden von Arbeitgeberverbänden und Softwareherstellern als unverhältnismäßig und nicht praxistauglich bewertet. Auch die Digitalisierungslücke bei der Übermittlung von Arbeitgeberbescheinigungen im PKV-Bereich wird bemängelt.
2. Umsatzsteuerliche Organschaft und steuerliche Rechtssicherheit
Die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist ein zentrales Thema vieler Stellungnahmen. Kommunale Verbände (VKU, Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) fordern eine Öffnung für Anstalten des öffentlichen Rechts und mehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände (BVR, BVMW, Bitkom, IDW, EY Tax, Stiftung Familienunternehmen) begrüßen die Reform grundsätzlich, sehen aber weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei Fristen, Rückabwicklungen und Haftungsregelungen. Die Kirchen fordern eine Erklärungslösung ohne weitere Eingliederungsmerkmale. Die Deutsche Post AG fordert eine klare Bezugnahme auf nationales Recht und Rechtssicherheit für Universaldienstleistungen. Die Bundessteuerberaterkammer und der DStV verlangen weitere Nachbesserungen und mehr Rechtssicherheit, während die EEX und der VKU die Einbeziehung von Emissionszertifikaten fordern.
3. Steuerliche Behandlung von Immobilien und Kaufpreisaufteilung
Die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E) wird von Immobilienverbänden (ZIA, GdW, Haus & Grund, Sprengnetter, BVS, DStV) grundsätzlich begrüßt, aber in der Ausgestaltung kritisiert. Hauptkritikpunkte sind die Methodik der Wertermittlung, die Einschränkung auf bestimmte Gutachterqualifikationen und die Gefahr von Verzerrungen bei Bestandsimmobilien. Haus & Grund und Sprengnetter sehen die Anforderungen an Gutachter als praxisfern und grundrechtswidrig, während der BVS eine Präzisierung der Zertifizierungsstellen fordert. Der Bund der Steuerzahler lehnt die geplanten Änderungen ab, da sie zu steuerlichen Nachteilen führen würden.
4. Lohnsteuer, Reisekosten und Arbeitnehmerbelange
Die Ausweitung der Meldepflichten bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die geplante Pflicht zur detaillierten Übermittlung von Reisekostenerstattungen und die Einschränkung der Steuerfreiheit von Zuschlägen (§ 3b EStG) werden von Gewerkschaften (DGB), Arbeitnehmerverbänden (dbb), dem BVL und Arbeitgeberverbänden (HDE, BDA, VDMA) als bürokratisch, sozial unausgewogen und praxisfern kritisiert. Der VDR fordert Vereinfachungen im Reisekostenrecht und die Einführung eines Mobilitätsbudgets. Die geplante Verkürzung der Frist für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte wird von Arbeitnehmer- und Steuerberaterverbänden abgelehnt.
5. Künstliche Intelligenz und Datenschutz
Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung wird von der DSTG, IDSt, Bundessteuerberaterkammer, dbb und Bitkom grundsätzlich begrüßt, aber an hohe Anforderungen an Transparenz, Datenschutz, Nachvollziehbarkeit und menschliche Kontrolle geknüpft. Die Bundessteuerberaterkammer und der HLBS fordern eine Ausgliederung der KI-Regelungen in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Die DSTG sieht die geplante Löschfrist für KI-Trainingsdaten als zu kurz und widersprüchlich zur EU-KI-Verordnung.
6. Branchenspezifische und gesellschaftliche Anliegen
Viele Verbände kritisieren, dass spezifische Belange ihrer Branche nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Kultur- und Kreativwirtschaft fordert eine deutliche Anhebung der Freigrenze bei der Quellensteuerentlastung. Die Privatkliniken (BDPK) sehen eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung und fordern eine Gleichstellung bei der Umsatzsteuerbefreiung. Die Landwirtschaftsverbände (HLBS, LBV BW) fordern eine Risikoausgleichsrücklage und Digitalisierung der Steuerberatung. Die Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung kritisiert das Fehlen von Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht. Der DOSB fordert steuerliche Erleichterungen für das Ehrenamt und Vereine. Die Initiative Digitaler Zollstempel und Bitkom fordern die Abschaffung der 50-Euro-Wertgrenze im Reiseverkehr.
7. Zinsschranke, Nachzahlungs- und Erstattungszinsen
Die geplante Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird von Wirtschaftsverbänden, Arbeitgeberverbänden, dem DStV und dem BVL kritisch gesehen. Es werden verfassungsrechtliche Bedenken und Forderungen nach einer symmetrischen und transparenten Regelung geäußert. Der VKU und der GdW fordern eine Entbürokratisierung der Zinsschranke und Ausnahmen für Infrastrukturprojekte.
8. Verfassungsrechtliche Bedenken
Vereinzelt werden geplante Regelungen als verfassungswidrig oder unionsrechtswidrig bezeichnet: Die DSTG sieht die Festschreibung eines starren Zinssatzes als verfassungsrechtlich riskant; der BDPK spricht von einer unionsrechtswidrigen Ungleichbehandlung von Privatkliniken; Haus & Grund bewertet die Gutachterpflichten als grundrechtswidrig. Die Bundessteuerberaterkammer äußert verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken beim Einsatz von KI.
9. Gemeinnützigkeit und zivilgesellschaftliche Organisationen
Die Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung kritisiert das Fehlen einer Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts und fordert mehr Rechtssicherheit für politische Willensbildung und die Aufnahme neuer gemeinnütziger Zwecke.
10. Zusammenfassende Tendenzen nach Absendergruppen
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände (u.a. BDA, BDI, HDE, BVR, VDMA, BVMW, Bankenverbände) kritisieren vor allem Bürokratie, neue Meldepflichten, fehlende steuerliche Entlastungen und mangelnde Praxistauglichkeit. Gewerkschaften und Arbeitnehmerverbände (DGB, dbb, BVL) lehnen soziale Verschärfungen, die Einschränkung von Arbeitnehmerrechten und zusätzliche Bürokratie ab. Kommunale Spitzenverbände und kommunale Unternehmen fordern mehr Rechtssicherheit, eine stärkere Berücksichtigung kommunaler Belange und praxisgerechte Übergangsregelungen. Steuerberater- und Sachverständigenverbände legen Wert auf Rechtssicherheit, praktikable Gutachterregelungen und transparente Verfahren. Branchenverbände (z.B. Kultur, Immobilien, Energie, Landwirtschaft, Sport) fordern spezifische Anpassungen und kritisieren die mangelnde Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten. NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen bemängeln das Fehlen von Reformen im Gemeinnützigkeitsrecht und fordern mehr Rechtssicherheit für gesellschaftliches Engagement.
„Die im Steueränderungsgesetz 2025 erfolgten Änderungen und Verbesserungen, die wir sehr begrüßen, können aus unserer Sicht allerdings nur ein Anfang sein. Sie berühren jedoch nicht den Kern dessen, was unsere Allianz für geboten hält, um gemeinnützige Vereine und Organisationen angesichts der aktuellen Bedrohungslage durch rechtsextreme und rechtsautoritäre Akteure besser zu schützen.“
Die Allianz 'Rechtssicherheit für politische Willensbildung e.V.' kritisiert den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) dafür, dass er keine Verbesserungen für zivilgesellschaftliche Organisationen im Gemeinnützigkeitsrecht vorsieht. Die Stellungnahme betont, dass der aktuelle Katalog gemeinnütziger Zwecke in der Abgabenordnung veraltet ist und zentrale Bereiche wie Menschenrechte, Frieden und soziale Gerechtigkeit nicht abdeckt. Die Allianz fordert, diese Zwecke aufzunehmen und ein transparentes Verfahren für neue Zwecke zu schaffen. Außerdem wird gefordert, dass politische Willensbildung und der Einsatz politischer Mittel nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen dürfen. Die Stellungnahme spricht sich für eine gesetzliche Demokratieklausel, eine Klarstellung zum Neutralitätsgebot (das nur für staatliche Stellen gilt, nicht für gemeinnützige Organisationen), abgestufte Sanktionen bei Verstößen und mehr Rechtssicherheit bei der Auslandsarbeit aus. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) die Modernisierung und Erweiterung des Zweckekatalogs im Gemeinnützigkeitsrecht, 2) die rechtliche Absicherung politischer Willensbildung und politischer Mittel für gemeinnützige Organisationen, und 3) die Forderung nach mehr Rechtssicherheit und abgestuften Sanktionen für Vereine.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Während wir die Digitalisierung und Vereinfachung grundsätzlich begrüßen, fordern wir praxistaugliche Lösungen statt theoretischer Idealvorstellungen, Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen, ausreichende Vorlaufzeiten für Software-Anpassungen und klare gesetzliche Vorgaben ohne Interpretationsspielraum.“
Die Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGe PERSER) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Sie begrüßt zwar die Ziele der Digitalisierung und Vereinfachung, sieht aber erhebliche praktische Probleme bei der Umsetzung, insbesondere durch erhöhten Bürokratieaufwand und mangelnde Praxistauglichkeit. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die geplante Umstellung bei der Berechnung der Vorsorgepauschale auf tatsächliche Sozialversicherungsbeiträge führt zu komplexen Anpassungen in Abrechnungs- und Kontrollsystemen und ist mit erheblichen technischen und organisatorischen Problemen verbunden. 2) Die Erweiterung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung um detailliertere Daten erhöht den Aufwand, da viele Informationen in getrennten Systemen vorliegen und zusätzliche Verwaltungsaufgaben entstehen. 3) Die Übermittlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (PKV) über das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) ist in der vorgesehenen Form nicht praxistauglich, da sie zu fehlerhaften Berechnungen und Rechtsunsicherheiten führt. Die Stellungnahme fordert praxistaugliche Lösungen, klare gesetzliche Vorgaben und ausreichend Zeit für Softwareanpassungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Bitkom begrüßt grundsätzlich das Ziel, das Steuerrecht fortzuentwickeln und insbesondere im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Gleichzeitig sieht Bitkom an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf.“
Die Stellungnahme des Bitkom e.V. zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) begrüßt grundsätzlich die Weiterentwicklung des Steuerrechts und insbesondere die geplanten Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, die mehr Rechtssicherheit schaffen sollen. Bitkom sieht jedoch in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die neuen Mitteilungspflichten und Korrektur- sowie Rückabwicklungsregelungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, wobei insbesondere die Fristen und die Definition von 'drohenden Steuerausfällen' als unklar kritisiert werden; (2) die geplante Verpflichtung, steuerfreie Reisekostenerstattungen auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, die laut Bitkom einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen verursacht und das Ziel der Transparenz nicht zuverlässig erreicht; (3) die dauerhafte Beibehaltung der 50-Euro-Wertgrenze bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die nach Einführung des digitalen Ausfuhr- und Abnehmernachweises aus Sicht von Bitkom sachlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Bitkom fordert, die Wertgrenze wie ursprünglich vorgesehen abzuschaffen. Insgesamt plädiert Bitkom für mehr Rechtssicherheit durch klare Fristen, eine symmetrische Haftungsregelung und eine frühere Inkraftsetzung der Neuregelungen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der aktuelle Gesetzentwurf bleibt erneut hinter den Erwartungen der Steuerzahler zurück, da notwendige Anpassungen von Pauschalen und Freibeträgen an die Inflation ausbleiben und weitere geplante Änderungen zu steuerlichen Mehrbelastungen führen.“
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. bewertet den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 kritisch und fordert umfassende Anpassungen steuerlicher Pauschalen und Freibeträge an die Inflation und Wertentwicklung. Die Stellungnahme kritisiert, dass viele Pauschalen und Freibeträge seit Jahrzehnten nicht angepasst wurden, was insbesondere angesichts der Inflation zu einer realen steuerlichen Mehrbelastung führt. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer regelmäßigen Anpassung aller steuerlichen Pauschalen und Freibeträge, 2) die Anhebung der Entfernungspauschale auf mindestens 45 Cent ab dem ersten Kilometer, um Berufspendler zu entlasten, und 3) die Ablehnung der geplanten Änderungen bei der Kaufpreisaufteilung von Immobilien sowie bei der Definition der ersten Tätigkeitsstätte, da diese zu steuerlichen Nachteilen für viele Steuerzahler führen würden. Weitere Schwerpunkte sind die Forderung nach einer Stromsteuerentlastung für alle Haushalte und Unternehmen, die Kritik an geplanten Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sowie der Wunsch nach mehr Praxistauglichkeit und Abstimmung mit Softwareherstellern. Die Stellungnahme erläutert Fachbegriffe wie Entfernungspauschale (steuerlicher Abzugsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz), Freibetrag (steuerfreier Betrag), ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung), BMF-Schreiben (Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums) und Progressionsvorbehalt (steuerliche Regelung zur Berücksichtigung bestimmter Einkommen).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Gerade im eingriffsintensiven Bereich der Pfändung und Überweisung von Forderungen, Ansprüchen und anderen Vermögensrechten sollte der bestmögliche Sicherheitsstandard gewählt werden.“
Die Bundesnotarkammer nimmt zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung und konzentriert sich auf Regelungen mit Bezug zu digitalen Prozessen und elektronischer Kommunikation im Steuerrecht. Zentrale Forderung ist, dass Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, die künftig elektronisch an Kreditinstitute zugestellt werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden sollten. Qualifizierte elektronische Signaturen sind digitale Unterschriften, die ein hohes Maß an Sicherheit und Authentizität gewährleisten. Die Kammer begrüßt die Einbeziehung von Kreditinstituten in die Pflicht zur elektronischen Zustellung, lehnt jedoch die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse durch Kreditinstitute ab, da dies praktisch schwer umsetzbar und rechtlich nicht geboten sei. Weiterhin wird angeregt, die Anzeigefrist für Notarinnen und Notare bei der Grunderwerbsteuer analog zur Frist für Beteiligte zu verlängern, da Notare auf Angaben der Beteiligten angewiesen sind. Abschließend wird das endgültige Auslaufen der Übergangsregelungen zur Umsatzbesteuerung für Erbscheinsanträge durch Nachlassgerichte begrüßt, da damit eine sachlich nicht gerechtfertigte Steuerbegünstigung entfällt. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Notwendigkeit qualifizierter elektronischer Signaturen bei elektronischen Zustellungen, (2) die praktische und rechtliche Problematik elektronischer Empfangsbekenntnisse für Kreditinstitute, und (3) die Gleichstellung der Anzeigefristen für Notarinnen und Notare im Grunderwerbsteuerrecht.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die BStBK spricht sich dringend dagegen aus, eine derart grundlegende datenschutz- und grundrechtsrelevante Weichenstellung im Rahmen eines Artikelgesetzes vorzunehmen. Die vorgesehene Ermöglichung des fortlaufenden Einsatzes KI-gestützter Systeme in der Steuerverwaltung sowie die damit verbundene Aufweichung des Steuergeheimnisses berühren hochsensible Steuerdaten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Anforderungen der KI-Verordnung. Derartig gravierende Verwerfungen im Umgang mit Steuerdaten bedürfen eines eigenständigen Gesetzgebungsvorhabens mit umfassender fachlicher, datenschutzrechtlicher und verfassungsrechtlicher Würdigung.“
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nimmt zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) Stellung. Sie begrüßt die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft, fordert jedoch weitere Nachbesserungen, insbesondere bei der Erklärungslösung, um Rechtssicherheit und Praktikabilität zu erhöhen. Kritisch sieht die BStBK die geplanten Änderungen der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Finanzverwaltung, da diese Regelungen zu weitreichend, unbestimmt und datenschutzrechtlich bedenklich seien. Die Kammer fordert eine Ausgliederung dieser Regelungen in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Ebenso lehnt sie die isolierte Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab und fordert eine umfassende Reform der Zinsregelungen. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft (inklusive detaillierter Ergänzungsvorschläge zur Rechtssicherheit und Bürokratieabbau), 2) die datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken beim Einsatz von KI in der Steuerverwaltung, und 3) die Kritik an der Ausweitung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der Streichung von Aufzeichnungserleichterungen. Weitere Aspekte umfassen die Ablehnung einer Schätzungsbefugnis bei rein formellen Verstößen gegen die DSFinVBV, die Forderung nach klaren Zuständigkeitsregeln im Plattformen-Steuertransparenzgesetz und die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Vorgaben für Datenübermittlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ziel des Gesetzesvorschlags sollte ein modernes, rechtssicheres und bürokratiearmes umsatzsteuerliches Organschaftsrecht sein, dass sowohl den Bedürfnissen der nicht beabsichtigten als auch denen der beabsichtigten Organschaften gerecht wird.“
Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) äußert sich kritisch zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026). Die Stellungnahme hebt hervor, dass mehrere geplante Änderungen – etwa die Verkürzung des Zeitraums für die dauerhafte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die erweiterten Meldepflichten bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und die verschuldensunabhängige Haftung bei Steuerbescheinigungen – zu erheblichem administrativem und finanziellem Mehraufwand für Unternehmen führen würden. Besonders ausführlich wird die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft behandelt: Der Verband begrüßt zwar die Zielrichtung, sieht aber weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheiten und fordert eine Vereinfachung der Eingliederungsvoraussetzungen, ein gesondertes Feststellungsverfahren und eine Verkürzung der Festsetzungsverjährung. Positiv bewertet werden die Einführung der elektronischen Pfändung bei Kreditinstituten und die Korrektur im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, da diese zu mehr Effizienz und Rechtssicherheit beitragen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die detaillierte Kritik und Verbesserungsvorschläge zur umsatzsteuerlichen Organschaft, 2) die Ablehnung zusätzlicher Meldepflichten und administrativer Belastungen, 3) die Forderung nach einer klaren und praktikablen Haftungsregelung bei Steuerbescheinigungen.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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„Eine mehrfache Erhebung und Verarbeitung identischer Daten erzeugt zusätzlichen Bürokratie- und Datenschutzaufwand, ohne einen entsprechenden steuerlichen oder präventiven Mehrwert zu schaffen. Dies läuft dem mit dem Entwurf verfolgten Ziel des Bürokratierückbaus und dem Grundsatz der Datensparsamkeit zuwider.“
Der Bundesverband der Zahlungs- und E-Geld-Institute (BVZI) e.V. äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und legt dabei einen Schwerpunkt auf die Auswirkungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute. Der Verband begrüßt ausdrücklich die geplanten Maßnahmen zur Digitalisierung und zum Bürokratieabbau, insbesondere die Öffnung des maschinellen Anfrageverfahrens (MAV) für Zahlungs- und E-Geld-Institute (§ 154 Abs. 2b AO) sowie die Streichung der sogenannten Vergeblichkeitsmeldung (§ 154 Abs. 2c AO). Gleichzeitig warnt der BVZI vor einer drohenden Doppelregulierung durch die parallele Anwendung steuerlicher, geldwäscherechtlicher und verbraucherkreditrechtlicher Pflichten, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II) und der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR). Die Stellungnahme fordert eine Harmonisierung der verschiedenen Regulierungsregime, um Mehrfacherfassungen identischer Daten und unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Besonders hervorgehoben und ausführlich behandelt werden: 1) Die Risiken und Auswirkungen der Ausweitung des Kreditbegriffs durch die CCD II auf Buy-Now-Pay-Later-Modelle (BNPL), 2) Die Gefahr der Mehrfacherfassung und Doppelregulierung durch verschiedene Melde- und Identifizierungspflichten, und 3) Die Notwendigkeit einer risikoorientierten, abgestimmten Anwendung der AMLR, um unverhältnismäßige Belastungen für Institute und Verbraucher zu verhindern.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Im Ergebnis darf das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht danach differenzieren, ob die Behandlung von einem Plankrankenhaus oder einer Privatklinik nach § 30 GewO erbracht wird. Wenn eine Privatklinik nach § 30 GewO ohne Versorgungsvertrag gleiche Leistungen in vergleichbarer Situation wie ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus erbringt, müssen diese medizinischen Leistungen auch von der Umsatzsteuer befreit sein.“
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V. (BDPK) kritisiert, dass der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 keine Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag nach § 30 der Gewerbeordnung enthält. Diese Kliniken erbringen die gleichen medizinisch notwendigen Leistungen wie öffentlich-rechtliche oder zugelassene Krankenhäuser, sind jedoch steuerlich benachteiligt, da ihre Leistungen nur unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind (z.B. wenn mindestens 40 Prozent der Leistungen von öffentlichen Sozialträgern finanziert werden). Dies widerspricht laut BDPK dem europäischen Recht, insbesondere der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, und führt zu Wettbewerbsverzerrungen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von Privatkliniken im Vergleich zu Plankrankenhäusern, 2) die daraus resultierenden Wettbewerbsnachteile und bürokratischen Belastungen für die Kliniken sowie Unsicherheiten für Patient:innen, und 3) ein konkreter Änderungsvorschlag zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes, der eine Gleichstellung der Privatkliniken bei der Steuerbefreiung vorsieht. Fachbegriffe: Plankrankenhaus = Krankenhaus mit Aufnahme im Krankenhausplan eines Bundeslandes; § 108 SGB V = Zulassung für die Versorgung gesetzlich Versicherter; Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) = EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer; EuGH = Europäischer Gerichtshof.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es kommt entscheidend darauf an, das Steuerrecht konsequent wachstums-, investitions- und innovationsfreundlich auszurichten, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.“
Die Stellungnahme bewertet den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) und hebt die Notwendigkeit hervor, das deutsche Steuerrecht stärker auf Wachstum, Investitionen und Innovation auszurichten. Besonders betont werden die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für junge Unternehmen und Startups, die Vereinfachung und Ausweitung der Forschungszulage sowie die Steigerung der Attraktivität von Börsengängen (IPOs) und Mitarbeiterbeteiligungen. Der Text erläutert, dass private Kapitalmobilisierung in Deutschland im internationalen Vergleich schwach ist und schlägt steuerliche Erleichterungen wie die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen nach drei Jahren Haltedauer und eine bessere Verlustverrechnung vor. Die Forschungszulage soll digitalisiert, vereinfacht und auf große Unternehmen ausgeweitet werden. Zudem sollen Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere innovative Startups, nicht mehr pauschal ausgeschlossen werden. Für IPOs werden der Abbau bürokratischer Hürden und steuerliche Anreize gefordert. Mitarbeiterbeteiligungen sollen durch höhere Freibeträge und eine bessere rechtliche Ausgestaltung international wettbewerbsfähig werden. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Steuerliche Förderung und Kapitalmarktbedingungen für junge Unternehmen, 2) Reform und Ausweitung der Forschungszulage, 3) Verbesserung der Bedingungen für IPOs und Mitarbeiterbeteiligungen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine Kürzung der Dauer von 48 auf 24 Monate aus Vereinfachungsründen halten wir somit für nicht hinnehmbar.“
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und bewertet zahlreiche geplante Änderungen im Steuerrecht. Der Verband begrüßt insbesondere die gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen bei bebauten Grundstücken, da sie Rechtssicherheit schafft. Auch die ungekürzte Gewährung von Kinderfreibeträgen und Ausbildungsfreibeträgen für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR-Staaten wird ausdrücklich unterstützt, da sie unionsrechtlichen Vorgaben entspricht und Diskriminierungen beseitigt. Die Anpassung des Kindergeldanspruchs an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird grundsätzlich positiv gesehen, jedoch fordert der BVL klarere Kriterien und Schutzregelungen für betroffene Familien bei der Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung. Kritisch sieht der Verband die geplante Änderung zur Berechnung steuerfreier Zuschläge (§ 3b EStG), da sie zu einer steuerlichen Mehrbelastung von Schichtarbeitern führt, sowie die Verkürzung der Frist für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate (§ 9 EStG), die als ungerechtfertigte Schlechterstellung von Arbeitnehmern bewertet wird. Die Erweiterung der Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung wird begrüßt, da sie Transparenz und Verfahrenssicherheit erhöht. Im Bereich der elektronischen Bekanntgabe und Fristen mahnt der BVL an, dass die Rechte der Steuerpflichtigen gewahrt bleiben müssen, insbesondere bei technischen Problemen oder bei gemeinsam veranlagten Ehegatten. Die geplante Anhebung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -erstattungen wird als angemessen bewertet, jedoch fordert der Verband eine regelmäßige Überprüfung und eine Anpassung weiterer Verzinsungstatbestände sowie eine steuerliche Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen. Besonders hervorgehobene und ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1. Die Ablehnung der Verkürzung der Frist für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate, mit ausführlicher Begründung aus Sicht der Arbeitnehmer und unter Berufung auf Rechtsprechung und praktische Auswirkungen. 2. Die Kritik an der Änderung der Berechnungsgrundlage für steuerfreie Zuschläge, mit Fokus auf die Belastung von Schichtarbeitern und die Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung. 3. Die Forderung nach klaren Regelungen und Schutzmechanismen bei der elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten und der Fristenberechnung, um Rechtsnachteile für Steuerpflichtige zu vermeiden.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der BVS begrüßt diese Klarstellung ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass es diverse nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierte Stellen mit offenbar sehr unterschiedlichem Niveau gibt.“
Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS e.V.) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026, insbesondere zur geplanten Einführung des § 6f Einkommensteuergesetz (EStG). Der Entwurf sieht vor, dass der Nachweis zur Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person erbracht werden muss. Der BVS begrüßt diese Regelung grundsätzlich, hebt jedoch hervor, dass die Qualität der Zertifizierungsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17024 sehr unterschiedlich ist. Deshalb fordert der Verband eine Präzisierung: Die Zertifizierung sollte durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder die European co-operation for Accreditation (EA) erfolgen. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Bedeutung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Qualitätsmerkmal, (2) die Unterschiede im Niveau der Zertifizierungsstellen und (3) der konkrete Vorschlag zur Ergänzung des Gesetzestextes.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch mit diesem Jahressteuergesetz wird die Chance erneut verpasst, die überfälligen Vereinfachungen anzugehen. Eine echte Steuervereinfachung, bei der Pauschalierungen die zahlreichen Ausnahmetatbestände ersetzen, würde Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung gleichermaßen entlasten.“
Der dbb beamtenbund und tarifunion bewertet den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) grundsätzlich als notwendig, um Anpassungen an EU-Recht und aktuelle Rechtsprechung vorzunehmen. Kritisiert wird jedoch, dass erneut die Chance verpasst wurde, das komplexe und überladene Steuerrecht grundlegend zu vereinfachen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit einer umfassenden Steuervereinfachung und gezielter Entlastung insbesondere für mittlere und kleinere Einkommensgruppen; 2) Die geplante Anhebung des Zinssatzes für Steuernachforderungen, die als sozial unausgewogen abgelehnt wird; 3) Die Einführung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Steuerverwaltung, die grundsätzlich begrüßt, aber an hohe Anforderungen an Transparenz, Rechtskonformität und Diskriminierungsfreiheit geknüpft wird. Weitere Aspekte sind die steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden, die bessere Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen sowie die Digitalisierung steuerlicher Verwaltungsverfahren.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz nimmt an einigen Stellen sinnvolle rechtstechnische Anpassungen vor, den großen Entwurf zur Entlastung des Mittelstands bleibt er jedoch schuldig.“
Die Stellungnahme des Mittelstand. BVMW e.V. zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 kritisiert, dass der Entwurf überwiegend aus technischen Einzelmaßnahmen besteht und keine spürbare steuerliche Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bringt. Besonders bemängelt wird, dass die einmaligen Umstellungskosten für digitale Prozesse (rund 291 Millionen Euro) KMU überproportional belasten, da diesen häufig spezialisierte IT- und Lohnbuchhaltungsabteilungen fehlen. Der Verband fordert eine realistische Mittelstandsverträglichkeitsprüfung, mehr Investitionsanreize, Vereinfachungen bei der Lohnbesteuerung und Rechtssicherheit bei Betriebsaufspaltungen. Einzelne Maßnahmen wie die Einführung einer planbaren Erklärungslösung zur umsatzsteuerlichen Organschaft und die gesetzliche Anerkennung der Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken werden als positiv bewertet, jedoch werden die hohen Hürden und Haftungsrisiken weiterhin kritisiert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Belastung durch digitale Umstellungskosten und Bürokratie, 2) Fehlende strukturelle Reformen und Investitionsanreize für den Mittelstand, 3) Die Auswirkungen konkreter Einzelmaßnahmen wie elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, KI-Einsatz in der Finanzverwaltung und Anpassungen im Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 082217218282-59 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit den zusätzlichen Bescheinigungspflichten in der Lohnsteuer und der Verdopplung des Zinssatzes für die Vollverzinsung werden die Erwartungen der Wirtschaft an Bürokratieabbau und Vermeidung zusätzlicher Belastungen nicht erfüllt.“
Die Stellungnahme mehrerer großer Wirtschaftsverbände bezieht sich auf den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026). Die Verbände begrüßen grundsätzlich notwendige Anpassungen im Steuerrecht, kritisieren jedoch zahlreiche geplante Maßnahmen, die zu mehr Bürokratie, erhöhtem administrativem Aufwand und zusätzlichen finanziellen Belastungen für Unternehmen führen. Besonders kritisiert werden die Ausweitung der Bescheinigungspflichten in der Lohnsteuer, die geplante Verdopplung des Zinssatzes für Steuererstattungen und -nachzahlungen sowie die umfangreiche Digitalisierung und Ausweitung der Datenübermittlungspflichten für Arbeitgeber. Die Stellungnahme fordert, dass Digitalisierung und Bürokratieabbau nicht einseitig zulasten der Unternehmen gehen dürfen. Die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft wird als Schritt in die richtige Richtung gesehen, aber als nicht ausreichend bewertet, da weiterhin Rechtsunsicherheiten und Rückabwicklungsrisiken bestehen. Die Verbände sprechen sich zudem für die Abschaffung der 50-Euro-Wertgrenze bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr aus, sobald die digitale Ausfuhrabfertigung eingeführt ist. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die geplanten Änderungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und den damit verbundenen neuen Datenpflichten für Arbeitgeber, 2) die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft und die Forderung nach mehr Rechtssicherheit, 3) die Kritik an der Verdopplung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sowie die Forderung nach einer symmetrischen steuerlichen Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Fachbegriffe wie 'Organschaft' (umsatzsteuerliche Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einer steuerlichen Einheit), 'ELStAM' (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) und 'Vollverzinsung' (Verzinsung von Steuernachforderungen/-erstattungen nach Ablauf einer Karenzzeit) werden erläutert.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Das Erfordernis, dass das BZSt eine Bescheinigung ausstellt, sollte also beibehalten werden. Das BZSt würde die Bescheinigung aber lediglich an Unternehmer ausstellen, die auch nach dem Postgesetz zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet sind.“
Die Deutsche Post AG äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026, insbesondere zur geplanten Neufassung von § 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die ab dem 1.1.2027 gelten soll. Der zentrale Punkt der Stellungnahme ist die Forderung, dass sich die Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen ausschließlich auf das nationale Postgesetz (§ 16 PostG) und nicht auf europäische Richtlinien beziehen sollte. Die Deutsche Post AG begründet dies damit, dass Richtlinien grundsätzlich in nationales Recht umgesetzt werden müssen und die konkrete Definition von Universaldienstleistungen im jeweiligen nationalen Recht erfolgt. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer zentralen Bescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hingewiesen, um Rechtssicherheit für Unternehmen und Finanzämter zu schaffen. Die Stellungnahme kritisiert außerdem die geplanten Regelungen zu Organschaften und empfiehlt, diese klarer zu fassen, damit auch Organgesellschaften, die Universaldienstleistungen erbringen, von der Steuerbefreiung profitieren können. Schließlich wird die Streichung des geplanten Satzes 3 gefordert, da dessen Regelungen entweder redundant, systematisch fehlerhaft oder unionsrechtswidrig seien. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit des Bezugs auf nationales Recht statt EU-Richtlinien, 2) Die Bedeutung der Bescheinigung des BZSt für die Steuerbefreiung und die Rechtssicherheit, 3) Die Problematik und Überflüssigkeit der geplanten Regelungen in Satz 3 sowie ein internationaler Vergleich der gesetzlichen Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die DSTG appelliert an das Bundesministerium der Finanzen und den Gesetzgeber, die in dieser Stellungnahme aufgezeigten Bedenken zur Praxis in den Finanzämtern und zur materiell-rechtlichen Lage ernst zu nehmen, den Gesetzentwurf grundlegend nachzubessern und ein digitales Meldesystem gegen Umsatzsteuerbetrug auf Grundlage einer konkreten Verordnungsermächtigung in § 18 UStG als ersten Baustein der DSTG-Gesamtarchitektur einzuführen.“
Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) bewertet den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) grundsätzlich positiv hinsichtlich der Digitalisierung und Modernisierung der Steuerverwaltung, etwa durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für Künstliche Intelligenz (KI), die vollautomatisierte Kontenpfändung und das neue Erklärungsmodell bei der umsatzsteuerlichen Organschaft. Kritisch sieht die DSTG jedoch, dass der Entwurf das größte Vollzugsproblem – den Umsatzsteuer-Karussellbetrug – nicht adressiert. Sie fordert ein digitales, KI-gestütztes Meldesystem zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Weitere Kritikpunkte betreffen die geplante Verzehnfachung der Lizenz-Freigrenze bei Quellensteuer-Entlastungsverfahren, die aus Sicht der DSTG aggressive Steuergestaltungen erleichtert, sowie die zu kurze Löschfrist für KI-Trainingsdaten, die der EU-KI-Verordnung widerspricht und die Nachvollziehbarkeit von KI-Entscheidungen gefährdet. Auch die Festschreibung eines starren Zinssatzes wird als verfassungsrechtlich riskant angesehen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die fehlende Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und die Forderung nach einem digitalen Meldesystem, 2) die Kritik an der Erhöhung der Lizenz-Freigrenze und die damit verbundenen Risiken für die Steuerkontrolle, 3) die Anforderungen an den Einsatz von KI in der Steuerverwaltung und die Notwendigkeit längerer Aufbewahrungsfristen für Trainingsdaten.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der DAV begrüßt die Initiative des BMF, im Jahressteuergesetz 2026 eine Vielzahl von Reformen anzustoßen. Gegenstand der jetzigen Stellungnahme sollen nicht die einzelnen Änderungen sein. Vielmehr sind die nachfolgenden Punkte aus anwaltlicher Sicht von grundsätzlicher Bedeutung.“
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und hebt insbesondere die geplante rechtssichere Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG) hervor, die Unsicherheiten in der Praxis beseitigen soll. Die Anhebung von Schwellenwerten, etwa im Einkommensteuergesetz (§ 50a EStG), wird als wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Besteuerungsverfahren bewertet. Der DAV fordert zudem eine umfassende Anpassung der Zinssätze bei steuerlichen Verzinsungen zur Beseitigung verfassungsrechtlicher Bedenken. Besonders ausführlich wird die Digitalisierung der Finanzverwaltung behandelt, wobei der DAV nachdrücklich die Aufhebung des Nutzungsverbots für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) fordert, da das aktuelle Verbot zu erheblichen praktischen und verfassungsrechtlichen Problemen für die Anwaltschaft führt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die rechtssichere Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft, (2) die Anhebung der Schwellenwerte zur Verfahrensvereinfachung, und (3) die Forderung nach einer besseren digitalen Kommunikation durch die Nutzung des beA.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nicht nur in Anbetracht der einerseits mit größter Wahrscheinlichkeit sehr wenigen Fälle, denen mit den bezeichneten Übermittlungspflichten Abhilfe geschaffen werden soll, und dem großen Aufwand und den zu Unrecht ausgelösten Streitfällen andererseits, lehnen wir die vorgesehene Rechtsänderung ab.“
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und geht dabei auf ausgewählte geplante Rechtsänderungen ein. Besonders betont wird die Ablehnung der geplanten Neufassung des § 3b Einkommensteuergesetz (EStG), die die steuerfreie Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit einschränken würde. Der DGB argumentiert, dass dies dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers widerspricht und negative Auswirkungen auf Tarifverträge und besonders belastete Berufsgruppen hätte. Weiterhin wird die geplante Verkürzung der Frist für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte von 48 auf 24 Monate kritisiert, da dies faktisch eine versteckte Steuererhöhung für Arbeitnehmer, insbesondere in der Leiharbeitsbranche, bedeute. Ausführlich wird die vorgesehene Pflicht zur detaillierten elektronischen Übermittlung von Reisekostenerstattungen durch Arbeitgeber abgelehnt, da sie einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand verursache und zu unberechtigten Nachteilen für Arbeitnehmer führen könne. Schließlich warnt der DGB vor dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Steuerverwaltung ohne verbindliche menschliche Kontrolle, da dies zu Fehlentscheidungen führen könne. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Einschränkung der Steuerfreiheit von Zuschlägen (§ 3b EStG), 2) Die Pflicht zur detaillierten Übermittlung von Reisekostendaten (§ 41b EStG), 3) Der Einsatz von KI in der Steuerverwaltung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ohne Unterstützung durch Spenden ist die Gesamtfinanzierung der Aktivitäten des organisierten Sports in Deutschland unmöglich. Als Anreiz zum Spenden sind die Rahmenbedingungen für diese freiwilligen und gegenleistungsfreien Zuwendungen zu vereinfachen und durch steuerliche Entlastungen zu unterstützen.“
Die Stellungnahme des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) zum Jahressteuergesetz 2026 legt dar, welche steuerlichen und rechtlichen Anpassungen aus Sicht des organisierten Sports notwendig sind, um das Ehrenamt in Deutschland zu stärken. Der DOSB fordert insbesondere die Erleichterung von Investitionen in den Sport, die Vereinfachung von Sachspenden und eine Reduzierung der Bürokratie für Vereine. Weitere Schwerpunkte sind die steuerliche Entlastung von Honorarkräften und Freiwilligendiensten sowie die Ausweitung bestehender steuerlicher Vergünstigungen auf Sportverbände. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Notwendigkeit, Sachspenden und Investitionen steuerlich attraktiver zu gestalten, (2) die Forderung nach Bürokratieabbau bei Kassensystemen, Buchhaltung und Datenübermittlung (Once-Only-Prinzip), sowie (3) die Sicherstellung der Sozialversicherungsfreiheit für Honorarkräfte im Sport. Fachbegriffe wie das 'Once-Only-Prinzip' (Daten müssen nur einmal bei Behörden eingereicht werden) und die 'Business Judgement Rule' (gesetzlicher Ermessensspielraum für Vorstände) werden im Kontext der Forderungen erläutert.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Steuerrechtliche Reformen können nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn sie von praktikablen Übergangsregelungen, ausreichender Rechtssicherheit und realistischen Erwartungen an die personellen Ressourcen der Kommunen begleitet würden.“
Die gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebunds sowie des Deutschen Landkreistags zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) hebt hervor, dass die Kommunen eine stärkere Berücksichtigung ihrer Belange und Umsetzungskapazitäten fordern. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer reformierten gewerbesteuerlichen Zerlegung für Rechenzentren, damit Kommunen angemessen an der Wertschöpfung beteiligt werden. Es wird vorgeschlagen, die Gewerbesteuer nach der vor Ort installierten Speicherkapazität oder dem Stromverbrauch zu bemessen, analog zu bestehenden Sonderregelungen für Energieanlagen. Weitere ausführliche Themen sind die Anhebung der Umsatzsteuergrenze für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG), die steuerliche Behandlung von Personalgestellungen im hoheitlichen Bereich, Erleichterungen bei der Mitteilungsverordnung, praxisgerechte Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für steuerliche Organschaften sowie die Anpassung der Zinssatzregelungen bei der Vollverzinsung. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Forderung nach einer neuen Zerlegungsregel für die Gewerbesteuer bei Rechenzentren, 2) die Notwendigkeit praktikabler Übergangsregelungen und Rechtssicherheit für kommunale Organschaften, 3) die Kritik an der mangelnden Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzungskapazitäten und Ressourcen der Kommunen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Frist von nur einem Jahr für den Zuteilungsantrag nach § 189 Satz 3 AO verringert die Durchsetzungschancen eines materiellen Gewerbesteueranspruchs in unzumutbarer Weise.“
Der Deutsche Städtetag äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und bringt dabei vier zentrale kommunale Anliegen vor. Erstens fordert er eine Änderung des § 189 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), um die Frist für die Änderung oder Nachholung der Zerlegung von einem auf zwei Jahre zu verlängern und zusätzlich an die Kenntnis des Steuerberechtigten zu koppeln. Dies soll insbesondere Gemeinden helfen, die erst verspätet von ihrer Steuerberechtigung erfahren, etwa bei aufgedeckten Briefkastenmodellen. Zweitens schlägt der Städtetag eine Anpassung der Fristen bei Haftungsansprüchen nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO vor, damit die Verjährung erst zwei Jahre nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens beginnt. Drittens unterstützt der Städtetag die Öffnung der umsatzsteuerlichen Organschaft für kommunale Anstalten öffentlichen Rechts, wie sie auch vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU) gefordert wird. Viertens spricht sich der Städtetag ausdrücklich gegen einen gewerbesteuerlichen Sonder-Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren aus, da die bestehenden Regelungen aus seiner Sicht ausreichend sind und Rechenzentren im Gegensatz zu Energieanlagen relevante Arbeitslöhne an den Standorten aufweisen. Besonders ausführlich behandelt werden die Fristverlängerung bei der Zerlegung (§ 189 AO), die Anpassung der Haftungsfristen (§ 191 AO) sowie die Ablehnung eines Sonder-Zerlegungsmaßstabs für Rechenzentren.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es bleibt jedoch festzuhalten, dass der Entwurf insgesamt vor allem eine Vielzahl punktueller Anpassungen und Klarstellungen enthält; ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf liegt damit jedoch nicht vor. Insbesondere enthält der Entwurf keine strukturellen Impulse, die geeignet wären, Unternehmen in der Breite spürbar zu entlasten oder einen substanziellen Beitrag zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage zu leisten.“
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nimmt zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) Stellung. Der Verband begrüßt die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und die Fortführung der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, kritisiert jedoch das Fehlen grundlegender steuerpolitischer Entlastungen und struktureller Reformen. Besonders hervorgehoben werden die geplanten Regelungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E), zur Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E) und zur Anpassung der Grundlohndefinition bei steuerfreien Zuschlägen (§ 3b EStG-E). Der DStV fordert mehr Rechtssicherheit, eine praxistaugliche Ausgestaltung und kritisiert insbesondere die zunehmende Bürokratie und die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit für Steuerpflichtige. Er spricht sich für eine Ausweitung des Gutachterkreises, eine transparente Herleitung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sowie für eine differenzierte Behandlung von Modernisierungsmaßnahmen nach dem Gebäudeenergiegesetz aus. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Nachweispflichten und die Gutachterregelungen bei der Kaufpreisaufteilung (§ 6f EStG-E), 2) die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Forderung nach einem Antragsverfahren statt Erklärungslösung, 3) die steuerliche Behandlung von Modernisierungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und die Anpassung der 15%-Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die folgenden Vorschläge zielen darauf ab, in Bezug auf maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Vorgaben Rechtssicherheit zu schaffen und den Verwaltungsaufwand sowohl für Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung zu begrenzen.“
Die European Energy Exchange AG (EEX) nimmt zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung und legt den Fokus auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Energie- und Emissionshandelsmärkten. Die EEX fordert eine gesetzlich verankerte, regelmäßige Überprüfung (Evaluierung) der Steuerschuldumkehr nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), um Rechtssicherheit zu schaffen und Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, das neue europäische Emissionshandelssystem für Gebäude und Verkehr (EU-ETS2) explizit in den Anwendungsbereich des § 13b UStG aufzunehmen, um Betrugsrisiken zu minimieren und einen Gleichlauf mit dem nationalen Emissionshandelssystem (BEHG-Zertifikate) herzustellen. Die Stellungnahme betont zudem die wachsende Bedeutung internationaler Emissionshandelssysteme und plädiert für eine systemoffene, flexible Ausgestaltung des Umsatzsteuerrechts, um auch zukünftige Zertifikate und Mechanismen wie Kapazitätszertifikate rechtssicher zu integrieren. Abschließend wird eine dauerhafte Entfristung der aktuellen EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 199a) gefordert, um Rechtsunsicherheiten und wiederkehrenden Bürokratieaufwand zu vermeiden. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Aufnahme des EU-ETS2 in den Anwendungsbereich des § 13b UStG zur Betrugsprävention und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für Marktteilnehmer. 2. Die Forderung nach einer periodischen Evaluierung und klaren Definition der umsatzsteuerlichen Tatbestände, insbesondere im Energiesektor. 3. Die Notwendigkeit einer dauerhaften, verlässlichen Regelung auf EU-Ebene (Entfristung von Art. 199a MwSt-Richtlinie) zur nachhaltigen Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001053 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur durch eine auf das unbedingt Notwendige beschränkte Regelungstiefe, langfristig stabile Rahmenbedingungen und ein gezieltes Monitoring lässt sich die Akzeptanz dieser bahnbrechenden Steuerreform nachhaltig sichern.“
Die Stellungnahme der EY Tax GmbH zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) bewertet die geplanten steuerlichen Anpassungen überwiegend positiv, sieht aber in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders begrüßt wird die Fortentwicklung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) durch neue Safe-Harbour-Regelungen, die Unternehmen Rechtssicherheit und administrative Erleichterungen bieten sollen. EY fordert jedoch eine Begrenzung der Komplexität und eine Reduzierung der Änderungsfrequenz im MinStG, um die Akzeptanz und Praxistauglichkeit zu sichern. Im Einkommensteuergesetz (EStG) kritisiert EY die Einschränkungen beim Vorrang der vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke und die geplante Fristverkürzung für die Annahme einer dauerhaften Zuordnung bei Tätigkeitsstätten im Inland. Zudem wird die Ausweitung der mit der Lohnsteuerbescheinigung zu übermittelnden Daten als bürokratisch und nicht zielführend abgelehnt. Im Bereich der Umsatzsteuer-Organschaft fordert EY klarere gesetzliche Formulierungen und Präzisierungen zum Vertrauensschutz. Abschließend wird angeregt, im JStG 2026 notwendige Folgeanpassungen aufgrund der beschlossenen Senkung des Körperschaftsteuersatzes bereits jetzt umzusetzen, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Komplexität und Änderungsdynamik des Mindeststeuergesetzes (MinStG) und die Forderung nach mehr Stabilität und Monitoring. 2. Die Kritik an der Einschränkung des Vorrangs der vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung bei Grundstückskäufen sowie an den hohen Anforderungen an Gutachten. 3. Die Ablehnung der geplanten Ausweitung der zu übermittelnden Lohnsteuerdaten und die damit verbundene Bürokratielast für Arbeitgeber.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 26.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten um Berücksichtigung im weiteren Gesetzgebungsprozess.“
Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und thematisiert dabei sowohl die im Entwurf vorgesehenen Regelungen als auch weitere relevante Aspekte für die Wohnungswirtschaft. Zentrale Punkte sind: (1) Die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E) wird grundsätzlich begrüßt, insbesondere die Klarstellung zur Kaufpreisaufteilung. Kritisch sieht der GdW jedoch die vorgeschlagene Methodik zur Wertermittlung, da das Ertragswertverfahren nach ImmoWertV nicht zur Aufteilung auf Boden- und Gebäudewert geeignet sei. (2) Bei der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG) sieht der GdW Anpassungsbedarf, insbesondere die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag und eine Ausnahmeregelung für langfristige Infrastrukturprojekte wie die soziale Wohnraumförderung. (3) Der Zugang genossenschaftlicher Prüfungsverbände zur Vollmachtsdatenbank der Wirtschaftsprüferkammer wird als notwendig erachtet, wofür Änderungen in der Abgabenordnung und im Genossenschaftsgesetz vorgeschlagen werden. (4) Besonders ausführlich wird die Option zur vollständigen Steuerpflicht für Wohnungsgenossenschaften behandelt: Der GdW fordert, eine vom Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung des § 5 KStG umzusetzen, um Genossenschaften die Möglichkeit zu geben, freiwillig auf die Steuerbefreiung zu verzichten und so Nachteile bei Neugründungen oder Fusionen zu vermeiden. Besonders hervorgehoben werden die Kritik an der Wertermittlung bei der Kaufpreisaufteilung, die Forderung nach Entbürokratisierung der Zinsschranke und die steuerliche Behandlung von Wohnungsgenossenschaften.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Mit Blick auf den Wirtschaftsstandort Deutschland und seine Wettbewerbsfähigkeit im EU-Vergleich ist es unbedingt geboten, ein bürokratiearmes und effizientes Freistellungsverfahren sicherzustellen.“
Die Stellungnahme mehrerer Verbände und Institutionen der Kultur- und Kreativwirtschaft bezieht sich auf den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und insbesondere auf die geplante Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung nach § 50a EStG (Einkommensteuergesetz). Die Verbände begrüßen die geplante Anhebung der Freigrenze für die Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen von 10.000 auf 100.000 Euro, fordern aber weiterhin eine noch deutlichere Anhebung auf 300.000 Euro. Sie betonen, dass die aktuelle Regelung insbesondere für ausländische Autor*innen, Künstler*innen und Komponist*innen in der Kultur- und Kreativwirtschaft zu unnötigem bürokratischem Aufwand führt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit einer signifikanten Anhebung der Freigrenze zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands; 2) Der Vergleich mit anderen europäischen Ländern, die bereits ein antragsloses und effizientes Freistellungsverfahren praktizieren; 3) Die Forderung nach Streichung der Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG auf Lizenzgeschäfte der Kreativwirtschaft, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu vermeiden.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insbesondere die Einführung einer Risikoausgleichsrücklage und die sachgerechte Anpassung des § 24 UStG sind dringend erforderlich, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zukunftsfähig, praktikabel und wirtschaftlich ausgewogen auszugestalten.“
Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. (HLBS) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 mit Fokus auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft. Der Verband begrüßt notwendige Anpassungen, kritisiert aber das Fehlen einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage, die im Koalitionsvertrag zugesagt wurde. Diese Rücklage soll Land- und Forstwirten ermöglichen, finanzielle Schwankungen durch naturbedingte Ereignisse besser abzufedern. Weiterhin fordert der HLBS eine grundlegende Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da die aktuellen Berechnungsgrundlagen veraltet sind und zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Auch lehnt der Verband eine einseitige Grundsteuererhöhung für Hopfen- und Spargelanbau ab und fordert stattdessen eine umfassende Reform der Bewertungsgrundlagen, insbesondere des Vieheinheitenschlüssels. Der HLBS spricht sich zudem für eine konsequente Fortgeltung gewählter Bekanntgabeformen bei Steuerverwaltungsakten aus und fordert für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Steuerverwaltung ein eigenes Gesetz unter Einbindung der Landesdatenschutzbeauftragten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Einführung der Risikoausgleichsrücklage, 2) Die Reform der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG), 3) Die Ablehnung punktueller Grundsteuererhöhungen und die Forderung nach einer grundlegenden Reform der Bewertungsregeln.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die im Referentenentwurf vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich Gutachterqualifikation und Vor-Ort-Besichtigung verletzen Steuerpflichtige und Gutachter in ihren Grundrechten. Sie sind nicht erforderlich, um einen rechtssicheren, verwaltungsvereinfachenden gutachterlichen Nachweis abweichender Kaufpreisaufteilung bzw. geringerer Restnutzungsdauer zu führen.“
Die Stellungnahme von Haus & Grund Deutschland zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) kritisiert die geplanten Verschärfungen bei der steuerlichen Behandlung von privaten Vermietern, insbesondere bei der Abschreibung und der Nachweisführung für die Kaufpreisaufteilung und die Restnutzungsdauer von Immobilien. Die Organisation betont, dass private Kleinvermieter durch steigende Kosten und zunehmende Bürokratie ohnehin stark belastet sind. Die geplanten Anforderungen an Gutachten – insbesondere die Verpflichtung zur persönlichen Vor-Ort-Besichtigung durch einen zertifizierten Sachverständigen und die Einschränkung auf bestimmte Gutachterqualifikationen – werden als praxisfern, unverhältnismäßig und grundrechtswidrig bewertet. Haus & Grund fordert, dass auch ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige und gleichwertige internationale Zertifikate anerkannt werden und die Vor-Ort-Besichtigung auch durch qualifizierte Hilfspersonen erfolgen kann. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Anforderungen an die Gutachterqualifikation und die Kritik an der Beschränkung auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige; 2) Die Pflicht zur persönlichen Vor-Ort-Besichtigung und deren praktische und rechtliche Probleme; 3) Die grundsätzlichen Auswirkungen der geplanten Regelungen auf die wirtschaftliche Situation privater Vermieter und deren Grundrechte.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Wertgrenze sollte mit der Digitalisierung durch das IT-AKZ-Verfahren grundsätzlich entfallen. Soweit für die Einführung und Stabilisierung des digitalen Verfahrens ein Übergangszeitraum für erforderlich gehalten wird, sollte dieser gesetzlich klar befristet werden und höchstens 1-2 Jahre nach Einführung des IT-AKZ-Verfahrens betragen.“
Die Initiative Digitaler Zollstempel äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und spricht sich klar gegen eine unbefristete Fortführung der Wertgrenze von 50 Euro für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr aus. Die Wertgrenze war ursprünglich als temporäre Maßnahme im Zusammenhang mit dem papierbasierten Verfahren gedacht und sollte mit der Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens (IT-AKZ-Verfahren) entfallen. Die Initiative betont, dass eine dauerhafte Beibehaltung der Wertgrenze das Vertrauen der betroffenen Unternehmen in gesetzgeberische Zusagen untergräbt, insbesondere den Einzelhandel in der Grenzregion zur Schweiz benachteiligt und unnötige Bürokratie verursacht. Sie fordert stattdessen eine klare gesetzliche Befristung der Wertgrenze auf maximal 1-2 Jahre nach Einführung des digitalen Verfahrens. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Der Vertrauensschutz und die ursprüngliche gesetzliche Konzeption, 2) Die wirtschaftlichen und bürokratischen Nachteile für den Einzelhandel in der Grenzregion, 3) Die Vermeidung einer systemwidrigen Doppelbesteuerung durch die parallele Anwendung deutscher und schweizerischer Regelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Entwurf enthält insoweit erste Schritte in die richtige Richtung. Aus Sicht des IDW bedarf es jedoch in einzelnen Bereichen noch größerer Entschlossenheit, um spürbare Vereinfachungen zu erreichen und zusätzliche Belastungen für Unternehmen und Verwaltung wirksam zu vermeiden.“
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) nimmt zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) Stellung und begrüßt die ersten Schritte zur steuerlichen Vereinfachung und zum Bürokratieabbau, sieht jedoch in mehreren Bereichen weiteren Verbesserungsbedarf. Besonders ausführlich behandelt werden die geplante gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Gesamtkaufpreisen für bebaute Grundstücke (§ 6f EStG-E), die grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E) sowie die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) durch die Finanzverwaltung (§ 29c AO-E). Das IDW fordert unter anderem klarstellende und praxisnahe Anpassungen bei der Grundstücksbewertung, eine weniger restriktive Auslegung der organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft und einen besonderen Schutz steuerlicher Daten bei KI-Anwendungen. Weitere Schwerpunkte sind die Fristverkürzung bei Tätigkeitsstätten, die Ausweitung von Dokumentationspflichten im Lohnsteuerabzug, die Erhöhung der Forschungszulage und die Umsetzung internationaler Steuerleitlinien. Insgesamt setzt sich das IDW für mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und praktikable Regelungen für Unternehmen und Verwaltung ein.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorstehenden Anregungen zielen darauf, die Effizienzgewinne des Gesetzesentwurfs von Beginn an mit den Anforderungen des Datenschutzes, der KI-Regulierung, des Steuergeheimnisses sowie der Nachweis- und Rechtsschutzinteressen in Einklang zu bringen.“
Das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht (IDSt) nimmt zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung, mit Fokus auf die geplanten Änderungen der Abgabenordnung (AO) und angrenzende Regelungen. Die Stellungnahme begrüßt grundsätzlich die Digitalisierung und Automatisierung im Steuerwesen, betont aber die Notwendigkeit, technische Innovationen mit rechtlichen Anforderungen wie Datenschutz (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), KI-Regulierung (EU-KI-Verordnung) und Rechtsschutzinteressen in Einklang zu bringen. Das IDSt fordert insbesondere: 1) Mindestanforderungen und Transparenz bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Finanzverwaltung, einschließlich klarer Löschfristen und menschlicher Letztentscheidung; 2) Präzisierungen beim Steuergeheimnis und beim Datenzugriff durch Dritte, um Missbrauch und unkontrollierte Schnittstellenzugriffe zu verhindern; 3) Nachbesserungen bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, um unverhältnismäßigen Mehraufwand für Arbeitgeber zu vermeiden und die Datenübermittlung praktikabel zu gestalten. Besonders ausführlich werden die Anforderungen an KI-Systeme (§ 29c AO-E), die Ausgestaltung der digitalen Bekanntgabe (§ 122a AO-E) und die Kritik an der aktuellen Regelung zur Beweiskraft der Buchführung bei Schnittstellenmängeln (§ 158 AO) behandelt.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir begrüßen, dass europarechtskonform bei unentgeltlicher Zuwendung von Gegenständen für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr die Regelung der unentgeltlichen Wertabgabe, sondern nur noch § 15a UStG zur Anwendung kommen soll. Dies erleichtert den umsatzsteuerlichen Umgang mit unentgeltlichen Zuwendungen und bedeutet einen erheblichen Bürokratieabbau.“
Die Stellungnahme der katholischen und evangelischen Kirchen zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 begrüßt insbesondere die geplanten Anpassungen im Umsatzsteuerrecht, die zu mehr Rechtssicherheit und Bürokratieabbau führen sollen. Die Kirchenvertreter fordern jedoch weitere Klarstellungen, etwa zur Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben und zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Sie schlagen vor, dass eine Organschaft zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch allein durch eine entsprechende Erklärung begründet und beendet werden kann, ohne weitere Eingliederungsmerkmale. Außerdem sprechen sie sich für eine Verlängerung der Entlastungsregelung für Neugründer bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung aus und fordern eine Prüfmöglichkeit für die Kleinunternehmer-ID aus anderen EU-Mitgliedsstaaten. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen: (1) die Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und deren Begründung, (2) die Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben und deren steuerliche Folgen, sowie (3) die Entlastung kleinerer Kirchengemeinden und die internationale Kleinunternehmerregelung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 22.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Eine qualifizierte digitale Steuerbetreuung ist ohne diesen Zugang nur kaum leistbar.“
Der Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.V. (LBV BW) nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und weist auf eine Regelungslücke hin: Landwirtschaftliche Berufsverbände, die nach § 4 Nr. 8 Steuerberatungsgesetz (StBerG, künftig § 4a StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, haben keinen Zugang zur Vollmachtsdatenbank (VDB) der Bundessteuerberaterkammer. Dies erschwert die digitale Steuerberatung erheblich, da wichtige Steuerdaten nicht digital abgerufen werden können und aufwändige manuelle Prozesse nötig sind. Besonders betroffen sind kleine landwirtschaftliche Familienbetriebe, die auf die Unterstützung der Verbände angewiesen sind. Der Verband fordert, § 4 Nr. 8 StBerG (künftig § 4a StBerG) in den Kreis der Vereinigungen mit VDB-Zugang aufzunehmen, um die Digitalisierung der Steuerverfahren auch für die Landwirtschaft praktikabel zu machen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die praktische Dringlichkeit der VDB-Anbindung für landwirtschaftliche Berufsverbände, 2) Die negativen Folgen fehlender Digitalisierung für Betriebe und Finanzverwaltung, 3) Die konkrete Empfehlung, die gesetzliche Grundlage für den VDB-Zugang zu erweitern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„In Analogie zu der unter 2. wiedergegebenen Begründung für die dort thematisierte Anpassung der Vorsorgepauschale werden auch hier wie schon dargestellt nur Korrekturen über die Veranlagung zur Einkommensteuer vermieden, denn die Lohnsteuer nähert sich der tatsächlichen Einkommensteuer entsprechend an.“
Die Stellungnahme von Markus Morawitz, Steuerberater, befasst sich mit dem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026). Zentrale Themen sind die Erhöhung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a der Abgabenordnung (AO), die Anpassung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren gemäß § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und insbesondere die bislang fehlende Berücksichtigung der tatsächlich einbehaltenen Kirchensteuer als Sonderausgabe direkt beim Lohnsteuerabzug. Morawitz begrüßt die geplanten Anpassungen bei Zinssatz und Vorsorgepauschale, kritisiert jedoch, dass die Kirchensteuer weiterhin nicht direkt berücksichtigt wird, was zu einer übermäßigen Steuerbelastung und unnötigem bürokratischem Aufwand führt. Er fordert eine entsprechende Ergänzung des Gesetzesentwurfs, um mehr Steuergerechtigkeit und Effizienz zu erreichen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die detaillierte Darstellung der Auswirkungen der fehlenden Berücksichtigung der Kirchensteuer, 2) die Argumentation zur Anpassung der Vorsorgepauschale und deren Effekte, 3) die rechtlichen und praktischen Implikationen der Zinsanpassung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 11.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die vorgeschlagene Umstellung von einer arbeitstäglichen auf eine monatlich kumulierte Verwendung der Essenszuschüsse stellt eine zeitgemäße, verwaltungsökonomisch sinnvolle und steueraufkommensneutrale Anpassung dar.“
Die Stellungnahme des Prepaid Verband Deutschland (PVD) und des Verbands betriebliche Sozialleistungen (vebeso) bezieht sich auf den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026. Die Verbände sprechen sich für eine Reform des §8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus, um es Arbeitgebern zu ermöglichen, Verpflegungszuschüsse für Arbeitnehmer nicht mehr ausschließlich arbeitstäglich, sondern auch kumuliert (also gesammelt für mehrere Tage) innerhalb eines Monats auszuzahlen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Zuschüsse in Papierform oder digital gewährt werden. Ziel ist es, die Nutzung und Abrechnung zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und die Praxis an die modernen Anforderungen flexibler Arbeitswelten anzupassen. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Bedeutung von Verpflegungszuschüssen als freiwillige Sozialleistung für Beschäftigte, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen ohne Kantine; 2) die Notwendigkeit einer zeitgemäßen, flexiblen und praxisnahen Regelung, die auch Umweltaspekte berücksichtigt; 3) die erwartete Verwaltungsvereinfachung und Entlastung sowohl für Arbeitgeber als auch für die Finanzverwaltung durch die vorgeschlagene Änderung.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 19.05.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die modellhafte Aufteilung sollte daher als Standard gelten können, aber nicht ausnahmslos zwingend sein. In qualifiziert begründeten Einzelfällen muss eine sachverständig hergeleitete, marktgerechte Kaufpreisaufteilung möglich bleiben. Eine solche Öffnungsklausel dient nicht der steuerlichen Gestaltung, sondern der sachgerechten Besteuerung.“
Sprengnetter, ein auf Immobilienbewertung spezialisiertes Unternehmen, bewertet den geplanten § 6f des Einkommensteuergesetzes (EStG), der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2026 eingeführt werden soll. Ziel der Neuregelung ist es, die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke gesetzlich zu regeln, insbesondere die Abgrenzung zwischen Grund und Boden (nicht abnutzbar) und Gebäude (abnutzbar) für steuerliche Zwecke wie die Abschreibung (AfA). Sprengnetter begrüßt grundsätzlich die Einführung einer Standardmethode zur Kaufpreisaufteilung, warnt jedoch davor, diese Methode ausnahmslos verbindlich zu machen. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Gefahr von Verzerrungen bei Bestandsimmobilien in hochpreisigen Lagen, wenn Bodenrichtwerte für fiktiv unbebaute Grundstücke ungeprüft übernommen werden; (2) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Öffnungsklausel, die in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende, sachverständig hergeleitete Aufteilung ermöglicht; (3) Die Anforderungen an die Qualifikation von Sachverständigen, die solche abweichenden Gutachten erstellen dürfen, sollten qualitätsgesichert, aber nicht unnötig restriktiv sein. Die Stellungnahme unterlegt die Problematik mit einem Praxisbeispiel und schlägt konkrete Formulierungen für den Gesetzestext vor.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Positiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Die Einführung einer konstitutiven Erklärung des Organträgers gegenüber seinem zuständigen Finanzamt als zusätzliche Voraussetzung für das Entstehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft schafft zudem erhebliche Rechtssicherheit. Kritisch zu sehen ist jedoch die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Wegfall der Voraussetzungen.“
Die Stellungnahme der Stiftung Familienunternehmen und Politik befasst sich mit dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, insbesondere mit der Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E). Positiv wird hervorgehoben, dass Personengesellschaften künftig Organgesellschaften sein können und eine konstitutive Erklärung des Organträgers für mehr Rechtssicherheit sorgt. Kritisch sieht die Stiftung die Pflicht zur sofortigen Mitteilung bei Wegfall der Organschaftsvoraussetzungen, da diese oft erst später erkannt werden. Sie schlägt eine Ergänzung vor, die eine Mitteilungspflicht erst nach Kenntnis vorsieht. Weiterhin werden die langen Änderungsfristen bei fehlerhaft angenommenen Organschaften und die unklare Definition von 'drohenden Steuerausfällen' bemängelt. Die Stiftung fordert eine klarere gesetzliche Frist für die Bearbeitung von Anträgen und eine Definition des Begriffs. Die asymmetrische Haftungsregelung zwischen Organträger und Organgesellschaft wird als unverhältnismäßig kritisiert; es wird eine Angleichung an das Verschuldensprinzip gefordert. Schließlich wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Neuregelung um ein Jahr vorzuziehen, um schneller Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Mitteilungspflichten und deren praktische Probleme, 2) Die verfahrensrechtlichen Unsicherheiten und Änderungsfristen, 3) Die Haftungsregelungen für Organträger und Organgesellschaft.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit dem Jahressteuergesetz 2026 verfolgte Zielrichtung ist grundsätzlich richtig, doch bleiben die vorgeschlagenen Maßnahmen hinter dem Ziel einer nachhaltigen Vereinfachung und Entlastung der Unternehmen zurück. Es bedarf weitergehender struktureller Reformen, um das Steuerrecht einfacher, planbarer und wettbewerbsfähiger zu gestalten.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) äußert sich zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) und bewertet verschiedene steuerrechtliche Einzelregelungen. Der VDMA begrüßt die regelmäßigen technischen Anpassungen, kritisiert jedoch das Fehlen grundlegender struktureller Reformen und fordert eine stärkere Entbürokratisierung sowie spürbare steuerliche Entlastungen für Unternehmen. Besonders ausführlich behandelt werden die geplante Anhebung der Freigrenze im Quellensteuerverfahren (§ 50c EStG), die Änderungen bei der Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 EStG) und die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG). Der VDMA sieht bei der Anhebung der Freigrenze im Quellensteuerverfahren nur begrenzte Entlastungswirkung und fordert eine weitergehende Anhebung sowie eine Entfristung von Freistellungsbescheinigungen. Die Absenkung des Prognosezeitraums für die erste Tätigkeitsstätte wird abgelehnt, da sie die betriebliche Realität nicht abbildet und zu mehr Bürokratie führt. Die Einführung eines konstitutiven Erklärungsmodells für die umsatzsteuerliche Organschaft wird begrüßt, aber als nicht ausreichend für eine umfassende Entbürokratisierung bewertet. Weitere Aspekte wie die Erweiterung der Lohnsteuerbescheinigungspflichten und die Digitalisierung im Lohnsteuerabzug werden kritisch gesehen, da sie zu mehr Bürokratie führen. Positiv bewertet werden die Anhebung der Anmeldeschwelle bei der Forschungszulage und die Klarstellung zur Anwendung der Abgabenordnung auf die Forschungszulage.
Tendenz: überwiegend ablehnend
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die Umsetzung der betreffenden Gesetzesänderungen und Klarstellungen wird begrüßt. Die nach Satz 2 des § 257 Abs. 2a SGB V und § 61 Abs. 6 SGB XI weiterhin bestehende Verpflichtung der Versicherer zur Ausstellung einer (Papier-)Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber konterkariert das Ansinnen des Gesetzgebers zur vollständigen Digitalisierung des Prozesses.“
Die Stellungnahme des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV) zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) begrüßt die fortgesetzte Digitalisierung der Prozesse zwischen Versicherten, Versicherungsunternehmen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern. Besonders positiv bewertet wird, dass die beiden bestehenden elektronischen Meldeverfahren für PKV-Beiträge – das ELStAM-Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, § 39 Abs. 4 und 4a EStG) und das BEG-Verfahren (Beitragsdatenübermittlungsverfahren für Vorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 2b EStG) – weiterhin parallel bestehen bleiben. Die Stellungnahme hebt jedoch hervor, dass beim ELStAM-Verfahren noch gesetzgeberischer Nachsteuerungsbedarf besteht, insbesondere an der Schnittstelle zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Kritisiert wird, dass eine Digitalisierungslücke besteht: Bestätigungen zur Zuschussfähigkeit des Versicherungsschutzes müssen weiterhin in Papierform vorgelegt werden, was dem Ziel der vollständigen Digitalisierung widerspricht. Die PKV schlägt daher eine Gesetzesänderung vor, die diese Bestätigungen in das digitale Verfahren integriert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Digitalisierung von Arbeitgeberbescheinigungen, 2) Die parallele Fortführung und Abgrenzung der beiden Meldeverfahren (ELStAM und BEG), 3) Die Herausforderungen und Verbesserungsbedarfe bei der Schnittstelle zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht, insbesondere im Hinblick auf Arbeitgeberzuschüsse und das Widerspruchsrecht der Versicherten.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDR bittet das BMF, im weiteren Verfahren zum Jahressteuergesetz 2026 zusätzliche Vereinfachungen für die betriebliche Mobilität und das Reisekostenrecht zu berücksichtigen, um den Bürokratieaufwand für Unternehmen und Prüfungsbehörden erheblich zu reduzieren.“
Der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR) begrüßt grundsätzlich die im Jahressteuergesetz 2026 vorgesehenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur Verfahrensvereinfachung. Allerdings kritisiert der Verband, dass die spezifischen Belange der betrieblichen Mobilität und Geschäftsreisen im Entwurf nicht ausreichend berücksichtigt werden. Besonders ausführlich behandelt werden die Themen: (1) die Vereinfachung des Reisekostenrechts, insbesondere bei Verpflegungsmehraufwendungen, Mahlzeitengestellung, Auslandspauschalen, der Drei-Monatsfrist und Dokumentationspflichten, (2) die Einführung eines pauschal besteuerten, verkehrsmittelneutralen Mobilitätsbudgets im Einkommensteuergesetz (§ 40 EStG), und (3) die Abschaffung überflüssiger Dokumentationspflichten wie die Pflichtangabe „M“ in der Lohnsteuerbescheinigung. Der VDR fordert unter anderem einen einheitlichen Pauschalsatz für Verpflegungsmehraufwendungen, die Abschaffung oder Vereinfachung der Drei-Monatsfrist, praxistauglichere Auslandspauschalen und die Einführung eines Mobilitätsbudgets, das flexibel und steuerlich einfach handhabbar ist.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die mit der Gesetzesänderung einhergehenden, nicht begrüßenswerten Praxisfolgen einer Finanzplatzförderung (Stärkung der Attraktivität der deutschen Aktie), den Empfehlungen des Bundesrechnungshofes sowie den harmonisierten europäischen Entwicklungen mit der FASTER-Richtlinie zuwiderlaufen.“
Die Stellungnahme des Verbands Internationaler Banken in Deutschland e. V. bezieht sich auf den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2026. Der Verband begrüßt grundsätzlich das neue Erklärungsverfahren zur umsatzsteuerlichen Organschaft, kritisiert jedoch die lange Übergangsfrist bis 2029 und fordert eine frühere Anwendung zur Verbesserung der Rechtssicherheit. Besonders ausführlich wird die geplante Änderung beim Kapitalertragsteuereinbehalt für beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre diskutiert: Der Verband hält die geplanten Maßnahmen gegen Steuervermeidung für in der Praxis untauglich und sieht negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland. Weitere Schwerpunkte sind die lohnsteuerliche Behandlung von Gruppenunfallversicherungsbeiträgen, bei der eine redaktionelle Klarstellung gefordert wird, sowie die umsatzsteuerliche Behandlung von Konsortialführergebühren, wo eine Anpassung an europäische Vorgaben zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen gefordert wird. Besonders hervorgehoben wurden (1) die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft und deren Übergangsregelung, (2) die geplanten Änderungen beim Kapitalertragsteuereinbehalt für Großaktionäre und deren praktische Untauglichkeit, sowie (3) die umsatzsteuerliche Behandlung von Konsortialführergebühren im europäischen Kontext.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist bedauerlich, dass eine große Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem vorliegenden Entwurf nicht verfolgt wird, auch weil diese es Kommunen ermöglichen würde, mit Blick auf die Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2027 in bestimmten Fällen die Entstehung von Umsatzsteuer zu vermeiden. Angesichts stark angespannter Haushalte der Kommunen, sollten EU-rechtliche Möglichkeiten zur Entlastung der Kommunen in unseren Augen genutzt werden.“
Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 und konzentriert sich auf steuerliche Regelungen, die für kommunale Unternehmen besonders relevant sind. Zentrale Kritikpunkte betreffen die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E), die nach Ansicht des VKU nicht weit genug geht, um die bestehenden Komplexitäten und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Der VKU fordert insbesondere, dass Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR) als Organgesellschaften anerkannt werden können, um steuerliche Mehrbelastungen für Kommunen zu vermeiden. Zudem wird eine Anpassung des § 13b UStG gefordert, um Zertifikate des neuen europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS 2) in das Reverse-Charge-Verfahren einzubeziehen und Abgrenzungsprobleme zu vermeiden. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG, § 8a KStG), die nach Ansicht des VKU die Investitionsfähigkeit kommunaler Unternehmen im Zuge der Energiewende gefährdet. Der VKU schlägt vor, die Freigrenze in einen Freibetrag umzuwandeln und Gesellschafterdarlehen der öffentlichen Hand von schädlichen Fremdfinanzierungen auszunehmen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die umsatzsteuerliche Organschaft und deren Reformbedarf, 2) die Einbeziehung von EU-ETS-2-Zertifikaten in steuerliche Regelungen, 3) die Auswirkungen und Reformvorschläge zur Zinsschranke.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 enthält verschiedene Maßnahmen, welche für die Immobilienbranche von Bedeutung sind. Anpassungsbedarf besteht nach Auffassung des ZIA bei folgenden Punkten.“
Die Stellungnahme des ZIA (Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.) zum Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit steuerlichen Regelungen, die die Immobilienbranche betreffen. Der Verband begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme, sieht jedoch in mehreren Punkten Anpassungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden die Regelungen zur Aufteilung des Kaufpreises bei Immobilien (insbesondere die Berücksichtigung selbstständiger Wirtschaftsgüter wie Gartenanlagen und die Anwendung auf ausländische Grundstücke), die Qualifikationsanforderungen für Gutachter bei der Kaufpreisaufteilung, sowie die geplante Abschaffung des Freistellungsverfahrens für Dividenden bei girosammelverwahrten Aktien. Der ZIA kritisiert, dass die neuen Vorschriften zu Rechtsunsicherheiten, erhöhten Kosten und administrativen Hürden führen könnten. Er fordert unter anderem, dass die Kaufpreisaufteilung nicht nur auf Grund und Boden sowie Gebäude beschränkt wird, dass die neuen Regelungen nur für inländische Grundstücke gelten, und dass die Gutachteranforderungen an bestehende Bewertungsstandards angepasst werden. Außerdem spricht sich der ZIA gegen die Abschaffung des Freistellungsverfahrens aus und fordert stattdessen gezielte Kontrollmechanismen und eine Verzinsung von Erstattungsansprüchen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Einführung einer dauerhaften Wertgrenze bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr, die Haftungsregelungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft und der zeitliche Anwendungsbereich der Neuregelungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 12.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002399 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 34880145791-74 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Im Lobbyregister des Bundestags sind 2 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Jahressteuergesetz enthält - wie Jahressteuergesetze im Allgemeinen – zahlreiche Einzelregelungen. Ziel sollte es sein, die Praxistauglichkeit sicherzustellen.
Lobbyregister-Nr.: R000083 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 85071
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Weiterentwicklung der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland, insbesondere des Forschungszulagengesetzes (FZulG). UCB setzt sich dafür ein, die Forschungszulage als branchen- und technologieoffenes Instrument zu stärken und um Instrumente für kapital- und risikointensive Phasen zu ergänzen, etwa eine Super-Forschungs-Abschreibung, einen Pharma-Innovationsfonds sowie eine steuerliche Begünstigung von Innovationserträgen. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist der Entschließungsantrag zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG), mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, steuerliche und strukturelle Maßnahmen zur Innovationsförderung zu prüfen; hierzu zählt auch die als Deutschlandbonus diskutierte Standortklausel nach § 130a SGB V.
Lobbyregister-Nr.: R001559 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 84928
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 447/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 14.08.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | 07.09.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | 09.09.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik | 10.09.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung | 10.09.2026 | Tagesordnung |
| Finanzausschuss | 10.09.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 10.09.2026 | Tagesordnung |