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Gesetz zur Stärkung der Reserve

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung der Reserve
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 01.07.2026, Stand: 05.06.2026)
Letzte Änderung:27.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Reserve der Bundeswehr zu stärken, um den gestiegenen sicherheitspolitischen Anforderungen – insbesondere durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die Erwartungen der NATO und EU – gerecht zu werden. Das Gesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für eine verlässliche, auch verpflichtende Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten bereits im Frieden, nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Die Lösung besteht in einer umfassenden Reform des Reservistenrechts, insbesondere durch Änderungen im Soldatengesetz, Reservistengesetz, Arbeitsplatzschutzgesetz und Unterhaltssicherungsgesetz. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Verteidigung. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die veränderte sicherheitspolitische Lage Europas durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die daraus resultierenden Anforderungen an Deutschland als NATO- und EU-Mitglied. Die bisherige Rechtslage wird als nicht mehr ausreichend angesehen, um die notwendige Einsatzbereitschaft und Aufwuchsfähigkeit der Bundeswehr sicherzustellen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben, insbesondere im Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung). Für das Jahr 2026 werden 266.180 Euro genannt, für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils rund 43,1 Millionen Euro. Weitere jährliche Mehrkosten entstehen durch die unentgeltliche Überlassung von Uniformteilen (ca. 20 Mio. Euro), Änderungen im Wehrsoldgesetz (251.300 Euro), im Arbeitsplatzschutzgesetz (1,2 Mio. Euro), im Unterhaltssicherungsgesetz (15,4 Mio. Euro), sowie durch Anpassungen im Sozialgesetzbuch (6,5 Mio. Euro ab 2027). Für die Verwaltung entstehen jährliche Erfüllungsaufwände von insgesamt etwa 149.600 Euro. Für die Wirtschaft wird der Erfüllungsaufwand geringfügig reduziert. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet, da die Regelungen dauerhaft benötigt werden. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf sieht Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor, etwa durch die Reduzierung der Dienstleistungsarten und die Vereinheitlichung von Altersgrenzen. Es werden keine Auswirkungen auf Gleichstellung, Demografie oder Preisniveau erwartet. Das Gesetz ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Interessenvertreter haben nicht am Entwurf mitgewirkt. Der Entwurf ist angesichts der sicherheitspolitischen Lage als dringlich zu betrachten, eine ausdrückliche Eilbedürftigkeit wird aber nicht genannt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Das neue Reservistengesetz (ResG) fasst die Regelungen zur Rechtsstellung, Dienstleistungspflicht und Heranziehung von Reservistinnen und Reservisten neu zusammen und übernimmt viele bisherige Regelungen aus dem Soldatengesetz (SG) mit Anpassungen. 
 
- Es gibt künftig nur noch zwei Arten von Dienstleistungen: den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und die Reservedienstleistung. Die bisherigen verschiedenen Dienstleistungsarten werden zusammengefasst. 
 
- Die Heranziehung zu Reservedienstleistungen ist künftig nicht mehr nur für Übungen verpflichtend möglich, sondern für alle Arten von Reservedienstleistungen, sofern ein höherer Dienstgrad endgültig verliehen wurde. 
 
- Für den Freiwilligen Wehrdienst gilt: Wer das Dienstverhältnis während der sechsmonatigen Probezeit beendet, wird nicht verpflichtend zu Reservedienstleistungen herangezogen. 
 
- Altersgrenzen für die Heranziehung: 
- Verpflichtende Reservedienstleistungen: altersabhängig nach Status und Dauer des Wehrdienstverhältnisses 
- Unbefristeter Wehrdienst im Spannungs-/Verteidigungsfall: einheitlich bis 60 Jahre 
- Freiwillige Verpflichtung: bis 65 Jahre, in Ausnahmefällen mit Zustimmung bis 68 Jahre 
 
- Reservedienstleistungen umfassen künftig alle Verwendungen, die dem Verfassungsauftrag der Streitkräfte dienen, auch im Geschäftsbereich des BMVg. 
 
- Reservedienstleistungen im Inland, die Hilfeleistungen (z.B. Katastrophenschutz) sind, und Reservedienstleistungen im Ausland, sind grundsätzlich freiwillig. 
 
- Verpflichtende Heranziehung zu Reservedienstleistungen im Ausland ist nur nach mehr als einem Jahr aktiver Dienstzeit und nur innerhalb der EU, NATO oder auf Schiffen/Flugzeugen möglich. Einsätze nach Parlamentsbeteiligungsgesetz bleiben freiwillig. 
 
- Die Höchstdauer freiwilliger Reservedienstleistungen beträgt zehn Monate pro Kalenderjahr. 
 
- Bei Krisenlagen (Artikel 80a GG) kann die Reserve unbefristet eingesetzt werden, wenn der Bundestag zustimmt. 
 
- Die Möglichkeit zur unentgeltlichen Überlassung von Uniformteilen an ehemalige Soldatinnen und Soldaten wird geschaffen, um die Sichtbarkeit der Reserve zu stärken. 
 
- Das Heranziehungsverfahren wird vereinfacht und beschleunigt, u.a. durch Anhörung des Arbeitgebers und längere Fristen zur Vorbereitung. 
 
- Einführung einer aufschiebend bedingten Heranziehung: Reservisten können im Voraus für bestimmte Szenarien verpflichtet werden, der Dienst beginnt mit Eintritt der Bedingung. 
 
- Neue Regelungen zur Dienstleistungsüberwachung, u.a. Meldepflichten, Verfassungstreueprüfung und Untersuchung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit. 
 
- Einführung eines Registers für dienstleistungspflichtige Personen, Nutzung der Identifikationsnummer zur Datenpflege. 
 
- Verbesserte Absicherung der Reservistendienst Leistenden in der gesetzlichen Rentenversicherung (mindestens Bezugsgröße nach SGB IV). 
 
- Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz: Erhöhter Zuschuss für Ersatzkräfte, neue Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen, Anpassungen bei Elternzeitregelungen für Reservisten. 
 
- Verbesserungen bei finanziellen Leistungen (z.B. Unterhaltssicherung, Auslandszuschläge, Reisebeihilfen, Dienstgeld) für Reservistendienst Leistende. 
 
- Änderungen im Soldatengesetz: Überführung der Regelungen für Reservisten in das neue Reservistengesetz, Anpassungen bei Beförderung, Entlassung, Ausschluss und Verlust des Dienstgrades. 
 
- Änderungen im Kriegsdienstverweigerungsgesetz: Zuständigkeit für Anträge von ungedienten Personen geht auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über. 
 
- Änderungen im Wehrsoldgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz und weiteren Gesetzen zur Anpassung an die neue Systematik und zur Verbesserung der Leistungen für Reservistinnen und Reservisten. 
 
- Das bisherige Reservistengesetz und die Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes treten außer Kraft. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen und Maßnahmen des Gesetzentwurfs, ohne redaktionelle oder reine Folgeänderungen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:27.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium der Verteidigung:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

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