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VIS-Durchführungsgesetz

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Visa-Informationssystems
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:26.05.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Rechts an die Reform des europäischen Visa-Informationssystems (VIS) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1134. Die Reform soll die Sicherheit innerhalb der EU und an den Außengrenzen erhöhen, das Visumverfahren verbessern und die Integration mit anderen EU-Informationssystemen stärken. Dazu werden künftig auch Daten zu Langzeitvisa und Aufenthaltstiteln im VIS gespeichert, zusätzliche biometrische und biografische Daten erfasst und das Mindestalter für Fingerabdrücke auf sechs Jahre gesenkt. Das Gesetz benennt zuständige Behörden, regelt deren Aufgaben und technische Vorgaben und hebt das bisherige VIS-Zugangsgesetz (VISZG) auf. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der am 2. August 2021 in Kraft getretenen EU-Verordnung zur Reform des VIS. Das VIS ist eine zentrale EU-Datenbank für Visumanträge, die der Verbesserung der Visumpolitik, der Bekämpfung von Identitätsbetrug und der Erhöhung der Sicherheit dient. Die Reform wurde notwendig, um neue Anforderungen an Datenerfassung, Informationsaustausch und Sicherheit umzusetzen und bestehende Rechtsgrundlagen zu vereinheitlichen. Das bestehende nationale System ist technisch veraltet und nicht mehr kompatibel mit dem neuen EU-Zentralsystem. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen erhebliche Kosten: 
- Beim Bundesverwaltungsamt (BVA): Einmaliger Umstellungsaufwand von 49,5 Mio. Euro (2027–2029 gestaffelt) und ein jährlicher Mehrbedarf von 12,692 Mio. Euro für 107 zusätzliche Stellen. 
- Beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Einmalig 2,025 Mio. Euro, jährlich 240.000 Euro für Lizenzen und 1,456 Mio. Euro für 14 Stellen. 
- Bei der Bundespolizei (BPOL): Einmalig 1,5 Mio. Euro, jährlich 1 Mio. Euro für Wartung und 332.000 Euro für 3 Stellen. 
Der laufende Erfüllungsaufwand der Verwaltung beträgt einmalig 2,026 Mio. Euro und jährlich ca. 1,342 Mio. Euro. Für Bürger und Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Länder und Kommunen sind keine Kosten angegeben. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll grundsätzlich am Tag der vollständigen Inbetriebnahme des reformierten VIS in Kraft treten, der durch einen Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission festgelegt wird. Die vollständige Inbetriebnahme wird für das dritte Quartal 2029 erwartet. Falls keine explizite Regelung erfolgt, gilt das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf ist unionsrechtlich zwingend und alternativlos, da die EU-Verordnung unmittelbar gilt und nationale Anpassungen verlangt. 
- Das Gesetz hebt das bisherige VISZG auf und übernimmt erforderliche Regelungen in das neue VIS-Durchführungsgesetz (VISDG). 
- Es erfolgen auch Anpassungen im Aufenthaltsgesetz, Freizügigkeitsgesetz/EU, Ausländerzentralregistergesetz und zugehörigen Verordnungen. 
- Nachhaltigkeitsaspekte werden betont, insbesondere Beiträge zu den UN-Nachhaltigkeitszielen 16 (Friedliche und inklusive Gesellschaften) und 10 (Ungleichheit verringern). 
- Eine Befristung oder nationale Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die EU-Verordnung ein eigenes Evaluierungssystem vorsieht. 
- Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig, da die vollständige Inbetriebnahme des neuen VIS erst für 2029 erwartet wird. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Das Bundesverwaltungsamt (BVA) wird gesetzlich als zentrale nationale Stelle für vorzeitige Löschungen, Datenpflege und Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung oder Löschung von Daten im Visa-Informationssystem (VIS) festgelegt. 
- Das BVA wird als nationale VIS-Kopfstelle und als zentrale verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benannt. 
- Das BVA führt zentral die Protokollierung aller Datenverarbeitungsvorgänge im VIS durch. 
- Das Bundespolizeipräsidium wird als benannte VIS-Behörde bestimmt, die Treffer in Polizeidatenbanken (SIS, ECRIS-TCN, Europol) bei Visumanträgen manuell verifiziert. 
- Bestimmte Behörden (Bundespolizei, Bundeskriminalamt, Landespolizeibehörden, Zoll, Nachrichtendienste) erhalten Zugang zum VIS zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und schwerer Straftaten; weitere Behörden können per Verordnung bestimmt werden. 
- Zentrale Zugangsstellen zum VIS können sowohl beim Bund als auch bei den Ländern eingerichtet werden, um föderale Strukturen zu berücksichtigen. 
- Das Bundesministerium des Innern (BMI) ist für die Mitteilung und Übermittlung der Listen zugangsberechtigter Behörden und zentraler Zugangsstellen an die EU-Kommission und eu-LISA zuständig. 
- Die Erhebung und Verarbeitung von Daten im VIS muss dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere bei biometrischen Verfahren und Dokumentenprüfung; maßgeblich sind die Technischen Richtlinien des BSI. 
- Beim BSI wird eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das VIS eingerichtet; BVA und Bundespolizei unterstützen das BSI bei der Erfassung von Monitoringdaten. 
- Zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen können personenbezogene und biometrische Daten zwischen BVA, Bundespolizei und BSI übermittelt werden, wenn dies zur Analyse erforderlich ist. 
- Antragsteller für Langzeitvisa oder Aufenthaltstitel müssen bestimmte personenbezogene und biometrische Daten sowie eine Kopie des Reisedokuments bereitstellen, damit diese im VIS gespeichert werden können. 
- Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit müssen die Ausländerbehörden oder das BVA die zuständige Stelle über die Notwendigkeit der vorzeitigen Löschung im VIS informieren. 
- Das Visumaktenzeichen der Registerbehörde wird als eindeutiges Zuordnungsmerkmal im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert und für Datenabgleich, -pflege und Forschung genutzt. 
- Das BVA unterstützt das Auswärtige Amt, Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bei der Identitätsfeststellung und Datenverarbeitung im Visumverfahren. 
- Die Nutzung des Visumaktenzeichens wird für wissenschaftliche Forschungsvorhaben ermöglicht, wobei Datenschutz und Zweckbindung gewahrt bleiben. 
- Die meisten Regelungen treten erst mit der vollständigen Inbetriebnahme des reformierten VIS in Kraft. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:26.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der durch die Verordnung (EU) 2021/1134 geänderten VIS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 767/2008). Durch diesen Gesetzentwurf soll das nationale Recht an die Reform des Visa-Informationssystems („Revised VIS“) angepasst werden.  
 
Der Gesetzentwurf schafft hierfür ein neues Stammgesetz, das VIS-Durchführungsgesetz (VISDG), das das bisherige VIS Zugangsgesetz (VISZG) ersetzt und sich in Struktur und Systematik an den nationalen Durchführungsgesetzen für das EES und ETIAS orientiert. Das VISDG regelt insbesondere die Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes als nationale VIS-Kopfstelle, die Benennung des Bundespolizeipräsidiums für Aufgaben der Trefferverifikation sowie die Zugriffsrechte nationaler Sicherheitsbehörden. Flankierend werden das EESDG, ETIASDG, AufenthG, FreizügG/EU, AZRG und die AZRG-DV angepasst. Diese Änderungen schaffen die Rechtsgrundlagen für die Speicherung von Daten zu Langzeitvisa und Aufenthaltstiteln im VIS, für notwendige Datenübermittlungen sowie für die Einführung eines VIS-Identifiers im AZR. Zudem werden bestehende Aufgaben des BVA im Visumsverfahren rechtlich abgesichert. 
 
Verbändestellungnahmen wurden angefordert.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Die Bundesregierung hat die allgemein zugänglichen und ihr unmittelbar zugeleiteten Stel-
lungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern ausgewertet und be-
rücksichtigt. Eine Stellungnahme, die den Inhalt des Gesetzentwurfs wesentlich bestim mt hat, lag nicht vor. [Wird nach Abschluss der Verbände-/Länderbeteiligung geprüft].“

Weiterführende Links