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Bundesopferbeauftragtengesetz

Der Entwurf wurde vom Kabinett beschlossen, der nächste Schritt ist die Einbringung in Bundestag und Bundesrat.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:22.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Synopse:nicht erforderlich
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣🟣 Beteiligungsfrist mindestens 4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die gesetzliche Verankerung des Amtes einer oder eines Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten im Inland (Bundesopferbeauftragte/r). Damit soll die Unterstützung für Betroffene terroristischer Straftaten dauerhaft und verlässlich geregelt werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes werden verbindlich festgelegt, einschließlich einer spezialgesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Entwurf dient zudem der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf verweist auf Defizite in der Opferhilfe, die insbesondere nach dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz 2016 deutlich wurden. Es fehlte eine zentrale Anlaufstelle auf Bundesebene für Betroffene. Seitdem wurde das Amt des Bundesopferbeauftragten zunächst durch Kabinettsbeschlüsse geschaffen und mehrfach angepasst. Die gesetzliche Verankerung erfolgt auch aufgrund von Hinweisen der EU, dass nationale Rechtsvorschriften für Unterstützungsdienste erforderlich sind. Der Entwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 und deren Nachhaltigkeitszielen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Mehrausgaben im Vergleich zum bisherigen Zustand, da das Amt und die Geschäftsstelle bereits bestehen und die Mittel (Aufwandsentschädigung: 72.000 Euro/Jahr, Sachmittel: 65.000 Euro/Jahr, Personalkosten Geschäftsstelle: ca. 855.292 Euro/Jahr, weitere Sachmittel: ca. 50.000 Euro/Jahr) bereits im Einzelplan 07 eingeplant sind. Für Bund und Länder entstehen durch die verpflichtende Datenübermittlung der Staatsanwaltschaften nur geringe Zusatzkosten im niedrigen zweistelligen Bereich pro Jahr. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Er ist nicht eilbedürftig, sondern dient der dauerhaften Regelung und Umsetzung europäischer Vorgaben. Es entstehen keine neuen Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Gleichstellungspolitische, verbraucherpolitische oder demografische Auswirkungen sind nicht ersichtlich. Das Gesetz trägt zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei. Interessenvertreter oder Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Dauerhafte gesetzliche Einrichtung einer oder eines Beauftragten zur Unterstützung von Betroffenen terroristischer Straftaten mit bundesweiter Bedeutung. 
- Das Amt wird als Ehrenamt geführt, notwendige Personal- und Sachausstattung wird bereitgestellt. 
- Die Amtszeit endet mit Zusammentreten eines neuen Bundestages oder durch vorzeitige Entlassung/Kündigung, kommissarische Weiterführung bis zur Neubesetzung. 
- Die oder der Beauftragte ist zentrale Ansprechperson für Betroffene terroristischer Straftaten nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB im Inland, auch bei fehlender Betreuung auf Landesebene. 
- Zuständig für: 
- Personen mit gesundheitlichen Schäden (körperlich oder psychisch) durch die Tat 
- Angehörige getöteter Personen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Lebensgefährten, Haushaltsangehörige) 
- Unmittelbare Zeugen der Tat 
- Ersthelferinnen und Ersthelfer 
- Personen mit unmittelbarem wirtschaftlichen Schaden (z.B. Inhaber beschädigter Geschäfte) 
- Unterstützung ist zeitlich unbegrenzt möglich, auch Jahre nach der Tat. 
- Die Zuständigkeit der Länder bleibt unberührt, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird betont. 
- Aufgaben der oder des Beauftragten umfassen: 
- Information der Öffentlichkeit über Rechte und Hilfsangebote für Betroffene 
- Individuelle Information und Beratung der Betroffenen, auch proaktive Kontaktaufnahme, ggf. mit Dolmetscher und Übersetzungen 
- Lotsenfunktion: Vermittlung und Zugang zu geeigneten Hilfsangeboten, ggf. Hinweise auf Rechtsberatung 
- Unterstützung bei Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden, insbesondere bei finanziellen Ansprüchen 
- Vernetzung und Koordination mit anderen Akteuren auf Bundes-, Landes- und internationaler Ebene 
- Organisation und Moderation von Runden Tischen zur Abstimmung der Hilfsmaßnahmen 
- Einbringen von Erkenntnissen und Verbesserungsvorschlägen in den öffentlichen und politischen Diskurs 
- Beratung und Unterstützung von Behörden im Umgang mit Betroffenen sowie bei staatlichen Gedenkveranstaltungen 
- Die oder der Beauftragte erhält umfassende Auskunfts-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte gegenüber öffentlichen Stellen, um Betroffene schnell unterstützen zu können. 
- Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Datenübermittlung an die oder den Beauftragten nach Aufforderung. 
- Befugnis zur Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten von Betroffenen und Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung, auch ohne Einwilligung, sofern keine berechtigten Interessen entgegenstehen. 
- Einrichtung eines psychosozialen Beratungstelefons (Hotline) nach Anschlägen, inklusive Datenverarbeitung und Löschungsvorgaben. 
- Möglichkeit der Datenübermittlung an Versicherer zur Entschädigungsregulierung, beschränkt auf Kontaktdaten. 
- Das Gesetz tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:31.03.2026
Datum Kabinettsbeschluss:22.07.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Terrorismus zielt darauf ab, durch Gewalttaten Angst und Schrecken zu verbreiten und dadurch die Aufmerksamkeit auf die eigene politische Botschaft zu lenken. Die Betroffenen werden also stellvertretend für unsere Rechtsordnung und für unsere gesellschaftlichen Werte angegriffen, verletzt und getötet. Wenn sie allein gelassen werden und ihr Leid gesellschaftlich nicht ausreichend anerkannt wird oder wenn sie durch fehlende Empathie staatlichen Handelns erneut zu Opfern werden, verliert die staatliche Ordnung bei den Betroffenen selbst und in der Gesellschaft an Vertrauen. So erreicht der Terrorismus auch über den eigentlichen Anschlag hinaus sein eigentliches Ziel der gesellschaftlichen Destabilisierung. Der Staat hat daher auch im eigenen Interesse gegenüber Betroffenen terroristischer Gewalttaten eine besondere Verantwortung. Ihre Situation soll deshalb auch weiterhin im Fokus der Bundesregierung bleiben und noch stärker im Bewusstsein der Gesellschaft verankert werden. 
 
Der vorliegende Entwurf sieht eine gesetzliche Verankerung dieses Amtes vor, um ihm eine dauerhafte rechtliche Grundlage zu schaffen und die Zuständigkeit und Aufgaben der oder des Bundesopferbeauftragten vor dem Hintergrund der in den vergangenen Jahren gewonnenen Erfahrungen verbindlich festzuschreiben. Zudem dient der vorliegende Entwurf der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 – im Folgenden: Richtlinie Terrorismusbekämpfung). Die Richtlinie gebietet in Artikel 24 die Sicherstellung der Hilfe und Unterstützung der Opfer des Terrorismus. Die Mitgliedstaaten sollen demnach gewährleisten, dass Unterstützungsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2012/29 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57) vorhanden sind, die den besonderen Bedürfnissen von Opfern des Terrorismus gerecht werden, und dass diese Dienste den Opfern des Terrorismus unverzüglich nach einem Terroranschlag und so lange wie nötig zur Verfügung stehen. Da Anknüpfungspunkt die in Umsetzung der Richtlinie Terrorismusbekämpfung in § 89a Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB)1) geschaffene Legaldefinition der terroristischen Straftat sein soll, soll mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auch die Amtsbezeichnung auf „Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen Straftaten in Inland“ angepasst werden. Eine Beschränkung des Mandates des Bundesopferbeauftragten ist damit nicht verbunden. Auch zukünftig soll der Bundesopferbeauftragte insbesondere auch für Betroffene extremistischer Taten zuständig sein, die einen Unterfall der neu definierten terroristischen Straftat nach § 89a Absatz 1 Satz 2 StGB darstellen.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Der Referentenentwurf zum Bundesopferbeauftragtengesetz (BOpfBeG) datiert auf den 31. März 2026. Von den abgegebenen Stellungnahmen macht ausschließlich der Bundesverband ANUAS e. V. eine konkrete Angabe zum Zeitraum der Beteiligungsphase und nennt eine Frist zur Abgabe der Stellungnahme bis zum 30. April 2026 im Rahmen der Verbändebeteiligung. Die übrigen Verbände machen keine Angaben zum Zeitraum oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Ausgehend vom Entwurfsdatum (2026-03-31) und der von ANUAS genannten Frist (2026-04-30) ergibt sich eine Beteiligungsphase von etwa einem Monat.

Allgemeine Bewertung
Das allgemeine Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist überwiegend positiv hinsichtlich der Zielsetzung, eine gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von Betroffenen terroristischer Straftaten zu schaffen und einen Bundesopferbeauftragten dauerhaft zu verankern. Die meisten Verbände begrüßen die Initiative ausdrücklich. Allerdings wird der Entwurf von nahezu allen Stellungnehmenden als inhaltlich und strukturell unzureichend kritisiert, insbesondere hinsichtlich der Reichweite des Anwendungsbereichs, der rechtlichen und finanziellen Absicherung der Betroffenen und der Beratungsstellen sowie der Beteiligung der Betroffenen selbst. Es bestehen breite Forderungen nach Nachbesserungen, um eine umfassendere, gerechtere und wirksamere Unterstützung für alle schwerstbetroffenen Opfergruppen sicherzustellen.

Meinungen im Detail
1. Anwendungsbereich und Betroffenenkreis
Sowohl der Bundesverband ANUAS, der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt (VBRG), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH), der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) als auch die Amadeu Antonio Stiftung kritisieren, dass der Gesetzentwurf den Anwendungsbereich zu eng auf terroristische Straftaten nach §89a StGB beschränkt. Sie fordern, auch Opfer anderer vorsätzlicher Tötungsdelikte, Amoktaten, extremistischer Gewalt und zielgerichteter Gewalttaten sowie Einsatzkräfte ausdrücklich einzubeziehen. ANUAS und BDP warnen vor einer Hierarchie der Opfer und fordern bundesweite Mindeststandards für alle schwerstbetroffenen Opfergruppen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert zudem eine Ausweitung des Angehörigenbegriffs.

2. Rechtliche und institutionelle Ausgestaltung
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die BIH fordern eine gesetzlich festgeschriebene Unabhängigkeit des Bundesopferbeauftragten und eine feste, von der Wahlperiode unabhängige Amtszeit, um politische Einflussnahme zu verhindern. Der DAV hebt außerdem die Notwendigkeit einer garantierten Mindestausstattung der Geschäftsstelle hervor, während der BDP eine hauptamtliche, fachlich qualifizierte und personell ausgestattete Struktur fordert. Die Amadeu Antonio Stiftung kritisiert, dass der Bundesopferbeauftragte im Entwurf vor allem koordinierende Aufgaben ohne einklagbare Ansprüche erhält und fordert eine rechtliche Stärkung der Betroffenenrechte.

3. Beteiligung und Partizipation von Betroffenen
VBRG und Amadeu Antonio Stiftung betonen die Notwendigkeit verbindlicher partizipativer Strukturen, insbesondere die Einrichtung eines Betroffenenbeirats, um die Perspektiven der Betroffenen systematisch einzubringen. Auch ANUAS fordert eine politische und rechtliche Reform zur besseren Anerkennung und Unterstützung aller schwerstbetroffenen Opfergruppen.

4. Unterstützung und Beratung
VBRG und Amadeu Antonio Stiftung fordern eine gesetzliche und finanzielle Absicherung nicht-staatlicher, professioneller Opferberatungsstellen und Betroffeneninitiativen. Die BPtK hebt die Bedeutung der psychotherapeutischen Versorgung hervor und fordert, dass diese explizit im Gesetz genannt wird, damit Betroffene gezielt über Angebote wie Traumaambulanzen informiert werden.

5. Datenschutz und Datenweitergabe
DAV und BIH thematisieren die Weitergabe sensibler Betroffenendaten. Der DAV kritisiert die Möglichkeit der Datenübermittlung an private Versicherer im Opt-out-Verfahren und fordert stattdessen ein Opt-in-Verfahren. Die BIH betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur rechtssicheren Datenübermittlung an Sozialversicherungsträger und andere Hilfsstellen.

6. Evaluationsklausel und Wirksamkeitsprüfung
ANUAS fordert ausdrücklich die Aufnahme einer Evaluationsklausel zur Wirksamkeitsprüfung des Gesetzes.

7. Besondere Gruppen
Der BDP fordert, dass auch Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste als Betroffene berücksichtigt werden. Die BPtK fordert die Ausweitung des Angehörigenbegriffs auf Angehörige von gesundheitlich geschädigten Personen.

Verbändespezifische Schwerpunkte
Die Kritik an der engen Definition des Betroffenenkreises und der Forderung nach Ausweitung auf weitere Opfergruppen wird insbesondere von Opfer- und Betroffenenverbänden (ANUAS, VBRG, BDP, Amadeu Antonio Stiftung) sowie von Fachverbänden aus dem psychosozialen Bereich (BPtK, BDP) getragen. Die Forderung nach rechtlicher und finanzieller Absicherung von Beratungsstellen wird vor allem von NGOs und Beratungsverbänden (VBRG, Amadeu Antonio Stiftung) betont. Die Themen Datenschutz und Unabhängigkeit werden insbesondere von juristischen Fachverbänden (DAV, BIH) hervorgehoben. Hinweise auf mögliche Verfassungswidrigkeit werden in den vorliegenden Zusammenfassungen nicht ausdrücklich genannt.

🤷‍♀️ Amadeu Antonio Stiftung

„Zusammenfassend stellt der Referentenentwurf einen wichtigen Schritt dar, bleibt jedoch in zentralen Punkten hinter den bestehenden Anforderungen zurück. Aus unserer Sicht besteht insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der tatsächlichen Stärkung der Rechte von Betroffenen, der verbindlichen Verankerung partizipativer Strukturen sowie der strukturellen Absicherung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten.“

Die Amadeu Antonio Stiftung begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur dauerhaften gesetzlichen Verankerung eines Bundesopferbeauftragten für die Anliegen von Betroffenen terroristischer Straftaten. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt zur institutionellen Stärkung der Unterstützung für Betroffene. Allerdings kritisiert die Stiftung, dass der Entwurf zentrale strukturelle Defizite aufweist: Erstens werden die Rechte der Betroffenen nicht ausreichend gestärkt, da der Bundesopferbeauftragte vor allem koordinierende Aufgaben ohne einklagbare Ansprüche erhält. Zweitens fehlen verbindliche partizipative Strukturen, etwa ein Betroffenenbeirat, der die Perspektiven der Betroffenen systematisch einbringt. Drittens wird die strukturelle und finanzielle Absicherung spezialisierter Opferberatungsstellen und Betroffeneninitiativen nicht ausreichend berücksichtigt. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die fehlende rechtliche Stärkung der Betroffenenrechte, (2) das Fehlen verbindlicher Beteiligungsstrukturen für Betroffene und (3) die mangelnde strukturelle Absicherung und Förderung von Beratungsstellen und Betroffeneninitiativen. Die Stiftung fordert zudem eine klarere gesetzliche Regelung zur Einbeziehung von Betroffenen extremistischer Gewalt, da die derzeitige Anbindung an den Begriff der terroristischen Straftat zu unklaren und uneinheitlichen Bewertungen führen kann.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 28.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. (BDP)

„Insgesamt stellt der Gesetzentwurf einen wichtigen und ausdrücklich zu begrüßenden Schritt dar. Damit die Funktion der oder des Beauftragten jedoch ihrem Anspruch gerecht werden kann, sollten Zuständigkeiten breiter gefasst, Einsatzkräfte ausdrücklich einbezogen, die Funktion hauptamtlich ausgestaltet und fachliche Standards verbindlich geregelt werden.“

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) begrüßt grundsätzlich, dass die Funktion einer oder eines Beauftragten für die Anliegen von Betroffenen terroristischer Straftaten nun gesetzlich geregelt werden soll. Dies wird als wichtiger Schritt zur Stärkung der staatlichen Verantwortung und zur Verbesserung der Unterstützung für Betroffene angesehen. Der Verband sieht jedoch Verbesserungsbedarf: Erstens wird kritisiert, dass die Zuständigkeit des Gesetzes ausschließlich auf terroristische Straftaten beschränkt ist, obwohl auch bei Amoktaten und anderen zielgerichteten Gewalttaten vergleichbare psychische Belastungen entstehen. Zweitens fordert der BDP, dass auch Einsatzkräfte (z.B. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste), die am Schadensort tätig sind, ausdrücklich als Betroffene berücksichtigt werden. Drittens wird die vorgesehene ehrenamtliche Ausgestaltung der Beauftragtenfunktion als unzureichend bewertet; stattdessen wird eine hauptamtliche, fachlich qualifizierte und personell ausgestattete Struktur gefordert. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die zu enge Definition des Betroffenenkreises, 2. Die Notwendigkeit einer hauptamtlichen und fachlich fundierten Beauftragtenfunktion, 3. Die Einbindung und Unterstützung von Einsatzkräften.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R003897 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH) e.V.

„Die BIH begrüßt die Planungen der Bundesregierung, die Stellung des/der Bundesopferbeauftragte/n gesetzlich zu regeln und damit rechtlich abzusichern.“

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung (BIH e.V.) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur gesetzlichen Regelung des Bundesopferbeauftragten (BOpfBeG), der die Unterstützung von Betroffenen terroristischer Straftaten verbessern soll. Die BIH betont die Bedeutung einer rechtlichen Absicherung der Position und fordert insbesondere eine feste Amtszeit, um politische Einflussnahme zu vermeiden und die Netzwerkarbeit zu stärken. Kritisch wird angemerkt, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes nur auf terroristische Straftaten beschränkt ist; die BIH regt an, auch andere Großereignisse wie Amokläufe oder extremistische Anschläge einzubeziehen, da die Bedürfnisse der Betroffenen vergleichbar sind. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Notwendigkeit klarer Regelungen zum Datenschutz und zur Datenübermittlung, insbesondere an Leistungserbringer wie Sozialversicherungsträger. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) die Forderung nach einer festen, von der Wahlperiode unabhängigen Amtszeit, 2) die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Tatkomplexe, und 3) die rechtssichere Ausgestaltung der Datenweitergabe an Hilfsstellen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 24.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK)

„Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt das Ziel, die Stellung der bzw. des Bundesopferbeauftragten zu verstetigen und gesetzlich zu verankern.“

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Bundesopferbeauftragtengesetzes (BOpfBeG), eine feste Anlaufstelle für Betroffene terroristischer Straftaten und deren Angehörige zu schaffen. Sie hebt jedoch zwei zentrale Änderungsbedarfe hervor: Erstens soll der Angehörigenbegriff erweitert werden, sodass auch Angehörige von Personen, die durch terroristische Straftaten gesundheitlich geschädigt wurden, einbezogen werden. Zweitens fordert die BPtK, dass psychotherapeutische Hilfen explizit im Gesetz genannt werden, um sicherzustellen, dass Betroffene gezielt über entsprechende Angebote wie Traumaambulanzen informiert werden. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Definition und Ausweitung des Angehörigenbegriffs, (2) die Bedeutung psychotherapeutischer Versorgung nach traumatischen Ereignissen und (3) die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Verankerung dieser Hilfen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 27.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R001250 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband ANUAS e. V.

„Nicht die besondere Unterstützung für Betroffene terroristischer Straftaten ist erklärungsbedürftig. Erklärungsbedürftig ist vielmehr, warum zentrale Elemente dieser Schutzarchitektur — proaktive Ansprache, Lotsenfunktion, koordinierte Hilfe, psychosoziale Unterstützung, behördenbezogene Begleitung und institutionalisierte Interessenvertretung — für Mit-Opfer anderer Tötungsdelikte weiterhin nicht in vergleichbarer Weise abgesichert sind.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands ANUAS e. V. bezieht sich auf den Referentenentwurf zum Bundesopferbeauftragtengesetz (BOpfBeG), das die dauerhafte gesetzliche Verankerung eines oder einer Beauftragten für die Anliegen von Betroffenen terroristischer Straftaten im Inland vorsieht. ANUAS begrüßt die Anerkennung und Unterstützung von Angehörigen getöteter Personen als Betroffene sowie die geplanten Maßnahmen wie psychosoziale Unterstützung, behördliche Begleitung und politische Interessenvertretung. Kritisch wird jedoch hervorgehoben, dass diese Schutzstandards ausschließlich für Opfer terroristischer Straftaten gelten und Mit-Opfer anderer vorsätzlicher Tötungsdelikte weiterhin keine vergleichbaren bundesweiten Mindeststandards erhalten. ANUAS warnt vor einer Hierarchie der Opferanerkennung und fordert, die im Entwurf vorgesehenen Strukturelemente auch für andere schwerstbetroffene Opfergruppen zu prüfen und zu übertragen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die strukturelle Benachteiligung von Mit-Opfern nicht-terroristischer Tötungsdelikte, 2) Die Notwendigkeit einer Evaluationsklausel zur Wirksamkeitsprüfung des Gesetzes, 3) Die Bedeutung einer politischen und rechtlichen Reform zur bundesweiten Anerkennung und Unterstützung aller schwerstbetroffenen Opfergruppen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Anwaltverein

„Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der Opferrechte in Deutschland. Damit das Amt des Bundesopferbeauftragten jedoch seine Funktion als unabhängiger, schlagkräftiger und vertrauenswürdiger Vertreter der Betroffenen voll entfalten kann, sind die aufgezeigten Nachbesserungen – insbesondere die gesetzliche Verankerung der Unabhängigkeit – angezeigt.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Schaffung eines Bundesopferbeauftragten für die Anliegen von Betroffenen terroristischer Straftaten im Inland. Besonders positiv hervorgehoben werden die gesetzliche Verankerung des Amtes, der weit gefasste Betroffenenbegriff (einschließlich Zeugen, Ersthelfer und wirtschaftlich Geschädigter) sowie der proaktive Ansatz, bei dem der Staat aktiv auf Betroffene zugeht. Kritisch sieht der DAV jedoch die fehlende gesetzliche Unabhängigkeit des Amtes, die Möglichkeit der Datenübermittlung an private Versicherer im Opt-out-Verfahren sowie die unzureichende finanzielle Absicherung der Geschäftsstelle. Der DAV fordert insbesondere eine gesetzlich festgeschriebene Unabhängigkeit des Amtes, ein Opt-in-Verfahren für die Datenweitergabe an Versicherer und eine garantierte Mindestausstattung. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Amtes, (2) der Umgang mit sensiblen Betroffenendaten und deren Weitergabe, und (3) die finanzielle Ausstattung und deren Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Amtes.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.04.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG)

„Die gesetzliche Verankerung sollte die Realität terroristischer Anschläge und Gewalttaten – auch angesichts der Diversifizierung im Täter:innen-Spektrum und in Bezug auf Tatmotive – umfassender abbilden und diesen gerecht werden. Damit werden Opferkonkurrenzen abgebaut und den jeweiligen Betroffenen der Zugang zu Hilfen und Informationen erleichtert.“

Der Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt e.V. (VBRG) begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur Schaffung eines Bundesopferbeauftragten für die Anliegen von Betroffenen terroristischer Straftaten im Inland (BOpfBeG). Der Verband hebt jedoch hervor, dass der aktuelle Entwurf zu eng gefasst ist, da er sich ausschließlich auf §89a Abs. 2 Satz 2 StGB bezieht und damit viele Betroffene, insbesondere von rechtsterroristischen und rassistischen Anschlägen, ausschließt. VBRG fordert eine breitere gesetzliche Grundlage, die die Vielfalt terroristischer Taten und deren Motive besser abbildet. Besonders betont wird die Notwendigkeit, die Finanzierung und gesetzliche Absicherung nicht-staatlicher, professioneller Opferberatungsstellen bundesweit sicherzustellen, da diese für die Unterstützung von Opfern unerlässlich sind. Außerdem wird angeregt, die Partizipation von Betroffenen durch einen Betroffenenbeirat zu stärken, um deren Perspektiven und Erfahrungen systematisch einzubeziehen. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die Kritik an der engen gesetzlichen Bezugnahme auf §89a StGB, (2) die Forderung nach gesetzlicher und finanzieller Absicherung nicht-staatlicher Opferberatungsstellen, und (3) die Empfehlung zur institutionellen Beteiligung von Betroffenen, etwa durch einen Beirat.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 29.04.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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