Zum Inhalt springen

Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

Der Entwurf wurde vom Kabinett beschlossen, der nächste Schritt ist die Einbringung in Bundestag und Bundesrat.
Basics
Offizieller Titel:Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:01.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Beschleunigung und Vereinfachung von Infrastrukturmaßnahmen für die Bundeswehr, um die Landes- und Bündnisverteidigung zu stärken und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhöhen. Dazu werden gesetzliche Grundlagen geschaffen, die schnellere Investitionen, beschleunigte Bauvorhaben und die Bildung einer strategischen Liegenschaftsreserve ermöglichen. Die Bundeswehrverwaltung soll künftig auch eigenständig Bauaufgaben übernehmen können. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Verteidigung, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die veränderte sicherheitspolitische Lage in Europa, insbesondere auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die daraus resultierende Bedrohung für die deutsche und europäische Sicherheit. Die Bundeswehr soll schneller wachsen und ihre Infrastruktur anpassen können, um ihre Rolle in der NATO und als logistische Drehscheibe zu erfüllen. Die bisherigen langwierigen und komplexen Infrastrukturverfahren werden als Hemmnis gesehen, das es zu beseitigen gilt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch die Änderungen im Soldatengesetz Mehrausgaben von bis zu ca. 1,5 Milliarden Euro in den nächsten fünf Jahren, insbesondere durch die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften für nicht unterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten. Für die Verwaltung entstehen bei der Anmietung von Infrastruktur Dritter zusätzliche Personalkosten in Höhe von rund 18,1 Millionen Euro. Für die Länder entstehen keine eigenen Erfüllungsaufwände, da sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden. Einnahmen werden nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Es gibt keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten. Es wird jedoch betont, dass alle Änderungen schnellstmöglich gelten sollen. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, da die sicherheitspolitische Lage eine schnelle Umsetzung erfordert. Es werden zahlreiche Einzelgesetze angepasst, um Verfahren zu beschleunigen, Geheimschutzinteressen zu stärken und das öffentliche Interesse an der Landes- und Bündnisverteidigung hervorzuheben. Die Gesetzesänderungen sind auf eine langfristige Entwicklung ausgerichtet und nicht befristet. Auswirkungen auf Verbraucher, das Preisniveau oder gleichstellungspolitische Ziele werden nicht erwartet. Eine Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. Das Gesetz steht im Einklang mit EU-Recht und internationalen Verträgen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Beschleunigung und Vereinfachung von Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur für Bundeswehr und verbündete Streitkräfte, inklusive gemischt genutzter Liegenschaften. 
- Erweiterung der Baukompetenzen: Bundeswehrverwaltung und ggf. neue Gesellschaften dürfen Bauaufgaben übernehmen, wenn Länder dies nicht zeitgerecht leisten können. 
- Möglichkeit zur Gründung von Gesellschaften für Planung, Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur, insbesondere zur Sicherstellung einer autarken und resilienten Energieversorgung. 
- Beschleunigung von Gerichtsverfahren: Bundesverwaltungsgericht wird für Streitigkeiten um Bundeswehr-Bauvorhaben erst- und letztinstanzlich zuständig. 
- Rechtsbehelfe Dritter gegen Bauvorhaben führen nur noch bei Erfolgsaussicht im Hauptverfahren zu einem Baustopp. 
- Klarstellung des besonderen öffentlichen Interesses an militärischer Infrastruktur bei Abwägungsentscheidungen (z.B. gegenüber Naturschutz, Immissionsschutz). 
- Erleichterung länderübergreifender Anerkennung von Bauordnungsregelungen zur Beschleunigung standardisierter Bauprojekte. 
- Schutz von Informationen über Medienversorgung und -entsorgung in militärischen Liegenschaften vor Veröffentlichung (Spionageschutz). 
- Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für wesentliche Änderungen an militärischen Schießplätzen, ohne Absenkung der Schutzstandards. 
- Möglichkeit, bei bestimmten militärischen Erstaufforstungen, Rodungen oder Vorhaben auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verzichten, wenn Geheimhaltung und Dringlichkeit es erfordern. 
- Einführung einer Unterkunftshilfe für Soldaten über 25 Jahre, um finanzielle Härten bei doppelten Wohnsitzen während des Personalaufwuchses zu vermeiden. 
- Anpassung des Bundesleistungsgesetzes: Erleichterte Sicherstellung und Nutzung von immateriellen Gütern (z.B. Software), Marketenderwaren und flexiblere Bestimmung von Leistungsempfängern; Aufhebung der 30-Tage-Grenze für Manöver. 
- Verkürzung und Beschleunigung der Anhörungs- und Entscheidungsfristen bei Schutzbereichsanordnungen und Landbeschaffungsverfahren, inklusive Genehmigungsfiktion bei Fristablauf. 
- Erweiterung und Präzisierung des Schutzbereichgesetzes: Schutz auch für geplante Anlagen, Anlagen im Ausland, und mittelbare Verteidigungsmaßnahmen. 
- Vorrang militärischer Nutzung bei Flächenkonkurrenz, z.B. bei Trinkwasserschutzgebieten, Hochwasserschutz, Bundeswaldflächen und Naturschutzgebieten; militärische Nutzung darf nicht durch naturschutzrechtliche Planungen eingeschränkt werden (außer Natura 2000). 
- Bundeswehr kann eigene Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anerkennen. 
- Vorrang militärischer Interessen bei Stromerzeugungsanlagen der Bundeswehr; keine Einflussnahme Dritter auf deren Betrieb. 
- Vereinfachte und beschleunigte Verfahren für Maßnahmen auf militärisch genutzten Waldflächen und Naturschutzflächen, inklusive Zustimmungsfiktion bei Fristablauf. 
- Einheitliche Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für artenschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen bei militärischen Vorhaben. 
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung. 
 
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der schnelleren, flexibleren und rechtssicheren Umsetzung verteidigungsrelevanter Infrastrukturprojekte angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:13.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:01.07.2026
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium der Verteidigung:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“