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Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

Der Entwurf ist im Bundestag eingegangen, wurde dort aber noch nicht beraten.
Basics
Offizieller Titel:Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:Im Bundestag eingegangen
(1. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche)
Letzte Änderung:07.10.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Drucksache:21/8409 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht.
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die verschärfte sicherheitspolitische Lage in Europa, insbesondere durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die daraus resultierende Bedrohung für Deutschland und seine Verbündeten. Ziel ist es, die Infrastruktur der Bundeswehr schneller und umfassender auszubauen, um die Verteidigungsfähigkeit und Abschreckung zu stärken. Das Gesetz schafft dafür beschleunigte Verfahren, Ausnahmeregelungen im Umwelt- und Naturschutzrecht, Anpassungen im Liegenschaftsrecht sowie eine Stärkung des Eigenvollzugs bei Baumaßnahmen. Federführend zuständig sind das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf wird vorgelegt vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der daraus resultierenden sicherheitspolitischen „Zeitenwende“. Die Bundeswehr soll wieder stärker auf Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet werden. Die Rolle Deutschlands als logistische Drehscheibe für NATO-Truppen und die Notwendigkeit, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu erhöhen, werden als zentrale Auslöser genannt. Frühere Kompromisse bei der Infrastrukturplanung sollen zugunsten der Verteidigungsfähigkeit zurückgestellt werden. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen ab 2028 zusätzliche jährliche Personal- und Sachkosten von etwa 206.690 € für das Bundesverwaltungsgericht (Einzelplan 07). Durch die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften für nichtunterkunftspflichtige Soldatinnen und Soldaten werden für die nächsten fünf Jahre Mehrausgaben von bis zu ca. 210 Millionen Euro erwartet (verteilt auf 25 Mio. € in 2027, 35 Mio. € in 2028, 50 Mio. € in 2029, 2030 und 2031). Für die Länder entstehen keine wesentlichen zusätzlichen Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll schnellstmöglich in Kraft treten. Konkrete Angaben zum Datum fehlen, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf wird als besonders eilbedürftig dargestellt, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands rasch zu stärken. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft Erfüllungsaufwände oder sonstige Kosten. Die Änderungen sind auf einen langfristigen Zeitraum ausgelegt; eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Auswirkungen auf Verbraucherpreise, soziale Sicherungssysteme oder die Gleichstellung werden nicht erwartet. Die Gesetzesfolgen werden als insgesamt positiv für die Widerstandsfähigkeit und Effizienz der Bundeswehr bewertet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Erweiterung der Bau- und Betriebsmöglichkeiten militärischer Infrastruktur: Die Bundeswehr und verbündete Streitkräfte können Infrastruktur schneller und flexibler bauen und betreiben, auch durch eigene Bauherrentätigkeit oder Gründung von Gesellschaften, wenn die Länder dies nicht zeitgerecht leisten können. 
 
2. Beschleunigung von Genehmigungs- und Gerichtsverfahren: Das Bundesverwaltungsgericht wird für zentrale militärische Infrastrukturvorhaben (z.B. Schutzbereiche, Flugplätze, Pipelines, Landbeschaffung) erst- und letztinstanzlich zuständig, um langwierige Verfahren und divergierende Entscheidungen zu vermeiden. 
 
3. Vorrang und besondere Berücksichtigung der Landes- und Bündnisverteidigung: Baumaßnahmen der Bundeswehr werden als überragendes öffentliches Interesse definiert, was bei Abwägungsentscheidungen (z.B. Umwelt, Planung) Vorrang sichert. 
 
4. Nutzung eigener Sachverständigenorganisationen: Die Bundeswehr kann eigene Stellen (z.B. TÜStBw) als anerkannte Sachverständigenorganisationen einsetzen, um Prüfungen an militärischen Anlagen selbst durchzuführen und die Abhängigkeit von externen Dienstleistern zu verringern. 
 
5. Verfahrenserleichterungen und Beschleunigungen bei Änderungen militärischer Anlagen: Wesentliche Änderungen, insbesondere an Schießplätzen, werden durch vereinfachte und beschleunigte Verwaltungsverfahren ermöglicht, ohne materielle Schutzstandards abzusenken. 
 
6. Ausnahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen: Bei bestimmten Verteidigungsvorhaben (z.B. Erstaufforstung, Rodung, militärische Projekte) kann das Verteidigungsministerium auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten, wenn Geheimhaltung und Dringlichkeit dies erfordern. 
 
7. Anpassung des Soldatengesetzes zur Verbesserung der Unterbringung: Einführung einer Unterkunftshilfe für Soldaten über 25 Jahre, um finanzielle Mehrbelastungen durch doppelte Mieten zu vermeiden und die Attraktivität des Dienstes zu erhöhen. 
 
8. Modernisierung und Flexibilisierung des Bundesleistungsgesetzes: Erweiterung der Sicherstellungsmöglichkeiten auf immaterielle Güter und Marketenderwaren, Flexibilisierung der Übungsdauer, und Möglichkeit, Dritte als Leistungsempfänger zu bestimmen, um die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. 
 
9. Beschleunigung und Vereinfachung von Schutzbereichs- und Landbeschaffungsverfahren: Einführung verbindlicher Fristen und Genehmigungsfiktionen bei Anhörungen der Länder, um Verzögerungen zu vermeiden und militärische Flächen schneller verfügbar zu machen. 
 
10. Vorrang militärischer Nutzung bei konkurrierenden Flächennutzungen: Militärisch genutzte Flächen haben Vorrang vor anderen Nutzungen (z.B. Trinkwasserschutz, Naturschutz, Wald), wobei neue Regelungen die bestimmungsgemäße militärische Nutzung sichern und landesrechtliche Einschränkungen zurücktreten müssen. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt auf eine deutliche Beschleunigung, Vereinfachung und Priorisierung militärischer Infrastrukturprojekte und die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs (ohne Stellungnahmen Dritter): 
 
Ziel des Gesetzes: 
Das Gesetz soll den schnellen und bedarfsgerechten Bau sowie Betrieb militärischer Infrastruktur für die Bundeswehr und verbündete Streitkräfte in Deutschland ermöglichen. Es reagiert auf den stark gestiegenen Infrastrukturbedarf aufgrund der sicherheitspolitischen Lage, des Personalaufwuchses und zusätzlicher Rüstungsbeschaffungen. 
 
Zentrale Regelungsinhalte: 
 
1. Bau und Betrieb militärischer Infrastruktur: 
- Militärische Liegenschaften umfassen alle für Bundeswehr oder verbündete Streitkräfte genutzten Flächen, auch gemischt genutzte. 
- Die Bauaufgaben können, falls die Länder nicht ausreichend Kapazitäten haben, auch von der Bundeswehrverwaltung oder eigens gegründeten Gesellschaften übernommen werden. 
- Ziel ist eine resilientere, eigenständige Handlungsfähigkeit der Bundeswehr im Krisenfall. 
 
2. Beschleunigung von Verfahren: 
- Das Bundesverwaltungsgericht wird als zentrale Instanz für bestimmte militärische Infrastrukturvorhaben, Schutzbereichsanordnungen und Genehmigungen zuständig, um Verfahren zu beschleunigen und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. 
- Rechtsbehelfe Dritter führen nicht mehr automatisch zu Baustopps, außer bei Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren. 
 
3. Überragendes öffentliches Interesse: 
- Baumaßnahmen der Bundeswehr werden ausdrücklich als von überragendem öffentlichen Interesse definiert, um deren Priorität in Abwägungsentscheidungen zu stärken. 
 
4. Sonderregelungen für Bundeswehr-Einrichtungen: 
- Die Bundeswehr kann eigene Sachverständigenorganisationen für bestimmte Prüfungen einsetzen, um unabhängiger von externen Dienstleistern zu werden. 
 
5. Änderungen in Fachgesetzen: 
- Immissionsschutz: Verfahren für Änderungen an militärischen Schießplätzen werden beschleunigt, ohne Schutzstandards abzusenken. 
- Umweltverträglichkeitsprüfung: Für bestimmte militärische Vorhaben kann auf eine UVP verzichtet werden, wenn Geheimhaltung oder Dringlichkeit dies erfordern. 
- Soldatengesetz: Einführung einer Unterkunftshilfe für über 25-jährige Soldaten, um Attraktivität und Einsatzbereitschaft zu sichern. 
- Bundesleistungsgesetz: Anpassungen zur Sicherstellung von Marketenderwaren und Flexibilisierung bei Übungen und Outsourcing. 
- Schutzbereichgesetz und Landbeschaffungsgesetz: Erweiterung des Verteidigungsbegriffs, schnellere Verfahren durch Fristen und Genehmigungsfiktionen, Entzug der Planungshoheit für militärische Zwecke. 
- Wasserhaushaltsgesetz, Bundeswaldgesetz, Bundesnaturschutzgesetz: Vorrang militärischer Nutzung bei Flächenkonkurrenz, Beschleunigung von Verfahren, Einschränkung naturschutzfachlicher Überlagerungen auf militärischen Flächen. 
 
6. Verfahrensbeschleunigung: 
- Einführung verbindlicher Fristen für Stellungnahmen der Länder und Genehmigungen, mit Fiktionen bei Fristablauf (z.B. Zustimmung gilt als erteilt). 
- Vereinfachung und Zentralisierung von Zuständigkeiten, insbesondere bei artenschutzrechtlichen Ausnahmen und naturschutzrechtlichen Befreiungen. 
 
7. Inkrafttreten: 
- Das Gesetz soll unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten. 
 
Kernbotschaft: 
Das Gesetz zielt auf eine deutliche Beschleunigung und Vereinfachung aller Verfahren rund um den Ausbau und Betrieb militärischer Infrastruktur, um die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands und seiner Bündnispartner angesichts der aktuellen Bedrohungslage sicherzustellen. Es schafft neue Kompetenzen für die Bundeswehr, reduziert Abhängigkeiten von Dritten, priorisiert militärische Belange gegenüber konkurrierenden Nutzungen und strafft die Verwaltungsverfahren durch zentrale Zuständigkeiten und Fristen. 
 
Falls du eine Zusammenfassung einer bestimmten Stellungnahme (z.B. des Normenkontrollrats) oder die Antwort der Bundesregierung darauf möchtest, stelle bitte den entsprechenden Text bereit.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:13.05.2026
Datum Kabinettsbeschluss:01.07.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium der Verteidigung:

„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 1 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Helmholtz KLIMA | 30.09.2026

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessenvertretung betrifft den Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes. Ziel ist die Ausgestaltung der vorgesehenen Sonderregelungen für militärische Bauvorhaben, insbesondere der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Eingriffsregelung, zu Schutzgebieten sowie zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen. Bei diesen Regelungen sollen der Schutz natürlicher Infrastruktur und ihre Funktionen für den Bevölkerungsschutz ausdrücklich berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R007586 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 86510

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.10.2026
Drucksache:21/8409 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:464/26
Eingang im Bundesrat:14.08.2026
Erster Durchgang:25.09.2026, Stellungnahme (PDF)
Status Bundesrat:Beraten

 

AusschusssitzungenSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz07.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung10.09.2026Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit10.09.2026Tagesordnung
Finanzausschuss10.09.2026Tagesordnung
Weiterführende Links