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12. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Der Entwurf wurde vom Kabinett beschlossen, der nächste Schritt ist die Einbringung in Bundestag und Bundesrat.
Basics
Offizieller Titel:Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:15.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 05.06.2026
Frist: 19.06.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Weiterentwicklung und Effizienzsteigerung des Wettbewerbs- und Kartellrechts in Deutschland, insbesondere durch eine gezieltere Fusionskontrolle, die Entlastung von Unternehmen und Verwaltung sowie die Digitalisierung und Vereinfachung von Verfahren. Die Lösung besteht u.a. in der Anhebung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle, der Anpassung der Transaktionswertschwelle zur besseren Erfassung sog. „killer acquisitions“, der Einführung eines Anzeigeverfahrens für weniger kritische Zusammenschlüsse, der Ermöglichung eines Vergabescreenings zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen, der Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht, der Digitalisierung von Verfahren und der Modernisierung des Gebührenrahmens. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf setzt Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD um, die eine effektivere Anwendung des Kartellrechts und effizientere Verfahren fordern. Es wird auf die Bedeutung des Wettbewerbsrechts für die internationale Wettbewerbsfähigkeit und auf die Notwendigkeit verwiesen, Ressourcen zu schonen und die Wirtschaft – insbesondere den Mittelstand – zu entlasten. Es werden auch Erfahrungen mit bisherigen Novellen (insbesondere der 9. GWB-Novelle) und aktuelle Herausforderungen wie die Zunahme öffentlicher Ausschreibungen und die fortbestehenden Defizite in bestimmten Märkten (z.B. Energiemarkt) als Begründung genannt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.  
Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Entlastung von 2,808 Mio. Euro durch weniger und vereinfachte Fusionskontrollverfahren.  
Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung von 40.000 Euro (davon 199.000 Euro beim Bundeskartellamt, eine Belastung von 38.000 Euro in der restlichen Bundesverwaltung und 121.000 Euro bei den Ländern).  
Die Anpassung des Gebührenrahmens führt zu einer jährlichen Mehrbelastung der Wirtschaft in Höhe von 481.000 Euro.  
Es werden keine weiteren direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, erwartet.  
Langfristig wird ein dämpfender Effekt auf das Preisniveau durch stärkeren Wettbewerb erwartet.  
Einnahmen für die Länder können durch Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten entstehen, deren Höhe aber nicht konkret beziffert wird. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Für die verpflichtende digitale Anmeldung zur Fusionskontrolle ist ein Start ab 2028 mit Übergangsfrist vorgesehen. 
 
Sonstiges:  
- Der Entwurf ist nicht befristet; eine Evaluierung des Vergabescreenings erfolgt nach drei Jahren.  
- Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.  
- Die Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten des Bundeskartellamts wird auf acht Jahre befristet (ohne Wiederernennung).  
- Es werden zahlreiche Berichts- und Evaluierungspflichten gestrichen, die keinen aktuellen Anwendungsbereich mehr haben.  
- Die Gesetzesänderung wird als notwendig und alternativlos dargestellt.  
- Der Entwurf ist auf Effizienz, Digitalisierung und Bürokratieabbau ausgerichtet und soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.  
- Von der verbesserten Wettbewerbsdurchsetzung profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher mittelbar.  
- Die Maßnahmen sind im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ausgestaltet.  
- Es gibt keine wesentlichen Beiträge Dritter zum Entwurf.  
- Die Eilbedürftigkeit wird nicht explizit erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Stichpunkten zusammengefasst: 
 
- Streichung veralteter oder nicht mehr relevanter Vorschriften zur Rechtsbereinigung (z.B. §§ 18 Abs. 8, 19a Abs. 4, 24-27, 43a, 47l, 78, 79 Abs. 4, 94 Abs. 1 Nr. 1 GWB). 
- Klarstellung, dass für die Feststellung einer beendeten Kartellzuwiderhandlung kein berechtigtes Interesse der Behörde mehr erforderlich ist. 
- Ausweitung des Anspruchs auf kartellbehördliche Entscheidung (§ 32c Abs. 4 GWB) auch auf vertikale Vereinbarungen (nicht nur horizontale Kooperationen). 
- Ergänzung der Informationszugangsregelungen bei Sektoruntersuchungen um den neuen § 56b GWB. 
- Einführung eines „Vergabescreenings“ (§ 32h GWB): Das Bundeskartellamt darf systematisch und verdachtsunabhängig Angebotsdaten aus öffentlichen Vergaben auswerten, um Kartellabsprachen zu erkennen. 
- Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, wesentliche Daten aller Bieter (nicht nur Gewinner) bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte an eine zentrale Stelle zu melden (§ 114 Abs. 4 GWB). 
- Anhebung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle (§ 35 GWB): Weltweite Schwelle auf 750 Mio. €, erste Inlandsgrenze auf 75 Mio. €, zweite Inlandsgrenze auf 20 Mio. €. 
- Vereinfachung und Klarstellung der Transaktionswertschwelle in der Fusionskontrolle; Ausweitung auf Fälle, in denen das Zielunternehmen voraussichtlich künftig in Deutschland tätig wird. 
- Einführung eines neuen, verpflichtenden elektronischen Anzeigeverfahrens („Phase 0“) für bestimmte Zusammenschlüsse (§ 39 GWB), um unkritische Fälle schneller freizugeben und Bürokratie zu reduzieren. 
- Verpflichtende elektronische Anmeldung von Zusammenschlüssen ab 2028, mit Übergangsfrist (§ 39 GWB, § 187 GWB). 
- Klarstellung der Folgen bei Aufhebung einer Fusionsfreigabe durch Gericht: Rechtssicherheit für Unternehmen, erneutes Hauptprüfverfahren statt Entflechtung (§ 40, § 41 GWB). 
- Erweiterte Veröffentlichungspflichten für Entscheidungen des Bundeskartellamts (§ 43, § 61 GWB). 
- Verschärfte Missbrauchsaufsicht im Kraftstoffsektor (§ 47k GWB), einschließlich neuer Meldepflichten für Super Plus und neuer Ermittlungsinstrumente für die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe. 
- Befristung des Präsidentenamts des Bundeskartellamts auf acht Jahre (§ 51a GWB). 
- Neufassung der Akteneinsichts- und Anhörungsrechte im Verwaltungsverfahren (§§ 56, 56a, 56b GWB), Einführung der öffentlichen mündlichen Anhörung. 
- Anpassung und Anhebung der Gebührenrahmen für kartellrechtliche Verfahren (§ 62, § 182 GWB). 
- Klarstellung und Erweiterung der Beteiligtenrechte und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren (§ 63, § 70 GWB). 
- Abschaffung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellverwaltungssachen, Rechtsbeschwerde zum BGH künftig ohne Zulassung (§ 77, § 78 GWB). 
- Vereinfachung und Beschleunigung der gerichtlichen Bußgeldverfahren: Kartellbehörde übernimmt Aufgaben der Staatsanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren (§ 82a GWB). 
- Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht (§ 29 GWB) bis 2032. 
- Entfristung der Sonderregelung für Pressekooperationen (§ 30 Abs. 2b GWB). 
- Abschaffung des Anspruchs auf Überprüfung von Wettbewerbsregeln durch Verbände, Bestandsschutz für bestehende anerkannte Regeln (§ 187 GWB). 
- Anpassungen im Wettbewerbsregistergesetz zur besseren Datenpflege und Erhöhung der Gebührenobergrenzen. 
 
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen inhaltlichen Maßnahmen und Neuerungen des Gesetzentwurfs. Redaktionelle und Folgeänderungen sowie Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:04.06.2026
Datum Kabinettsbeschluss:15.07.2026
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) vorgelegt und am 5. Juni 2026 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. 
 
Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMWE. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben. 
 
Stellungnahmen können bis zum 19. Juni 2026 abgegeben werden. 
 
Zum Hintergrund des Gesetzentwurfs: 
 
Mit der 12. GWB-Novelle sollen – den Koalitionsvertrag umsetzend – kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. 
 
Der Referentenentwurf schlägt in der Fusionskontrolle eine Erhöhung der Aufgreifschwellen vor. Dies entlastet Wirtschaft und Bundeskartellamt und erlaubt eine noch stärkere Fokussierung auf relevante Fälle. Dies gilt etwa für strategische Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog. „killer acquisitions“). Dazu wird der Anwendungsbereich der sog. Transaktionswertschwelle angepasst. Für eine bürokratiearme und fokussierte Prüfung dieser Fälle sorgt ein schlankes Anzeigeverfahren. 
 
Auch im Bereich öffentlicher Vergaben bestehen Potentiale zur besseren Durchsetzung des allgemeinen Kartellverbots. Durch Kartellrechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen) können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Dem Bundeskartellamt wird ein flächendeckendes Screening von Vergabedaten über mehrere Ausschreibungsverfahren hinweg ermöglicht, bei dem auch Daten zu unterlegenen Bietern analysiert werden. 
 
Die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht wird noch einmal verlängert, weil die mit ihr adressierten Märkte nach wie vor erhebliche wettbewerbliche Defizite aufweisen. 
 
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen werden wieder ausgeweitet, um den Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis wieder stärker zur Geltung zu bringen. 
 
Insgesamt werden Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren, wo möglich, digitalisiert und entschlackt. 
 
Zudem werden die Gebührenobergrenzen für Verfahren des Bundeskartellamtes entsprechend des Preisniveauanstiegs und des gestiegenen Verwaltungsaufwands angepasst. “

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

„Wesentliche inhaltliche Beiträge Dritter wurden bei der Erarbeitung des Entwurfs nicht be-rücksichtigt.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Beteiligungsphase zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begann laut Ministerium am 5. Juni 2026. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen wurde vom Ministerium auf den 19. Juni 2026 festgelegt, was eine Beteiligungsdauer von exakt 14 Tagen ergibt. Mehrere Absender, darunter die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg, die Sächsische Landeskartellbehörde, die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk, die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowie das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, bestätigen explizit den Erhalt der Aufforderung am 5. Juni 2026 und die Abgabefrist zum 19. Juni 2026. Die DIHK und das Niedersächsische Justizministerium kritisieren die kurze Frist von nur zwei Wochen, während die Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls eine Frist von zwei Wochen nennt. Die Monopolkommission gibt an, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 5. Juni 2026 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet hat. Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Angaben eine Beteiligungsphase von 14 Tagen (2 Wochen).

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zur 12. GWB-Novelle ist insgesamt differenziert: Viele Stellungnahmen begrüßen die Zielsetzung der Novelle, das Wettbewerbsrecht effizienter, digitaler und bürokratieärmer zu gestalten. Insbesondere die Anhebung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle, die Digitalisierung von Verfahren und die Einführung neuer Instrumente wie das Vergabescreening werden vielfach positiv bewertet. Gleichzeitig äußern zahlreiche Verbände, Unternehmen und Landesbehörden deutliche Kritik an einzelnen Regelungen, insbesondere an der geplanten Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung, der Ausweitung der Fusionskontrolle, der Einführung verdachtsunabhängiger Datenerhebungen und der sektoralen Sonderregelungen. Die Kritikpunkte betreffen vor allem Rechtsunsicherheiten, zusätzlichen Bürokratieaufwand, Belastungen für Mittelstand und Kommunen sowie mögliche Wettbewerbsverzerrungen. Besonders kontrovers diskutiert werden die Auswirkungen auf den Lebensmitteleinzelhandel, die Energie- und Kraftstoffmärkte sowie die Medien- und Digitalwirtschaft. Die Frist für die Beteiligung wird von mehreren Absendern als zu kurz und nicht ausreichend für eine fundierte Auseinandersetzung kritisiert.

Meinungen im Detail
1. Fusionskontrolle und Schwellenwerte
Die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle wird von Industrieverbänden (BDI, BVMW, BGA, Bitkom, eco, Bundesverband Deutsche Startups, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Bundesverband Freier Tankstellen, Bundesverband Kooperierender Mittelstand, DIE FAMILIENUNTERNEHMER, Bundesverband der Deutschen Industrie), Landesbehörden und Startups grundsätzlich begrüßt, da sie Bürokratie abbaut und kleinere Transaktionen von der Anmeldepflicht befreit. Gleichzeitig kritisieren die Monopolkommission, Rebalance Now, bvse, und einige NGOs, dass durch die Anhebung kleinere, aber wettbewerblich relevante Zusammenschlüsse der Kontrolle entzogen werden könnten. Die Ausweitung der Transaktionswertschwelle auf Unternehmen mit nur voraussichtlicher Inlandstätigkeit wird von Industrie-, Digital- und Startup-Verbänden (Bitkom, eco, Bundesverband Deutsche Startups, BDI, BGA, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, International Bar Association, Pharma Deutschland, Bundesrechtsanwaltskammer) als rechtlich unsicher, investitionsfeindlich und bürokratisch kritisiert. Die Einführung des neuen Anzeigeverfahrens („Phase 0“) wird teils als innovativ begrüßt, teils aber als wenig entlastend und zu bürokratisch abgelehnt (International Bar Association, BRAK, HDE, eco).

2. Vergabescreening und Meldepflichten
Das neue Vergabescreening zur Aufdeckung von Kartellverstößen bei öffentlichen Ausschreibungen wird von Bundeskartellamt, Monopolkommission, Landeskartellbehörden und einigen Landesministerien grundsätzlich begrüßt. Kommunale Spitzenverbände, Mittelstands- und Wirtschaftsverbände (BVMW, BGA, Hessisches Ministerium, Bundesverband Kooperierender Mittelstand, Bundesverband Freier Tankstellen, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, bvse, Bundesverband Deutsche Startups, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen) kritisieren jedoch die zusätzlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten, die insbesondere kleine und mittlere Kommunen und Unternehmen überfordern könnten. Datenschutz, Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Gefahr einer dauerhaften, verdachtsunabhängigen Überwachung werden von Mittelstandsverbänden, Energie- und Kraftstoffverbänden (MEW, en2x, UNITI, bft, VKU, BDEW, Bundesverband Freier Tankstellen) und eco als problematisch bewertet.

3. Sektorale Sonderregelungen und Missbrauchsaufsicht
Die fortgesetzte oder ausgeweitete Sonderregulierung für den Energiesektor (§ 29 GWB) und den Kraftstoffmarkt (§§ 29a, 47k GWB) wird von Energie- und Wirtschaftsverbänden (BDEW, en2x, VKU, MEW, UNITI, Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Bundesverband Freier Tankstellen, Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen) abgelehnt, da sie als diskriminierend, ordnungspolitisch verfehlt und investitionshemmend angesehen wird. Die Monopolkommission empfiehlt, die Missbrauchsaufsicht gezielt auf den Fernwärmesektor zu beschränken. Im Kraftstoffbereich wird die verdachtsunabhängige und umfassende Datenerhebung von Mittelstands-, Tankstellen- und Energieverbänden (MEW, en2x, bft, UNITI) als unverhältnismäßig, bürokratisch und wettbewerbsverzerrend kritisiert.

4. Vorteilsabschöpfung und Verschuldenserfordernis
Die geplante Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) wird von Bankenverbänden (Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Verband Internationaler Banken, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft), Industrie- und Wirtschaftsverbänden (BGA, BDI, BVMW, Bundesverband Kooperierender Mittelstand, VKU, HDE, BRAK, DRV, Bundesverband Freier Tankstellen), Rechtsanwaltskammer und weiteren Absendern als systemwidrig, unverhältnismäßig und rechtlich bedenklich abgelehnt. Es wird auf erhebliche wirtschaftliche Risiken, Wertungswidersprüche zu anderen Rechtsgebieten und die Gefahr von Eingriffen ohne nachgewiesenes Fehlverhalten hingewiesen. Teilweise wird die geplante Änderung als verfassungswidrig eingeschätzt (BRAK, VKU).

5. Lebensmitteleinzelhandel, Marktmacht und Einstandspreis
Im Bereich Lebensmitteleinzelhandel (LEH) kritisieren Markenverband, Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie, Deutscher Kaffeeverband, Rebalance Now, Monopolkommission und weitere Verbände die hohe Marktkonzentration und fordern eine stärkere Missbrauchskontrolle, klarere Regelungen zum Verkauf unter Einstandspreis und eine Ausweitung des Verbandsklagerechts. Die Problematik der vertikalen Integration und der konzerninternen Quersubventionierung von Eigenmarken wird als Gefahr für Innovation, Vielfalt und Wettbewerb gesehen. Die Definition und Handhabung des Einstandspreises bei Eigenmarken sowie die Einführung einer Beweislastumkehr werden als notwendig erachtet, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

6. Medien, Presse und Rundfunk
Im Medienbereich fordern Presseverbände (MVFP, BDZV), Rundfunkverbände (VAUNET, APR), Landesbehörden (Baden-Württemberg, Bayern), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio) und Digitalverbände (Bitkom) eine stärkere Berücksichtigung der Besonderheiten von Presse und Rundfunk im Kartellrecht. Gefordert werden Ausnahmen und Kooperationserleichterungen für Medienunternehmen, die Streichung der Presserechenklausel, die Anpassung der Fusionskontrolle an digitale Märkte und die Gleichbehandlung von Presse und Rundfunk. Die Notwendigkeit rechtssicherer Kooperationen zur Sicherung von Vielfalt, Qualität und Investitionsfähigkeit wird betont.

7. Digitalisierung, Bürokratieabbau und Rechtssicherheit
Die Digitalisierung und Beschleunigung von Verfahren sowie der Bürokratieabbau werden von fast allen Absendern begrüßt. Gleichzeitig wird vielfach darauf hingewiesen, dass neue Regelungen nicht zu mehr Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Bürokratie oder unverhältnismäßigen Belastungen führen dürfen. Die Notwendigkeit klarer, objektiver und nachprüfbarer Kriterien, insbesondere bei neuen Schwellenwerten und Meldepflichten, wird von Industrie, Digitalwirtschaft und Startups betont.

8. Beteiligungsfrist und Konsultationsprozess
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen (14 Tage) wird von mehreren Absendern (DIHK, Niedersächsisches Justizministerium, Bundesrechtsanwaltskammer, BGA, Rebalance Now) als zu kurz kritisiert. Es wird darauf hingewiesen, dass der Koalitionsvertrag eine vierwöchige Frist vorsieht und die kurze Frist eine fundierte Beteiligung erschwert.

9. Weitere Aspekte
Weitere Themen sind die Forderung nach einer Deckelung des Kartellschadensersatzes (DRV), die Notwendigkeit klarer Regelungen für nachhaltige Kooperationen (DRV, Rebalance Now), der Schutz von Hinweisgebern und Beschwerdeführern (BVE), die Kritik an der Erhöhung der Gebühren für kartellrechtliche Verfahren (VKU, eco, HDE), die Forderung nach einer Harmonisierung mit dem EU-Recht (BDI), die Ablehnung von Ausnahmen für bestimmte Sektoren wie Rüstung und Medien (Monopolkommission) sowie die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung für den Informationsaustausch im kooperierenden Mittelstand (BKM).

👎 Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk

„Deutschland verfügt über den vielfältigsten privaten Rundfunkmarkt in Europa. Gerade deshalb ist es elementar, dass die Zukunftsfähigkeit dieser Mediengattung nicht durch überholte wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen gefährdet wird und zukunftsfähig bleibt.“

Die Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) kritisiert den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da die besonderen Herausforderungen des privaten Rundfunks nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die APR fordert insbesondere eine Angleichung der Regelungen zur Berechnung von Umsatzerlösen bei Zusammenschlüssen an die für Presseverlage geltenden Maßstäbe (Reduzierung des Faktors von acht auf vier), die Übertragung der Sonderregelungen für verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit (§ 30 Abs. 2b GWB) auch auf audiovisuelle Medien und die Einführung kartellrechtlicher Kooperationserleichterungen für private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter. Besonders hervorgehoben werden (1) die Notwendigkeit, den privaten Rundfunk bei der GWB-Reform stärker zu berücksichtigen, (2) die Forderung nach rechtlicher Gleichbehandlung mit der Presse und (3) die Schaffung von Ausnahmen und Erleichterungen für Kooperationen im Rundfunkbereich, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber internationalen Tech-Konzernen zu sichern. Fachbegriffe wie GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) werden erläutert: Das GWB ist das zentrale deutsche Kartellgesetz, während der AEUV die Grundlage des europäischen Wettbewerbsrechts bildet.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 ARD, ZDF und Deutschlandradio

„Kooperationen im Rundfunk sind politisch gewollt, gesetzlich verpflichtend und unter den aktuellen Marktbedingungen absolut unverzichtbar. Sie müssen deshalb kartellrechtlich klar, verlässlich und praxistauglich abgesichert und damit überhaupt erst ermöglicht werden.“

Die Stellungnahme von ARD, ZDF und Deutschlandradio befasst sich mit dem Referentenentwurf zur Zwölften Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere im Hinblick auf Kooperationen im Rundfunkbereich. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betonen, dass Kooperationen nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch für die Erfüllung ihres Funktionsauftrags und die Sicherung von Vielfalt, Qualität und Wirtschaftlichkeit unerlässlich sind. Sie fordern eine bereichsspezifische Ausnahme im GWB, um Kooperationen zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern rechtssicher zu ermöglichen und kartellrechtliche Risiken zu minimieren. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) Die Notwendigkeit einer kartellrechtlichen Bereichsausnahme für den Rundfunk, analog zur bestehenden Presseregelung, (2) die politischen Beschlusslagen und den Reformstaatsvertrag, die Kooperationen zur Pflicht machen, sowie (3) die Risiken und Hemmnisse, die ohne eine solche Ausnahme für die Umsetzung von Kooperationen bestehen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

„Die Bayerische Staatskanzlei spricht sich deshalb dafür aus, die kartellrechtliche Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV für Unternehmen, denen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen sind, ausdrücklich in das deutsche Recht aufzunehmen. Dies würde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die der Reformstaatsvertrag ausdrücklich zu verstärkter Zusammenarbeit anhält, zusätzliche Rechtssicherheit geben und zugleich den Gleichlauf zwischen europäischem und nationalem Kartellrecht verbessern.“

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stellungnahme hebt mehrere zentrale Punkte hervor: Erstens wird auf Unklarheiten bei der Neuregelung des § 47k Abs. 6 Satz 2 GWB hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Regelung und deren mögliche Streichung. Zweitens wird die Befristung des § 29 GWB kritisch betrachtet, insbesondere im Bereich Fernwärme, wo eine Entfristung oder zumindest eine Ausnahme für Fernwärme gefordert wird. Drittens wird eine Beweislastumkehr für die Kostenkontrolle nach § 29 Satz 1 Nr. 2 GWB vorgeschlagen, um die Arbeit der Kartellbehörden zu erleichtern. Besonders ausführlich wird der Bereich Rundfunk behandelt: Hier wird gefordert, die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen für Kooperationen im dualen Mediensystem (öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk) zu verbessern, um auf die Herausforderungen durch Digitalisierung und internationale Plattformunternehmen zu reagieren. Es wird vorgeschlagen, eine Bereichsausnahme für Rundfunkveranstalter in Anlehnung an bestehende Regelungen für die Presse zu schaffen und die EU-rechtliche Ausnahme (Art. 106 Abs. 2 AEUV) explizit ins deutsche Recht zu übernehmen. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Zukunft der Fernwärmeregulierung und die Notwendigkeit einer Entfristung, 2) Die Einführung einer Beweislastumkehr zur Stärkung der Kartellbehörden, 3) Die kartellrechtliche Behandlung von Kooperationen im Rundfunkbereich und die Forderung nach spezifischen Ausnahmeregelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e.V.

„Bitkom begrüßt die mit dem Referentenentwurf verfolgten Ziele. Die vorgeschlagenen Änderungen sind überwiegend positiv zu bewerten. Wenige Punkte sollten im weiteren Gesetzgebungsprozess jedoch überarbeitet werden.“

Die Stellungnahme des Bitkom zum Entwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bewertet die geplanten Änderungen überwiegend positiv, hebt jedoch an mehreren Stellen Nachbesserungsbedarf hervor. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Kartellrecht effizienter zu gestalten, Verfahren zu beschleunigen und Unternehmen von Bürokratie zu entlasten. Besonders ausführlich behandelt werden die Anhebung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle, die Erweiterung der Transaktionswertschwelle und das neue Anzeigeverfahren, sowie die kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten bei vertikalen Kooperationen. Bitkom begrüßt die Fokussierung auf wirtschaftlich relevante Fälle, kritisiert jedoch die aus ihrer Sicht zu geringe Anhebung der zweiten Inlandsumsatzschwelle und warnt vor Rechtsunsicherheiten bei der geplanten Erweiterung der Transaktionswertschwelle auf Unternehmen mit lediglich 'voraussichtlicher' Inlandstätigkeit. Das neue Anzeigeverfahren für bestimmte Zusammenschlüsse wird grundsätzlich als sinnvoll erachtet, es müssten jedoch klare und transparente Kriterien geschaffen werden, um zusätzliche Bürokratie zu vermeiden. Die Ausweitung der Beratungsmöglichkeiten bei vertikalen Kooperationen wird als wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechtssicherheit in komplexen Märkten hervorgehoben. Weitere Aspekte wie die Einführung eines Vergabescreenings, die vollständige Digitalisierung der Fusionskontrolle, neue Akteneinsichtsregelungen, die Veröffentlichungspflichten und die Anpassung des Gebührenrahmens werden überwiegend begrüßt, wobei Bitkom jeweils auf die Notwendigkeit von Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit hinweist.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 05.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000672 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5351830264-31 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundeskartellamt

„Die diesbezüglich vorgesehenen Einzelanpassungen werden in ihrer Gesamtheit zu einer relevanten Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen. Gleichfalls begrüßenswert ist die Einführung eines Vergabescreenings, mit dem nun auch in Deutschland ein zusätzliches Instrument zur Kartellrechtsdurchsetzung und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in öffentlichen Vergabeverfahren etabliert werden soll. Dagegen eröffnet die im Bereich der Fusionskontrolle geplante Erhöhung der Aufgreifschwellen für Zusammenschlussvorhaben Schutzlücken.“

Das Bundeskartellamt äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es begrüßt die geplanten Maßnahmen zur Stärkung und Beschleunigung der Kartellrechtsdurchsetzung, insbesondere das neue Vergabescreening, das die Aufdeckung und Abschreckung von Kartellabsprachen bei öffentlichen Vergaben verbessern soll. Kritisch sieht das Amt jedoch die geplante Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, da dies Schutzlücken verursachen und die Kontrolle wirtschaftlich problematischer Zusammenschlüsse erschweren könnte. Auch die Ausweitung des Anspruchs auf eine förmliche Entscheidung auf vertikale Vereinbarungen wird abgelehnt, da dies zu einer unnötigen Ressourcenbindung führen würde. Positiv bewertet wird die Beibehaltung der besonderen Missbrauchsaufsicht im Energiesektor, wobei das Amt eine Schärfung der Beweislastregeln zur effektiveren Verfolgung von Preismissbrauch anregt. Bedauert wird das Fehlen einer Lösung für die sogenannte Anknüpfungstäterproblematik, die die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen bei Kartellverstößen erschwert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Das Vergabescreening als neues Instrument zur Kartellaufdeckung, 2) Die Risiken der geplanten Schwellenwerterhöhungen in der Fusionskontrolle, 3) Die Notwendigkeit einer effektiveren Missbrauchsaufsicht im Energiesektor.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesrechtsanwaltskammer

„Aus Sicht der Anwaltschaft ist entscheidend, dass dieser Zugewinn an Effizienz nicht zulasten der Rechtssicherheit, des Geheimnisschutzes und der Verteidigungsrechte der Unternehmen und natürlichen Personen geht.“

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) äußert sich zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Ziel des Entwurfs ist eine effektivere Anwendung des Kartellrechts, insbesondere durch Anpassungen bei der Fusionskontrolle, Einführung neuer Ermittlungsinstrumente (wie dem Vergabescreening), Modernisierung der Gebühren und Erweiterung des Rechtsschutzes. Die BRAK begrüßt zwar die Zielsetzung, sieht aber in mehreren Punkten erhebliche Risiken für die Rechtsstellung von Unternehmen und Dritten sowie für die Rechtssicherheit. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung der Transaktionswertschwelle und das neue Anzeigeverfahren („Phase 0“) in der Fusionskontrolle, das zu Rechtsunsicherheiten und erhöhten Belastungen für Unternehmen führen kann; 2) Das neue Vergabescreening, das eine flächendeckende, verdachtsunabhängige Datenerhebung und -auswertung vorsieht und damit datenschutzrechtliche und wettbewerbspolitische Bedenken aufwirft; 3) Die geplante Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung, die aus Sicht der BRAK einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Unternehmen darstellt. Die BRAK fordert Nachbesserungen, insbesondere eine klarere Definition unbestimmter Rechtsbegriffe, stärkeren Schutz von Geschäftsgeheimnissen und eine Begrenzung der Sanktionsinstrumente.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)

„Der BDI spricht sich dafür aus, sektorale Sonderregelungen im Kartellrecht konsequent am Ausnahmecharakter auszurichten und auf das zwingend Erforderliche zu begrenzen. Ziel sollte es sein, einen verlässlichen und möglichst einheitlichen Wettbewerbsrahmen zu wahren und – soweit erforderlich – wiederherzustellen.“

Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) bewertet den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich positiv, sieht jedoch in zentralen Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf. Ziel der Novelle ist es, das Kartellrecht effizienter zu gestalten, Verfahren zu beschleunigen und Unternehmen von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Der BDI unterstützt diese Ziele, kritisiert aber insbesondere die geplante Ausweitung der Fusionskontrolle, die Einführung neuer Schwellenwerte und die zunehmende Fragmentierung des Kartellrechts durch sektorale Sonderregelungen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die Anhebung der Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle wird zwar begrüßt, aber als zu gering bewertet. Der BDI fordert eine deutlich stärkere Anhebung, um Unternehmen spürbar zu entlasten. (2) Die geplante Ausdehnung der Transaktionswertschwelle auf Unternehmen ohne gegenwärtige Inlandstätigkeit („Killer Acquisitions“) wird wegen erheblicher Rechtsunsicherheiten und zusätzlicher Bürokratie abgelehnt. (3) Die fortgesetzte Einführung und Verlängerung sektoraler Sonderregime, etwa im Energiesektor und Kraftstoffbereich, wird kritisch gesehen, da sie das einheitliche Wettbewerbsrecht aufweichen und zu mehr Unsicherheit führen. Der BDI fordert stattdessen eine stärkere Harmonisierung mit dem EU-Recht und eine Rückbesinnung auf allgemeine, sektorübergreifende Regelungen. Weitere ausführlich behandelte Themen sind das Vergabescreening, die Ausweitung der kartellbehördlichen Beratungsmöglichkeiten, die Digitalisierung von Verfahren sowie die Ablehnung der Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung. Insgesamt plädiert der BDI für mehr Rechtssicherheit, Bürokratieabbau und eine konsequente Orientierung am Ausnahmecharakter von Sonderregelungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000534 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

„Das Verschuldensprinzip ist unseres Erachtens geeignet, diesen Ausgleich der Interessenlagen sicherzustellen.“

Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (als Teil der Deutschen Kreditwirtschaft, DK) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur zwölften Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Zentrale Kritik ist die geplante Streichung des Verschuldenserfordernisses (§ 34 GWB) bei der Vorteilsabschöpfung durch die Kartellbehörde. Das bedeutet, dass Unternehmen auch ohne nachweisbares Fehlverhalten (weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit) wirtschaftliche Vorteile entzogen werden könnten. Die DK lehnt dies ab, da dadurch erhebliche wirtschaftliche Risiken für Unternehmen entstehen, auch wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Bedeutung des Verschuldensprinzips als Ausgleich zwischen Allgemeininteresse und Unternehmensinteressen, 2) die Gefahr, dass auch sorgfältig handelnde Unternehmen wirtschaftliche Nachteile erleiden könnten, und 3) der Wertungswiderspruch zu anderen Rechtsgebieten wie dem Lauterkeitsrecht (UWG), wo ein Verschuldenserfordernis ebenfalls Voraussetzung ist.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW)

„Es ist nach viermaliger Befristung an der Zeit – ganz im Sinne des Koalitionsvertrages zu Guter Gesetzgebung – zu einem einheitlichen Kartellrecht auch für die Energiewirtschaft zurückzukehren und unnötige Sonderregeln zu beseitigen.“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) äußert sich zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Der Verband begrüßt die Digitalisierung und Entschlackung von Verfahren im Kartellrecht, lehnt jedoch die erneute Verlängerung der Sonderregelung zur Preismissbrauchsaufsicht auf Energiemärkten (§ 29 GWB) ab. BDEW fordert ein einheitliches Kartellrecht ohne sektorspezifische Sonderregelungen für die Energiewirtschaft, da diese als diskriminierend und ordnungspolitisch verfehlt angesehen werden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) die Ablehnung der Verlängerung des § 29 GWB und die Forderung nach dessen Streichung, 2) die sichere Zustellung von Auskunftsverlangen per E-Mail, um rechtliche Risiken für Unternehmen zu minimieren, und 3) die Einschränkung der Datenübermittlungspflichten im Vergaberecht, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, um unnötige Bürokratie und Mehraufwand für Auftraggeber zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000888 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 20457441380-38 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Deutsche Startups e.V.

„Wirksame Fusionskontrolle misst sich nicht an ihrer Reichweite, sondern an ihrer Treffsicherheit. Sie muss die problematischen Fälle erfassen und planbar genug sein, dass sie Investitionen in junge Unternehmen nicht ausbremst.“

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. bewertet den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überwiegend positiv, hebt jedoch zentrale Kritikpunkte hervor. Die geplante Anhebung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle wird begrüßt, da sie viele Transaktionen von der Anmeldepflicht befreit und so insbesondere für Startups und mittelständische Unternehmen Erleichterungen im sogenannten Exit-Markt schafft. Kritisch sieht der Verband die geplante Ausweitung der sogenannten Transaktionswertschwelle auf Unternehmen, die erst voraussichtlich in Deutschland tätig werden. Diese Regelung sei zu unbestimmt und erschwere Investitionsentscheidungen, da für Gründer und Investoren nicht vorhersehbar sei, wann eine Übernahme geprüft werden muss. Dies könne Investitionen und Innovationen hemmen und den Standort Deutschland schwächen. Der Verband fordert daher, das Kriterium klarer zu fassen oder die Ausweitung zu unterlassen. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind das neue Anzeigeverfahren (vereinfachte Anmeldung für bestimmte Zusammenschlüsse), das Vergabescreening (Prüfung öffentlicher Vergaben auf Absprachen), die Wiederherstellung des Drittrechtsschutzes bei der Ministererlaubnis und die private Rechtsdurchsetzung des Digital Markets Act (DMA). Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Unsicherheit und Investitionshemmnisse durch die vage Ausweitung der Transaktionswertschwelle, 2) Die positiven Auswirkungen der Anhebung der Umsatzschwellen auf den Exit-Markt, 3) Die Bedeutung einer effektiven, aber planbaren Fusionskontrolle für das Startup-Ökosystem.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002111 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V. (bft)

„Die vorgesehene Ausweitung verändert Charakter und Funktion der Einrichtung grundlegend und führt sie faktisch in Richtung einer dauerhaften Marktbeobachtungsbehörde entlang der gesamten Lieferkette.“

Der Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V. (bft) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Verband erkennt das Ziel an, den Wettbewerb und die Markttransparenz zu stärken, warnt aber vor einer unverhältnismäßigen Belastung insbesondere mittelständischer Unternehmen durch neue Melde-, Dokumentations- und Compliance-Pflichten. Besonders kritisch sieht der bft die geplante Ausweitung der Meldepflichten auf die Kraftstoffsorte Super Plus, die neuen Datenerhebungsbefugnisse der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) – insbesondere die verdachtsunabhängige Erhebung sensibler Unternehmensdaten – sowie die geplante Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB). Der Verband fordert u.a. eine mindestens zwölfmonatige Übergangsfrist für technische Umstellungen, eine Begrenzung der Datenerhebungsbefugnisse auf Ausnahmefälle, einen besseren Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Erhalt des Verschuldenserfordernisses. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausweitung der Datenerhebungsbefugnisse der MTS-K und deren Auswirkungen auf Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse; 2) Die Belastung mittelständischer Unternehmen durch neue Pflichten; 3) Die Kritik an der geplanten Änderung beim Verschuldenserfordernis in der Vorteilsabschöpfung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001004 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.

„Wir bewerten Eingriffe kritisch, die zusätzliche Bürokratie erzeugen oder den Charakter des GWB von einem klaren Wettbewerbsinstrument hin zu einem weit offenen Marktsteuerungsinstrument verschieben.“

Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) bewertet den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) differenziert. Positiv hervorgehoben werden Maßnahmen zur Vereinfachung von Verfahren, zum Bürokratieabbau und zur Konzentration der Kartellbehörden auf relevante Fälle, insbesondere die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle und die Abschaffung des Zulassungserfordernisses für Rechtsbeschwerden. Kritisch sieht der BGA jedoch Regelungen, die neue Rechtsunsicherheiten schaffen, Investitionen erschweren und den Anwendungsbereich des GWB ausweiten. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: (1) Die Anhebung der Transaktionswertschwelle und das neue Anzeigeverfahren (Phase 0), die nach Ansicht des BGA zu mehr Unsicherheit und Bürokratie führen; (2) die massive Erhöhung der Gebührenobergrenze für Verfahren nach § 19a GWB, die als unverhältnismäßig angesehen wird; (3) die Änderungen in § 32f GWB, die aus Sicht des BGA zu einer Verschiebung der Grenze zwischen Marktaufsicht und Marktgestaltung führen und den Rechtsschutz der Unternehmen schwächen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Bundesverband Kooperierender Mittelstand e.V. (BKM)

„Vor diesem Hintergrund fordert der BKM, an dem Verschuldenserfordernis in seiner klaren und rechtsdogmatisch verankerten Funktion festzuhalten und etwaige Reformüberlegungen stärker auf eine präzise und praktikable Abgrenzung der Vorteilsberechnung zu konzentrieren, anstatt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm weiter zu flexibilisieren.“

Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand e.V. (BKM) begrüßt grundsätzlich die Ziele der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere die effizientere Gestaltung des Kartellrechts und die Entlastung des Mittelstands. Besonders positiv bewertet der BKM die Anhebung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle, da dies unnötige Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen reduziert. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Änderung des § 34 Abs. 1 GWB, wonach die Vorteilsabschöpfung künftig auch ohne Verschulden möglich sein soll. Dies wird als Abkehr vom Schuldprinzip und als Gefahr für die Rechtssicherheit und unternehmerische Entscheidungsfreiheit angesehen. Ein zentrales Anliegen des BKM ist zudem die vollständige Legalisierung des Informationsaustauschs innerhalb von Einkaufs- und Verbundgruppen, da dieser für die Wettbewerbsfähigkeit und Existenz des kooperierenden Mittelstands essenziell sei. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: 1) Die Anhebung der fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte, 2) die Kritik an der geplanten Änderung zur Vorteilsabschöpfung ohne Verschulden, 3) die Forderung nach einer klaren kartellrechtlichen Regelung für den Informationsaustausch im kooperierenden Mittelstand.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e. V.

„Dieser Empfehlung ist aus den genannten Gründen, im Rahmen der anstehenden Novellierung, dringend Rechnung zu tragen.“

Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) äußert sich zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Die Stellungnahme bezieht sich insbesondere auf das Sondergutachten der Monopolkommission zum Wettbewerb in der Lebensmittellieferkette. Die BVE betont, dass die hohe Marktkonzentration im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) eine effektivere Kontrolle gegen Missbrauch erfordert, um Lieferanten vor unfairen Praktiken zu schützen. Sie kritisiert, dass die derzeitigen Klagemöglichkeiten für Verbände durch die Pflicht zur Offenlegung betroffener Unternehmen faktisch eingeschränkt werden, da Lieferanten Vergeltungsmaßnahmen durch mächtige Vertragspartner fürchten. Die BVE unterstützt daher die Empfehlung der Monopolkommission, das Verbandsklagerecht um einen Feststellungsanspruch zu erweitern, sodass Verbände auch ohne Nennung einzelner Unternehmen gegen missbräuchliche Praktiken vorgehen können. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Problematik des sogenannten 'Angstfaktors' bei der Rechtsdurchsetzung, (2) die Notwendigkeit eines Feststellungsanspruchs im Verbandsklagerecht und (3) der Schutz von Hinweisgebern und Beschwerdeführern in asymmetrischen Geschäftsbeziehungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

„Die neue Pflicht, für sämtliche Bieter eines Oberschwellenverfahrens zusätzliche Identifikations- und Preisdaten zu erheben, aufzubereiten und fristgerecht an den Datenservice öffentlicher Einkauf zu übermitteln, führt insoweit zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand, der in keinem belegten, angemessenen Verhältnis zum erwarteten Mehrwert steht.“

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, insbesondere die Stärkung des Wettbewerbs, die Beschleunigung und Digitalisierung von Verfahren sowie den Abbau bürokratischer Belastungen. Kritisch bewertet werden jedoch die geplanten Regelungen zum sogenannten Vergabescreening, also der systematischen Auswertung von Angebots- und Preisdaten öffentlicher Ausschreibungen durch das Bundeskartellamt. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die neuen Pflichten zur Datenübermittlung, Prüfung und Dokumentation für öffentliche Auftraggeber – insbesondere für kleine und mittlere Kommunen – einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen steht. Zudem werden Zweifel an der Aussagekraft der geplanten Datenanalysen geäußert, da regionale und qualitative Unterschiede nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Stellungnahme fordert, das Vergabescreening auf besonders bedeutsame und großvolumige Beschaffungsvorhaben zu beschränken und technische Voraussetzungen kostenfrei bereitzustellen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die zusätzlichen Verwaltungs- und Dokumentationspflichten für Kommunen, 2) die begrenzte Aussagekraft und Wirksamkeit des Vergabescreenings, 3) die Notwendigkeit klarer und praxistauglicher Regelungen für die Datenübermittlung an Kartellbehörden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

„Die bestehenden Instrumente der Fusionskontrolle dürfen nicht ohne zwingenden sachlichen Grund abgeschwächt werden.“

Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem Entwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere im Hinblick auf die geplante Erhöhung der Umsatzschwellenwerte in der Fusionskontrolle und die Einschränkung der Anmeldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse. Der Verband warnt davor, dass diese Änderungen dazu führen könnten, dass viele Zusammenschlüsse künftig keiner kartellrechtlichen Prüfung mehr unterliegen. Dies würde vor allem mittelständische Unternehmen im Entsorgungssektor benachteiligen und die Marktkonzentration zugunsten marktbeherrschender Unternehmen verstärken. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) die Erhöhung der Umsatzschwellenwerte und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb, (2) die geplante Änderung der Anmeldepflicht bei Zusammenschlüssen mit hoher Gegenleistung und die damit verbundene Fristverkürzung für das Bundeskartellamt, sowie (3) die speziellen Risiken für mittelständische Unternehmen in regionalen und spezialisierten Märkten.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Der Mittelstand. BVMW e.V.

„Hier hätte die Novelle dringend nachbessern müssen.“

Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW e.V.) begrüßt die Erhöhung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle im Rahmen der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da dies insbesondere für mittelständische Unternehmen eine Erleichterung darstellt und die bestehende Situation festigt. Ebenfalls positiv bewertet wird die geplante Ausweitung des sogenannten Vorsitzendenschreibens auf vertikale Vereinbarungen, was Unternehmen zu mehr Rechtssicherheit verhelfen soll. Kritisch sieht der Verband jedoch die weiterhin bestehenden Lücken im Bereich des Missbrauchsverfahrens: Es fehlen ausreichende personelle Kapazitäten bei den Kartellbehörden und effektive Schutzmaßnahmen für mittelständische Unternehmen gegen Vergeltungsmaßnahmen durch marktstarke Unternehmen. Besonders hervorgehoben wurden (1) die Erhöhung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle, (2) die Ausweitung des Vorsitzendenschreibens auf vertikale Vereinbarungen und (3) die unzureichenden Schutzmechanismen im Missbrauchsverfahren.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001657 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: REG 975978397991-05 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)

„Das zentrale politische Problem der Novelle ist aber, dass die schon aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche Korrektur des § 32 f GWB fehlt.“

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stellungnahme kritisiert vor allem die zu kurze Frist für die Abgabe der Stellungnahme, die lediglich 14 Tage betrug, obwohl der Koalitionsvertrag vier Wochen vorsieht. Inhaltlich wird bemängelt, dass die Novelle zwar viele Detailregelungen enthält, aber die dringend notwendige Korrektur der mit der 11. GWB-Novelle eingeführten und kürzlich verschärften Regelung des § 32f GWB fehlt. Diese Regelung erlaubt dem Bundeskartellamt (BKartA) weitreichende Eingriffe in Märkte, ohne dass den betroffenen Unternehmen ein Rechtsverstoß vorgeworfen werden muss. Die DIHK sieht darin erhebliche rechtsstaatliche und systematische Probleme und warnt vor Investitions- und Innovationszurückhaltung. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Ablehnung der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geforderten Erleichterung der Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB), wonach wirtschaftliche Vorteile auch ohne Verschulden abgeschöpft werden könnten. Die DIHK hält dies für unverhältnismäßig und systemwidrig. Besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1. Die fehlende Korrektur und die problematische Ausweitung der Eingriffsbefugnisse des § 32f GWB, 2. Die Ablehnung der verschuldensunabhängigen Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB, 3. Die Kritik an der zu kurzen Stellungnahmefrist und dem damit verbundenen Mangel an Beteiligung.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Kaffeeverband e.V.

„Wir bitten daher mit Nachdruck, im Rahmen dieser GWB-Novelle, die bestehende Regelungsunsicherheit zu beenden und für die Klarstellung zu sorgen, dass auch derartige Verkäufe von Händlern rechtswidrig sind.“

Der Deutsche Kaffeeverband e.V. fordert in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) eine Schließung der Regelungslücke im § 20 Absatz 3 GWB bezüglich des Verkaufs von Lebensmitteln unter Herstellungskosten. Nach aktueller Rechtslage sind Handelsunternehmen, die Eigenmarkenprodukte durch verbundene Unternehmen selbst herstellen lassen, nicht vom Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis erfasst. Dies wurde durch Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Verband argumentiert, dass diese Lücke es großen Handelsunternehmen ermöglicht, durch vertikale Integration und Quersubventionierung Eigenmarken zu Kampfpreisen anzubieten, was kleinere Händler und Markenhersteller benachteiligt, die ihre Produkte kostendeckend vermarkten müssen. Dies führe langfristig zu einer Verringerung der Produktvielfalt, weniger Innovationen und einer Schwächung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Analyse und die Urteile zur aktuellen Gesetzeslage, 2) Die ökonomischen und wettbewerblichen Auswirkungen der vertikalen Integration im Lebensmitteleinzelhandel, 3) Ein konkreter Vorschlag zur Änderung des § 20 Abs. 3 GWB, um auch Eigenmarkenprodukte unter das Verbot des Verkaufs unter Herstellungskosten zu fassen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000917 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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Deutscher Raiffeisenverband e.V.

„Die Herausforderungen und Krisen der heutigen Zeit fordern Unternehmen viel ab. Einige sind so groß, dass sie nur im Kollektiv überwunden werden können. Unternehmen benötigen transparente und klare Regelungen, um rechtssicher Entscheidungen für Kooperationen treffen zu können.“

Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) äußert sich zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Der DRV begrüßt grundsätzlich die angestrebte Beschleunigung und Effizienzsteigerung der kartellrechtlichen Verfahren, insbesondere durch die Straffung der Fusionskontrolle und die Anhebung der Schwellenwerte für die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen. Kritisch sieht der Verband jedoch den Vorschlag, das Verschuldenserfordernis bei der Vorteilsabschöpfung im Kartellrecht zu streichen, da dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit und unangemessenen staatlichen Eingriffen führen würde. Der DRV fordert zudem eine Deckelung des Kartellschadensersatzes, um wirtschaftliche Risiken für Unternehmen zu begrenzen, und betont die Notwendigkeit klarer Regelungen zur Förderung nachhaltiger Kooperationen in der Lebensmittelwirtschaft. Besonders hervorgehoben wurden: (1) die Bewertung und Reform der Fusionskontrolle, (2) die deutliche Ablehnung der geplanten Änderung bei der Vorteilsabschöpfung, und (3) die Forderung nach mehr Rechtssicherheit für nachhaltige Kooperationen.

Tendenz: überwiegend zustimmend mit kritischen Anmerkungen

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.

„Aus dieser Perspektive enthält der Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle mehrere richtige Ansätze. Er versucht, Verfahren zu beschleunigen, Bürokratie dort zu reduzieren, wo sie keinen zusätzlichen wettbewerblichen Erkenntnisgewinn erzeugt, und versucht zudem, den Fokus der Wettbewerbsaufsicht stärker auf die mutmaßlich wirklich relevanten Fälle zu lenken. Das alles ist im Grundsatz richtig.“

Die Stellungnahme des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. zum Referentenentwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) bewertet die geplanten Reformen grundsätzlich positiv, betont aber die Notwendigkeit, den ordnungspolitischen Rahmen und die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbsrechts zu wahren. Die Stellungnahme begrüßt die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, warnt jedoch davor, dass dies nicht zu einer Schwächung des Wettbewerbs führen dürfe. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die differenzierte Bewertung der Fusionskontrolle mit Fokus auf die Balance zwischen Entlastung und wirksamem Wettbewerbsschutz, insbesondere bei innovativen oder potenziell disruptiven Unternehmen (sogenannte 'killer acquisitions'). (2) Die Stärkung des Ausnahmestatus der Ministererlaubnis, die nicht zum politischen Korrektiv für wettbewerbsrechtliche Entscheidungen werden dürfe. (3) Die Einführung eines systematischen Vergabescreenings zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen im öffentlichen Auftragswesen, wobei auf eine klare Zweckbindung und Evaluierung der Maßnahme geachtet werden müsse. Die Stellungnahme betont zudem, dass Digitalisierung und Verfahrensstraffung nur dann sinnvoll sind, wenn sie zu mehr Rechtssicherheit und Transparenz führen, und nicht zu neuen Unsicherheiten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Bremen

„Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen werden hinsichtlich ihrer Zielrichtung begrüßt. Zu den Regelungen bestehen folgende Anmerkungen.“

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation Bremen begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere das geplante Vergabescreening, das der Kontrolle von öffentlichen Vergabeverfahren dient. Es wird jedoch betont, dass die Umsetzung auf besonders relevante Vergaben beschränkt werden sollte, um den Aufwand für die Vergabestellen zu begrenzen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Verstößen sollte klar beim Bundeskartellamt liegen. Datenschutz, Datenspeicherung und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen werden als zentrale Herausforderungen hervorgehoben. Zudem werden Anpassungen bei den Auskunftsrechten der Kartellbehörden gegenüber der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und eine präzisere Begriffsbestimmung bei den zuständigen Behörden angeregt. Die Erhöhung der Gebühren für Vergabekammern wird nachvollzogen, sollte aber keine Hürde für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) darstellen. Die geplante Streichung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung im Kartellrecht wird unterstützt. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) das Vergabescreening und seine praktische Umsetzung, (2) Datenschutz und technische Anforderungen bei der Datenübermittlung, (3) die Auskunftsrechte und Zuständigkeiten der Kartell- und Landesbehörden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 16.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.

„Allerdings wird dieses Ziel im vorliegenden Entwurf nicht ganzheitlich erreicht. eco begrüßt ausdrücklich die Abschaffung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kartellsachen, da der erleichterte Zugang zum Bundesgerichtshof den Rechtsschutz stärkt und zur höchstrichterlichen Rechtseinheit beiträgt sowie die Anhebung der Umsatzschwellen und der digitalisierten Verschlankung der Verfahren. Allerdings sieht eco das gesetzte Ziel nur in manchen Fällen verfehlt.“

Die Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. befasst sich mit dem Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle), einem zentralen Gesetz des deutschen Kartellrechts. eco begrüßt die geplante Anhebung der Umsatzschwellen für Fusionskontrollverfahren und die Verschlankung der Prozesse, da diese Maßnahmen die Investitionsbereitschaft in Deutschland stärken können. Kritisch sieht eco jedoch die geplante Erweiterung der Transaktionswertschwelle, da unklare Definitionen und Prognosezeiträume zu Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen könnten. Auch das neue Vergabescreening, das eine umfassende und verdachtsunabhängige Prüfung von Vergabedaten durch das Bundeskartellamt erlaubt, wird aus Datenschutzsicht kritisch bewertet. Schließlich werden die stark angehobenen Verfahrensgebühren als unverhältnismäßig und planungsunsicher für Unternehmen angesehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Anhebung und Ausgestaltung der Umsatz- und Transaktionsschwellen in der Fusionskontrolle, 2) das Vergabescreening und dessen Auswirkungen auf Datenschutz und Unternehmensdaten, 3) die Erhöhung der Verfahrensgebühren und deren Folgen für die Planbarkeit von Unternehmensentscheidungen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V.

„Die Kombination aus dem bestehenden § 29a GWB und den geplanten Erweiterungen des § 47k GWB-E birgt das Risiko, ein dauerhaft vom allgemeinen Wettbewerbsrecht abweichendes Sonderregime zu verfestigen. Sie sind in ihrer Intensität und Dauerwirkung weitreichend, gleichzeitig von erheblicher Unbestimmtheit geprägt. Dies führt maßgeblich zu einer Verunsicherung des Marktes, begünstigt den Vertrauensverlust bei den Marktteilnehmern und kann Wettbewerb und Investitionsbereitschaft unnötig hemmen.“

Die Stellungnahme des en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. zum Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle begrüßt die allgemeinen Reformansätze wie die Anhebung der Schwellenwerte in der Fusionskontrolle, die Einführung eines vereinfachten Anzeigeverfahrens und die Digitalisierung des Kartellrechts. Diese Maßnahmen stärken laut Verband die Effizienz und Rechtssicherheit. Kritisch sieht en2x jedoch die fortgesetzte und ausgeweitete Sonderregulierung für den Kraftstoffmarkt, insbesondere durch die Kombination aus verschärfter Missbrauchsaufsicht (§ 29a GWB) und erweiterten Befugnissen der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (§ 47k GWB). Der Verband warnt vor einer dauerhaften Abkopplung des Kraftstoffmarkts vom allgemeinen Wettbewerbsrecht, einer faktischen Dauerüberwachung ohne konkreten Anlass und unverhältnismäßigen Eingriffen in Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit, das kraftstoffspezifische Sonderregime zu begrenzen und perspektivisch wieder in das allgemeine Wettbewerbsrecht zu integrieren; 2) Die Kritik an verdachtsunabhängigen, dauerhaften Datenerhebungen und die Forderung nach klaren gesetzlichen Begrenzungen und Schutzvorkehrungen; 3) Die praktischen und rechtlichen Risiken für Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Bürokratie, Investitionshemmnissen und unklarer Rechtslage.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000885 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

„Insbesondere die Streichung der Einschränkung der Drittklagebefugnis in § 73 Abs. 2 S. 2 GWB und das Entfallen des Zulassungserfordernisses für die Rechtsbeschwerde in § 77 GWB werden aus fachlicher Sicht nachdrücklich unterstützt, da die gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten sachgerecht gestärkt werden.“

Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, begrüßt den Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Besonders unterstützt werden die geplante Streichung der Einschränkung der Drittklagebefugnis in § 73 Absatz 2 Satz 2 GWB sowie der Wegfall des Zulassungserfordernisses für die Rechtsbeschwerde in § 77 GWB. Diese Änderungen werden als sachgerechte Stärkung der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten bewertet. Besonders hervorgehoben und ausführlich thematisiert werden: 1) die Erweiterung der Klagemöglichkeiten für Dritte, 2) die Erleichterung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde, und 3) die generelle Verbesserung der gerichtlichen Kontrolle im Wettbewerbsrecht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

„Der Entwurf beinhaltet zum größten Teil sinnvolle Änderungen. Besonders begrüßen wir die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle. An einigen wenigen Stellen sehen wir jedoch noch Verbesserungsbedarf.“

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Verband begrüßt die meisten Änderungen, insbesondere die Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, was bedeutet, dass erst größere Unternehmenstransaktionen von der Kartellbehörde geprüft werden müssen. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Streichung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB), also der Möglichkeit, Gewinne aus wettbewerbswidrigem Verhalten abzuschöpfen, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Der GDV argumentiert, dass dies eine rechtliche Anomalie schaffen und Unsicherheiten für Unternehmen bedeuten würde. Außerdem werden die geplanten Änderungen bei den Transaktionswertschwellen in der Fusionskontrolle als problematisch angesehen, da sie auf Prognosen über die künftige Tätigkeit eines Unternehmens abstellen und dadurch Unsicherheiten schaffen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Streichung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung, 2) Die Unsicherheiten und potenziellen Verzögerungen durch die neuen Regelungen zur Fusionskontrolle, 3) Die Forderung nach klaren, objektiven und nachprüfbaren Kriterien für die Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000774 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 6437280268-55 (Zum Transparenzregister)
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👎 Handelsverband Deutschland e. V. (HDE)

„Politische Fehlgriffe aus der Vergangenheit wie der 2023 neu eingeführte und in diesem Jahr auch noch verschärfte § 32 f GWB müssen ersatzlos gestrichen werden. Jedenfalls sind die völlig verfehlten, im Zusammenhang mit dem „Kraftstoffmaßnahmenpakets“ eingeführten Verschärfungen wieder zurückzunehmen, zumal diese Änderung ohne hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Wirtschaftskreise im Expressverfahren durchgesetzt worden sind, obgleich sie keinen besonderen Bezug zum Kraftstoffsektor aufweisen.“

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bewertet den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich positiv, insbesondere die Zielsetzung, Kartellverfahren effizienter und digitaler zu gestalten. Der Verband begrüßt die geplante Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, kritisiert jedoch, dass diese zu gering ausfällt und insbesondere die zweite Inlandsumsatzschwelle deutlich höher angesetzt werden sollte. Besonders ausführlich und kritisch wird die Regelung des § 32f GWB behandelt, die dem Bundeskartellamt weitreichende Eingriffe in unternehmerische Freiheiten auch ohne nachgewiesene Rechtsverstöße erlaubt. Der HDE fordert die ersatzlose Streichung dieser Vorschrift oder zumindest die Rücknahme der jüngsten Verschärfungen. Ebenso lehnt der Verband die vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagene, verschuldensunabhängige Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) als systemwidrig und unverhältnismäßig ab. Die geplante Ausweitung der Transaktionswertschwelle auf Unternehmen, die voraussichtlich in Deutschland tätig werden, wird als rechtlich unsicher und investitionsfeindlich bewertet. Das neue Anzeigeverfahren („Phase 0“) für transaktionswertrelevante Zusammenschlüsse wird als bürokratisch und wenig praxistauglich kritisiert. Schließlich äußert der HDE erhebliche Bedenken gegen die geplante, teils massive Anhebung der Gebührenobergrenzen für kartellrechtliche Verfahren. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Ausführliche Kritik an § 32f GWB und dessen Auswirkungen auf Rechtssicherheit und unternehmerische Freiheit. 2. Detaillierte Stellungnahme zur Anhebung der Umsatzschwellen in der Fusionskontrolle, insbesondere zur zweiten Inlandsumsatzschwelle. 3. Umfassende Ablehnung der geplanten Ausweitung der Transaktionswertschwelle und des neuen Anzeigeverfahrens („Phase 0“).

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

„Eine Überprüfung aller Daten ohne Verdachtsmoment wird als fraglich angesehen. Dies würde das Verfahren verschlanken und nicht zu unnötigem Bürokratieaufwand und zusätzlichen Datenspeicherungen führen.“

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum äußert sich kritisch zur geplanten Einführung einer umfassenden Meldepflicht aller Bewerber- und Bieterdaten im Rahmen der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stellungnahme betont, dass eine solche Meldepflicht einen erheblichen zusätzlichen Bürokratieaufwand verursachen würde, ohne dass ein konkreter Verdachtsmoment vorliegt. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass das Bundeskartellamt stichprobenartige Prüfungen anhand öffentlicher Bekanntmachungen durchführt und nur im Verdachtsfall relevante Daten anfordert. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die Problematik der verdachtsunabhängigen Überprüfung und der damit verbundenen Bürokratie, 2) Die Definition und Abgrenzung von Vergabemanagementsystemen und Vergabeportalen im Kontext der Übergangsregelungen, 3) Die Sinnhaftigkeit der Meldepflicht für Bewerberdaten, da deren Teilnahme allein kein Indiz für Wettbewerbsverstöße darstellt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 International Bar Association, Antitrust Section, Merger Working Group

„Die obligatorische Phase 0 wird voraussichtlich nicht zu effizienteren Verfahren und einer reduzierten bürokratischen Belastung führen, sondern vielmehr Phase 1 um weitere zwei Wochen verlängern und den Aufwand für die Parteien erhöhen.“

Die Stellungnahme der Merger Working Group der Antitrust Section der International Bar Association (IBA) bezieht sich auf den Referentenentwurf zur 12. Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die IBA kritisiert insbesondere die geplanten Änderungen bei den Schwellenwerten für die Fusionskontrolle, die Einführung eines eigenständigen Transaktionswert-Schwellenwerts ohne Subsidiarität zu den Umsatzschwellen sowie die neue verpflichtende Voranmeldephase (Phase 0). Die Stellungnahme betont, dass die Abschaffung der Subsidiarität des Transaktionswerts zu einer Ausweitung der Anmeldepflicht auch auf reife Märkte führt, ohne dass dies durch ausreichende Belege für wettbewerbliche Risiken gestützt wird. Die geplante Ausweitung auf zukünftige Aktivitäten in Deutschland wird als rechtlich unsicher und praktisch schwer handhabbar bewertet. Die neue Phase 0 wird als bürokratisch und ineffizient eingeschätzt, da sie den Aufwand für Unternehmen erhöht, ohne tatsächlich zu einer Beschleunigung oder Vereinfachung der Verfahren zu führen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: (1) Die Abschaffung der Subsidiarität des Transaktionswert-Schwellenwerts und deren Folgen, (2) die Ausweitung des Inlandsbezugs auf zukünftige Aktivitäten und die damit verbundenen Unsicherheiten, (3) die Einführung und praktische Ausgestaltung der neuen Phase 0 und deren Auswirkungen auf die Verfahrenseffizienz.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Keine Angaben

„Die durchschnittlichen Gesamtkosten der Herstellung sind das Äquivalent zum Einstandspreis eines reinen Handelsgeschäfts, sodass die strukturelle Ungleichbehandlung bei vertikaler Integration eines Herstellers in einen Händler beseitigt wird.“

Die Stellungnahme befasst sich mit einem Vorschlag zur Neuregelung des § 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere zur Definition und Handhabung des Begriffs 'Einstandspreis' bei Lebensmitteln. Ziel ist es, die Machbarkeit und Handhabbarkeit der Neuregelung zu demonstrieren, ohne sich auf eine bestimmte Lösung festzulegen. Die vorgeschlagene Regelung soll verhindern, dass Unternehmen mit überlegener Marktmacht kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern, indem sie Waren unter Einstandspreis verkaufen. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Gleichstellung der durchschnittlichen Gesamtkosten der Herstellung mit dem Einstandspreis bei vertikal integrierten Unternehmen, um strukturelle Ungleichbehandlung zu vermeiden; 2) Die Einführung einer Beweislastumkehr, um die typischen Beweisschwierigkeiten bei Herstellungskosten zu überwinden; 3) Die Beschränkung auf öffentlich feststellbare Kostenbestandteile, um die Praktikabilität der Regelung zu gewährleisten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Keine Angaben

„Die durchschnittlichen Gesamtkosten der Herstellung sind das Äquivalent zum Einstandspreis eines reinen Handelsgeschäfts, sodass die strukturelle Ungleichbehandlung bei vertikaler Integration eines Herstellers in einen Händler beseitigt wird.“

Die Stellungnahme befasst sich mit einem Vorschlag zur Neuregelung des § 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Missbrauch von Marktmacht durch große Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern verhindern soll. Im Fokus steht insbesondere der Verkauf von Lebensmitteln unter Einstandspreis, also unterhalb der Kosten, zu denen ein Unternehmen die Waren beschafft oder herstellt. Die vorgeschlagene Regelung differenziert zwischen Handelsunternehmen und Herstellern mit Eigenmarken und definiert, wie der Einstandspreis bei Eigenproduktion zu berechnen ist. Zudem wird eine Beweislastumkehr eingeführt, um die Nachweisprobleme bei Herstellungskosten zu erleichtern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Definition und Berechnung des Einstandspreises bei Eigenmarkenherstellung, 2) Die Beweislastumkehr zur besseren Durchsetzbarkeit der Regelung, 3) Die sachlichen Rechtfertigungsgründe für den Verkauf unter Einstandspreis, etwa zur Vermeidung von Verderb.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Land Schleswig-Holstein

„Sollte auf diesem Weg im Summe mehr bürokratischer Aufwand erzeugt werden, wird diese Pflicht vom Land SH abgelehnt.“

Die Stellungnahme beschäftigt sich mit der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere mit geplanten Änderungen zur Fusionskontrolle, Vergabekontrolle und Markttransparenz. Die Einführung eines sogenannten Vergabescreenings, das dem Bundeskartellamt (BKartA) ermöglicht, Daten aus öffentlichen Vergabeverfahren systematisch auszuwerten, wird grundsätzlich begrüßt. Kritisiert wird jedoch, dass diese Befugnis nicht auch den Landeskartellbehörden eingeräumt wird, obwohl diese laut Gesetzesentwurf Daten erhalten können. Weiterhin wird die geplante Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, umfangreiche Daten zu allen Bewerbern und Bietern an einen zentralen Datenservice zu melden, kritisch hinsichtlich des möglichen bürokratischen Mehraufwands gesehen. Auch die Pflicht zur Übermittlung sensibler Daten an Kartellbehörden bei Verdacht auf Wettbewerbsverstöße wird als problematisch bewertet, da unklare Rechtsbegriffe die Rechtssicherheit beeinträchtigen und die Praxis erschweren. Im Bereich Kraftstoffe wird die Ausweitung der Meldepflichten auf weitere Kraftstoffsorten und die damit verbundene Mehrbelastung für die Behörden angesprochen. Schließlich wird die geplante Erhöhung der Mindestgebühr für Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern kritisch betrachtet, da sie Bieter abschrecken könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Beschränkung der neuen Befugnisse auf das Bundeskartellamt und nicht auf die Landeskartellbehörden, 2) die möglichen bürokratischen und finanziellen Mehrbelastungen durch neue Melde- und Übermittlungspflichten, 3) die geplante Ausweitung der Markttransparenzregelungen im Kraftstoffbereich.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 17.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Landeskartellbehörde Baden-Württemberg beim Ministerium für Wirtschaft, Handwerk und Tourismus

„Es liegt daher in der Verantwortung des Gesetzgebers, jetzt die kartellrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Kooperationen der Rundfunkveranstalter dort zu ermöglichen, wo sie zum Fortbestehen der dualen Rundfunkordnung und zur Sicherung der Meinungsvielfalt dringend geboten sind.“

Die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie begrüßt die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für das sogenannte Vergabescreening, ein Instrument zur Überprüfung von Vergabeverfahren auf Wettbewerbsverstöße, und fordert, dass nicht nur das Bundeskartellamt, sondern auch die Landeskartellbehörden dazu ermächtigt werden. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass die neuen Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber, insbesondere für kleinere Kommunen ohne Vergabemanagementsystem, einen erheblichen Mehraufwand bedeuten könnten. Besonders ausführlich wird auf den Mediensektor eingegangen: Das Land Baden-Württemberg betont die Notwendigkeit, das duale Mediensystem (Zusammenwirken von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern) durch kartellrechtliche Ausnahmeregelungen zu stärken, da diese im Entwurf fehlen. Es wird vorgeschlagen, eine entsprechende Ausnahme für Rundfunkveranstalter nach europäischem Vorbild ins deutsche Recht zu übernehmen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Forderung nach einer Ermächtigung der Landeskartellbehörden zum Vergabescreening, (2) die Warnung vor zusätzlicher Bürokratie durch neue Meldepflichten, und (3) der ausführliche Vorschlag zur Stärkung des dualen Mediensystems durch kartellrechtliche Ausnahmen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Markenverband

„Die im Referentenentwurf aufgeführten Punkte sind nicht die notwendigen Instrumente, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und den Grundgedanken des Wettbewerbsschutzes als ordnungspolitische Leitlinie wiederzubeleben. Hierfür wären gezielte Stärkungen der Fusionskontrolle und der Missbrauchskontrolle zur effektiven Eindämmung von Nachfragemacht im Kartellrecht geboten.“

Der Markenverband äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stellungnahme hebt hervor, dass die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Wettbewerb und den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Besonders betont wird die Notwendigkeit einer gezielten Stärkung der Fusionskontrolle und der Missbrauchskontrolle, um die zunehmende Nachfragemacht insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einzudämmen. Der Verband kritisiert die hohe Marktkonzentration im LEH, bei der vier Händler 90 % des Marktes kontrollieren, und fordert eine bessere Berücksichtigung vertikaler Integration und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Zudem wird eine effektivere und schnellere Missbrauchskontrolle gefordert, einschließlich klarer Regelungen für Abhängigkeitssituationen und einer Stärkung des Private Enforcement (Durchsetzung von Rechten durch Verbände). Ein weiterer Schwerpunkt ist die Problematik des Verkaufs zu Verlustpreisen durch vertikal integrierte Händler, was zu einer Verdrängung von Markenartikeln und Innovationsrückgang führt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Forderung nach einer konsequenten Fusionskontrolle, die auch vertikale Integration und die gesamte Lieferkette berücksichtigt; 2) Die Stärkung der Missbrauchskontrolle, insbesondere bei Nachfragemacht und Abhängigkeitssituationen; 3) Die Notwendigkeit gesetzlicher Klarstellungen beim Verkauf zu Verlustpreisen im vertikal integrierten Handel.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 MEW Mittelständische Energiewirtschaft Deutschland e.V.

„Eine Regelung zum Schutz des Wettbewerbs darf nicht selbst wettbewerbsverzerrend wirken.“

Der MEW e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere zur geplanten Neufassung des § 47k Abs. 7. Die Stellungnahme betont, dass der deutsche Kraftstoffmarkt bereits durch hohe Transparenz und intensiven Wettbewerb geprägt ist. Die geplante Regelung würde eine verdachtsunabhängige und fortlaufende Erhebung sensibler Daten wie Großhandels-, Kunden- und Lieferdaten ermöglichen, was als unverhältnismäßig und bürokratisch eingestuft wird. Besonders hervorgehoben werden: 1) die Unverhältnismäßigkeit und der fehlende Anlassbezug der Datenerhebung, 2) die besonderen Belastungen für mittelständische Unternehmen durch zusätzlichen bürokratischen Aufwand, und 3) die Gefahr, dass die Regelung den Wettbewerb verzerrt, indem sie gerade die für Vielfalt und regionale Versorgung wichtigen Marktteilnehmer schwächt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
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👍 Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg

„Die damit verbundene zu erwartende Entlastung der Staatsanwaltschaften ist ausdrücklich zu begrüßen, zumal die Staatsanwaltschaften in gerichtlichen Kartellbußgeldverfahren durch eine vorgesehene Übersendung der Akten in Kopie weiterhin informiert bleiben.“

Das Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg begrüßt die im Gesetzentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgesehene Verlagerung von Aufgaben in Kartellbußgeldverfahren von den Staatsanwaltschaften zum Bundeskartellamt. Diese Maßnahme wird als Entlastung der Staatsanwaltschaften bewertet, da diese weiterhin durch die Übersendung von Aktenkopien informiert bleiben. Besonders ausführlich wird auf die unterschiedlichen Formulierungen in § 82a Abs. 1 Nr. 4a und § 82a Abs. 2 Satz 3 GWB-E eingegangen, die zu Unsicherheiten in der Praxis führen könnten. Das Ministerium regt an, den Wortlaut dieser Vorschriften zu vereinheitlichen, um Klarheit zu schaffen und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Entlastung der Staatsanwaltschaften durch die Aufgabenverlagerung, 2) Die Sicherstellung des Informationsbedürfnisses der Staatsanwaltschaften durch Aktenübermittlung, 3) Die Notwendigkeit einer klaren und einheitlichen gesetzlichen Regelung zur Vermeidung von Auslegungsproblemen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Monopolkommission

„Die Monopolkommission begrüßt den schlanken, auf Entbürokratisierung und einen effizienteren Ressourceneinsatz gerichteten Zuschnitt des Entwurfs und bewertet ihn insgesamt positiv. Sie teilt dieses Ziel ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass einzelne Maßnahmen keine echte Entlastung bewirken oder über das Ziel hinausgehen; diese Vorschläge sieht sie kritisch.“

Die Monopolkommission bewertet den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überwiegend positiv und begrüßt insbesondere die Ziele der Entbürokratisierung und Effizienzsteigerung im Wettbewerbsrecht. Sie hebt hervor, dass der Entwurf wichtige Änderungen bei der Fusionskontrolle, neue Ermittlungsbefugnisse im Vergabewesen und Anpassungen im kartellbehördlichen Verfahren vorsieht. Kritisch sieht die Kommission die geplante deutliche Anhebung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle, da dadurch kleinere, aber wettbewerblich relevante Zusammenschlüsse der Kontrolle entzogen werden könnten. Positiv bewertet wird die Ausweitung der Transaktionswertschwelle, die künftig auch auf erwartete künftige Inlandstätigkeiten angewendet werden kann. Die Einführung eines Anzeigeverfahrens für bestimmte Zusammenschlüsse wird als innovativ, aber in der aktuellen Ausgestaltung noch nicht als ausreichend entlastend angesehen. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Fusionskontrolle und ihre Schwellenwerte, (2) das neue Vergabe-Screening zur Aufdeckung von Kartellverstößen bei öffentlichen Ausschreibungen, und (3) die Verlängerung der sektorspezifischen Missbrauchsaufsicht im Energiesektor, die die Kommission ablehnt und stattdessen eine gezielte Regulierung für den Fernwärmesektor empfiehlt. Weitere Aspekte sind die Stärkung der Digitalisierung und Transparenz, die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten des Bundeskartellamts, sowie die Ablehnung von Ausnahmen für bestimmte Sektoren wie Rüstung und Medien. Die Kommission fordert zudem Nachbesserungen, etwa zur Effektivierung von Kartellschadensersatzverfahren und zur Rücknahme der Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👎 MVFP Medienverband der freien Presse e.V. und Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (BDZV)

„Leider finden wir im Referentenentwurf – abgesehen von der tatsächlich zweifelsfrei erforderlichen Entfristung des § 30 Abs. 2b GWB – keine einzige der nötigen Reformen.“

Die Stellungnahme des Medienverbands der freien Presse (MVFP) und des Bundesverbands Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) zum Referentenentwurf für die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kritisiert, dass der Entwurf – abgesehen von der Entfristung des § 30 Abs. 2b GWB – keine der aus Sicht der Pressebranche dringend notwendigen Reformen enthält. Die Verbände betonen die Herausforderungen durch sinkende Printauflagen und die wachsende Marktmacht digitaler Plattformen (sogenannte Torwächterplattformen wie Suchmaschinen, App-Stores, soziale Medien und Anbieter von Künstlicher Intelligenz), die zu einer Monopolisierung der digitalen Presseverbreitung führen. Sie fordern unter anderem eine Ausweitung und rechtliche Absicherung der Kooperationserleichterungen für Verlage, die Streichung der sogenannten Presserechenklausel (§ 38 Abs. 3 GWB), eine praxisnähere Ausgestaltung der Sanierungsfusionen im Pressebereich (§ 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GWB), eine stärkere Berücksichtigung digitaler Substitute bei der Marktabgrenzung sowie die Berücksichtigung des intermedialen Wettbewerbsdrucks durch digitale Medien auf Printmärkte. Zudem fordern sie, dass die Verpflichtungen für marktmächtige Plattformunternehmen nach § 19a GWB als unmittelbar geltende Verbote ausgestaltet werden und ein effektiver Streitbeilegungsmechanismus geschaffen wird. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit und Ausgestaltung von Kooperationserleichterungen für Verlage (§ 30 Abs. 2b GWB), 2) Die Kritik an der Presserechenklausel und deren Auswirkungen auf die Pressevielfalt, 3) Die Forderung nach einer stärkeren Berücksichtigung digitaler Märkte und des Wettbewerbsdrucks durch digitale Plattformen im Kartellrecht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 29.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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👍 Niedersächsisches Justizministerium

„Mit meinem Geschäftsbereich werden Bedenken gegen die in dem Referentenentwurf enthaltenen Änderungsvorschläge nicht erhoben. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass wesentliche Stellungnahmen aus meinem Geschäftsbereich nicht eingegangen sind, was in der sehr kurzen Frist begründet sein könnte, die eine dezidierte und fundierte Auseinandersetzung mit dem Referentenentwurf kaum zulässt.“

Das Niedersächsische Justizministerium äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das zentrale Regelungen zum Schutz des Wettbewerbs in Deutschland enthält. Die Stellungnahme bringt zum Ausdruck, dass keine grundsätzlichen Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen bestehen. Es wird jedoch betont, dass aufgrund der sehr kurzen Frist zur Stellungnahme nicht alle relevanten Rückmeldungen aus dem Geschäftsbereich berücksichtigt werden konnten. Besonders hervorgehoben werden (1) das Fehlen wesentlicher Stellungnahmen aus dem Geschäftsbereich, (2) die zu kurze Frist für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Entwurf und (3) der generelle Verzicht auf inhaltliche Bedenken gegen die Änderungsvorschläge.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Pharma Deutschland e.V.

„Die effektive Anwendung des Kartellrechts soll sichergestellt und die Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Das ist ein nachvollziehbares und dringendes Anliegen. Hinsichtlich der geplanten Fusionskontrolle sowie dem Zeitpunkt des Inkrafttretens besteht jedoch aus Sicht von Pharma Deutschland Nachbesserungsbedarf.“

Pharma Deutschland e.V., der größte Verband der Arzneimittel- und Medizinprodukteindustrie in Deutschland, äußert sich zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Die Stellungnahme erkennt das Ziel der Bundesregierung an, das Wettbewerbs- und Kartellrecht weiterzuentwickeln, sieht aber insbesondere bei der geplanten Ausweitung der Fusionskontrolle, der Einführung einer sogenannten 'Phase 0' (vereinfachtes Anzeigeverfahren vor Anmeldung) und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erheblichen Nachbesserungsbedarf. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Unsicherheit und der erhöhte bürokratische Aufwand für innovative Unternehmen durch die geplante Ausweitung der Transaktionswertschwelle auf zukünftige Inlandstätigkeiten, 2) offene und praxisrelevante Fragen zur Ausgestaltung und Sinnhaftigkeit des Anzeigeverfahrens ('Phase 0'), insbesondere im Zusammenspiel mit bestehenden Umsatzschwellen, und 3) die Forderung, das Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben, um Rechtsunsicherheiten bei laufenden Transaktionen zu vermeiden. Fachbegriffe wie 'Fusionskontrolle' (staatliche Überprüfung von Unternehmenszusammenschlüssen), 'Transaktionswertschwelle' (finanzieller Schwellenwert, ab dem eine Anmeldung erforderlich ist) und 'Phase 0' (neues Anzeigeverfahren vor der eigentlichen Anmeldung) werden ausführlich erläutert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
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Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Rebalance Now e.V.

„Deswegen lehnen wir die geplanten Erhöhungen der Schwellenwerte in dieser Form ab. Insbesondere bei der 2021 stark erhöhten zweiten Inlandsumsatzschwelle sehen wir eine weitere Erhöhung als nicht angemessen an.“

Die Stellungnahme von Rebalance Now e.V. zum Entwurf der 12. GWB-Novelle betont die Notwendigkeit, die kartellrechtlichen Instrumente zu stärken, um die zunehmende Machtkonzentration in Sektoren wie der Digitalwirtschaft, Lebensmittellieferketten und Energie wirksam zu begrenzen. Kritisiert wird insbesondere die geplante Erhöhung der Umsatzschwellen für die Fusionskontrolle, da diese eine reale Einschränkung der Kontrolle über wettbewerbsschädigende Fusionen bedeute. Rebalance Now fordert stattdessen eine Kombination aus moderaten Schwellenwerten und sogenannten Call-In-Befugnissen, die es dem Bundeskartellamt ermöglichen, auch bei kleineren Fusionen einzugreifen, wenn Wettbewerbsrisiken bestehen. Positiv bewertet wird die Ausweitung der Transaktionskostenschwelle, um Übernahmen durch große Technologieunternehmen besser erfassen zu können. Die Stellungnahme spricht sich außerdem für eine stärkere Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure in kartellrechtliche Verfahren aus und fordert eine erweiterte Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen des Bundeskartellamts. Nachhaltigkeitsaspekte und die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kosten im Kartellrecht werden als weiterhin wichtige, aber im Entwurf vernachlässigte Themen benannt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplanten Änderungen der Fusionskontrolle und die Schwellenwerte, 2) Die Rolle und Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure in kartellrechtlichen Verfahren, 3) Die Notwendigkeit, Nachhaltigkeit und Missbrauchskontrolle insbesondere im Lebensmittelsektor stärker zu berücksichtigen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (Landeskartellbehörde Sachsen)

„Die Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Sie ist nach hiesiger Einschätzung geeignet, kartellrechtlich relevante Sachverhalte in Vergabeverfahren leichter aufzudecken.“

Die Landeskartellbehörde Sachsen begrüßt grundsätzlich den Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Besonders positiv bewertet wird die neue Regelung zu § 32h, die es Kartellbehörden erleichtert, kartellrechtlich relevante Sachverhalte in Vergabeverfahren aufzudecken. Die Ausweitung der Ermächtigung auf Landeskartellbehörden wird als sinnvoll erachtet, da Submissionsabsprachen (illegale Preisabsprachen bei Ausschreibungen) auch auf regionaler Ebene stattfinden. Kritisch angemerkt wird die vorgesehene Frist von vier Jahren zur Datennutzung, die angesichts steigender Investitionen als zu lang empfunden wird. Im Hinblick auf § 47k wird eine Klarstellung gefordert, damit Daten sowohl an oberste als auch an untere Landesbehörden weitergegeben werden können, um die effektive Ausübung von Weisungsrechten sicherzustellen. Die Neuregelung zu § 114 wird ebenfalls begrüßt, jedoch besteht Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung des Begriffs 'unverhältnismäßiger Aufwand'. Für § 187 Abs. 1 wird eine Entfristung angeregt, während die Neuregelung zu § 187 Abs. 6 positiv bewertet wird. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Bedeutung der neuen Ermittlungsbefugnisse für Landeskartellbehörden (§ 32h), 2) Die Problematik der Datenweitergabe zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen (§ 47k), 3) Die Auslegung und Praktikabilität der neuen Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber (§ 114).

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin

„Ohne entsprechende Anpassung würde der Bußgeldtatbestand insoweit leerlaufen bzw. den neuen § 39 Abs. 9 GWB-E nicht erfassen. Es sollte daher geprüft werden, § 81 Abs. 3 Nr. 3 GWB entsprechend auf § 39 Abs. 9 GWB-E umzustellen.“

Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin begrüßt den Referentenentwurf zur 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), sieht jedoch Anpassungsbedarf bei den Verweisen im Gesetz. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Streichung von § 39 Abs. 3 Satz 5 GWB und die Überführung des Regelungsinhalts in den neuen § 39 Abs. 9 GWB-E eine Folgeänderung im Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 3 Nr. 3 GWB notwendig ist. Ohne diese Anpassung würde der Bußgeldtatbestand ins Leere laufen, da er weiterhin auf eine aufgehobene Vorschrift verweist. Darüber hinaus wird angeregt, alle weiteren Verweise in § 81 GWB auf Anpassungsbedarf zu prüfen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neufassung des § 39 GWB und dem Wegfall der §§ 24 bis 27 GWB. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Notwendigkeit der Anpassung von Verweisungen im Gesetz, 2) Die Auswirkungen auf den Bußgeldtatbestand, 3) Die generelle Überprüfung aller Verweisungen im Zuge der Gesetzesänderung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin – Landeskartellbehörde

„Eine gesetzliche Klarstellung würde hier zu einer klareren Rechtslage und insbesondere Rechtssicherheit für den Rechtsanwender führen.“

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Berlin äußert sich zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stellungnahme hebt drei zentrale Punkte hervor: Erstens wird eine gesetzliche Klarstellung zur Form von Verfügungen der Kartellbehörden gefordert, um Rechtssicherheit zu schaffen – insbesondere, ob eine Unterschrift notwendig ist oder die Namensnennung genügt. Zweitens wird die geplante Übertragung der Abwicklung des Geschäftsverkehrs nach Einspruchseinlegung auf die Landeskartellbehörden kritisch gesehen, da diese nicht über ausreichend Ressourcen verfügen und dies zu Verzögerungen führen könnte. Drittens wird eine Verlängerung der Übergangsfrist für Auftraggeber ohne Vergabemanagementsystem gefordert, da eine flächendeckende Einführung in Berlin bis 2027 als unrealistisch eingeschätzt wird. Besonders ausführlich werden die Themen Rechtssicherheit bei Verfügungen, die Ressourcenproblematik der Landeskartellbehörden und die Herausforderungen bei der Einführung von Vergabemanagementsystemen behandelt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Die bereits durchgeführten und die geplante Änderungen des GWB etablieren zunehmend einen dauerhaften, administrativen und staatlichen Preiskontrollmechanismus, der mittel- und langfristig faktisch Einheitspreise erzeugen wird, Margen politisch festsetzt und Marktrisiken auf Händler oder Tankstellenbetreiber verlagert. Dies lehnen wir deutlich ab und fordern dazu auf, die geplante Änderung des § 47k Absatz 7 GWB nicht vorzunehmen.“

Die Stellungnahme des UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. zum Entwurf des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) kritisiert die geplanten Änderungen scharf. Zentraler Kritikpunkt ist die Einführung einer verdachtsunabhängigen Marktbeobachtung und einer umfassenden Auskunftspflicht für die gesamte Lieferkette im Kraftstoffmarkt. UNITI sieht darin einen ordnungspolitisch bedenklichen Übergang von einer nachträglichen Kontrolle (ex-post) zu einer präventiven Marktüberwachung (ex-ante), was als tiefgreifender Eingriff in die unternehmerische Freiheit bewertet wird. Die geplanten Regelungen würden insbesondere mittelständische Unternehmen mit erheblichem Mehraufwand für Bürokratie und Compliance belasten und könnten zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten großer Konzerne führen. Außerdem wird ein Standortnachteil für den deutschen Kraftstoffmarkt gegenüber anderen EU-Staaten befürchtet, da internationale Anbieter ihre Aktivitäten einschränken oder verlagern könnten. Rechtlich werden die unbestimmten Rechtsbegriffe, die Umkehr der Beweislast und die Möglichkeit einer dauerhaften Berichtspflicht als problematisch eingestuft. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die rechtlichen Bedenken und die Gefahr eines dauerhaften Preiskontrollmechanismus, (2) die Auswirkungen auf Mittelstand und Tankstellenbetreiber durch die Ausweitung der Meldepflichten und (3) die Risiken für den Standort Deutschland und den Wettbewerb.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 248388645583-80 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 VAUNET – Verband Privater Medien e. V.

„Das Kartellrecht muss die systemische Bedeutung des Mediensektors stärker in den Blick nehmen. Schäden an der wirtschaftlichen Basis des Journalismus und der Medien berühren die Meinungsbildung und unsere gesellschaftliche Verfasstheit gesamthaft. Wer als Wettbewerbsgesetzgeber dieser Erkenntnis nicht folgt, riskiert, das Informationsökosystem dem freien Spiel marktmächtiger Gatekeeper zu überlassen.“

Die Stellungnahme des VAUNET – Verband Privater Medien e. V. – zum Referentenentwurf der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begrüßt die geplante Modernisierung der Fusionskontrolle und die Anpassung der Transaktionswertschwelle, um sogenannte 'Killer Acquisitions' (strategische Übernahmen von innovativen Unternehmen durch große Digitalkonzerne, um Wettbewerb auszuschalten) besser zu erfassen. VAUNET kritisiert jedoch, dass der Entwurf keine Regelungen für kartellrechtlich abgesicherte Kooperationen im Rundfunkbereich vorsieht, obwohl dies im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Notwendigkeit, den Rundfunk-Multiplikator in § 38 Abs. 3 GWB von acht auf vier zu senken, um wirtschaftlich sinnvolle Zusammenschlüsse kleinerer Rundfunkunternehmen zu erleichtern; 2) Die Forderung nach einer neuen Kooperationsregelung (§ 30a GWB), die Kooperationen zwischen Rundfunkunternehmen analog zur bestehenden Presseausnahme ermöglicht; 3) Die gesetzliche Klarstellung, dass bei der Marktabgrenzung digitale Substitute (also digitale Konkurrenzangebote) berücksichtigt werden müssen, um die tatsächlichen Marktverhältnisse besser abzubilden. VAUNET betont, dass Kooperationen zwischen Medienunternehmen keine Ausnahme, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit sind, um publizistische Qualität, Investitionsfähigkeit und Medienvielfalt zu sichern. Die Stellungnahme fordert insgesamt einen rechtssicheren Rahmen für medienwirtschaftliche Kooperationen und eine Anpassung der Fusionskontrolle an die Realität digitaler Märkte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V.

„Eine solche Klarstellung würde einen wichtigen Beitrag zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen leisten. Sie würde verhindern, dass vertikal integrierte Handelsunternehmen regulatorische Lücken nutzen können, um Eigenmarkenprodukte zulasten unabhängiger Hersteller und kleinerer Wettbewerber zu bevorzugen.“

Der Verband der deutschen Fruchtsaft-Industrie e. V. begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Wettbewerbsrecht an die veränderten Marktstrukturen anzupassen. Der Verband sieht jedoch weiteren Bedarf für gesetzgeberisches Handeln, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende vertikale Integration großer Lebensmitteleinzelhändler. Diese Unternehmen können durch konzerninterne Quersubventionierung Eigenmarkenprodukte zu Preisen anbieten, die für unabhängige Hersteller nicht erreichbar sind. Dies gefährdet langfristig die Innovationskraft, Investitionsfähigkeit und Angebotsvielfalt im Markt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Auswirkungen vertikaler Integration und konzerninterner Preisgestaltung auf den Wettbewerb, 2) Die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des § 20 Abs. 3 GWB auf Eigenmarkenprodukte, und 3) Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung, damit auch konzerninterne Lieferbeziehungen und Eigenmarkenverkäufe unter die Regelungen gegen wettbewerbswidrige Niedrigpreise fallen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 19.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002462 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Verband Internationaler Banken in Deutschland e. V.

„Statt die vom Referentenentwurf angestrebte Rechtssicherheit zu erhöhen, führt die Regelung zu dem Erfordernis, Prognosen zu erstellen und damit zu einer größeren Rechtsunsicherheit.“

Der Verband Internationaler Banken in Deutschland e.V. (VIB) äußert sich zum Entwurf des 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das die Fusionskontrolle, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren effizienter gestalten soll. Der Verband begrüßt die geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung und Digitalisierung, wie die Anhebung der Umsatzschwelle und die Einführung eines schlankeren Anzeigeverfahrens. Kritisch sieht der VIB jedoch die Ausweitung der Ermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie die geplante Erweiterung der Fusionskontrolle auf Unternehmen ohne klaren Inlandsbezug, da dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit und höheren Kosten führen könnte. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die geplante Erweiterung des § 35 GWB, die Prognosen über zukünftige Inlandstätigkeiten erfordert und dadurch Rechtsunsicherheiten schafft, 2) die Einführung eines algorithmischen Vergabescreenings (§ 32h GWB), das als Ermittlungsanlass auch bei unverdächtigen Marktverhalten dienen könnte, und 3) die Veröffentlichungspflicht von kartellbehördlichen Entscheidungen im Volltext (§ 43 Abs. 4 GWB), die aus Sicht des VIB Geschäftsgeheimnisse gefährdet und zu bürokratischem Mehraufwand führt.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 04.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R002246 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 95840804-38 (Zum Transparenzregister)
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🤷‍♀️ Verband kommunaler Unternehmen e.V.

„Der VKU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzesentwurfes zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung des Kartellrechts und schnellerer und sicherer Verfahren. Einzelne Punkte sollten jedoch nachgearbeitet werden.“

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) äußert sich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle). Der VKU begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Entwurfs, das Kartellrecht effektiver und die Verfahren schneller und sicherer zu machen. Allerdings sieht der Verband in mehreren Punkten Nachbesserungsbedarf. Besonders kritisch bewertet der VKU die geplante Möglichkeit, Auskunftsverlangen der Kartellbehörden an allgemeine Unternehmens-E-Mail-Adressen zuzustellen, da dies aus Sicht des VKU nicht sachgerecht und mit erheblichen Risiken für die betroffenen Unternehmen verbunden ist. Auch die vorgesehene Erhöhung der Gebühren für kartellrechtliche Verfahren wird als überzogen angesehen. Der VKU spricht sich zudem gegen eine weitere Verlängerung der besonderen Missbrauchskontrolle für die Energiewirtschaft (§ 29 GWB) aus, da die allgemeinen Regelungen ausreichend seien. Schließlich lehnt der Verband die geplante Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) ab, da dies rechtsstaatlich bedenklich sei. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Zustellung von Auskunftsverlangen per E-Mail und deren Risiken, 2) Die Erhöhung der Gebühren für kartellrechtliche Verfahren, 3) Die Ablehnung der Abschaffung des Verschuldenserfordernisses bei der Vorteilsabschöpfung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 18.06.2026
Lobbyregister-Nr.: R000098 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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