Umsetzung der EU Luftqualitäts-Richtlinie
| Offizieller Titel: | Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Umsetzung der EU Luftqualitäts-Richtlinie |
| Initiator: | BMUKN |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 03.06.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Frist: 19.06.2026 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in deutsches Recht. Die Lösung besteht in der Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und des Baugesetzbuchs (BauGB) an die neuen Vorgaben, insbesondere durch die Einführung von Luftqualitätsfahrplänen, die Ausweitung der Verpflichtung zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber PM2,5 und NO2, neue Vorgaben zum Zugang zu Gerichten sowie Regelungen zum Schadenersatz bei Gesundheitsschäden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Es wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die bisherige EU-Richtlinie 2008/50/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/2881 neu gefasst. Neu sind insbesondere die Pflicht zur Aufstellung von Luftqualitätsfahrplänen, die Ausweitung der Expositionsminderungsverpflichtungen, der Zugang zu Gerichten und Schadenersatzregelungen. Der Gesetzentwurf steht zudem im Kontext der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ fördern.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung des Bundes ist ebenfalls nicht gegeben, da die relevanten Regelungen von den Landesbehörden vollzogen werden. Der durch die neuen Pflichten für die Landesverwaltung entstehende Erfüllungsaufwand kann noch nicht abgeschätzt werden, da die Details erst in einer späteren Rechtsverordnung geregelt werden. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf ist erforderlich, um die EU-Richtlinie fristgerecht und ordnungsgemäß umzusetzen; Alternativen werden nicht genannt. Der Gesetzentwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Es sind keine Auswirkungen auf Preise, Verbraucher, Gleichstellung oder Demografie zu erwarten. Das Gesetz ist nicht befristet, da es unbefristete EU-Vorgaben umsetzt. Ein exekutiver Fußabdruck zeigt, dass keine wesentlichen Änderungen durch Interessenvertreter erfolgt sind. Die Regelungen fördern die nachhaltige Entwicklung und stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Verpflichtung der Behörden, Maßnahmen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition gegenüber bestimmten Schadstoffen zu ergreifen und deren Einhaltung sicherzustellen.
- Einführung und Regelung von Luftreinhaltefahrplänen zusätzlich zu bestehenden Luftreinhalteplänen, insbesondere bei Nichteinhaltung von Expositionsminderungsverpflichtungen.
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Luftqualitätsfahrpläne unter bestimmten Voraussetzungen.
- Anpassung der Vorschriften zur Aufstellung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der neuen EU-Richtlinie.
- Erweiterung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf Luftreinhaltefahrpläne und Pläne für kurzfristige Maßnahmen, einschließlich digitaler Zugänglichmachung der Planunterlagen.
- Ergänzung der Verordnungsermächtigungen, um Expositionsminderungsverpflichtungen und Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Verordnungsebene festlegen zu können.
- Berücksichtigung neuer Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition und Zielwerte für Ozon in verschiedenen Vorschriften.
- Sicherstellung, dass in Gebietseinheiten mit niedriger Schadstoffexposition die Werte dauerhaft unter den Zielwerten bleiben.
- Einführung eines Schadensersatzanspruchs bei Gesundheitsschäden infolge von Verstößen gegen bestimmte luftqualitätsbezogene Regelungen.
- Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, um Rechtsschutz gegen Entscheidungen zu Standorten und Anzahl von Probenahmestellen sowie zu Luftreinhalteplänen, Luftreinhaltefahrplänen und kurzfristigen Maßnahmenplänen zu gewährleisten.
- Anpassung des Baugesetzbuchs, um neue Gebietseinheiten und Zielwerte bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und die dauerhafte Einhaltung niedriger Schadstoffwerte sicherzustellen.
- Die meisten Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft, einzelne Verordnungsermächtigungen bereits früher.
| Datum erster Entwurf: | 02.06.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 23. Oktober 2024 (LQ-RL) legt Grenz- und Zielwerte für die Qualität der Umgebungsluft fest und regelt Verfahren zur Beurteilung der Luftgüte sowie zur Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2881 wurden die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG neu gefasst und zusammengeführt.
Die neuen Vorgaben sollen durch die beigefügten Entwürfe zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie zur Neufassung der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) in nationales Recht umgesetzt werden.
Die vorliegenden Referentenentwürfe sind noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Insofern ist es möglich, dass sich an den Entwürfen im weiteren Verfahren noch Änderungen ergeben.
Mit den vorgelegten Regelungsentwürfen wird das im KoaV vereinbarte Ziel verfolgt (Rz. 1201), "die EU-Luftqualitätsrichtlinie 1:1 und so schlank wie möglich" in nationales Recht zu übertragen.
Zu dem Entwurf kann bis Freitag, den 19. Juni 2026, Stellung genommen werden.“
Exekutiver Fußabdruck laut BMUKN:
„Mit Wirkung ab dem 1. Juni 2024 ist bei Gesetzesentwürfen der Bundesregierung darzu-
stellen, inwieweit Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben („Exekutiver Fußab-
druck“). Angaben sind nur für solche Einflussnahmen zu machen, die ab diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Eine Änderung des Gesetzentwurfs auf der Basis von Stellungnahmen von Interessenver-
treterinnen undvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht erfolgt.“