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KI‑Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG)

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung (KI‑Migrationsverwaltungsgesetz – KIMVG)
Initiator:Bundesministerium des Inneren
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 15.07.2026, Stand: 02.07.2026)
Letzte Änderung:25.06.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Start: 25.06.2026
Frist: 02.07.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch den Einsatz digitaler Verfahren, insbesondere Künstlicher Intelligenz (KI), die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der Bearbeitung von Migrations-, Visums- und Asylverfahren zu erhöhen. Die Lösung besteht darin, den zuständigen Behörden einen rechtssicheren Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu schaffen, um KI-Systeme zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und zu testen. Außerdem werden rechtliche Grundlagen für automatisierte Verfahren wie Verfahrensmonitoring und den automatisierten Abgleich öffentlich zugänglicher Internetdaten zur Verifizierung von Antragsangaben geschaffen. Die individuelle Entscheidung bleibt weiterhin bei den Mitarbeitenden. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium des Innern, das federführend zuständig ist. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass die Migrationsverwaltung seit Jahren mit einem stetig steigenden Antragsaufkommen konfrontiert ist, während die personellen und organisatorischen Kapazitäten vielerorts nicht ausreichen. Die Komplexität rechtlicher Vorgaben, unterschiedliche Verfahrensarten und individuelle Sachverhalte erschweren eine einheitliche Verwaltungspraxis und Rechtsanwendung. Ohne strukturelle Anpassungen ist eine zusätzliche Belastung der Verfahren absehbar. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es entstehen auch keine weiteren Kosten. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht keine Befristung vor, aber eine regelmäßige Evaluierung mindestens alle fünf Jahre ab Inbetriebnahme der automatisierten Anwendungen. Es werden hohe Anforderungen an Datenschutz, Transparenz, Nichtdiskriminierung und den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gestellt. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Verbraucherpreisniveau, gleichwertige Lebensverhältnisse oder künftige Generationen werden nicht erwartet. Das Gesetz ist geschlechtsneutral ausgestaltet und kann mittelbar dazu beitragen, Diskriminierungsmuster besser zu erkennen und gleichstellungspolitisch relevante Aspekte zu adressieren. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten: 
 
- Anpassung des Asylgesetzes an das Aufenthaltsgesetz, insbesondere im Bereich der Datenverarbeitung und Automatisierung. 
- Einführung und Präzisierung des Begriffs „Verarbeitung“ personenbezogener Daten im Aufenthaltsrecht, um die Regelungen an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzupassen. 
- Erweiterung und Klarstellung der datenschutzrechtlichen Befugnisse der Behörden, insbesondere für die Entwicklung und Nutzung automatisierter Anwendungen (z. B. KI-Systeme). 
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung automatisierter Anwendungen, einschließlich KI-Systemen, zur Unterstützung aufenthaltsrechtlicher Verfahren. 
- Automatisierte Anwendungen dürfen für das Training, Validieren und Testen mit personenbezogenen Daten genutzt werden, wenn dies für die Entwicklung erforderlich ist und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 
- Strenge Zweckbindung: Daten dürfen nur zur Entwicklung und Verbesserung automatisierter Anwendungen im Rahmen gesetzlicher Aufgaben genutzt werden, nicht zu sachfremden Zwecken. 
- Verpflichtende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, um Missbrauch, unbefugten Zugriff und Diskriminierung zu verhindern; besondere Schutzmaßnahmen für besonders sensible Daten (z. B. nach Artikel 9 DSGVO). 
- Verpflichtung zur Löschung personenbezogener Daten, sobald sie für den Entwicklungszweck nicht mehr erforderlich sind. 
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz automatisierter Anwendungen zur Analyse und zum Monitoring von aufenthaltsrechtlichen Verfahren (Verfahrensmonitoring), um Entscheidungsqualität und Effizienz zu steigern. 
- Automatisiertes Verfahrensmonitoring dient der statistischen Auswertung von Antragsverfahren, Erkennung von Mustern und Missbrauch, sowie der Verbesserung von Verfahren und Entscheidungsqualität. 
- Klare Begrenzung und Kontrolle der automatisierten Datenverarbeitung: Keine Entwicklung oder Nutzung diskriminierender Algorithmen, Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, menschliche Entscheidungsverantwortung bleibt erhalten. 
- Einsatz externer Dienstleister für Entwicklung und Betrieb automatisierter Anwendungen ist nur unter strengen Datenschutzauflagen und innerhalb der EU/Schengen-Staaten zulässig. 
- Schaffung einer begrenzten Befugnis zum automatisierten Abgleich öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten aus dem Internet mit behördlichen Daten zur Überprüfung von Angaben im Antragsverfahren. 
- Automatisierter Internetabgleich darf nur bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit von Angaben erfolgen, ausschließlich zur Einzelfallprüfung, und unterliegt menschlicher Kontrolle. 
- Strenge Begrenzung der Nutzung und Speicherung der im Rahmen des Internetabgleichs erhobenen Daten; unverzügliche Löschung nach Zweckerfüllung, keine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken. 
- Dokumentationspflichten für Abgleich, Ergebnisse und Löschung zur Sicherstellung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit. 
- Übertragung der Schutzmaßnahmen und Beschränkungen aus dem Verfahrensmonitoring auch auf den automatisierten Internetabgleich. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden dabei nicht berücksichtigt.

Medienberichte
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:25.06.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium des Inneren:

„Eine Beteiligung von Interessenvertreterinnen undvertretern sowie von beauftragten Drit-
ten im Rahmen des Gesetzesentwurfes ist aufgrund einer fehlenden Außenwirkung dieser gesetzlichen Regelung nicht erforderlich.“