3. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
| Offizieller Titel: | Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 29.07.2026, Stand: 10.07.2026 - schon 1 Mal geändert.) |
| Letzte Änderung: | 02.07.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Start: 15.07.2026 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stabilisierung des nationalen CO₂-Preises im Brennstoffemissionshandel für das Jahr 2027 auf dem Niveau des Vorjahres (2026), also in einem Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂. Damit wird ein Beschluss des Koalitionsausschusses umgesetzt, um angesichts weiterhin angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit für Bürger und Unternehmen zu schaffen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Hintergrund:
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt seit 2021 die CO₂-Bepreisung für fossile Brennstoffe in den Sektoren Verkehr und Wärme. Ursprünglich war für 2027 vorgesehen, dass der CO₂-Preis sich am Durchschnittspreis des EU-Emissionshandels (EUETS 1) orientiert, da der Start des europäischen Brennstoffemissionshandels (EUETS 2) um ein Jahr verschoben wurde. Aufgrund der Marktsituation und eines Koalitionsbeschlusses wird nun für 2027 der nationale Preiskorridor fortgeführt. Zusätzlich werden Versteigerungsregeln und Regelungen zur Doppelbilanzierung angepasst.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch das Änderungsgesetz keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Die Kosten für die Durchführung der Versteigerungen werden durch die Erlöse aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten gedeckt. Es wird mit veränderten, aber nicht bezifferten Erlöserwartungen gerechnet, da der Preis stabilisiert wird. Für Länder und Kommunen entstehen keine Kosten. Für die Wirtschaft verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab 2028 um ca. 794.000 Euro, für die Verwaltung um ca. 2,18 Millionen Euro. Zusätzliche Kosten oder Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Er enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte und keine spezifischen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Die Regelungen gelten bundesweit einheitlich. Das Gesetz ist mit EU-Recht vereinbar und trägt zur Erfüllung der europäischen Klimaschutzverpflichtungen bei. Es werden Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt, insbesondere die Unterstützung der SDGs (z.B. Klimaschutz, Innovation, nachhaltiges Wirtschaften). Die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Bund. Interessenvertreter haben am Entwurf nicht mitgewirkt. Eine Evaluierung oder Befristung ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Der Preiskorridor für die Versteigerung von Emissionszertifikaten im nationalen Brennstoffemissionshandel wird für das Jahr 2027 fortgeführt (55 bis 65 Euro pro Zertifikat).
- Der Beginn der Abgabepflicht im europäischen Brennstoffemissionshandelssystem (EUETS 2) wird auf das Jahr 2028 verschoben; entsprechende Anpassungen erfolgen im nationalen System.
- Die Sanktionszahlungen für nicht abgegebene Zertifikate werden in der Einführungsphase halbiert, um die wirtschaftliche Belastung der Unternehmen zu senken.
- In besonderen Fällen kann die Zahlungspflicht bei erstmaligen Verstößen in den ersten beiden Berichtsjahren auf 10 Prozent der regulären Sanktion reduziert werden, wenn die Neuartigkeit der Abgabepflicht ursächlich ist.
- Bereits festgesetzte Sanktionen können unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend widerrufen und gezahlte Beträge erstattet werden.
- Die Pflicht der Bundesregierung, dem Bundestag ab 2028 regelmäßig Erfahrungsberichte zum BEHG vorzulegen, entfällt, da ab 2028 die meisten Emissionen dem EUETS 2 unterliegen.
- Für ab 2028 im europäischen Emissionshandelssystem erfasste Brennstoffemissionen entfallen Berichts- und Abgabepflichten im nationalen System.
- Die Sonderregelung für kleine Abfallverbrennungsanlagen entfällt.
- Die jährlichen Emissionsmengen für 2026 bis 2030 werden an die neuen Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnung angepasst.
- Die Regelungen zum Verkauf von Überschussmengen und Nachkaufmöglichkeiten für Zertifikate werden für das Jahr 2027 entsprechend dem Jahr 2026 fortgeführt, mit zusätzlichen Preisaufschlägen zur Vermeidung strategischer Nachfrageverschiebungen.
- Die Doppelbilanzierungsverordnung wird angepasst: Abrechnungsjahre werden auf 2027 begrenzt, da ab 2028 keine Doppelbelastung mehr möglich ist.
- Die Nachweispflichten für den Einsatz kompensierter Brennstoffmengen werden vereinfacht und entbürokratisiert; für das letzte Abrechnungsjahr 2027 gibt es eine klare Stichtagsregelung.
- Für Anlagen, die bis Ende 2028 weiterbetrieben werden, gilt der Einsatznachweis für kompensierte Mengen als erbracht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Die Evaluierungspflichten und Kompensationsregelungen entfallen ab 2028, da dann keine Doppelbelastung mehr entsteht.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.
| Datum erster Entwurf: | 02.07.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: |
„Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Entwurf für ein "Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes" eingeleitet.
Im Koalitionsausschuss von Union und SPD im Mai 2026 wurde vereinbart, die CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel im kommenden Jahr stabil zu halten. Der CO2-Preis pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid soll danach auch in 2027 weiterhin – wie bereits in 2026 – in einem Korridor von 55 bis 65 Euro liegen. Die derzeit geltende gesetzliche Regelung sieht für 2027 einen nationalen CO2-Preis vor, der an den jeweiligen CO2-Preis im europäischen Emissionshandel ("EU-ETS 1") anknüpft. Zur Umsetzung des Beschlusses des Koalitionsausschusses ist daher das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zu ändern. Neben Änderungen im BEHG sind auch Anpassungen der Versteigerungsregeln in der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) erforderlich.
Zudem sind in diesem Kontext Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vorgesehen, um einen sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten.
Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMUKN. Dieser Entwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben.
Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis zum 15. Juli 2026, 12:00 Uhr eingereicht werden. Bitte senden Sie eventuelle Stellungnahmen an die folgende Emailadresse: NKI3[at]bmukn.bund.de.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. 13.“