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Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, Bekämpfung der Steuerhinterziehung u.a.

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 23.09.2026, Stand: 10.09.2026)
Letzte Änderung:07.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
‼️ Beteiligungsfrist unter 1 Woche. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 07.08.2026
Frist: 13.08.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro vor, um Steuerhinterziehung wirksamer zu bekämpfen und das Steuerrecht weiter zu digitalisieren. Elektronische Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) sollen Manipulationen erschweren und die Nachvollziehbarkeit von Umsätzen verbessern. Zusätzlich werden die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden gestärkt und die Belegausgabepflicht auf digitale Belege umgestellt. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen
 
Hintergrund:  
Auslöser ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. In der Praxis werden noch offene Ladenkassen verwendet, die eine ordnungsgemäße Erfassung von Einnahmen erschweren und Steuerhinterziehung begünstigen, insbesondere in bargeldintensiven Branchen. Die bisherigen Regelungen reichen nicht aus, um Missbrauch effektiv zu verhindern. 
 
Kosten:  
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 98,75 Mio. Euro (vor allem für die Anschaffung neuer Kassensysteme), dem eine jährliche Entlastung von 88,89 Mio. Euro gegenübersteht (hauptsächlich durch Bürokratieabbau und Umstellung auf digitale Belege). Für die Länder ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 557.000 Euro und ein jährlicher Aufwand von 125.000 Euro. Für den Bund entstehen einmalige Kosten von ca. 5,78 Mio. Euro und laufende Kosten von ca. 5,34 Mio. Euro. Einnahmen werden durch die Sicherung des Steueraufkommens erwartet, konkrete Beträge werden jedoch nicht genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Die Kassenpflicht soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Die papierhafte Belegausgabepflicht wird zum 1. Januar 2028 abgeschafft. Für andere Regelungen wird kein abweichendes Datum genannt; sie treten ansonsten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf sieht eine Evaluierung der Maßnahmen fünf Jahre nach Inkrafttreten vor, insbesondere hinsichtlich der Kosten und der Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Es gibt Befreiungsmöglichkeiten bei sachlicher Härte und die Möglichkeit weiterer Ausnahmen per Rechtsverordnung. Auswirkungen auf Preise, Verbraucherpreisniveau, Gleichstellung und Demografie werden nicht erwartet. Das Gesetz ist nicht befristet und wird als dauerhaft wirkend konzipiert. Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt beigetragen. Das Vorhaben steht im Einklang mit den Zielen nachhaltiger Entwicklung und den Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro für alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Es müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) verwendet werden, die alle Barzahlungen und Kartenzahlungen erfassen. Es gibt Befreiungs- und Ausnahmemöglichkeiten bei besonderen Härtefällen oder einmaligen Umsatzüberschreitungen. 
 
2. Einführung einer Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 Euro, wenn trotz Kassenpflicht kein entsprechendes elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird oder die Belegausgabepflicht nicht eingehalten wird. 
 
3. Einführung eines neuen Straftatbestands für den Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme. Schon der Besitz oder Einsatz solcher Software ist strafbar, unabhängig vom Nachweis einer Steuerhinterziehung. Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. 
 
4. Erweiterung der Kassen-Nachschau: Finanzämter können unangekündigte Kontrollen auch außerhalb ihres Bezirks durchführen, etwa bei Händlern auf Märkten oder Messen. Ergebnisse müssen an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden. 
 
5. Digitalisierung der Buchführung: Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen können digital aufbewahrt werden, papierhafte Aufbewahrung ist nicht mehr zwingend erforderlich. 
 
6. Einführung einer Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit digitaler Schnittstelle und TSE für Taxis, Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr ab 2029. Auch hier gibt es eine Bußgeldandrohung bei Nichtbeachtung. 
 
7. Umstellung von der papierhaften Belegausgabepflicht auf eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellung. Der Beleg muss in einem standardisierten Datenformat bereitgestellt werden, der Kunde ist aber nicht zur Annahme verpflichtet. 
 
8. Einführung eines Verlagerungsgeldes (Bußgeld 2.500 bis 100.000 Euro) für die unzulässige Verlagerung elektronischer Buchführung ins Ausland und eines Verzögerungsgeldes (2.500 bis 250.000 Euro) bei Verweigerung des Datenzugriffs im Rahmen einer Außenprüfung. Das Verzögerungsgeld ist künftig zwingend zu verhängen. 
 
9. Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden: Sie dürfen künftig auch bei Verdacht auf Fälschung technischer Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung eigenständig ermitteln und verjährungsunterbrechende Maßnahmen treffen. 
 
10. Erweiterung der Mitteilungspflichten und des Datenverwendungsrechts: Geschützte Steuerdaten dürfen künftig auch für die Verfolgung bestimmter Nicht-Steuerstraftaten (z.B. Geldwäsche, Korruption, Subventionsbetrug) verwendet werden, wenn eine gesetzliche Mitteilungspflicht der Finanzbehörde besteht. Das Beweisverwendungsverbot wird entsprechend gelockert. 
 
Diese Maßnahmen betreffen die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen und Regelungen des Gesetzentwurfs.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:07.08.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Wesentliche Ziele dieser Vorhaben sind die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Der Entwurf leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100 000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht (Z. 1921 f.) sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Z. 1507 ff.) gesetzgeberisch umzusetzen. 
 
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. 
 
Um unnötige Bürokratie und Aufwand zu vermeiden, sieht die Vorschrift des § 146b AO-E sowohl Befreiungsmöglichkeiten in Einzelfällen aufgrund sachlicher Härte als auch allgemeine Befreiungen vor, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen geregelt werden sollen. Einen ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b Abgabenordnung ist zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht. Das Verordnungsgebungsverfahren soll zeitnah nach Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht eingeleitet werden. Hierzu wird dann erneut im Rahmen der GGO eine Verbändeanhörung erfolgen. 
 
Darüber hinaus enthält der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) betroffen sind, werden Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften reduziert und Verfahren können effizienter geführt werden. Dies gilt umso mehr, da bei den Finanzbehörden ein größeres Wissen hinsichtlich dieser Daten vorhanden ist. 
 
Notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung sind ebenfalls im Entwurf enthalten.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:

„Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetze ntwurfs beigetragen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Das Ministerium hat die Beteiligungsphase offiziell am 07.08.2026 gestartet und eine Frist bis zum 13.08.2026 gesetzt, was einer Dauer von fünf Werktagen entspricht. Diese Frist wird von mehreren Verbänden (u.a. DIHK/BDI/ZDH/BDA/HDE/BGA, DStV, Wirtschaftsprüferkammer, Bund der Steuerzahler) ausdrücklich als sehr kurz kritisiert. Einzelne Absender geben das Eingangsdatum der Aufforderung mit dem 07.08.2026 an. Die meisten Stellungnahmen datieren auf den 12. oder 13.08.2026, was die sehr knappe Frist bestätigt. Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs NRW nennt ebenfalls explizit den 13.08.2026 als Anhörungsfrist. Aus den Angaben ergibt sich eine Beteiligungsphase von fünf bis sechs Kalendertagen (fünf Werktage).

Allgemeine Bewertung
Die Ziele des Gesetzentwurfs – Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Digitalisierung und Förderung fairen Wettbewerbs – werden von fast allen Verbänden grundsätzlich begrüßt. Das Meinungsbild ist jedoch überwiegend kritisch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, der Umsetzungsfristen, der Belastungen für Unternehmen (insbesondere KMU, Freiberufler und Branchen mit geringem Bargeldanteil), der geplanten Umsatzgrenzen, der Belegausgabepflicht (Bonpflicht) und der fehlenden Risikoorientierung. Die sehr kurze Beteiligungsfrist wird von zahlreichen Verbänden als unangemessen und problematisch für eine fundierte Stellungnahme bewertet.

Meinungen im Detail
1. Beteiligungsfrist und Verfahren
Die Spitzenverbände der Wirtschaft, der Deutsche Steuerberaterverband, die Wirtschaftsprüferkammer und der Bund der Steuerzahler kritisieren die Frist von fünf Werktagen als zu kurz und nicht sachgerecht für eine umfassende Prüfung. Auch die Ferienzeit wird als erschwerender Faktor genannt.

2. Kassenpflicht – Anwendungsbereich und Ausnahmen
Viele Verbände (u.a. BFB, DAV, Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, BDL, ABDA, DStV, Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen, Bundesnotarkammer, DIHK/BDI/ZDH/BDA/HDE/BGA, Bauernverband, Bäckerhandwerk, DEHOGA, Bitkom, BKM, Bolt, wirfahren, BVPB, VDV) kritisieren die pauschale Anknüpfung an den Gesamtumsatz und fordern eine Beschränkung der Kassenpflicht auf Barumsätze oder risikobehaftete Branchen. Insbesondere Freiberufler, Berufsgeheimnisträger, Unternehmen mit überwiegend unbaren Umsätzen und kleine Betriebe sehen sich durch die Regelung unverhältnismäßig belastet. Es werden gezielte Ausnahmen und eine risikoorientierte Ausgestaltung gefordert. Die Ausnahme für Kreditinstitute wird begrüßt (BVR), aber eine Ausweitung auf Leasingunternehmen und andere Finanzdienstleister gefordert (BDL).

3. Umsatzgrenzen und Bagatellregelungen
Die geplante Umsatzgrenze von 100.000 Euro wird unterschiedlich bewertet: Der Taxiverband hält sie für zu hoch und missbrauchsanfällig, der BKM für zu niedrig und fordert eine Anhebung auf 1.000.000 Euro. Mehrere Verbände (ABDA, DIHK/BDI/ZDH/BDA/HDE/BGA, Bauernverband, Bundessteuerberaterkammer, DStV, Bitkom) fordern Bagatellgrenzen oder Ausnahmen für Unternehmen mit geringen Barumsätzen.

4. Belegausgabepflicht (Bonpflicht) und Digitalisierung
Die Digitalisierung der Belegausgabe wird von vielen Verbänden begrüßt (Bitkom, ABDA, UNITI, Cashtax, Nexi), aber die Beibehaltung der Bonpflicht trotz digitaler Bereitstellung wird von Wirtschaftsverbänden, dem Bäckerhandwerk, dem Bund der Steuerzahler und DEHOGA als überflüssig und bürokratisch kritisiert. Es wird gefordert, die Bonpflicht abzuschaffen oder zumindest an den Kundenwunsch zu koppeln.

5. Technische Anforderungen und Technologieoffenheit
Bitkom, Bolt, wirfahren, BVPB und DFKA fordern technologieoffene Regelungen, die auch softwarebasierte und app-basierte Systeme zulassen. Bolt und wirfahren kritisieren die ausschließliche Forderung nach physischen Wegstreckenzählern für Mietwagen und plädieren für die Anerkennung bestehender digitaler Systeme. DFKA fordert einen einheitlichen, interoperablen Standard für elektronische Belege.

6. Branchen- und Berufsgruppenspezifische Aspekte
- Personenbeförderung: Taxiverband, VSPV, Bundesverband Taxi und Mietwagen, wirfahren, Bolt und BVPB diskutieren die Wegstreckenzählerpflicht, die Ausnahme für EU-Taxameter und die Gleichbehandlung aller Verkehrsarten. Es gibt unterschiedliche Positionen zur technischen Ausgestaltung und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens.
- Freie Berufe und Berufsgeheimnisträger: BFB, DAV, Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer, Bundesnotarkammer fordern Ausnahmen für Berufsgruppen mit überwiegend unbaren Umsätzen und bereits bestehenden strengen Dokumentationspflichten.
- Handel, Gastgewerbe, Bäckerhandwerk: DIHK/BDI/ZDH/BDA/HDE/BGA, DEHOGA, Bäckerhandwerk kritisieren die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen, die fehlenden praxistauglichen Ausnahmen und den bürokratischen Aufwand durch die digitale Belegpflicht.
- Landwirtschaft und Direktvermarktung: Bauernverband und Gartenbauverbände kritisieren die Praxisferne der Kassenpflicht für ihre Branchen und fordern längere Übergangsfristen und Ausnahmen für Vertrauenskassen und mobile Verkaufsstände.
- Schausteller und Marktkaufleute: Schaustellerbund und Bundesverband Schausteller und Marktkaufleute begrüßen die geplanten Ausnahmen, fordern aber Klarstellungen bei der Nacherfassung und der Begrifflichkeit ('Tageslosung' statt 'Einnahmen').
- Tankstellen und Mobilitätsstandorte: UNITI fordert klare Regelungen für moderne Mobilitätsstandorte und die Anerkennung integrierter Kassensysteme.

7. Sanktionen und Mitteilungspflichten
Viele Verbände (DIHK/BDI/ZDH/BDA/HDE/BGA, Bundessteuerberaterkammer, DStV, Bauernverband, Bund der Steuerzahler, Cashtax) kritisieren die geplanten Sanktionen und Mitteilungspflichten als überzogen und fordern praxistaugliche, rechtssichere und verhältnismäßige Regelungen.

8. Digitalisierung und technische Umsetzung
Die Digitalisierung wird grundsätzlich begrüßt, aber es wird auf die Notwendigkeit klarer, technologieoffener und praxistauglicher Standards hingewiesen. Bitkom, DFKA, UNITI und Cashtax fordern offene Schnittstellen, klare technische Vorgaben und die Berücksichtigung bereits bestehender Systeme.

9. Weitere Aspekte
- Vollmachtsdatenbank: Genossenschaftliche Prüfungsverbände, GdW und Wirtschaftsprüferkammer fordern Zugang zur Vollmachtsdatenbank für genossenschaftliche Prüfungsverbände.
- Plattformen und digitale Vermittler: Cashtax fordert Meldepflichten für digitale Plattformen, Bolt und wirfahren thematisieren die steuerliche Behandlung digital vermittelter Fahrten.
- Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr: Bitkom und Nexi fordern die verpflichtende Akzeptanz mindestens einer digitalen Zahlungsoption.

Fazit
Das Meinungsbild ist von einer grundsätzlichen Zustimmung zu den Zielen, aber einer breiten, teils scharfen Kritik an der konkreten Ausgestaltung, der fehlenden Risikoorientierung, der Belastung für Unternehmen und der sehr kurzen Beteiligungsfrist geprägt. Besonders Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Freiberuflerverbände, Branchenverbände aus Handel, Handwerk, Landwirtschaft und dem Personenbeförderungsgewerbe sowie Steuerberaterorganisationen äußern detaillierte Kritik und fordern Nachbesserungen.

🤷‍♀️ ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.

„Vor diesem Hintergrund fordern wir dringend, für Unternehmen und Einrichtungen ohne oder mit lediglich geringfügigen Bargeldbewegungen eine ausdrückliche Ausnahme bzw. Bagatellgrenze vorzusehen.“

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfs zur Einführung einer Kassenpflicht, insbesondere die Digitalisierung und den Abbau von Bürokratie. Besonders positiv bewertet wird die Möglichkeit, Belege künftig auch elektronisch bereitzustellen, anstatt sie ausschließlich in Papierform auszugeben. Die ABDA betont jedoch, dass die neuen Anforderungen möglichst bürokratiearm gestaltet werden müssen, damit Unternehmen ausreichend Zeit und Klarheit für die Umsetzung haben. Kritisch sieht die ABDA, dass die Kassenpflicht allein an den Gesamtumsatz gekoppelt ist, ohne zu berücksichtigen, ob tatsächlich Bargeldgeschäfte stattfinden. Dies könne dazu führen, dass Unternehmen mit kaum oder keinen Bareinnahmen unnötig belastet werden. Die ABDA fordert daher Ausnahmen oder Bagatellgrenzen für Unternehmen mit nur geringfügigen Bargeldbewegungen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Notwendigkeit klarer und praktikabler technischer Vorgaben, (2) die Forderung nach Ausnahmen für Unternehmen ohne relevante Bargeldgeschäfte, und (3) die Problematik unverhältnismäßiger Bußgelder bei Bagatellfällen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👍 Bitkom e.V.

„Eine moderne, digitale und manipulationssichere Erfassung von Geschäftsvorfällen ist ein wichtiger Baustein für Steuercompliance, effiziente Verwaltungsprozesse und rechtssichere Abläufe an der Verkaufsstelle.“

Die Stellungnahme des Bitkom zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts begrüßt grundsätzlich die Ziele des Entwurfs: eine bessere Erfassung von Geschäftsvorfällen, die wirksamere Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Förderung fairen Wettbewerbs. Bitkom betont, dass die Umsetzung praxistauglich, technologieoffen und mit klaren technischen Standards sowie ausreichenden Umsetzungsfristen erfolgen muss. Besonders hervorgehoben werden die Notwendigkeit einer rechtssicheren und digitalen Belegbereitstellung, die regulatorische Verankerung der Wahlfreiheit beim Bezahlen (zwischen Bargeld und mindestens einer digitalen Zahlungsmöglichkeit), sowie die Forderung nach offenen, standardisierten Schnittstellen für die Akzeptanzinfrastruktur. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die klare Abgrenzung kassenrelevanter Zahlungsvorgänge, die Vermeidung unnötiger Belastungen für Unternehmen ohne relevante Kassenprozesse und die Berücksichtigung der Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Umsetzung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 01.01.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bolt Services DE GmbH

„Dieses Ziel kann und sollte ohne eine Rückkehr zu einem zwingenden physischen Wegstreckenzähler erreicht werden.“

Bolt begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, steuerlich relevante Vorgänge manipulationssicher zu erfassen und die Digitalisierung des Steuerrechts voranzutreiben. Besonders betont wird, dass neue technische Anforderungen technologieoffen, rechtssicher und kohärent mit bestehenden Regelungen ausgestaltet werden sollten. Bolt kritisiert, dass der aktuelle Entwurf des § 146c Abs. 1 AO-E ausschließlich einen physischen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle fordert und softwarebasierte Systeme nicht explizit einbezieht, obwohl diese laut bestehender Verordnungen (BOKraft, KassenSichV) zulässig sind. Die Stellungnahme hebt die Gefahr einer Rechtsunsicherheit hervor und fordert eine technologieoffene Formulierung, die auch konformitätsbewertete softwarebasierte und app-basierte Systeme ausdrücklich zulässt. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die rechtliche Systematik und das Zusammenspiel mit bestehenden Regelungen (BOKraft, KassenSichV), 2) Die Bedeutung von Technologieoffenheit und Vermeidung zusätzlicher technischer Komponenten, 3) Die Empfehlung einer alternativen, klarstellenden Gesetzesformulierung, die auch digitale Vermittlungs- und app-basierte Systeme als Erfüllungsform anerkennt.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R003828 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: K2833661 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

„Die Belegausgabepflicht ist daher weder ökonomisch noch ökologisch geboten. Denn die allgemeine Bonpflicht ist zur Kontrolle einer korrekten Verbuchung durch die Finanzbehörden nicht erforderlich, sondern soll nur der Erhöhung der Transparenz gegenüber dem Kunden dienen.“

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Die Organisation begrüßt zwar grundsätzlich Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung, sieht jedoch zahlreiche Probleme in der praktischen Umsetzung und der Ausgestaltung einzelner Regelungen. Besonders kritisiert werden die Beibehaltung der Belegausgabepflicht (Bonpflicht), die geplante Sanktionierung bei Verstößen gegen diese Pflicht sowie die Ausgestaltung und Terminierung der Kassenpflicht. Der Verband betont, dass die Bonpflicht weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sei und für die Steuerkontrolle nicht zwingend erforderlich ist. Die geplante Kassenpflicht wird als praxisfern bewertet, insbesondere wegen der engen Fristen und der Einbeziehung von EC- und Kreditkartenzahlungen als Barumsätze. Zudem werden die im Gesetzentwurf angegebenen Kosten für Unternehmen als deutlich zu niedrig eingeschätzt. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die Belegausgabepflicht und deren Auswirkungen auf Unternehmen, 2) die Einführung und Ausgestaltung der Kassenpflicht inklusive der Umsatzgrenzen und betroffenen Branchen, 3) die tatsächlichen Kosten für Unternehmen im Vergleich zu den Annahmen des Gesetzgebers.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesnotarkammer

„Die mit dem Referentenentwurf richtigerweise bekämpfte Steuerhinterziehung durch Barzahlung bei Notarinnen und Notaren ist aufgrund der strengen berufsrechtlichen Vorgaben sowie deren regelmäßige Überprüfung praktisch ausgeschlossen.“

Die Bundesnotarkammer äußert sich zum Entwurf eines Gesetzes, das eine Kassenpflicht zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Digitalisierung des Steuerrechts einführen soll. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Auswirkungen auf die notarielle Praxis. Die Bundesnotarkammer unterstützt das Ziel der Steuerhinterziehungsbekämpfung, fordert jedoch eine Ausnahme von der Kassenpflicht für Notarinnen und Notare. Begründet wird dies mit bereits bestehenden, strengen berufsrechtlichen Dokumentations- und Aufsichtspflichten, die Manipulationen und Steuerhinterziehung praktisch ausschließen. Außerdem wird angeregt, Steuerpflichtige mit sehr geringen Barumsätzen grundsätzlich von der Kassenpflicht zu befreien, da die Kosten für ein Kassensystem in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die detaillierte Darstellung der berufsrechtlichen Kontrollmechanismen im Notariat, 2) Die Parallelen zu Banken und Versicherungen, die bereits von der Kassenpflicht ausgenommen werden sollen, und 3) Die Forderung nach einer klarstellenden Regelung für Steuerpflichtige mit sehr geringen Barumsätzen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

👎 Bundessteuerberaterkammer

„Die neuen Vorgaben dürfen jedoch nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen und zusätzlicher Bürokratie für Unternehmen und deren steuerliche Berater führen. Aus Sicht der BStBK besteht insbesondere in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Registrierkassenpflicht, die Ausnahmen sowie die praktische Umsetzung bei Betrieben mit keinem oder nur geringem Bargeldaufkommen erheblicher Nachbesserungsbedarf.“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Einführung einer Registrierkassenpflicht, um Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Digitalisierung des Steuerrechts voranzutreiben. Sie kritisiert jedoch, dass die geplanten Regelungen zu unverhältnismäßigen Belastungen und zusätzlicher Bürokratie für Unternehmen und deren steuerliche Berater führen könnten. Besonders problematisch sieht die BStBK die Ausgestaltung der Kassenpflicht, die auch Betriebe ohne oder mit sehr geringem Bargeldaufkommen sowie Berufsgeheimnisträger wie Steuerberater, Anwälte und Ärzte erfassen würde, obwohl dort kein relevantes Manipulationsrisiko besteht. Die Stellungnahme fordert eine risikoorientierte Ausgestaltung, Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger und Betriebe ohne relevante Barumsätze sowie praxistaugliche Übergangsfristen. Außerdem werden die geplanten Sanktionsregelungen als überzogen bewertet. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) Die fehlende Risikoorientierung und die Notwendigkeit von Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger und Betriebe ohne relevante Barumsätze; 2) Die praktischen Probleme und Unklarheiten bei der Umsetzung, insbesondere bei der Bestimmung der Umsatzgrenzen und dem Beginn der Kassenpflicht; 3) Die Kritik an überbordenden Sanktions- und Mitteilungspflichten sowie die Forderung nach praxistauglichen und rechtssicheren Regelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.

„Solange dies nicht geschieht, würde die vorgesehene Neuregelung unseres Erachtens weitgehend wirkungslos bleiben.“

Die Stellungnahme des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Der Verband begrüßt ausdrücklich die geplante Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute, da dies unnötigen Umsetzungsaufwand vermeidet und bestehende Regelungen konsequent fortführt. Ebenso wird die Möglichkeit, Jahresabschlüsse und Eröffnungsbilanzen künftig digital aufzubewahren, als positiver Beitrag zur Modernisierung gewertet. Allerdings wird kritisch angemerkt, dass eine weitergehende Digitalisierung nur dann erreicht werden kann, wenn auch die handelsrechtlichen Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechend angepasst werden. Ohne diese Anpassung würde die Neuregelung weitgehend wirkungslos bleiben. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ausnahme von der Kassenpflicht für Kreditinstitute, 2) Die Digitalisierung der Aufbewahrung von Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen, 3) Die Notwendigkeit der Anpassung des HGB zur vollständigen Umsetzung der Digitalisierung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R001459 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 52646912360-95 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB)

„Die Einführung einer Registrierkassenpflicht für Freie Berufe würde vielfach zusätzlichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Betrugsbekämpfung zu schaffen.“

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht und begrüßt grundsätzlich die Ziele zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität. Der Verband kritisiert jedoch, dass die geplante Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen nach § 146b Abgabenordnung (AO-E) pauschal auch auf Freie Berufe angewendet werden soll. Die meisten Freiberufler arbeiten nicht mit Bargeld, sondern rechnen per Rechnung und Überweisung ab und unterliegen bereits strengen Dokumentations- und Abrechnungspflichten. Die im Entwurf vorgesehene Kassenpflicht würde auch Kartenzahlungen erfassen und damit viele Praxen und Kanzleien unnötig belasten, obwohl dort kaum Manipulationsrisiko besteht. Der BFB fordert daher eine risikoorientierte Regelung, die sich auf tatsächlich relevante Barzahlungen konzentriert. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die fehlende Risikoorientierung und die Ablehnung einer Anknüpfung an den Gesamtumsatz, 2) Die bereits bestehenden umfangreichen Dokumentationspflichten in den Freien Berufen, 3) Die Notwendigkeit spezifischer Ausnahmeregelungen für Freie Berufe mit überwiegend unbaren Zahlungsstrukturen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Bundesverband der Personenbeförderung (BVPB)

„Für ausschließlich vor Fahrtantritt vereinbarte Festpreisfahrten sollte vorgesehen werden, dass ein elektronisches Aufzeichnungssystem als alternative steuerrechtliche Erfüllungsform anerkannt werden kann, wenn es die relevanten Fahrt- und Transaktionsdaten vollständig und für die Finanzverwaltung maschinell auswertbar erfasst und die steuerlich relevanten Aufzeichnungen entsprechend den Vorgaben der AO durch eine zertifizierte TSE manipulationsgeschützt absichert.“

Der Bundesverband der Personenbeförderung (BVPB) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und steuerlich relevante Geschäftsvorgänge manipulationssicher zu erfassen. Besonders im Fokus steht die geplante Pflicht für Mietwagen, einen Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einzubauen (§ 146c AO-E). Der Verband kritisiert jedoch, dass diese Pflicht auch für Fahrten mit vorab verbindlich vereinbarten Festpreisen gelten soll, obwohl bei diesen Fahrten die tatsächlich gefahrene Strecke nicht Grundlage des Entgelts ist. Der BVPB fordert daher eine bundesgesetzliche Ausnahme für Mietwagen, die ausschließlich Festpreisfahrten durchführen, und schlägt vor, dass in diesen Fällen ein alternatives, elektronisches Aufzeichnungssystem mit TSE als steuerrechtliche Erfüllungsform anerkannt wird. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Die Unterscheidung zwischen verkehrsrechtlichen, eichrechtlichen und steuerrechtlichen Anforderungen, 2) Die technische und rechtliche Ausgestaltung der Aufzeichnungspflichten bei Festpreisfahrten, 3) Die Forderung nach einer klaren gesetzlichen Ausnahme und alternativen technischen Lösungen für reine Festpreisfahrten.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R008070 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V.

„Eine generelle Ausnahme schafft demgegenüber Rechtssicherheit und ermöglicht eine einheitliche und effiziente Verwaltungspraxis.“

Der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) begrüßt grundsätzlich das Ziel des Verordnungsgebers, Ausnahmen von der Kassenpflicht nach § 146b Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) für Fälle vorzusehen, in denen die uneingeschränkte Anwendung zu unverhältnismäßigen Belastungen für Steuerpflichtige und zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand führen würde. Der BDL kritisiert jedoch, dass der aktuelle Entwurf der Kassenpflicht-Ausnahmeverordnung (KassenPflAusnV) die Ausnahme nur auf Kreditinstitute beschränkt und nicht auf Finanzdienstleistungsinstitute ausweitet, die gewerbsmäßig Finanzierungsleasing betreiben und einer besonderen Aufsicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen. Der Verband fordert, dass auch diese Institute von der Kassenpflicht ausgenommen werden, da sie vergleichbaren aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen, kein klassisches Kassengeschäft betreiben und ihre Umsätze nahezu ausschließlich unbar abwickeln. Besonders hervorgehoben werden: 1) die aufsichtsrechtliche Vergleichbarkeit zwischen Kreditinstituten und Finanzierungsleasing-Instituten, 2) das Fehlen eines klassischen Kassengeschäfts und die damit verbundene Unverhältnismäßigkeit der Kassenpflicht für Leasingunternehmen, und 3) die Notwendigkeit einer systematischen Gleichbehandlung und Verwaltungsvereinfachung, um zahlreiche Einzelfallverfahren zu vermeiden.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R001688 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Bundesverband Kooperierender Mittelstand e.V. (BKM)

„Die im Entwurf enthaltenen Verpflichtungen belasten jedoch die Mehrzahl redlicher Unternehmen, die ihren steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.“

Der Bundesverband Kooperierender Mittelstand e.V. (BKM) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Der Verband unterstützt grundsätzlich die Ziele der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, der Digitalisierung und des Bürokratieabbaus. Er kritisiert jedoch, dass die vorgesehenen Maßnahmen vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit erheblichem bürokratischem und finanziellem Aufwand belasten. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Kassenpflicht, die ab einem Umsatz von 100.000 Euro greifen soll, wird als zu niedrig angesehen; BKM fordert eine Anhebung auf mindestens 1.000.000 Euro und eine Orientierung an den tatsächlichen Bargeldumsätzen. 2) Die neue elektronische Belegbereitstellungspflicht wird als zusätzliche Belastung gesehen, da sie laufende Kosten und technischen Anpassungsbedarf verursacht. 3) Die Technologieoffenheit bei der Belegbereitstellung wird positiv bewertet, allerdings wird eine fehlende Bagatellgrenze kritisiert, die insbesondere bei Kleinbetragsumsätzen entlastend wirken könnte.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum:
Lobbyregister-Nr.: R001283 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 196997510883-76 (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Schausteller und Marktkaufleute e.V.

„Damit greift der Entwurf ein wesentliches Anliegen unserer Branche auf.“

Der Bundesverband Schausteller und Marktkaufleute e.V. begrüßt den Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen, der Ausnahmen von der Kassenpflicht für das Reisegewerbe vorsieht. Besonders hervorgehoben wird, dass die besonderen Bedingungen von Schaustellern und Markthändlern anerkannt werden und eine Ausnahme in §3 der geplanten Verordnung (KassenPflAusnV) vorgesehen ist. Der Verband betont, dass die summarische Erfassung der Tageseinnahmen weiterhin möglich bleiben soll und nicht zwingend den strengen Anforderungen der Abgabenordnung (§146a Absatz 1 AO) entsprechen muss. Andernfalls würde die Ausnahme für wechselnde Betriebsstätten ihren Zweck verfehlen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Bedeutung der Ausnahme für das Reisegewerbe, 2) Die Anforderungen an die Nacherfassung der Einnahmen, 3) Die Notwendigkeit weiterer Beteiligung des Verbands im Gesetzgebungsverfahren.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.

„Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. begrüßt das Ziel des Bundesministeriums der Finanzen, steuerliche Aufzeichnungen weiter zu digitalisieren, Manipulationsmöglichkeiten wirksam einzudämmen und einen fairen steuerlichen Wettbewerb sicherzustellen. Gleichzeitig sehen wir insbesondere hinsichtlich der geplanten Neuregelungen für Mietwagen Klarstellungs- und Anpassungsbedarf.“

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. nimmt zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts Stellung. Der Verband begrüßt die Digitalisierung und die Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung, hebt jedoch hervor, dass das Taxi- und Mietwagengewerbe bereits strenge technische Anforderungen zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen erfüllt. Besonders positiv bewertet wird die vorgesehene Ausnahme für EU-Taxameter, da so eine Doppelregulierung vermieden wird. Kritisch sieht der Verband die geplante Wegstreckenzählerpflicht für Mietwagen ab 2029: Während das Ziel nachvollziehbar ist, wird die Ausgestaltung als problematisch angesehen, da sie kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig belasten könnte. Auch die Privilegierung von plattformvermittelten Verkehren wird abgelehnt, da für alle Unternehmen vergleichbare Anforderungen gelten sollten. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Notwendigkeit einer an die Marktverfügbarkeit gekoppelten Übergangsfrist, die Überprüfung der Kostenannahmen für die Umrüstung und die Forderung nach einer klaren und widerspruchsfreien Abstimmung aller relevanten Vorschriften. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die Ausnahme für EU-Taxameter, 2) Die neue Wegstreckenzählerpflicht für Mietwagen und deren Auswirkungen auf kleine Betriebe, 3) Die Ablehnung einer Privilegierung plattformvermittelter Verkehre.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Bundesverband wirfahren

„Das steuerliche Kontrollniveau bleibt vollständig erhalten, ohne Unternehmen zum kostspieligen Einbau eines Wegstreckenzählers zu verpflichten, der für die Preisermittlung nicht benötigt wird.“

Der Bundesverband wirfahren begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und steuerlich relevante Geschäftsvorgänge manipulationssicher zu erfassen. Kritisch sieht der Verband jedoch die geplante Pflicht, Mietwagen mit einem Wegstreckenzähler samt digitaler Schnittstelle und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Bei digital vermittelten Festpreisfahrten wird der Fahrpreis bereits vor Fahrtantritt verbindlich festgelegt und ist unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Strecke. Daher hält der Verband den Wegstreckenzähler für diese Fälle für nicht sachgerecht. Stattdessen sollten die bereits elektronisch erfassten und manipulationssicher dokumentierten Daten (wie Fahrtauftrag, Fahrzeug, Fahrer, Fahrtbeginn und -ende, Preis, Zahlungsinformationen) für die steuerliche Kontrolle ausreichen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Unterscheidung zwischen Festpreisfahrten und anderen Fahrten, 2) Die technische und steuerliche Funktion von Wegstreckenzählern, 3) Die bereits bestehenden elektronischen Aufzeichnungspflichten und deren Eignung für die Steuerkontrolle.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R003822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👍 Cashtax Solutions GmbH

„Der Referentenentwurf setzt an den richtigen Stellen an. Seine Wirkung hängt jedoch davon ab, ob Geschäftsvorfälle das gesicherte System überhaupt erreichen und ob die dort entstehenden Daten einer Person und einem Verantwortungsbereich zugeordnet werden können. Die vier vorgeschlagenen Ergänzungen schließen die verbleibenden Lücken, ohne die Systematik des Entwurfs zu verändern.“

Die Cashtax Solutions GmbH bewertet den Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Digitalisierung des Steuerrechts grundsätzlich positiv. Der Entwurf adressiert zentrale Schwachstellen des bisherigen Kassenrechts, insbesondere durch die Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro Umsatz, die digitale Belegausgabepflicht, die technische Ausstattung von Mietwagen und die Strafbarkeit von Manipulationssoftware. Besonders hervorgehoben werden jedoch vier verbleibende Regelungslücken: (1) fehlende personenscharfe Bedienerauthentifizierung an Kassensystemen, (2) ungekoppelte Kartenzahlungsterminals, (3) fehlende Meldepflichten für digitale Plattformen und (4) das Fehlen einer Vermutungsregel für Schätzungen bei gravierenden Kassenmängeln. Die Stellungnahme unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge, um diese Lücken zu schließen, darunter die verpflichtende Bedienerauthentifizierung, die technische Kopplung von Zahlungsterminals, monatliche Meldepflichten für Plattformen und eine rechtssichere Schätzungsregel. Ausführlich werden die Wechselwirkungen mit dem Mindestlohn- und Schwarzarbeitsrecht, datenschutz- und betriebsverfassungsrechtliche Aspekte sowie die praktische Ausgestaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen diskutiert. Drei besonders ausführlich behandelte Aspekte sind: (1) die personenscharfe Bedienerauthentifizierung und ihre Auswirkungen auf Steuer- und Sozialversicherungsrecht, (2) die technische Kopplung von Zahlungsterminals an Kassensysteme, und (3) die Einführung einer Meldepflicht für digitale Plattformen zur besseren Kontrollmöglichkeit der Finanzverwaltung.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK), Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), Handelsverband Deutschland (HDE) e.V., Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA)

„Die Belastungen durch die Investitionen in neue Kassensysteme sollte durch eine Entlastung von der Bonpflicht kompensiert werden. Dies ist durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht gegeben. Vielmehr werden durch die Einführung der Kassenpflicht und die Umstellung auf die digitale Belegbereitstellungspflicht einseitig neue technische Auflagen geschaffen, die für die betroffenen Unternehmen ausschließlich mit zusätzlichen Kosten verbunden sind. Das entlastende Element fehlt völlig.“

Die Stellungnahme der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft (Industrie, Handel, Handwerk, Arbeitgeber, Groß- und Außenhandel) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts bewertet das Vorhaben insgesamt kritisch. Die Verbände unterstützen zwar das Ziel, Steuerhinterziehung durch Manipulationen an digitalen Kassenaufzeichnungen zu verhindern, kritisieren jedoch die geplanten Maßnahmen als zu pauschal und bürokratisch. Sie bemängeln insbesondere, dass die Einführung einer Kassenpflicht und einer digitalen Belegbereitstellungspflicht ohne gleichzeitige Abschaffung der Bonpflicht (Pflicht zur Ausgabe eines Kassenbons) zu einseitigen Belastungen für Unternehmen führt. Die Stellungnahme fordert stattdessen gezieltere Maßnahmen, die sich auf tatsächlich risikobehaftete Bereiche konzentrieren, und warnt vor unverhältnismäßigen Kosten und Bürokratie für alle Unternehmen, insbesondere für kleine Betriebe. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Beibehaltung der Bonpflicht trotz digitaler Belegbereitstellung und die damit verbundenen Kosten und Unsicherheiten; (2) Die Ausgestaltung der Kassenpflicht, insbesondere die Umsatzschwelle und fehlende praxistaugliche Ausnahmen für Unternehmen mit geringen Barumsätzen; (3) Die Kritik an neuen Sanktionen und Ordnungswidrigkeitstatbeständen für formale Fehler, die auch steuerehrliche Unternehmen treffen können. Die Stellungnahme fordert eine realitätsnahe Anpassung der geschätzten Kosten, eine stärkere Fokussierung auf Kontrolldichte statt auf neue Pflichten, sowie eine bessere Abstimmung mit anderen Digitalisierungs- und Zahlungsregelungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

„Der Gesetzentwurf enthält tragfähige verfahrens- und strafrechtliche Lösungsansätze, die jedoch durch eine lückenhafte Stammregelung und eine fehlerhafte Ausnahmeverordnung entwertet zu werden drohen.“

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) begrüßt grundsätzlich die Einführung einer Kassenpflicht zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Stärkung der Steuergerechtigkeit. Sie unterstützt insbesondere die geplanten verfahrens- und strafrechtlichen Verschärfungen, wie die Sanktionierung von Manipulationssoftware und die Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden. Kritisch bewertet die DSTG jedoch die konkrete Ausgestaltung der Kassenpflicht: Die Umsatzschwelle von 100.000 Euro lasse zu viele offene Ladenkassen im System und biete weiterhin Schlupflöcher für Steuerhinterziehung, insbesondere im Kleinstbetriebssektor. Auch die vorgesehenen Ausnahmen für Schausteller und das Marktgewerbe sowie die Möglichkeit der nachträglichen (händischen) Nacherfassung von Bareinnahmen werden als kontraproduktiv angesehen. Die DSTG fordert eine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht mit einer Bagatellgrenze von 5.000 Euro, die Streichung der Ausnahmen für Risikobranchen, die unmittelbare elektronische Aufzeichnung auch bei mobilen Verkäufen und eine Verschärfung der Strafrahmen für gewerbsmäßige Manipulationen. Besonders ausführlich thematisiert wurden: 1) Die Kritik an der Umsatzschwelle und den Ausnahmeregelungen, 2) die Notwendigkeit lückenloser digitaler Erfassung im Personenbeförderungsgewerbe, und 3) die straf- und bußgeldrechtlichen Neuregelungen inklusive Forderung nach höheren Strafrahmen für gewerbsmäßige Täter.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Anwaltverein

„Hingegen hält der DAV die vorgesehene Regelung des § 146b AO mit einer allgemeinen Kassenpflicht für unverhältnismäßig.“

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Der DAV erkennt die Notwendigkeit an, Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen und begrüßt Maßnahmen gegen Manipulationssoftware für Kassensysteme. Kritisch sieht der DAV jedoch die geplante allgemeine Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro, da diese auch Unternehmen betrifft, die fast ausschließlich bargeldlos arbeiten. Dies würde insbesondere Rechtsanwälte und andere regulierte Freiberufler unverhältnismäßig belasten. Der DAV fordert daher, die Grenze auf Barumsätze zu beschränken und Rechtsanwälte sowie andere Freiberufler von der Kassenpflicht auszunehmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Unverhältnismäßigkeit der allgemeinen Kassenpflicht, (2) die Auswirkungen auf Rechtsanwälte und Freiberufler, und (3) die Forderung nach einer Beschränkung der Kassenpflicht auf Barumsätze.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 01.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 87980341522-66 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Bauernverband e. V., Zentralverband Gartenbau e. V., Familienbetriebe Land und Forst e. V., Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V.

„Die Einführung einer Kassenpflicht verursacht für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe erhebliche zusätzliche Kosten und organisatorischen Aufwand und ist absolut unverhältnismäßig. Das lehnen wir entschieden ab. Das Ziel des Gesetzes wird damit komplett verfehlt.“

Die Stellungnahme der vier landwirtschaftlichen Verbände (Deutscher Bauernverband, Zentralverband Gartenbau, Familienbetriebe Land und Forst, Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen) bewertet den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht und der entsprechenden Ausnahmeverordnung kritisch. Die Verbände unterstützen grundsätzlich das Ziel, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, sehen aber die geplante Ausgestaltung als unverhältnismäßig und praxisfern für landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe an. Besonders kritisiert wird, dass die Kassenpflicht an den Gesamtumsatz und nicht an den Barumsatz anknüpft, was viele Betriebe mit geringem Bargeschäft, aber hohem Gesamtumsatz unverhältnismäßig belastet. Die Einführung elektronischer Kassensysteme würde für viele kleine Betriebe erhebliche Kosten und bürokratischen Aufwand verursachen. Die vorgesehene Frist für die Umstellung wird als zu kurz und realitätsfern bewertet. Auch die geplanten Bußgeld- und Sanktionsvorschriften werden als überzogen angesehen. Die Stellungnahme fordert stattdessen, die Kassenpflicht ausschließlich an den Barumsatz zu koppeln, längere Übergangsfristen, praxistaugliche Ausnahmen für Vertrauenskassen, mobile Verkaufsstände, Warenautomaten und saisonale Direktverkäufe sowie die Streichung der elektronischen Nacherfassungspflicht. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die Kritik an der Bemessungsgrundlage Gesamtumsatz statt Barumsatz, (2) die Auswirkungen auf Direktvermarktung und kleine Betriebe, (3) die Forderung nach praxistauglichen Ausnahmen und längeren Übergangsfristen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e.V. (DFKA e.V.)

„Mit der Kassenpflicht, der Digitalisierung der Belegausgabe und wirksamen Sanktionsmöglichkeiten werden zentrale Maßnahmen umgesetzt, für die wir uns seit vielen Jahren einsetzen. Unsere Anmerkungen ändern nichts an dieser positiven Gesamtbewertung.“

Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik (DFKA e.V.) begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ausdrücklich. Der Verband hebt hervor, dass die Kassenpflicht branchenneutral und ohne branchenspezifische Ausnahmen ausgestaltet werden sollte, um Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Digitalisierung der Belegausgabe ab 2028 wird als wichtiger Schritt bewertet, wobei ein einheitlicher, interoperabler Standard für elektronische Belege gefordert wird. Zudem spricht sich der DFKA für klare Definitionen, insbesondere der Betriebsstätte, und für präzisere Formulierungen bei Sanktionsregelungen (§ 374a AO) aus. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Ablehnung branchenspezifischer Ausnahmen und die Forderung nach objektiven, branchenneutralen Kriterien; 2) Die Notwendigkeit eines einheitlichen Standards für elektronische Belege; 3) Die Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere bei Ausnahmen und Sanktionsregelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA Bundesverband)

„Der DEHOGA bekennt sich klar zu Steuerehrlichkeit und Steuergerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund wird die geplante Einführung einer Registrierkassenpflicht grundsätzlich nachvollzogen. Weitestgehend sachgerecht ist, dass die Pflicht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro greifen soll und eine Übergangsfrist vorgesehen ist. Damit werden insbesondere sehr kleine Betriebe von der neuen Verpflichtung ausgenommen.“

Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) nimmt zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht Stellung. Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und das Steuerrecht weiter zu digitalisieren. Die Kassenpflicht soll ab einem Jahresumsatz von über 100.000 Euro ab 2027 gelten, mit Ausnahmen nur in engen Grenzen. Der DEHOGA bekennt sich grundsätzlich zur Steuerehrlichkeit und akzeptiert die Einführung der Kassenpflicht, fordert jedoch praxistaugliche Ausnahmeregelungen insbesondere für Veranstaltungen außerhalb der Betriebsstätte, Straßenfeste und Märkte. Besonders hervorgehoben werden: (1) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Ausnahmen für das Gastgewerbe, (2) die Forderung nach einer früheren Einführung der digitalen Belegbereitstellungspflicht und (3) die Kritik an der Mitteilungspflicht und Frist zur Überschreitung der Umsatzgrenze, da diese in der Praxis schwer umsetzbar ist.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Deutscher Schaustellerbund e.V.

„Damit wäre eindeutig klargestellt, dass am Ende des Geschäftstages nicht etwa jede einzelne Zahlung/Einnahme nachvollzogen werden muss – was technisch und menschlich auch gar nicht möglich wäre –, sondern die Summe der vereinnahmten Zahlungen.“

Der Deutsche Schaustellerbund begrüßt, dass der Entwurf der Verordnung zur Kassenpflicht die besonderen Bedingungen des Schaustellergewerbes anerkennt und eine Befreiung von der Kassenpflicht vorsieht. Kritisch wird jedoch angemerkt, dass die Formulierung zur täglichen elektronischen Nacherfassung der Einnahmen unklar ist. Der Verband schlägt vor, statt des Begriffs 'Einnahmen' den Begriff 'Tageslosung' zu verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. Dies würde klarstellen, dass nicht jede einzelne Einnahme, sondern die Tagessumme nacherfasst werden muss. Weiterhin wird angeregt, die Frist für die Nacherfassung bis zum Ende des folgenden Kalendertages zu verlängern, um den besonderen Arbeitszeiten auf Volksfesten Rechnung zu tragen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1. Die Notwendigkeit einer klaren Begrifflichkeit ('Tageslosung' statt 'Einnahmen'), 2. Die Problematik der täglichen Frist angesichts der Arbeitszeiten im Schaustellergewerbe, 3. Die Abgrenzung zu bestehenden Regelungen und die Vermeidung von Missverständnissen bei der Einzelaufzeichnungspflicht.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

„Die geplante Neuregelung betrifft vor allem kleinere, bargeldgeprägte Betriebe, mobile Tätigkeiten oder besondere Geschäftsmodelle. Für diese Steuerpflichtigen bedeuten Anschaffung, technische Einbindung, Schulung, laufender Betrieb und zusätzliche Meldepflichten erhebliche Belastungen. Aus Sicht des DStV ist die Einführung einer Registrierkassenpflicht daher nur dann verhältnismäßig, wenn sie zielgenau ausgestaltet wird und unbürokratische Ausnahmen für risikoarme Fälle vorsieht.“

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht und der zugehörigen Ausnahmeverordnung. Ziel des Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung insbesondere in bargeldintensiven Branchen zu bekämpfen und das Steuerrecht weiter zu digitalisieren. Der DStV unterstützt grundsätzlich das Ziel, sieht jedoch erhebliche Mängel in der Ausgestaltung des Entwurfs. Besonders kritisiert werden die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die pauschale Anknüpfung der Kassenpflicht an den Gesamtumsatz (statt an Barumsätze), sowie die Auslagerung zentraler Ausnahmen in eine Verordnung ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle. Der Verband fordert, dass die Kassenpflicht nur für Unternehmen mit relevanten Bar- oder Kartenzahlungen gelten soll und dass Ausnahmen für risikoarme Berufsgruppen wie Steuerberater direkt im Gesetz geregelt werden. Zudem werden zahlreiche Detailprobleme angesprochen, etwa zur Ermittlung des Gesamtumsatzes, zur dreijährigen Nachlauffrist, zur Mitteilungspflicht bei Überschreiten der Umsatzgrenze, zur Einführung einer elektronischen Belegbereitstellungspflicht und zur Ausweitung der Kassen-Nachschau. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Kritik an der Umsatzgrenze als Kriterium für die Kassenpflicht, (2) die Forderung nach klaren und gesetzlich geregelten Ausnahmen, insbesondere für steuerberatende Berufe, und (3) die praktischen und rechtlichen Probleme bei der Umsetzung der elektronischen Belegbereitstellungspflicht.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.

„Der GdW bittet daher, dies im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts umzusetzen.“

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Im Mittelpunkt steht die Forderung, genossenschaftlichen Prüfungs- und Spitzenverbänden Zugang zur Vollmachtsdatenbank der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zu ermöglichen. Bisher sind diese Verbände zwar zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt, haben aber keinen Zugang zur WPK-Datenbank. Der GdW erläutert die aufsichtsrechtlichen Besonderheiten und die Notwendigkeit, neben Anpassungen im Genossenschaftsgesetz und der Wirtschaftsprüferordnung auch die Abgabenordnung entsprechend zu ändern. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die spezifische Rolle und Aufsicht der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, 2) die bereits abgestimmten Änderungen im Genossenschaftsgesetz und der WPO, 3) der konkrete Änderungsvorschlag für die Abgabenordnung, um den Zugang zur Vollmachtsdatenbank zu ermöglichen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 11.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R001234 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Genossenschaftliche Prüfungsverbände

„Wir begrüßen die Intention, Steuerhinterziehung weiterhin entschieden zu bekämpfen und damit auch die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.“

Die Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Die Verfasser begrüßen die Zielsetzung des Entwurfs, insbesondere die Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung. Sie fordern jedoch, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände künftig Zugang zur Vollmachtsdatenbank (VDB) erhalten, um eine Gleichbehandlung mit anderen steuerlichen Beratern wie Steuerberaterkammern und Lohnsteuerhilfevereinen zu gewährleisten. Die Stellungnahme erläutert ausführlich die aktuelle Benachteiligung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Bedeutung der VDB für die Beratungspraxis sowie die Notwendigkeit einer gesetzlichen Anpassung, um die Zulassung und Aufsicht durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) auf Basis amtlicher Informationen sicherzustellen. Besonders hervorgehoben werden: (1) Die Benachteiligung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände im Vergleich zu anderen steuerlichen Beratern, (2) die Bedeutung der VDB für eine effiziente und fehlerfreie Beratung, und (3) die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erweiterung des Zugangs zur VDB.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 12.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Nexi Group

„Die Einführung einer Kassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro stellt einen wichtigen Schritt zur Modernisierung der Geschäftsprozesse im Handel, zur Verbesserung der Steuercompliance und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dar.“

Die Nexi Group begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ausdrücklich. Sie betont, dass die verpflichtende Nutzung elektronischer Kassensysteme und digitaler Belege wichtige Schritte zur Modernisierung des Handels und zur Verbesserung der Steuertransparenz sind. Allerdings kritisiert Nexi, dass der Entwurf hinter den Zielen des Koalitionsvertrags zur echten Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr zurückbleibt, da keine Maßnahmen zur verpflichtenden Akzeptanz digitaler Zahlungsmethoden vorgesehen sind. Nexi schlägt daher vor, die Pflicht zur Annahme mindestens einer gängigen digitalen Zahlungsoption direkt an die Kassenpflicht zu koppeln. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) Die Bedeutung der Wahlfreiheit im Zahlungsverkehr, (2) die Förderung digitaler Zahlungsmethoden für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und (3) die rechtliche Ausgestaltung und Durchsetzbarkeit der Pflicht zur Akzeptanz digitaler Zahlungen inklusive Bußgeldregelungen.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 PMPG Steuerberatungsgesellschaft PartmbB

„Dies werten wir äußerst kritisch, da hierdurch sowohl die Steuerpflichtigen sowie die für sie tätigen Steuerberater, als auch die Finanzverwaltung, vor einen nahezu nicht zu bewältigenden Bürokratieaufwand gestellt würden.“

Die PMPG Steuerberatungsgesellschaft kritisiert den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, der vorsieht, dass alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften und einem Jahresumsatz über 100.000 Euro eine Kasse führen müssen – auch wenn sie keine oder nur sehr geringe Barumsätze haben. Dies betrifft beispielsweise viele Freiberufler und Unternehmen ohne Barumsätze. Die Stellungnahme hebt hervor, dass dies zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand führen würde, da zahlreiche Härtefallanträge gestellt werden müssten. Besonders ausführlich wird die Problematik der Kassenpflicht für unbare Umsätze, die Kritik an der Bezugnahme auf die Umsatzgrenze des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 Abs. 2 S. 1 UStG) und die Gefahr einer Ungleichbehandlung bei steuerfreien Umsätzen thematisiert.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 05.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Taxiverband Deutschland e.V.

„Der Taxiverband Deutschland e.V. unterstützt die Zielsetzung des Referentenentwurfs und der geplanten Ausnahmeverordnung, bittet jedoch um Prüfung der vorstehenden Anregungen – insbesondere um Einführung einer generellen, vom Vorhandensein eines Wegstreckenzählers unabhängigen Registrierkassenpflicht für Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr, um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs von § 2 Absatz 3 KassenPflAusnV-E, um eine Absenkung der Umsatzgrenze und um eine restriktive Handhabung der Härtefallregelung – damit die Neuregelung ihre volle Wirkung zur Sicherung eines fairen Wettbewerbs und einer gerechten Besteuerung im Personenbeförderungsgewerbe entfalten kann.“

Der Taxiverband Deutschland e.V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Personenbeförderungsgewerbe ausdrücklich. Der Verband betont, dass eine konsequente Umsetzung der Kassenpflicht notwendig ist, um faire Wettbewerbsbedingungen zwischen Taxi-, Mietwagen- und gebündeltem Bedarfsverkehr herzustellen. Besonders kritisiert wird, dass Mietwagen und Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr nicht denselben Benutzungszwang für Wegstreckenzähler wie Taxis haben, wodurch die Kontrollwirkung der Kassenpflicht unterlaufen werden könnte. Der Verband fordert daher eine generelle Registrierkassenpflicht für alle Verkehrsarten, unabhängig von der technischen Ausstattung. Weiterhin wird auf einen Klarstellungsbedarf bei der Ausnahmevorschrift für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte hingewiesen, um Missbrauch zu verhindern. Die geplante Umsatzgrenze von 100.000 Euro für die Kassenpflicht wird als zu hoch und missbrauchsanfällig kritisiert; stattdessen sollte die Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG als Maßstab dienen. Zudem wird eine restriktive Anwendung der Härtefallregelung gefordert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die Forderung nach einer einheitlichen, vom Vorhandensein eines Wegstreckenzählers unabhängigen Registrierkassenpflicht für alle Verkehrsarten. 2. Die Kritik an der Umsatzgrenze von 100.000 Euro und der Vorschlag, sich an der Kleinunternehmergrenze zu orientieren. 3. Der Bedarf an einer klarstellenden Regelung, damit die Ausnahmevorschrift für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte nicht missbräuchlich auf das Personenbeförderungsgewerbe angewendet werden kann.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

„Der wesentliche Bedarf liegt vielmehr in einer klaren und praxistauglichen Auslegung der vorgesehenen Ausnahme- und Nacherfassungsregelungen für moderne, integrierte Mobilitäts- und Forecourt-Systeme. Eine entsprechende Präzisierung würde Rechts- und Planungssicherheit schaffen und gleichzeitig die Ziele des Gesetzgebers unterstützen.“

Die Stellungnahme des UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V. zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht sowie zur geplanten Ausnahmeverordnung bewertet das Ziel, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und die Digitalisierung steuerlicher Prozesse voranzutreiben, grundsätzlich positiv. Besonders begrüßt wird der Wechsel von Papierbelegen zu elektronischen Belegen, wobei UNITI eine technologieoffene Ausgestaltung fordert, die verschiedene digitale Zugangswege wie QR-Codes, Apps oder digitale Wallets ermöglicht. Die Tankstellenbranche erfüllt laut UNITI bereits weitgehend die Anforderungen an sichere Kassensysteme. Kritisch angemerkt wird jedoch ein erheblicher Klarstellungsbedarf bezüglich der Einordnung moderner Mobilitätsstandorte (wie Tankautomaten, SB-Waschanlagen und Ladeinfrastruktur) in der geplanten Ausnahmeverordnung. Insbesondere fehlen eindeutige Regelungen zur steuerlichen Behandlung und zur konkreten Ausgestaltung der sogenannten 'regelmäßigen Nacherfassung' von Umsätzen. UNITI fordert daher eine präzisere und praxistaugliche Auslegung der Ausnahme- und Nacherfassungsregelungen, um Rechts- und Planungssicherheit für die Branche zu gewährleisten. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Notwendigkeit klarer Regelungen für moderne, integrierte Mobilitäts- und Forecourt-Systeme, 2. Die Auslegung des Begriffs 'regelmäßige Nacherfassung' und die Anforderungen an die Übertragungsintervalle, 3. Die Anerkennung bestehender, integrierter Kassensysteme als einheitliche, sichere Gesamtsysteme.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R002822 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 248388645583-80 (Zum Transparenzregister)
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👍 Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.

„Der VSPV begrüßt § 146c AO-E als überfällige und dogmatisch überzeugende Schließung der Erfassungslücke im Mietwagen- und Bedarfsverkehr. Sein Kernanliegen ist das Vorziehen des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2028 im Gleichlauf mit der übrigen Kassenpflicht; die auf 2029 datierte Sonderfrist ist sachlich nicht gerechtfertigt und begünstigt einseitig den Adressaten der Regelung.“

Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen (VSPV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Digitalisierung des Steuerrechts. Der Verband begrüßt insbesondere die geplante Pflicht zur Ausstattung von Mietwagen und Fahrzeugen im Bedarfsverkehr mit Wegstreckenzählern und zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), um eine bestehende Kontrolllücke zu schließen. Kritisiert wird jedoch, dass diese Pflicht erst ab 2029 gelten soll, während die allgemeine Kassenpflicht bereits 2027/2028 greift. Der VSPV fordert, das Inkrafttreten auf 2028 vorzuziehen, da die notwendige Technik bereits weitgehend vorhanden sei. Besonders ausführlich behandelt werden (1) die Forderung nach einem früheren Inkrafttreten, (2) die Notwendigkeit, die tatsächliche Nutzung der TSE verpflichtend zu machen und nicht nur deren Anschlussfähigkeit zu verlangen, sowie (3) die Begrenzung von Ausnahmeregelungen, um Missbrauch zu verhindern. Zudem wird angeregt, die Regelungen ressortübergreifend zu harmonisieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 10.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R006345 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.

„Sollen diese anschließend regelmäßig einzeln mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 146a Absatz 1 AO nacherfasst werden, führt dies faktisch zu einer Umgehung der Ausnahme von der TSE-Pflicht und einem unübersehbaren bürokratischen Aufwand für die Verkehrsunternehmen.“

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts sowie zur zugehörigen Ausnahmeverordnung. Der VDV begrüßt grundsätzlich die Ausnahmeregelungen für Fahrscheindrucker und -automaten von der Pflicht zur Nutzung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Kritisch sieht der Verband jedoch die Bedingung, dass alle Umsätze regelmäßig einzeln mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem nacherfasst werden müssen. Dies würde zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand führen, da täglich Millionen Fahrscheine ausgestellt werden. Der VDV fordert stattdessen eine tägliche Sammelbuchung aller Fahrscheinverkäufe und die Möglichkeit, die Umsätze der Geräte buchungstechnisch zusammenzufassen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Problematik der Nacherfassungspflicht für Fahrscheindrucker und -automaten, 2. Die damit verbundenen bürokratischen Belastungen für Verkehrsunternehmen, 3. Die Forderung nach praktikablen Sammelbuchungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 12.08.2026
Lobbyregister-Nr.: R001242 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 50254292140-86 (Zum Transparenzregister)
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👎 Wirtschaftsprüferkammer

„Die uneingeschränkte Einführung einer Registrierkassenpflicht für alle freien Berufe würde zusätzlichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Betrugsbekämpfung zu schaffen.“

Die Wirtschaftsprüferkammer äußert sich zum Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts. Aufgrund einer sehr kurzen Frist konnte keine vertiefte Analyse erfolgen. Die Kammer hebt zwei zentrale Aspekte hervor: Erstens wird die geplante Kassenpflicht für alle freien Berufe kritisch gesehen, da die meisten Freiberufler, darunter Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP), kaum Bargeldzahlungen abwickeln und bereits über umfangreiche Dokumentationspflichten verfügen. Die Kammer fordert daher eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Berufsgruppen, die überwiegend unbare Zahlungen erhalten. Zweitens schlägt sie eine technische Ergänzung vor, damit genossenschaftliche Prüfungsverbände Zugang zur Vollmachtsdatenbank der Wirtschaftsprüferkammer erhalten können. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die fehlende Ausnahme von der Kassenpflicht für Freiberufler, 2) die Rechtsunsicherheiten für Berufsangehörige, und 3) die vorgeschlagene Anpassung zur Einbindung genossenschaftlicher Prüfungsverbände in die Vollmachtsdatenbank.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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👎 Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V.

„Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht bringt lediglich eine Belegpflichtverschärfung und neue Bürokratie.“

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. kritisiert den Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere die geplante digitale Belegpflicht. Der Verband bemängelt, dass die sogenannte Bonpflicht nicht abgeschafft, sondern lediglich vom Papier- auf den digitalen Beleg umgestellt wird. Dies führe weiterhin zu erheblichem Aufwand für die Betriebe, insbesondere für kleine und mittlere Bäckereien, da für jeden Verkauf ein digitaler Beleg bereitgestellt werden muss – unabhängig vom Kundenwunsch. Die Stellungnahme hebt hervor, dass der angekündigte Bürokratieabbau ausbleibt und stattdessen zusätzliche Kosten, technische Anpassungen und organisatorischer Aufwand entstehen. Besonders ausführlich thematisiert werden: (1) die fehlende Entlastung durch die Umstellung auf digitale Belege, (2) die Notwendigkeit praxistauglicher Ausnahmen für mobile Verkaufsstellen und offene Ladenkassen, und (3) die Forderung nach ausreichend Übergangszeit und klaren Regelungen zu Ausnahmen bereits bei Gesetzesbeschluss.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 13.08.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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