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Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Der Entwurf wurde vom Kabinett beschlossen, der nächste Schritt ist die Einbringung in Bundestag und Bundesrat.
Basics
Offizieller Titel:Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Status:Vom Kabinett beschlossen
Letzte Änderung:30.09.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:✅ Stellungnahmen veröffentlicht.
🟣🟣 Beteiligungsfrist ca. 3-4 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen)
Verbändebeteiligung:Start: 09.06.2026
Frist: 07.07.2026
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) als Durchführungsgesetz zur neuen EU-Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Damit wird das nationale Recht an das neue EU-Recht angepasst, insbesondere durch die Einführung elektronischer Verfahren, neue Bestimmungen zur Bekämpfung illegaler Abfallverbringung und strengere Exportregelungen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf wurde notwendig, weil die EU-Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgehoben und durch die neue Verordnung (EU) 2024/1157 ersetzt wurde, die seit dem 21. Mai 2025 in Kraft ist und ab dem 21. Mai 2026 (mit Ausnahmen) angewendet wird. Die neue Verordnung bringt zahlreiche Änderungen, etwa zur Digitalisierung der Verfahren und zur Bekämpfung illegaler Abfallverbringung. Das Gesetz dient auch der Umsetzung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle. 
 
Kosten:  
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch das Gesetz im Vergleich zum bisherigen Abfallverbringungsgesetz keine zusätzlichen Kosten. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhebt Gebühren nach Aufwand, die aber nicht als Erfüllungsaufwand, sondern als „Weitere Kosten“ gelten. Das Gebührenaufkommen ist nicht genau bezifferbar, für Erstakkreditierungen wird typischerweise ein Aufwand von weniger als 100.000 Euro angenommen. Es werden keine Einnahmen für den Bundeshaushalt oder die Länder erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll entsprechend den Übergangsbestimmungen der EU-Verordnung ab dem 21. Mai 2026 angewendet werden. Für einzelne Bestimmungen können abweichende Zeitpunkte gelten, falls dies in der EU-Verordnung so geregelt ist. 
 
Sonstiges:  
Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine spezielle Evaluierung vor, außer den Berichts- und Überprüfungspflichten gemäß Basler Übereinkommen und EU-Verordnung. Der Entwurf wurde einem Digitalisierungscheck unterzogen und legt besonderen Wert auf die Digitalisierung der Verwaltungsverfahren. Es gibt keine geschlechtsspezifischen, demografischen oder verbraucherschutzrelevanten Auswirkungen. Das Gesetz ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar und dient der Umsetzung nachhaltigkeitsbezogener Ziele (SDGs), insbesondere im Bereich Kreislaufwirtschaft, Innovation, Klimaschutz und Schutz der Meere. Alternative Regelungsoptionen wurden nicht gesehen. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Der Geltungsbereich des Gesetzes wird an die neue EU-Verordnung 2024/1157 angepasst und klargestellt, dass das Gesetz auch für bestimmte grenzüberschreitende Abfallverbringungen gilt, bei denen deutsche Behörden beteiligt sind. 
- Ab 21. Mai 2026 müssen alle Abfallverbringungsverfahren (notifizierungspflichtige und solche mit Informationspflicht) digital über ein zentrales System abgewickelt werden. 
- Behörden, Länder und Softwarebetreiber können eigene Systeme oder Software für die elektronische Übermittlung betreiben, müssen dabei aber die technischen Anforderungen der EU-Verordnung erfüllen. 
- Betreiber von Abfallverbringungen werden im zentralen System eindeutig identifiziert, vorrangig über die EORI-Nummer, ansonsten über die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder eine von der Behörde vergebene Kennnummer. 
- Es wird eine Verpflichtung für registrierte Standorte eingeführt, Änderungen mitzuteilen. 
- Die Eindeutigkeit der Nummern von Notifizierungs- und Verbringungsdokumenten wird sichergestellt. 
- Die Pflichten der Behörden und übrigen Beteiligten im Notifizierungsverfahren sowie die allgemeinen Informationspflichten werden an die neue EU-Verordnung angepasst. 
- Es wird eine nationale amtliche Stelle für Akkreditierungen festgelegt, die für die europaweite Anerkennung von Anlagenzertifikaten zuständig ist. 
- Technische Anforderungen an Auditoren und Anlagenzertifikate werden gesetzlich geregelt, inklusive Überwachungspflichten und flexibler Handhabung bei Akkreditierungen. 
- Die zuständige Behörde ist verpflichtet, Einstufungsentscheidungen zu treffen und dabei ggf. EU-Durchführungsrechtsakte zu berücksichtigen. 
- Die Regelungen zu Rücknahmeverpflichtungen werden erweitert, um auch Fälle abzudecken, in denen Verbringungen mit Informationspflicht nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden können. 
- Die Regelungen zu Kontrollen, Kontrollplänen, Überwachung und Einzelanordnungen werden an die neue EU-Verordnung angepasst; Kontrollpläne müssen bis 21. Mai 2027 neu erstellt und gemeldet werden. 
- Zuständigkeiten der Behörden bei der Registrierung im zentralen System werden festgelegt und können durch Landesrecht abweichen. 
- Die Anlaufstelle ist für die Notifizierung von Verwaltungskosten und Kontrollplänen gegenüber der EU-Kommission zuständig. 
- Bußgeldvorschriften werden angepasst, um Verstöße gegen zentrale Pflichten und illegale Verbringung zu sanktionieren. 
- Diverse Folgeänderungen in anderen Gesetzen (Nachweisverordnung, Umweltschadensgesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz) zur Anpassung an die neue EU-Verordnung. 
 
Redaktionelle Änderungen, reine Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:09.06.2026
Datum Kabinettsbeschluss:30.09.2026
Referentenentwurf:Download PDF
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften" eingeleitet. Hauptelement des vorgelegten Entwurfes ist die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) als Durchführungsgesetz zur Verordnung (EU) 2024/1157, um das nationale Recht sowohl inhaltlich als auch sprachlich an das Unionsrecht anzupassen. 
 
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist unionsrechtlich in der Verordnung (EU) 2024/1157 (VVA) geregelt. Die Neufassung der EU-Verordnung erfolgte vor dem Hintergrund verschiedener Änderungen internationaler Vorgaben in diesem Bereich (unter anderem Basler Übereinkommen – Beschlüsse der Vertragsstaatenkonferenz zu Kunststoffen etc.), die Deutschland maßgeblich vorangetrieben hatte. Die wesentlichen Regelungen der neuen VVA finden seit dem 21. Mai 2026 Anwendung. 
 
Für die Durchführung der unmittelbar geltenden VVA sind ergänzende Regelungen im nationalen Recht (zum Beispiel ergänzende Regelungen zur Digitalisierung der Abfallverbringungsverfahren, zur Konkretisierung der Pflichten der Beteiligten an Verbringungen, zur nationalen amtlichen Stelle für die Akkreditierung von Auditoren für Anlagen) erforderlich. Mit der Änderung der diesem Rechtsbereich zugrundeliegenden VVA ist daher eine Anpassung des nationalen Rechts notwendig geworden, die mit dem vorliegenden Referentenentwurf umgesetzt werden soll. Bitte beachten Sie, dass der Referentenentwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt ist. 
 
Die Durchführung der Länder- und Verbändeanhörung erfolgt vom 9. Juni bis 7. Juli 2026. Sollten Sie zum Referentenentwurf eine Stellungnahme per E-Mail einreichen wollen, bitten wir darum, diese bis spätestens 7. Juli 2026 an das Funktionspostfach AbfVerbrG[at]bmukn.bund.de zu senden.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

„Mit dem Artikelgesetz werden auch Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, die auf die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und das AbfVerbrG vom 19. Juli 2007 Be-
zug nehmen, vorgenommen.“

Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.

Beteiligungsphase
Die Beteiligungsphase begann laut Ministerium am 09.06.2026, wie auch durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bestätigt wird, das den Eingang der Aufforderung auf den 09.06.2026 datiert. Das Ministerium nennt zudem, dass der Entwurf am selben Tag über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mitgeteilt wurde. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen wurde vom federführenden Ministerium auf den 07.07.2026 festgelegt. Auch das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt nennt den Eingang der Aufforderung zum selben Datum. Daraus ergibt sich eine Beteiligungsphase von 28 Tagen (09.06.2026 bis 07.07.2026).

Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild zu dem Gesetzentwurf ist insgesamt differenziert: Die meisten Ministerien und Verbände begrüßen grundsätzlich die Anpassung an das neue EU-Recht und die Ablösung des bisherigen Abfallverbringungsgesetzes. Es wird jedoch eine Vielzahl an Detailkritik und Verbesserungsvorschlägen geäußert, die insbesondere die Praxistauglichkeit, die Klarheit der Regelungen, die Digitalisierung und die Verantwortungszuweisung betreffen. Während einige Verbände und Ministerien die Umsetzung als unionsrechtskonform und notwendig einschätzen, kritisieren insbesondere Branchenverbände die über die EU-Vorgaben hinausgehenden nationalen Anforderungen (sog. Gold-Plating) und befürchten zusätzliche Belastungen für Unternehmen. Die Stellungnahmen der Ministerien konzentrieren sich überwiegend auf redaktionelle, rechtstechnische und vollzugsbezogene Aspekte, während die Wirtschaftsverbände vor allem wirtschaftliche und bürokratische Folgen hervorheben.

Meinungen im Detail
1. Anpassung an EU-Recht und Gesetzesbezüge
Mehrere Ministerien (u.a. Rheinland-Pfalz, Hessen, Sachsen-Anhalt) betonen die Notwendigkeit, den Gesetzestext präzise an die neuen EU-Verordnungen (insbesondere (EU) 2024/1157 und (EU) 2025/1290) anzupassen. Sie fordern die Korrektur und Präzisierung von Rechtsverweisen, die Anpassung des Gesetzestitels sowie die vollständige und konsistente Bezugnahme auf europäische Regelungen. Redaktionelle und rechtstechnische Hinweise zur Verbesserung der Gesetzesbezüge werden insbesondere von den Ministerien aus Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Hessen eingebracht.

2. Digitalisierung und IT-Systeme (DIWASS)
Die Digitalisierung der Abfallverbringung und die verpflichtende Nutzung des Digital Waste Shipment System (DIWASS) sind zentrale Themen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weist auf die noch nicht definierten technischen Anforderungen der EU-Kommission hin und empfiehlt eine entsprechende Anpassung der Gesetzesformulierung. Der BDE und der bvse kritisieren die neuen digitalen Pflichten, wobei der bvse insbesondere die daraus resultierenden Mehrkosten, bürokratischen Hürden und das Risiko von Sanktionen für Unternehmen hervorhebt. Der BDE fordert eine praxistaugliche Umsetzung mit einer realistischen Übergangsphase und flexiblen Meldefristen. Auch das Hessische Ministerium und das Ministerium Baden-Württemberg thematisieren die Herausforderungen bei der IT-Umstellung und die Notwendigkeit klarer Regelungen für die Identifikation und Authentifizierung der Beteiligten im elektronischen System.

3. Verantwortlichkeiten, Haftung und behördliche Befugnisse
Die Zuweisung der Verantwortung bei Verstößen ist ein wiederkehrendes Thema. Das Ministerium Brandenburg fordert klare Regelungen zur Haftung, insbesondere bei Einschaltung von Händlern oder Maklern. Das Bayerische Staatsministerium regt an, die behördlichen Befugnisse zu erweitern, etwa zur Sicherstellung von Zugmaschinen und zur Adressierung von Personen, die in sonstiger Weise an illegalen Verbringungen beteiligt sind. Der bvse kritisiert die Gefahr einer ausufernden Haftung und unklaren Verantwortlichkeiten, insbesondere bei der Ausfüllung von Begleitformularen. Auch das Niedersächsische Ministerium schlägt vor, den Kreis der Verantwortlichen zu erweitern und die gesetzlichen Vorgaben zur Mengenbegrenzung klarer zu fassen.

4. Bußgeldvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
Mehrere Stellungnahmen (u.a. Hessen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, bvse) fordern die Präzisierung und Anpassung der Bußgeldvorschriften. Der bvse kritisiert die Sanktionierung auch geringfügiger und formaler Fehler, die keinen Einfluss auf Umwelt- oder Gesundheitsschutz haben. Die Ministerien fordern eine Konkretisierung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes und eine Anpassung an die neuen digitalen Prozesse.

5. Wirtschaftliche und logistische Auswirkungen
Die Wirtschaftsverbände (bvse, BDE) heben die wirtschaftlichen und logistischen Folgen der neuen Regelungen hervor. Der bvse warnt vor Wettbewerbsnachteilen durch Gold-Plating und fordert eine Beschränkung auf zwingend erforderliche Vorgaben. Der BDE fordert flexible Meldefristen und eine differenzierte Behandlung hochwertig verwertbarer Kunststoffabfälle. Beide Verbände betonen die Notwendigkeit einer praxistauglichen und wirtschaftlich tragbaren Umsetzung.

6. Begrifflichkeiten und Übergangsregelungen
Das Hessische Ministerium und das Ministerium Baden-Württemberg betonen die Notwendigkeit klarer und einheitlicher Begriffsnutzung, insbesondere für zentrale Begriffe wie „Betreiber von Standorten“, „sicherstellen“ und „authentifizieren“. Auch Übergangsregelungen für die Notifizierung und das Außerkrafttreten des alten Gesetzes werden als wichtig erachtet.

7. Spezifische Regelungen zu einzelnen Abfallströmen
Der BDE thematisiert die Auswirkungen der Exportbeschränkungen für bestimmte Kunststoffabfälle (B3011). Das Ministerium Brandenburg fordert eindeutige Regelungen zur Kostentragung bei illegaler Verbringung von Altbatterien und Elektroaltgeräten und eine klare Bezugnahme auf die EU-Batterieverordnung und das Elektrogesetz.

8. Vollzugstauglichkeit und Verständlichkeit
Das Ministerium Baden-Württemberg äußert Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit, Vollständigkeit und Verständlichkeit einzelner Regelungen und fordert Nachbesserungen, insbesondere bei der Identifikation der Beteiligten und der Klarstellung vorzulegender Genehmigungen und Nachweise.

Insgesamt zeigt sich, dass die Ministerien vor allem auf rechtstechnische, vollzugsbezogene und redaktionelle Verbesserungen abzielen, während die Wirtschaftsverbände die wirtschaftlichen und bürokratischen Auswirkungen sowie die Gefahr nationaler Überregulierung in den Vordergrund stellen.

👍 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

„Da gerade die Zugmaschinen einen hohen finanziellen Wert haben und eine Ersatzbeschaffung für den Unternehmer im Falle einer Beschlagnahmung durchaus mit einigen Aufwand verbunden wäre, würde eine entsprechende Erweiterung der Befugnis ein deutlich effektiveres Handlungsinstrument darstellen.“

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die technischen Anforderungen für die Interoperabilität der Länder-IT-Systeme mit dem zentralen EU-System (DIWASS – Digital Waste Shipment System) bislang von der EU-Kommission nicht definiert wurden, was die Umsetzung erschwert. Das Ministerium empfiehlt, die Gesetzesformulierung entsprechend anzupassen, um diese Abhängigkeit zu berücksichtigen. Weiterhin wird angeregt, die behördlichen Befugnisse zu erweitern, damit bei illegalen Abfallverbringungen nicht nur Abfälle, sondern auch Zugmaschinen (z.B. LKWs) sichergestellt werden können, da diese für Unternehmen einen hohen Wert darstellen und so die Durchsetzung effektiver wird. Ein dritter Schwerpunkt ist die Forderung nach einer Rechtsgrundlage, die es Behörden ermöglicht, Anordnungen auch gegenüber Personen zu erlassen, die in sonstiger Weise an illegalen Abfallverbringungen beteiligt waren, nicht nur gegenüber dem aktuellen Besitzer. Besonders ausführlich behandelt werden die technischen Herausforderungen bei der IT-Umstellung, die Sicherstellung von Zugmaschinen und die Ausweitung der behördlichen Anordnungsbefugnisse.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 03.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

🤷‍♀️ BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V.

„Der BDE fordert daher eine praxistaugliche Umsetzung, die Kontrolle, Transparenz und Digitalisierung stärkt, ohne die Unternehmen der Kreislaufwirtschaft durch zusätzliche Bürokratie, starre Fristen und nicht ausgereifte Verfahren zu belasten. Ziel muss ein Vollzug sein, der illegale Abfallverbringungen wirksam verhindert, zugleich aber legale, hochwertige und ressourcenschonende Verwertungswege zuverlässig ermöglicht.“

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes, da dieser die neue EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 unionsrechtskonform und ohne zusätzliche nationale Verschärfungen in deutsches Recht überführt. Der Verband kritisiert jedoch zentrale Vorgaben der EU-Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren (über das System DIWASS), die neuen Melde- und Vorlaufpflichten sowie die verschärften Regelungen für bestimmte Abfallströme wie Kunststoffabfälle. Der BDE fordert eine praxistaugliche Umsetzung mit einer realistischen Übergangsphase für die Digitalisierung, flexible Meldefristen für die Verbringung von Abfällen der Grünen Liste innerhalb der EU und eine differenzierte Behandlung hochwertig verwertbarer Kunststoffabfälle. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Herausforderungen und Anforderungen an die Digitalisierung der Abfallverbringung (DIWASS), 2) Die Problematik der neuen Melde- und Vorlaufpflichten, insbesondere die Zweitagesfrist, und 3) Die Auswirkungen der Exportbeschränkungen für bestimmte Kunststoffabfälle (B3011).

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 01.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👎 bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

„Der vorliegende Entwurf geht erneut über die EU-Vorgaben hinaus und verzichtet damit auf eine konsequente 1:1-Umsetzung. Die daraus resultierenden zusätzlichen Anforderungen belasten die Unternehmen und schwächen ihre Wettbewerbsfähigkeit. Er sollte daher entsprechend angepasst werden.“

Der bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Anpassung an die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157. Der Verband erkennt zwar die Notwendigkeit der Anpassung an EU-Recht an, fordert jedoch eine Beschränkung auf die zwingend erforderlichen Vorgaben. Besonders problematisch sieht der bvse die verpflichtende Nutzung des Digital Waste Shipment System (DIWASS), da dies zu erheblichen Mehrkosten, zusätzlichen bürokratischen Hürden und einem erhöhten Risiko für Bußgelder und Sanktionen führen könne – insbesondere für Transportunternehmen. Der Verband kritisiert, dass der Gesetzentwurf über die EU-Vorgaben hinausgeht (sog. Gold-Plating), was zu einer Wettbewerbsbenachteiligung der Unternehmen führe. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Gefahr einer ausufernden Haftung und unklaren Verantwortlichkeiten bei der Ausfüllung von Begleitformularen; 2) Die Sanktionierung auch geringfügiger und formaler Fehler, die keinen Einfluss auf Umwelt- oder Gesundheitsschutz haben; 3) Die wirtschaftlichen und logistischen Folgen für die Entsorgungs- und Transportbranche durch zusätzliche nationale Anforderungen.

Tendenz: ablehnend 👎

Datum: 07.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

„Die vorgesehene Verpflichtung zur elektronischen Vorlage der Unterlagen wird in der Vollzugspraxis voraussichtlich zusätzlichen Aufwand verursachen, da die eingesetzten Beförderungsfahrzeuge hierfür regelmäßig mit geeigneten mobilen Endgeräten (z. B. Tablets) ausgestattet werden müssen. Auch wenn diese Verpflichtung unionsrechtlich vorgegeben ist und daher nicht Gegenstand der vorliegenden Anmerkung ist, sollte der hierdurch entstehende Erfüllungsaufwand in der Gesetzesbegründung entsprechend berücksichtigt werden.“

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat nimmt zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Stellung. Die Stellungnahme legt den Fokus auf die Präzisierung und Anpassung von Begrifflichkeiten im Gesetzestext, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit europäischen Verordnungen (z.B. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290 und Verordnung (EU) 2024/1157). Es wird mehrfach betont, dass unklare Begriffe wie „Betreiber von Standorten“, „sicherstellen“ und „Rechtzeitigkeit“ konkretisiert werden müssen, um Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung in der Verwaltungspraxis zu gewährleisten. Zudem werden die Auswirkungen neuer elektronischer Pflichten auf den Vollzugsaufwand und die Notwendigkeit der Berücksichtigung dieses Mehraufwands in der Gesetzesbegründung hervorgehoben. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Die Notwendigkeit einer klaren und EU-konformen Begriffsnutzung, 2) die Konkretisierung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldvorschriften im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes, 3) die Übergangsregelungen für Notifizierungen im Kontext der neuen EU-Verordnung.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 09.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

„Der Austausch mit dem Bund im LAGA-Forum Abfallverbringung wird aus Sicht der beteiligten Behörden aus dem Land Brandenburg sehr positiv wahrgenommen und kann zu einem möglichst reibungsarmen und zielführenden Gesetzgebungsprozess beitragen.“

Die Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg bezieht sich auf den Entwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Zentral ist die Forderung nach einer klareren Regelung, wer im Falle von Verstößen gegen die Anforderungen zur Abfallverbringung haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn Händler oder Makler im Auftrag von Abfallbesitzern tätig werden. Außerdem wird eine eindeutige Bezugnahme auf die EU-Batterieverordnung (EU-BattV) und das Elektrogesetz (ElektroG) gefordert, um die Kostentragung bei Verdacht auf illegale Verbringung von Altbatterien und Elektroaltgeräten zu regeln. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: (1) Die Zuweisung der Verantwortung bei der Einhaltung der Hoheitsgewalt-Anforderung für Notifizierende und Veranlasser, (2) die Unterrichtung und Kostentragung bei Verstößen im Zusammenhang mit der EU-Batterieverordnung und dem ElektroG, sowie (3) konkrete Formulierungsvorschläge zur Anpassung der relevanten Paragrafen im Gesetzentwurf.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz

„Zum Referentenentwurf geben wir folgende Hinweise.“

Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften. Die Stellungnahme enthält zahlreiche detaillierte Hinweise zu einzelnen Paragraphen des Entwurfs. Besonders betont wird die Notwendigkeit, den Gesetzestitel an bestehende Durchführungsregelungen (wie das Batterie-Durchführungsgesetz) anzupassen. Zudem werden mehrere konkrete Korrekturen und Ergänzungen zu Verweisen auf europäische Rechtsakte (insbesondere die Verordnung (EU) 2024/1157) vorgeschlagen, um Zählfehler, fehlende Bezugnahmen und unzutreffende Verweise zu korrigieren. Ausführlich thematisiert werden (1) die korrekte Bezugnahme auf EU-Verordnungen und deren Artikel, (2) die Notwendigkeit klarer und konsistenter Gesetzesbezüge, sowie (3) die Präzisierung von Begrifflichkeiten und Formulierungen im Gesetzestext.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 30.06.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

„Wir begrüßen den Entwurf insgesamt und unterstützen die vorgeschlagene Novelle. An einzelnen Stellen haben wir jedoch Bedenken hinsichtlich der Vollzugstauglichkeit, Vollständigkeit oder Verständlichkeit einzelner Regelungen.“

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf für das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes (E-AbfVerbrG) und die damit verbundenen Änderungen weiterer Rechtsvorschriften. Es unterstützt die Novelle, äußert jedoch an mehreren Stellen Bedenken bezüglich der praktischen Umsetzbarkeit (Vollzugstauglichkeit), der Vollständigkeit und der Verständlichkeit einzelner Regelungen. Besonders ausführlich werden die Regelungen zur Identifikation der Beteiligten im elektronischen System (Hauptidentifikationsnummer), die Einbeziehung aller an der Abfallverbringung beteiligten Akteure (nicht nur des Notifizierenden), sowie die Klarstellung der vorzulegenden Genehmigungen und Nachweise für Betreiber von Verwertungsanlagen thematisiert. Weitere Schwerpunkte sind die Definition des Begriffs „authentifizieren“, die Anpassung von Bußgeldvorschriften an neue Pflichten und die Übergangsregelungen beim Außerkrafttreten des alten Gesetzes.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 06.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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👍 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

„Wir begrüßen die vorgesehenen Rechtsetzungen und halten sie grundsätzlich für geeignet, die nationale Rechtssetzung an das Abfallverbringungsrecht ausgehend von den Verordnungen (EU) 2024/1157 und (EU) 2025/1290 anzupassen.“

Das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt begrüßt grundsätzlich den Referentenentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG) und zur Anpassung an die neuen EU-Verordnungen (EU) 2024/1157 und (EU) 2025/1290. Die Stellungnahme konzentriert sich auf überwiegend redaktionelle und rechtstechnische Hinweise zur Verbesserung des Entwurfs. Besonders ausführlich werden die Präzisierung und Korrektur von Rechtsverweisen, die Vollständigkeit der Aufzählungen in verschiedenen Paragraphen sowie die Anpassung an das digitale System und die damit verbundenen Bußgeldvorschriften thematisiert. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die Korrektheit und Vollständigkeit der Rechtsverweise in mehreren Paragraphen, (2) die Überprüfung und Anpassung der Bußgeldvorschriften im Hinblick auf digitale Prozesse und grün gelistete Abfälle, und (3) die Klarstellung von Begrifflichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Notifizierung und Verbringungsvorgang.

Tendenz: zustimmend 👍

Datum: 07.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

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🤷‍♀️ Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

„Neben dem Betreiber des Labors sollte auch der Betreiber, der experimentelle Behandlungsversuche durchführt, ergänzt werden. Zudem sollte auch der Bezug zur Mengenbegrenzung gemäß Artikel 44 Abs. 2 Nummer e) hergestellt werden.“

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nimmt zum Gesetzentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften Stellung. Es schlägt vor, in § 6 Absatz 3 nicht nur den Betreiber des Labors, sondern auch den Betreiber experimenteller Behandlungsversuche ausdrücklich zu benennen. Außerdem soll ein Bezug zur Mengenbegrenzung nach Artikel 44 Absatz 2 Nummer e) hergestellt werden. Besonders hervorgehoben wird die Notwendigkeit, den Kreis der Verantwortlichen zu erweitern und die gesetzlichen Vorgaben zur Mengenbegrenzung klarer zu fassen.

Tendenz: neutral 🤷‍♀️

Datum: 03.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.

Download Stellungnahme

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