Zum Inhalt springen

Gesetz zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz)

Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur flächendeckenden Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze (Energie- und Stromsteuersenkungsgesetz)
Initiator:AfD
Status:Abgelehnt
Letzte Änderung:25.06.2026
Drucksache:21/6332 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6679 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Trojanercheck :
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die flächendeckende und strukturelle Absenkung der Energie- und Stromsteuersätze in Deutschland auf das unionsrechtlich zulässige Mindestniveau gemäß der EU-Energiesteuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG). Damit sollen Wirtschaft und Verbraucher spürbar entlastet, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt und inflationsbedingte Kaufkraftverluste gestoppt werden. Der Entwurf sieht vor, das bisherige System hoher Steuersätze mit nachgelagerten Entlastungen durch ein einfacheres System niedriger Steuersätze für alle Verbraucher zu ersetzen. Der Gesetzentwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine „tiefgreifende und strukturelle Standortkrise“ in Deutschland, die durch hohe Energie- und Stromkosten verursacht wird. Es wird auf die im internationalen Vergleich hohe Steuer- und Abgabenlast, rückläufige staatliche Einnahmen aus der Energiesteuer, Deindustrialisierungstendenzen und eine unzureichende Reaktion der Bundesregierung (insbesondere das 2. Energiesteuersenkungsgesetz) hingewiesen. Die aktuelle Hochsteuerpolitik und das komplexe System aus Ausnahmen und Erstattungen werden als innovationsfeindlich und bürokratisch kritisiert. 
 
Kosten:  
Durch die Senkung der Energie- und Stromsteuern entstehen dem Bund Mindereinnahmen von insgesamt etwa 21 Milliarden Euro jährlich. Davon entfallen rund 12,3 Milliarden Euro auf Kraftstoffe, knapp 6,2 Milliarden Euro auf die Stromsteuer und 2,5 Milliarden Euro auf Heizkosten. Zusätzlich werden weitere Mindereinnahmen bei der Umsatzsteuer erwartet. Einnahmen werden nicht erwartet; der Entwurf dient ausschließlich der steuerlichen Entlastung. 
 
Inkrafttreten:  
Das Gesetz soll zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung und keine Evaluierung vor. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Es wird betont, dass die Maßnahme unionsrechtskonform ist und keine beihilferechtliche Notifizierung notwendig ist. Der Entwurf ist als besonders eilbedürftig dargestellt, da eine sofortige und breite Entlastung als unabdingbar für die Stabilisierung des Wirtschaftsstandorts und zur Verhinderung weiterer Deindustrialisierung angesehen wird. Zudem wird auf eine erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung des Steuerrechts hingewiesen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
Energiesteuergesetz (Artikel 1) 
 
- Einführung und gesetzliche Definition der Begriffe „betriebliche Verwendung“ und „nichtbetriebliche Verwendung“ von Energieerzeugnissen. 
- Neugestaltung der Steuertarife: Absenkung der Steuersätze für alle Energieerzeugnisse auf die EU-Mindestsätze und strukturelle Vereinfachung der Tarife. 
- Einführung einer tariflichen Differenzierung nach betrieblicher und nichtbetrieblicher Verwendung bei Kohle, Petrolkoks, Erdgas, gasförmigen Kohlenwasserstoffen und Flüssiggasen. 
- Vereinheitlichung des Steuersatzes für Flüssiggase (keine Unterscheidung mehr zwischen unvermischten und anderen Flüssiggasen). 
- Neue Abgrenzungsregel: Bei gemischter Nutzung gilt die gesamte Menge als nichtbetrieblich verwendet, sofern keine genaue Aufteilung nachgewiesen wird. 
- Streichung der bisherigen Steuerentlastungsregelungen für Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53a), Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Land-/Forstwirtschaft (§ 54), sowie Öffentlichen Personennahverkehr (§ 56), da die Steuersätze bereits auf das Mindestniveau abgesenkt werden. 
- Anpassung der Agrardieselentlastung: Erhöhung des Entlastungsbetrags, sodass Land- und Forstwirtschaft nur noch mit dem EU-Mindestsatz belastet wird; ggf. vollständige Abschaffung der Agrardieselbesteuerung angestrebt. 
- Übergangsregelung: Für Energieverwendungen vor dem 1. Juli 2026 gelten die bisherigen Entlastungsregelungen fort. 
 
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 2) 
 
- Einführung neuer Nachweisverfahren für die betriebliche Verwendung von Flüssiggasen, Kohle, Petrolkoks, leitungsgebundenem Erdgas und nicht leitungsgebundenen gasförmigen Kohlenwasserstoffen: 
- Erklärung der betrieblichen Nutzung durch den Bezieher/Letztverbraucher in Textform gegenüber dem Lieferanten (auch pauschal für Zeiträume möglich). 
- Bei gemischter Nutzung: Nachweis des betrieblichen Anteils durch Messeinrichtungen oder nachvollziehbare Schätzung, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen. 
- Lieferanten dürfen sich auf die Erklärung verlassen, Bezieher müssen Änderungen unverzüglich anzeigen. 
- Aufhebung der bisherigen Nachweis- und Antragsverfahren für Steuerentlastungen, da diese durch die Tarifabsenkung obsolet werden. 
- Übergangsregelung: Für Altfälle bleiben die bisherigen Verfahrensvorschriften anwendbar. 
 
Stromsteuergesetz (Artikel 3) 
 
- Absenkung des Stromsteuertarifs auf das EU-Mindestniveau: 
- Für betriebliche Nutzung: 0,50 Euro/MWh 
- Für nichtbetriebliche Nutzung: 1,00 Euro/MWh 
- Wegfall aller nachgelagerten Steuerermäßigungen und Entlastungsverfahren (z.B. für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Land-/Forstwirtschaft, ÖPNV). 
- Übergangsregelung: Für Strommengen vor dem 1. Juli 2026 bleiben die bisherigen Entlastungsregelungen anwendbar. 
 
Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 4) 
 
- Einführung eines einfachen Nachweisverfahrens für die betriebliche Verwendung von Strom: 
- Erklärung der betrieblichen Nutzung in Textform gegenüber dem Versorger (auch pauschal möglich). 
- Bei gemischter Nutzung: Exakte Erfassung oder nachvollziehbare Schätzung des betrieblichen Anteils. 
- Versorger darf sich auf die Erklärung verlassen; Letztverbraucher muss Änderungen und Schätzgrundlagen dokumentieren. 
- Aufhebung der bisherigen komplexen Antrags- und Nachweisverfahren für Steuerentlastungen. 
- Übergangsregelung: Für Strommengen vor dem 1. Juli 2026 bleiben die bisherigen Verfahrensvorschriften anwendbar. 
 
Übergreifend 
 
- Massive Vereinfachung und Bürokratieabbau durch Wegfall von Antrags- und Nachweisverfahren für Steuerentlastungen. 
- Steuerliche Begünstigungen werden direkt durch abgesenkte Tarife und nicht mehr durch nachträgliche Erstattungen gewährt. 
- Klare und einheitliche Definitionen sowie Nachweisverfahren zur Abgrenzung zwischen betrieblicher und nichtbetrieblicher Nutzung. 
- Rechtssicherheit und Vertrauensschutz durch umfassende Übergangsregelungen für Altfälle.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.06.2026
Erste Beratung:11.06.2026
Abstimmung:25.06.2026
Drucksache:21/6332 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:21/6679 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union24.06.2026Ergänzung
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz24.06.2026Tagesordnung
Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit24.06.2026Tagesordnung
Ausschuss für Wirtschaft und Energie24.06.2026Tagesordnung
Finanzausschuss24.06.2026Tagesordnung
Haushaltsausschuss24.06.2026Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Der federführende Ausschuss war der Finanzausschuss. Mitberatende Ausschüsse waren: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Verkehrsausschuss, Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses lautet, beide Gesetzentwürfe (Drucksachen 21/6332 und 21/6333) abzulehnen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke zugestimmt; die Fraktion der AfD hat dagegen gestimmt. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen:  
Es wurden keine Änderungen in die Gesetzentwürfe eingefügt. Die Empfehlung lautet auf Ablehnung beider Entwürfe. Es gibt keine Hinweise auf Änderungen an anderen Gesetzen oder auf sogenannte „Trojaner“. 
 
Begründung:  
Die Begründung der Gesetzentwürfe (von der AfD) ist, dass hohe Energiepreise ein zentrales wirtschaftliches Problem seien, verursacht durch internationale Krisen und nationale Steuer- und Abgabenpolitik. Die Entwürfe zielen darauf ab, die Steuerbelastung auf Energie und Strom auf das europarechtliche Mindestmaß zu senken, um Wirtschaft und Verbraucher zu entlasten, Bürokratie abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Ablehnung durch die Ausschüsse wird nicht weiter begründet; es findet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der AfD statt. 
 
Statements der Fraktionen:  
Keine Angaben. Es werden keine expliziten Statements oder Begründungen der einzelnen Fraktionen für ihre jeweilige Abstimmungshaltung wiedergegeben.