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Gesetz zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)

Der Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und kann demnächst verkündet werden.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Abschaffung des § 188 des Strafgesetzbuches (Meinungsfreiheits- und Demokratiestärkungsgesetz)
Initiator:AfD
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:11.06.2026
Drucksache:21/6328 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:✅ Vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die ersatzlose Streichung des § 188 des Strafgesetzbuches (StGB), der einen besonderen Straftatbestand für Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung von Personen des politischen Lebens vorsieht. Künftig sollen ehrverletzende Äußerungen gegenüber Politikern ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 185–187 StGB) beurteilt werden. Der Entwurf kommt von Abgeordneten und der Fraktion der AfD, nicht von der Bundesregierung; daher gibt es kein federführendes Ministerium. 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf beschreibt ausführlich die Entwicklung und Kritik an § 188 StGB. Ursprünglich eingeführt, um den politischen Diskurs zu schützen, wurde der Anwendungsbereich 2021 deutlich ausgeweitet. Dies führte zu einem starken Anstieg von Ermittlungsverfahren und öffentlicher Kritik, auch von Politikern verschiedener Parteien. Kritisiert wird insbesondere, dass § 188 StGB als statusbezogenes Sonderstrafrecht gilt, das einen „Politikerprivileg“-Eindruck vermittelt und die Meinungsfreiheit einschränken könnte. Die allgemeine Begründung ist, dass der Schutz der Ehre bereits durch die allgemeinen Straftatbestände und zivilrechtliche Möglichkeiten ausreichend gewährleistet ist. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil wird mit einer Entlastung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten gerechnet, da weniger Ermittlungs- und Prüfungsaufwand erforderlich ist. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont, dass keine neuen Pflichten oder Bürokratiekosten für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung entstehen. Vielmehr wird eine Vereinfachung und Entlastung der Justiz erwartet. Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und sieht keine Evaluierung vor. Er wird als Beitrag zur Stärkung der Meinungsfreiheit, zur Gleichbehandlung vor dem Gesetz und zur Förderung einer offenen demokratischen Debatte dargestellt. Zudem wird auf die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht hingewiesen. Es gibt keine Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- § 188 StGB (besonderer Ehrschutz für Personen des politischen Lebens) wird ersatzlos aufgehoben. 
- Künftig gilt für Ehrverletzungen gegen Amtsträger, Mandatsträger oder politisch exponierte Personen nur noch das allgemeine Ehrschutzstrafrecht (§§ 185 bis 187 StGB), ohne Sonderregelung. 
- Ziel ist die Gleichbehandlung aller Personen im Ehrschutzstrafrecht und die Stärkung der Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf. 
- Weitere strafrechtliche und zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten (z.B. bei Bedrohung oder Nötigung) bleiben unberührt. 
- Redaktionelle Anpassungen in anderen Gesetzen (StGB, StPO, StAG) zur Streichung von Verweisen auf den aufgehobenen § 188 StGB. 
- Keine inhaltlichen Änderungen bei den übrigen betroffenen Vorschriften, nur Anpassung an die neue Rechtslage.

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut AfD:

„Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben zum Inhalt des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.06.2026
Erste Beratung:11.06.2026
Drucksache:21/6328 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente