Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Abweichung von dem Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2026 (Anpassungsverfahrensabweichungsgesetz 2026) |
| Initiator: | Regierungsfraktionen |
| Status: | Verabschiedet, noch nicht verkündet |
| Letzte Änderung: | 10.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6330 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6851 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, für das Jahr 2026 von der üblichen jährlichen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (Diäten) gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes abzuweichen. Trotz einer Nominallohnsteigerung von 4,2 Prozent im Jahr 2025 sollen die Diäten im Jahr 2026 ausnahmsweise nicht erhöht werden, um angesichts der angespannten Wirtschafts- und Haushaltslage ein Zeichen der Solidarität zu setzen. Der Entwurf stammt von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend.
Hintergrund:
Im Hintergrund wird auf die schwierige Wirtschafts- und Haushaltslage verwiesen, die durch den Krieg im Iran zusätzlich verschärft wird. Es wird erläutert, dass das reguläre Anpassungsverfahren grundsätzlich weiter gelten soll, aber in Sondersituationen – wie der aktuellen – Abweichungen möglich und sinnvoll sind. Außerdem wird auf die Empfehlung einer unabhängigen Kommission aus dem Jahr 2013 Bezug genommen, die das Anpassungsverfahren grundsätzlich befürwortet hat.
Kosten:
Es werden Einsparungen für den Bundeshaushalt erzielt, da die geplante Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung im Jahr 2026 ausgesetzt wird. Genaue Beträge oder Angaben zu den Einsparungen werden nicht genannt. Angaben zu Kosten oder Einnahmen für die Länder sowie zu erwarteten Einnahmen fehlen.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Anpassungsverfahren grundsätzlich bestehen bleibt und lediglich für das Jahr 2026 ausgesetzt wird. Zu Beginn der 22. Wahlperiode wird eine Evaluierung empfohlen, um zu prüfen, ob die Diäten weiterhin an der Besoldung oberster Bundesrichter (R 6) orientiert sind. Bei Abweichungen soll über eine Anpassung beraten werden. Der Entwurf ist als Reaktion auf eine besondere wirtschaftliche und politische Ausnahmesituation zu verstehen, Hinweise auf besondere Eilbedürftigkeit gibt es nicht.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Für das Jahr 2026 wird von der regulären Anpassung der Abgeordnetenentschädigung abgewichen.
- Die für den 1. Juli 2026 vorgesehene Erhöhung der Abgeordnetenentschädigung wird nicht umgesetzt.
- Im August 2026 wird die Abgeordnetenentschädigung auf 11.336,46 Euro festgesetzt.
- Ab dem 1. September 2026 gilt wieder der bis zum 30. Juni 2026 gültige Betrag von 11.833,47 Euro.
- Die Altersentschädigung wird nicht gesondert geregelt, da sie sich automatisch an die monatliche Abgeordnetenentschädigung anpasst.
- Für alle vom Abgeordnetengesetz erfassten Personengruppen (aktive Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, Hinterbliebene) wird ab August 2026 von der Anpassung abgewichen.
- Das reguläre Anpassungsverfahren bleibt für die 21. Wahlperiode ansonsten bestehen.
- Zum 1. Juli 2027 erfolgt die nächste Anpassung der Abgeordnetenentschädigung auf Basis des Nominallohnindex für 2026.
| Eingang im Bundestag: | 09.06.2026 |
| Erste Beratung: | 11.06.2026 |
| Abstimmung: | 10.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6330 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 21/6851 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Haushaltsausschuss | 24.06.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung | 25.06.2026 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf:
Der federführende Ausschuss war der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung. Mitberatende Ausschüsse waren der Haushaltsausschuss (bei den Gesetzentwürfen auf Drucksache 21/6330 und 21/331) sowie der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (bei Drucksache 21/5588).
Beschlussempfehlung:
Der Ausschuss empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs der CDU/CSU und SPD (Drucksache 21/6330) in geänderter Fassung. Die Ablehnung des Gesetzentwurfs der AfD (Drucksache 21/331) wird mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die AfD empfohlen. Die Gesetzentwürfe der Grünen (21/6004) und der Linken (21/5588) sollen einstimmig für erledigt erklärt werden. Ein Entschließungsantrag ist im Text nicht enthalten.
Änderungen:
Am Gesetzentwurf der CDU/CSU und SPD (21/6330) wurden Änderungen durch zwei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vorgenommen, die einstimmig angenommen wurden. Inhaltlich betreffen die Änderungen die Einführung einer elektronischen Anwesenheitsliste für Abgeordnete. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und das Abgeordnetengesetz. Es gibt keine Hinweise auf sogenannte „Trojaner“, also Änderungen an völlig anderen Gesetzen.
Begründung:
Die Begründung für die Aussetzung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung für 2026 ist die herausfordernde wirtschaftliche und haushaltspolitische Lage, insbesondere infolge des Iran-Kriegs und der damit verbundenen Belastungen für Bürger und Staat. Die Koalitionsfraktionen betonen, dass die Orientierung der Diäten an der Besoldung oberster Bundesrichter grundsätzlich beibehalten werden soll, aber in Sondersituationen eine Abweichung möglich ist. Die Linke begründet ihren Änderungsantrag mit der sozialen Schieflage und fordert eine Aussetzung für die gesamte Wahlperiode. Die AfD fordert mehr Transparenz und parlamentarische Kontrolle bei Diätenerhöhungen.
Statements der Fraktionen:
- SPD: Betont die grundsätzliche Beibehaltung des Anpassungsmechanismus, hält aber eine Erhöhung in der aktuellen Lage für das falsche Signal.
- Die Linke: Bedauert die späte Vorlage des Gesetzentwurfs, fordert eine Aussetzung der Diätenerhöhung für die gesamte Wahlperiode und kritisiert den Automatismus.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Begrüßen den Gesetzentwurf der Koalition, fordern aber eine offenere Formulierung zur elektronischen Anwesenheitsliste und bekräftigen die Beibehaltung des Mechanismus.
- AfD: Sieht sich in ihrer langjährigen Forderung nach Abschaffung des Automatismus bestätigt, fordert jährliche parlamentarische Debatte und begrüßt die Einführung der elektronischen Anwesenheitsliste.
- CDU/CSU: Betont die Orientierung an der Besoldungsgruppe R6, spricht sich für die elektronische Anwesenheitsliste aus und nennt deren Vorteile für Verwaltung und Abgeordnete.
Weitere Aspekte:
Keine Angaben zu Kosten oder Alternativen.
Keine Entschließungsanträge.
Die Änderungsanträge der Linken und der AfD wurden jeweils abgelehnt.
Änderungen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen der empfohlenen Änderungen stichpunktartig zusammengefasst:
- § 14 des Abgeordnetengesetzes wird offener formuliert, um mehr Flexibilität bei der Erfassung der Anwesenheit der Bundestagsmitglieder zu ermöglichen.
- Die Anwesenheitsliste muss nicht mehr zwingend in Papierform geführt werden, sondern kann auch digital sein.
- Die Formulierung wird angepasst: Statt „Eintragung in die Anwesenheitsliste“ heißt es künftig „Erfassung der Anwesenheit in der Anwesenheitsliste“.
- Der Ältestenrat wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Anwesenheitserfassung zu erlassen (z. B. zur Form der Erfassung oder zu den Eingängen, an denen die Erfassung möglich ist).
- Künftige Anpassungen der Anwesenheitserfassung können durch Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats geregelt werden, ohne dass eine Gesetzesänderung nötig ist.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Abstimmung: | 10.07.2026 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |