Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften sowie bei Einziehungsbeteiligten |
| Initiator: | Bundesrat |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 11.06.2026 |
| Drucksache: | 21/6377 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Vermögensabschöpfung bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften und bei Einziehungsbeteiligten. Konkret soll klargestellt werden, dass eine Einziehung von Taterträgen bei Dritten auch dann möglich ist, wenn diese die Erträge „für die Tat“ (also als Tatlohn oder Vorabvergütung) erhalten haben, nicht nur „durch die Tat“. Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die bislang dazu führte, dass zentrale Akteure wie Leerverkäufer ihre rechtswidrig erlangten Gewinne behalten konnten, wenn sie diese vor Versuchsbeginn erhielten. Der Entwurf stammt vom Bundesrat. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf verweist auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts, die die strafrechtliche Relevanz von Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften und die Bedeutung der Vermögensabschöpfung betonen. Es wird erläutert, dass Leerverkäufer oft im Ausland sitzen und frühzeitig Millionenbeträge erhalten, die bisher nicht immer abgeschöpft werden konnten. Außerdem wird auf ein Redaktionsversehen im aktuellen Gesetz (§ 73b StGB) hingewiesen, das die Einziehung „für die Tat“ nicht eindeutig ermöglicht. Die Gesetzesänderung soll diese Lücke schließen und ist auch eine Reaktion auf die Empfehlungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe sowie auf eine jüngere BGH-Entscheidung, die den Handlungsbedarf unterstreicht.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine zusätzlichen Kosten. Es wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung erwartet. Einnahmen werden nicht konkret beziffert, aber durch die effektivere Abschöpfung könnten künftig höhere Beträge aus Straftaten eingezogen werden. Die genaue Höhe ist jedoch nicht quantifizierbar.
Inkrafttreten:
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges:
Der Entwurf ist von besonderer Bedeutung für die Bekämpfung von organisierter und Wirtschaftskriminalität und wird als notwendig erachtet, um Abschöpfungslücken zu schließen und den Eindruck zu vermeiden, dass sich Straftaten lohnen. Die Bundesregierung unterstützt das Ziel, verweist aber darauf, dass sie ein eigenes, umfassenderes Gesetzgebungsvorhaben zur Vermögensabschöpfung vorbereitet. Die vorgeschlagene Änderung gilt auch für bereits laufende Verfahren, sofern noch keine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ergangen ist. Das Gesetz ist damit auch rückwirkend anwendbar, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht explizit genannt, aber der Handlungsbedarf wird betont.
| Eingang im Bundestag: | 10.06.2026 |
| Drucksache: | 21/6377 (PDF-Download) |