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Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für 15.07.2026, Stand: 02.07.2026)
Letzte Änderung:02.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Start: 02.07.2026
Frist: 06.07.2026
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung, Digitalisierung und Vereinfachung des Umweltrechts, um einen effektiven, zeitgemäßen Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zu gewährleisten und gleichzeitig Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten. Dies soll insbesondere durch Bürokratieabbau, Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie den Einsatz digitaler Lösungen erreicht werden, ohne dabei Umweltstandards abzusenken. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung; federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). 
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Herausforderungen der Klimakrise, des Artensterbens und der Verschmutzungskrise. Er setzt Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode um, insbesondere Maßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung und zur Staatsmodernisierung. Zudem werden Maßnahmen aus der föderalen Modernisierungsagenda und dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung umgesetzt. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entfallen beim Statistischen Bundesamt jährliche Haushaltsausgaben von 67.000 Euro, es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 212.000 Euro. Den Ländern entstehen nach Verkündung jährliche Minderausgaben von rund 1.023.000 Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 627.000 Euro. Im Übrigen sind keine weiteren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen zu erwarten. Einnahmen werden nicht erwartet.  
Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sinkt um rund 9.842.000 Euro, davon 8.929.000 Euro Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1.017.000 Euro (64.000 Euro Bund, 953.000 Euro Länder/Kommunen). Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 422.000 Euro (170.000 Euro Bund, 252.000 Euro Länder/Kommunen). Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 
 
Inkrafttreten:  
Keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten. Daher gilt: Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. 
 
Sonstiges:  
- Der Gesetzentwurf ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da die Änderungen dauerhaft erforderlich sind. 
- Es werden keine weiteren Kosten oder Auswirkungen auf Preise, Verbraucher, Gleichstellung oder demographische Belange erwartet. 
- Der Entwurf ist mit EU- und Völkerrecht vereinbar. 
- Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen (exekutiver Fußabdruck). 
- Der Entwurf ist Teil eines größeren Modernisierungs- und Beschleunigungsprogramms und setzt auf Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung. 
- Einzelne Maßnahmen betreffen u.a. die Umweltstatistik, die Umweltverträglichkeitsprüfung, das Einwegkunststofffondsgesetz, das Atomgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz, das Fluglärmgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz. 
- Der Entwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
Umweltstatistikgesetz: 
- Klarstellung, dass die Zuständigkeit für Siedlungsabfallbilanzen auf die Statistischen Ämter der Länder übertragen werden kann. 
- Reduzierung und Umstellung der Erhebung zur Eigenkompostierung von Bioabfällen auf eine fünfjährige Erhebung, Wegfall nicht belastbarer Erhebungsmerkmale. 
- Präzisierung der Begrifflichkeiten bei der Erhebung von Elektroaltgeräten, Ersetzung durch „Anlagen zur Erstbehandlung“. 
- Zentralisierung und Vereinfachung von Erhebungen zu Mehrwegverpackungen, Einwegkunststofffonds, marinen Abfällen. 
- Umsetzung des „OnceOnly-Prinzips“ bei Verpackungsdaten: Daten werden künftig aus einer zentralen Datenbank entnommen, Doppelmeldungen entfallen. 
- Überprüfung der Erhebungsmethodik und Entlastung bei Wasser- und Abwasserentgelten, Prüfung alternativer Datenquellen, Ergebnis bis Ende 2027. 
- Reduktion der Berichtspflichten bei Umweltschutzinvestitionen und laufenden Aufwendungen, Umstellung auf reine Unternehmensbefragung, Verringerung der Erhebungsmerkmale und Befreiung bestimmter Wirtschaftszweige. 
- Umstellung der Erhebung von Gütern und Leistungen für den Umweltschutz auf Unternehmensebene, Anhebung der Schwellenwerte, Entlastung kleiner Unternehmen, Nutzung internationaler Klassifikationen. 
- Ausschluss bestimmter Unternehmen und Umweltbereiche von der Erhebung, weitere Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen. 
- Schutz sensibler Daten aus Bundeswehrliegenschaften vor Weitergabe und Veröffentlichung. 
 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz: 
- Verkürzung der Frist für Stellungnahmen im UVP-Verfahren zur Beschleunigung von Zulassungsverfahren. 
- Zulässigkeit des Verweises auf im UVP-Portal veröffentlichte Unterlagen in der zusammenfassenden Bewertung. 
- Vorprüfungspflicht für Wasserfernleitungen erst ab einer Länge von fünf Kilometern. 
 
Bundes-Immissionsschutzgesetz: 
- Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die tatsächlich betroffene Öffentlichkeit zur Verfahrensbeschleunigung. 
- Wegfall der Pflicht zur Weiterleitung von Behördenstellungnahmen an Antragsteller. 
 
Einwegkunststofffondsgesetz: 
- Erhöhung der Freigrenze für die Prüfpflicht von Mengenmeldungen von 100 kg auf 10.000 kg, Entlastung insbesondere kleiner Hersteller. 
 
Wasserhaushaltsgesetz: 
- Aufnahme des Ziels, Gewässer nachhaltig zum natürlichen Klimaschutz zu bewirtschaften, insbesondere durch Wiederherstellung naturnaher Landschaftswasserhaushalte (z.B. Moorwiedervernässung). 
- Möglichkeit, bei Moorrenaturierung auf die Durchgängigkeit von Entwässerungsgräben zu verzichten, wenn dies dem Klimaschutz dient. 
- Anpassung der Fristen und Verfahren für Antragsunterlagen und Bekanntmachungen. 
- Verkürzung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Meeresstrategie auf drei Monate. 
- Einführung einer Frist für Eilanträge gegen Hochwasser- und Küstenschutzmaßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren. 
 
Atomgesetz: 
- Ermöglichung elektronischer Verwaltungsakte mit elektronischer Signatur oder Siegel, Verwaltungsvereinfachung. 
 
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm: 
- Ermöglichung eines digitalen Antragsverfahrens und digitalen Datenabrufs für Schallschutzmaßnahmen. 
- Einführung von Vorschusszahlungen für Eigentümer für bauliche Schallschutzmaßnahmen. 
- Verpflichtung der Behörden zur Beratung und Information potenziell Anspruchsberechtigter. 
 
Chemikaliengesetz: 
- Erlaubnis für Bundesbehörden, öffentlich verfügbare Daten zu Stoffen automatisiert (Webscraping, KI) zu erheben und zu nutzen, auch für Verbraucherinformation und Forschung, unter Beachtung des Datenschutzes. 
 
Bundesnaturschutzgesetz: 
- Verpflichtung zur Herausgabe vorhandener naturschutzfachlicher Daten aus Planungs- und Zulassungsverfahren an die zuständigen Behörden, Weitergabe an andere Behörden und Vorhabenträger möglich, um Verfahren zu beschleunigen und Doppelerhebungen zu vermeiden. 
- Übertragung der Anerkennung sachverständiger Stellen und Personen auf das Bundesamt für Naturschutz, Klarstellung der Voraussetzungen und Möglichkeit der Befristung. 
- Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen zur Standardisierung der Datenbereitstellung und artenrechtlichen Prüfung bei Infrastrukturvorhaben. 
 
Inkrafttreten: 
- Inkrafttreten grundsätzlich am Tag nach Verkündung, einzelne Regelungen zu späteren Zeitpunkten zur Berücksichtigung technischer Anpassungen. 
 
Redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden nicht berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:02.07.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Ziele der Entwürfe sind der Abbau von Bürokratie sowie die umweltrechtliche Beschleunigung und Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren – ohne dabei den Umweltschutz zu schwächen. Die Entwürfe dienen zudem der verfassungs- und europarechtskonformen Umsetzung von Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag, der Föderalen Modernisierungsagenda und dem Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung. 
 
Im Zuge der Abstimmungen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung eines modernen, digitalen und wirksamen Umweltschutzes (UMoG) wurde im Ressortkreis auch eine Regelung diskutiert, die in Umsetzung von Ziffer 133 der Föderalen Modernisierungsagenda die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in erster und letzter Instanz (einzügiger Rechtsweg) ausweitet auf Verfahren in Bezug auf Anlagen zur Energiegewinnung einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), die gesetzlich im überragenden öffentlichen Interesse stehen. Für die Ausweitung der Zuständigkeit des BVerwG bedarf es hinreichender Sachgründe, es muss sich bei den erstinstanzlich dem BVerwG zugewiesenen Verfahren also etwa um Streitigkeiten handeln, die nach Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Gebiet eines Landes hinausgehen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und/oder aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Entscheidung bedürfen. Ferner ist bei der Beurteilung eines möglichen Beschleunigungseffekts auch zu berücksichtigen, ob sich die Sachen für eine zentrale Erledigung eignen (also nicht etwa typischerweise Augenscheinseinnahmen erfordern, die seitens der Instanzgerichte vor Ort weniger aufwändig zu erledigen wären) und ob der Beschleunigungseffekt mit Blick auf zu erwartende Engpässe beim BVerwG tatsächlich eintritt. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat die Bundesregierung mit Blick auf die sehr große Zahl der zu erwartenden Fälle von der Regelung Abstand genommen. 
 
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis Montag, den 6. Juli 2026, 13 Uhr. 
 
Aufgrund der Eilbedürftigkeit erfolgt die Länder- und Verbändeanhörung parallel zur Ressortabstimmung. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beide Entwürfe innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt sind.“

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

„Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Ent-
wurfs beigetragen.“

Weiterführende Links