Gesetz zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes |
| Initiator: | Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 15.07.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Bereinigung des Bundesrechts im Bereich Hochschulrecht und Graduiertenförderung. Konkret sollen das Hochschulrahmengesetz (HRG) und das Graduiertenförderungsgesetz (GFG) aufgehoben werden, da sie nach der Föderalismusreform I 2006 keine eigenständige Regelungswirkung mehr entfalten und die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übergegangen ist. Entsprechende Verweise auf das HRG in weiteren Bundesregelungen werden gestrichen oder angepasst. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist ausführlich auf die Föderalismusreform I von 2006, durch die die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das Hochschulwesen entfallen ist. Seitdem regeln die Länder das Hochschulrecht eigenständig, und das HRG besteht nur noch formal weiter, ohne praktische Wirkung. Das GFG ist seit 1984 faktisch bedeutungslos, da keine neuen Förderungen mehr bewilligt wurden und auch die Darlehenseinziehung abgeschlossen ist.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung erwartet. Einnahmen werden nicht genannt.
Inkrafttreten:
Das Hochschulrahmengesetz soll mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten. Für das Außerkrafttreten des GFG und der Graduiertenförderungsverordnung ist kein abweichendes Datum genannt, daher ist davon auszugehen, dass diese ebenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt aufgehoben werden.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es wird betont, dass keine Auswirkungen auf Verbraucher, Gleichstellung, Demografie oder gleichwertige Lebensverhältnisse zu erwarten sind. Der Gesetzentwurf ist nicht besonders eilbedürftig, da ein angemessenes Zeitfenster für die Anpassung des Landesrechts vorgesehen ist. Interessenvertreter haben laut Entwurf nicht auf den Inhalt eingewirkt. Das Gesetz dient vor allem der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung sowie dem Bürokratieabbau.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs in Stichpunkten:
- Das Hochschulrahmengesetz (HRG) tritt außer Kraft.
- Verweise auf das HRG in anderen Gesetzen werden gestrichen oder angepasst, ohne den Regelungsgehalt zu verändern.
- Die Definition, wer Hochschullehrer ist, richtet sich künftig nach Landesrecht, nicht mehr nach dem HRG.
- Die Vertretungsbefugnis von Hochschullehrern in Steuerstrafverfahren, Strafverfahren und bestimmten Beschwerdeverfahren wird angepasst: Künftig sind auch Hochschullehrer aus anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz zugelassen, sofern sie die Befähigung zum Richteramt nach deutschem Recht besitzen.
- Die Regelstudienzeit für verschiedene Studiengänge (Medizin, Pharmazie, Tiermedizin, Zahnmedizin, Psychotherapie) wird künftig nicht mehr über das HRG, sondern durch eine inhaltlich gleichwertige Formulierung bestimmt.
- Die Anknüpfung der Förderungshöchstdauer im BAföG und die Definition der Regelstudienzeit bleibt inhaltlich unverändert, aber ohne Bezug auf das HRG.
- Die Anforderungen an die Fachkunde von Umweltgutachtern und die Anerkennung von Hochschulabschlüssen für bestimmte Berufe werden künftig ohne Verweis auf das HRG geregelt; maßgeblich sind die Hochschulgesetze der Länder.
- Für die Versorgung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Beschäftigten im Beamtenversorgungsgesetz bleiben die bisherigen Regelungen erhalten, die Länder haben eigene Regelungen für ihre Beamten.
- Die steuerliche Behandlung von Umsätzen an Hochschulen wird künftig ohne Verweis auf das HRG geregelt, maßgeblich sind staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen nach Landesrecht.
- Die Regelungen zur Förderung der schulischen und beruflichen Bildung von Soldaten sowie zur Anerkennung von Studienabschlüssen für die Handwerksrolle werden ohne Bezug auf das HRG fortgeführt.
- Die Anrechnung von Leistungen aus Masterstudiengängen auf das Wirtschaftsprüferexamen erfolgt künftig ohne Verweis auf das HRG.
- Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (GFG) und die zugehörige GFV werden aufgehoben, da sie nicht mehr benötigt werden.
- Das Änderungsgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
| Datum Referentenentwurf: | 03.06.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 15.07.2026 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt:
„Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben auf den Inhalt des Entwurfs nicht eingewirkt.“