Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes |
| Initiator: | Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
| Status: | Referentenentwurf |
| Letzte Änderung: | 26.06.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Synopse: | vorhanden (PDF-Download) |
| Verbändebeteiligung: | Start: 26.06.2026 Frist: 07.08.2026 |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer und bestehender EU-Vorgaben (insbesondere der Abfallrahmenrichtlinie) in nationales Recht. Es sollen die Ressourcenschonung durch Abfallvermeidung und mehr Recycling vorangetrieben sowie die Vollzugstauglichkeit des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbessert werden. Zu den zentralen Maßnahmen zählen die Einführung messbarer Abfallvermeidungsziele, die Stärkung der getrennten Sammlung von Abfällen, die Integration des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie, Maßnahmen gegen illegale Abfallablagerungen und der Bürokratieabbau (z.B. Streichung der Obhutspflicht für unverkaufte Gebrauchsgüter). Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf ist notwendig, weil die EU-Richtlinie (EU) 2025/1892 bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Zudem sind Nachbesserungen an der Umsetzung der vorherigen EU-Änderungsrichtlinie (2018/851) erforderlich. Die Recyclingquoten für Siedlungsabfälle steigen stetig an, werden aber aktuell nicht erreicht. Auch der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode gibt weitere Aufgaben vor, wie die Integration des chemischen Recyclings. Außerdem wird auf die Notwendigkeit verwiesen, Bürokratie abzubauen und die Abfallvermeidung zu stärken, da das Abfallaufkommen in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen ist.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Für die Länder entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 2,85 Mio. Euro sowie ein einmaliger Umstellungsaufwand von rund 29 Mio. Euro (hauptsächlich für die Kennzeichnung von Mülltonnen und neue Pflichten bei der Sperrmüllsammlung).
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Einnahmen werden nicht explizit genannt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist unionsrechtlich zwingend erforderlich, Alternativen bestehen nicht.
- Der Entwurf ist noch nicht abschließend mit allen Bundesressorts abgestimmt.
- Die Maßnahmen stehen im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und fördern verschiedene Nachhaltigkeitsziele (SDGs), insbesondere Ressourcenschonung, nachhaltigen Konsum und Klimaschutz.
- Die Gleichstellung, Demografie und gleichwertige Lebensverhältnisse werden durch das Gesetz nicht negativ beeinflusst.
- Die Digitalisierung der Verwaltung wird weiter gestärkt, z.B. durch digitale Angebote und Berichtspflichten.
- Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, aber eine Evaluierung der Zielerreichung bis zum 31.12.2033.
- Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber die Umsetzung der EU-Vorgaben ist fristgebunden.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen wurden ignoriert):
- Einführung neuer Ziele im Kreislaufwirtschaftsgesetz: Erhöhung der Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit, explizite Ziele zur Abfallvermeidung und Reduzierung von Lebensmittelabfällen.
- Neue Definitionen: Abfallintensität (Quotient aus Nettoabfallaufkommen und preisbereinigtem BIP), Begriffe für Online-Plattformen, Fulfillment-Dienstleister, Verbraucher, werkstoffliches und chemisches Recycling.
- Gleichstellung von werkstofflichem und chemischem Recycling in der Abfallhierarchie.
- Neue Zielvorgaben zur Abfallvermeidung:
- Reduzierung der Abfallintensität um 40 Prozent bis 2045 (im Vergleich zu 2020).
- Reduzierung des Pro-Kopf-Aufkommens an Siedlungsabfällen.
- Rechtsverbindliche Reduzierungsziele für Lebensmittelabfälle: 10 Prozent weniger in Verarbeitung/Herstellung, 30 Prozent weniger im Einzelhandel, Außer-Haus-Verpflegung und privaten Haushalten bis 2030 (Referenzjahr 2020).
- Stärkung der getrennten Sammlung von Abfällen, insbesondere von Bioabfällen und Papier; Streichung von Ausnahmemöglichkeiten für die getrennte Sammlung von Papier.
- Verpflichtende Kennzeichnung von Abfallbehältern (mindestens in deutscher Sprache, gut sichtbar).
- Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu folgenden Abfallvermeidungsmaßnahmen:
- Einrichtung von Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände an Wertstoffhöfen.
- Angebot zur Abholung gebrauchstauglicher Gegenstände aus privaten Haushalten (auch in Verbindung mit Sperrmüllabholung).
- Einrichtung eines digitalen Angebots, über das private Haushalte gebrauchstaugliche Gegenstände zur Wiederverwendung anbieten können.
- Getrennte Lagerung und Weitergabe dieser Gegenstände zur Wiederverwendung.
- Jährliche Berichtspflicht an das Umweltbundesamt über die zur Wiederverwendung angebotenen Mengen.
- Verpflichtung zur Schaffung eines Angebots zur Abholung von Sperrmüll direkt aus den Räumlichkeiten privater Haushalte.
- Neue Verordnungsermächtigungen zur Kontrolle und Verbesserung der getrennten Sammlung, insbesondere durch regelmäßige Abfallanalysen.
- Erweiterung der Möglichkeiten für Inverkehrbringensverbote bei Produkten mit Gefahrenpotenzial für Mensch, Umwelt oder Abfallanlagen (z.B. Lithiumbatterien, Einweg-E-Zigaretten).
- Streichung der sogenannten Obhutspflicht für Hersteller (wegen neuer EU-Ökodesignvorgaben).
- Einführung eines eigenständigen Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen auf Bundesebene mit Mindestmaßnahmen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette; Länder müssen eigene Programme erstellen, falls sie sich nicht beteiligen.
- Verpflichtender jährlicher Turnus für Abfallberatungsmaßnahmen durch alle Beratungspflichtigen.
- Erhöhung der Bußgeldobergrenzen für Ordnungswidrigkeiten auf bis zu 500.000 Euro.
- Einführung eines abfallrechtlichen Wertausgleichsanspruchs: Wenn abfallbehördliche Maßnahmen den Wert eines Grundstücks erhöhen, kann die öffentliche Hand einen Ausgleich verlangen, der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.
Diese Zusammenfassung enthält die wesentlichen neuen oder geänderten Maßnahmen des Gesetzentwurfs.
| Datum erster Entwurf: | 26.06.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Ziel der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist es die Regelungen der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie), insbesondere der jüngsten Richtlinien (EU) 2025/1892 und 2018/851 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie, eins-zu-eins in nationales Recht umzusetzen. Die Änderungsrichtlinie ist nach Artikel 40 Absatz 1 bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen.
Insbesondere die stetig steigenden Recyclingziele für Siedlungsabfälle der Abfallrahmenrichtlinie (2020 in Höhe von 50 Prozent, 2025 in Höhe von 55 Prozent, 2030 in Höhe von 60 Prozent, 2035 in Höhe von 65 Prozent) erfordern weitere Maßnahmen, um die künftigen Quoten zu erfüllen. Im Jahr 2023 betrug die Recyclingquote für Deutschland knapp 50 Prozent. Mit dem Gesetzentwurf werden deshalb weitere Maßnahmen zur Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts, insbesondere zur Stärkung der Abfallvermeidung und Verbesserung der getrennten Sammlung ergriffen.
Zudem ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode weitere Vorgaben an die Kreislaufwirtschaft. Dies gilt für die Integration des chemischen Recyclings in die Abfallhierarchie. Hinzu kommen die aktuellen Bemühungen der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und das Recht insgesamt zu verschlanken. Dazu wird die Obhutspflicht für unverkaufte Gebrauchsgüter gestrichen, nachdem diese in die EU-Ökodesignverordnung integriert worden ist.
Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen am 26. Juni zur Anhörung zugeleitet. Nach Abschluss der Anhörung und Einarbeitung der Änderungen wird der Entwurf der Europäischen Kommission gemäß der der Richtlinie (EU) 2015/1535 zur Notifizierung vorgelegt. Ziel ist es, bis Januar 2027 dem Kabinett einen fortentwickelten Entwurf vorzulegen. Anschließend erfolgt das parlamentarische Verfahren. Das Gesetzgebungsverfahren ist bis Juni 2027 abzuschließen.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen endet am 7. August 2026.“
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Umwelt, Klima, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
„Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Dritte wurden nicht beauftragt.“