ERP-Wirtschaftsplan 2027
| Offizieller Titel: | Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2027 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 - ERPWiPlanG 2027) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 17.08.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Synopse: | nicht erforderlich |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | Keine Verbändebeteiligung durchgeführt. |
| Hinweis: | Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf sieht vor, mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 die rechtliche Grundlage für die Wirtschaftsförderung durch das ERP-Sondervermögen im Jahr 2027 zu schaffen. Ziel ist es, die deutsche Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie gewerblich orientierte gemeinnützige Unternehmen und Angehörige freier Berufe, durch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital zu fördern. Insgesamt werden rund 1.186 Millionen Euro aus dem ERP-Sondervermögen für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt, das Fördervolumen beträgt rund 12.000 Millionen Euro. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Hintergrund:
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz wird jährlich verabschiedet, um den Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das jeweilige Folgejahr festzulegen. Es gibt keine besonderen aktuellen Auslöser; das Gesetz ist Teil des regelmäßigen Verfahrens zur Feststellung des Wirtschaftsplans und der damit verbundenen Fördermaßnahmen. Eine Vorgeschichte oder ein besonderer Anlass für den Entwurf wird nicht genannt.
Kosten:
Für das Jahr 2027 werden im Wirtschaftsplan Einnahmen und Ausgaben von rund 1.187 Millionen Euro festgestellt. Die Mittel stammen aus dem ERP-Sondervermögen. Zusätzliche Kosten für Bürgerinnen und Bürger entstehen nicht. Die Begünstigten (Unternehmen) werden von Finanzierungskosten entlastet, und die Kosten für Förderinstitute und Hausbanken werden ebenfalls vom ERP-Sondervermögen gedeckt. Für den Bund entstehen Personal- und Sachkosten für die Verwaltung, die er trägt. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt. Einnahmen werden nicht explizit genannt; es handelt sich um Fördermittel.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Entwurf ist Teil eines jährlich wiederkehrenden Verfahrens und weist keine besondere Eilbedürftigkeit auf. Es gab keine wesentlichen Beiträge von Interessenvertretern zum Inhalt des Entwurfs. Das Gesetz steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und den UN-Nachhaltigkeitszielen (SDG), insbesondere in den Bereichen nachhaltiges Wirtschaften, Innovation, Bildung und Chancengleichheit. Das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben unverändert. Unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau werden nicht erwartet.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Feststellung des Wirtschaftsplans für das ERP-Sondervermögen mit konkreten Einnahmen und Ausgaben, insbesondere für Investitionen, Zuweisungen und Zuschüsse.
2. Erweiterung der Gründungsfinanzierung auf gewerblich orientierte gemeinnützige Unternehmen.
3. Ermächtigung zur Kreditaufnahme zur Sicherstellung der ständigen Zahlungsbereitschaft des ERP-Sondervermögens.
4. Festlegung einer Grenze von 5 Millionen Euro, bis zu der Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan möglich sind.
5. Übernahme von Gewährleistungen für verschiedene Förderprogramme wie ERP-Startfonds, ERP-Innovationsfinanzierung, ERP-Gründerkredit Startgeld (inklusive gemeinnütziger Unternehmen), ERP-Gründerkredit Universell und ERP-Förderkredit KMU.
6. Erfassung von Risiken aus dem Engagement der KfW Capital, insbesondere bei Venture Capital Fondsinvestments, Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität und KfW Capital-Anlageberatung im Wachstumsfonds Deutschland.
7. Finanzielle Unterstützung völkerverbindender, insbesondere transatlantischer Projekte, darunter Stipendienprogramme und das Deutsche Programm für transatlantische Begegnung.
8. Bereitstellung von rund 7,9 Millionen Euro für transatlantische Projekte sowie Verpflichtungsermächtigungen von rund 12,1 Millionen Euro.
9. Ausnahmeregelung für die Förderung transatlantischer Projekte, da diese nicht vom regulären Förderzweck des ERP-Sondervermögens gedeckt sind.
10. Befristung der Geltung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten des nächsten ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
| Datum Referentenentwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 12.08.2026 |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor.“
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 473/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 14.08.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Wirtschaftsausschuss | 10.09.2026 | Tagesordnung |