... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht
| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - Rückführung und Weiterentwicklung des Rechts der Eigenbedarfskündigung im privaten Wohnraummietrecht |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6915 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Mieterinnen und Mieter vor missbräuchlichen Eigenbedarfskündigungen zu schützen. Die Lösung besteht darin, das Recht zur Eigenbedarfskündigung auf den ernsthaften, dauerhaften Bedarf der Eigentümerin/des Eigentümers oder ihrer/seiner nahen Angehörigen zu beschränken. Zudem wird das Recht zur Eigenbedarfskündigung nach einem Verkauf und im Fall eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse eingeschränkt. Die Kündigungsfristen werden in angespannten Wohnungsmärkten verlängert. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund, dass das geltende Mietrecht Mieterinnen und Mieter nicht ausreichend schützt, da sie bei der Durchsetzung ihrer Rechte (z. B. bezüglich der Miethöhe) mit Eigenbedarfskündigungen rechnen müssen. Die Rechtsprechung habe das Recht zur Eigenbedarfskündigung zudem immer weiter ausgeweitet, auch auf entfernte Verwandte oder bei Gesellschaften. Ein weiteres Problem ist der sogenannte „gekaufte Eigenbedarf“, bei dem nach einem Wohnungsverkauf der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet. Diese Entwicklungen werden als Abweichung von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers gesehen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt, die Länder und Kommunen werden durch die Rechtsänderung keine relevanten Auswirkungen erwartet. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Weitere unmittelbare Kosten für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau sind laut Entwurf nicht ersichtlich. Einnahmen werden nicht erwähnt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung vor, da er systematische Fehler des geltenden Rechts korrigiert. Er trägt zur Erhaltung des sozialen Gefüges in Mietquartieren bei und wirkt sich positiv auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus. Das Gesetz dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere im Hinblick auf bezahlbaren Wohnraum und die Vermeidung von Obdachlosigkeit. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt nach Eigentumsumschreibung eine Sperrfrist von 5 Jahren für Eigenbedarfskündigungen durch neue Eigentümerinnen oder Eigentümer.
- Der Kreis der Personen, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, wird eingeschränkt auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Vermieters und deren Kinder.
- Der Eigenbedarf muss für mindestens ein Jahr bestehen und darf nicht nur gelegentlich oder vorübergehend sein.
- Nur natürliche Personen dürfen Eigenbedarfskündigungen aussprechen; juristische Personen oder Personenvereinigungen (z.B. GbR) sind ausgeschlossen.
- Bei einem durch Gericht festgestellten Verstoß gegen die Mietpreisbremse gilt eine Sperrfrist von fünf Jahren für Eigenbedarfskündigungen; im vorgerichtlichen Bereich und während eines laufenden Verfahrens besteht ein abgestufter Kündigungsschutz.
- Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigungen wird auf mindestens drei Monate verlängert, um Mieterinnen und Mietern mehr Zeit für die Wohnungssuche zu geben.
| Eingang im Bundestag: | 07.07.2026 |
| Erste Beratung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6915 (PDF-Download) |