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Zweites Gesetz zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz)

Der Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und kann demnächst verkündet werden.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes (Endlagerfindungsgesetz)
Initiator:AfD
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:09.07.2026
Drucksache:21/6908 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Verwendung des verbleibenden Vermögens des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) neu zu regeln. Nach Erfüllung des Entsorgungszwecks sollen die nicht mehr benötigten Mittel als Anreiz und Kompensation den betroffenen Gebietskörperschaften (z.B. Standortgemeinden von Endlagern) zur Verfügung gestellt werden, um Akzeptanz für die Endlagerung zu schaffen und regionale Entwicklung zu fördern. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Es wird ausführlich auf die Vorgeschichte eingegangen: Die Endlagersuche in Deutschland sei durch das Standortauswahlgesetz (StandAG) zu langwierig, komplex und teuer geworden. Internationale Vergleiche zeigen, dass andere Länder pragmatischere und schnellere Verfahren haben. Die Bundesregierung hat 2017 die Verantwortung für die Entsorgung übernommen, finanziert durch Einzahlungen der KKW-Betreiber in den KENFO. Frühere Kompensationsfonds für betroffene Regionen wurden aus öffentlichen Mitteln gespeist, was dem Verursacherprinzip widerspreche. Der Entwurf sieht vor, die Mittel des KENFO gezielt für Anreize und Kompensation einzusetzen. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Entwurf keine zusätzlichen Kosten („Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Keine“). Es wird vielmehr eine Entlastung der Kommunen und vermutlich auch der Landeshaushalte erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt; die Mittel stammen aus dem vorhandenen Fondsvermögen. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont die Notwendigkeit einer Verfahrensoptimierung und einer stärkeren Anreizsetzung für Standortgemeinden. Es wird auf zahlreiche Nachhaltigkeitsziele Bezug genommen, die durch die Neuregelung gefördert werden sollen (z.B. Gesundheit, Infrastruktur, weniger Ungleichheit). Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Der Entwurf sieht keine zusätzlichen Bürokratiekosten oder Erfüllungsaufwände für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung vor. Ein besonderes Eilbedürfnis wird nicht explizit erwähnt, aber die Problembeschreibung legt nahe, dass eine Beschleunigung des Verfahrens gewünscht ist. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
- Ergänzung von Begriffsbestimmungen im Gesetz um die Definitionen „entsorgende Gemeinde“, „benachbarte Gemeinde“ und „entsorgender Landkreis“ 
- Neuformulierung von Regelungen zur Vermögensverteilung nach Auflösung des Entsorgungsfonds: 
- Das verbleibende Vermögen wird den betroffenen Gebietskörperschaften zugewiesen 
- Es wird ein Verteilungsschlüssel zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften festgelegt 
- Es wird geregelt, wie das Vermögen verteilt wird, wenn mehrere Gemeinden betroffen sind 
- Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.07.2026
Erste Beratung:09.07.2026
Drucksache:21/6908 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente