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Gesetz zur Änderung des Patientenrechtegesetzes

Der Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und kann demnächst verkündet werden.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Patientenrechtegesetzes
Initiator:B90/Grüne
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:09.07.2026
Drucksache:21/6916 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die nachhaltige Stärkung der Patientinnen- und Patientenrechte im Behandlungsverhältnis. Der Entwurf will strukturelle Defizite im aktuellen Behandlungsrecht beseitigen, insbesondere durch eine klarere Zuweisung organisatorischer Verantwortlichkeiten, mehr Transparenz und eine gerechtere Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess. Die Lösung besteht in der zielgerichteten Weiterentwicklung der §§ 630a bis 630h BGB: Es werden neue Pflichten für medizinische Einrichtungen und Behandelnde eingeführt, Informations- und Dokumentationspflichten erweitert, Beweisregeln zugunsten der Patienten angepasst, verbindliche Standards für medizinische Sachverständige geschaffen und die Unterstützung durch Krankenkassen ausgebaut. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausführlich die Vorgeschichte und der Hintergrund erläutert: Die §§ 630a bis 630h BGB wurden 2013 eingeführt, um die Rechte von Patientinnen und Patienten zu stärken. In der Praxis haben sich jedoch Lücken gezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung organisatorischer und struktureller Faktoren bei Behandlungsfehlern, die Beweislast im Haftungsprozess, die Transparenz über Verantwortlichkeiten und die Qualität sowie Unabhängigkeit medizinischer Gutachten. Zudem bestehen weiterhin Informationsasymmetrien und unzureichende Unterstützungsangebote für Patientinnen und Patienten. 
 
Kosten:  
Unmittelbare Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Kommunen entstehen laut Entwurf nicht. Für die gesetzlichen Krankenkassen werden mittel- und langfristig erhebliche Entlastungseffekte erwartet, da vermeidbare Behandlungsfehler hohe Folgekosten verursachen (Schätzungen: bis zu 15 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland). Einnahmen werden nicht explizit genannt. Für medizinische Einrichtungen entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand (z.B. Investitionen in Qualitätssicherung, Hygiene, Dokumentation), dessen Höhe nicht genau beziffert werden kann. Für die Verwaltung kann Mehraufwand durch mehr Gerichtsverfahren, Auswahl unabhängiger Gutachter und ggf. die Einrichtung eines Never-Event-Registers entstehen, aber auch dieser Aufwand ist nicht konkret quantifizierbar. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum konkreten Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor, insbesondere zur Prüfung eines Härtefall- oder Entschädigungsfonds für schwer geschädigte Patientinnen und Patienten. Es werden keine unbeabsichtigten Nebenwirkungen erwartet. Der Entwurf ist nicht explizit als eilbedürftig gekennzeichnet. Die Regelungen sind mit EU- und Völkerrecht vereinbar. Insgesamt wird eine Vereinfachung und Transparenz der Rechtslage sowie eine Stärkung des Vertrauens in die Gesundheitsversorgung angestrebt. 
 
Maßnahmen:  
Hier ist eine stichpunktartige Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs (redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen und Übergangsregelungen sind nicht enthalten): 
 
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB): 
- § 630a: Organisationspflichten von Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dazu zählen ausreichende personelle, organisatorische und sachliche Voraussetzungen. Die Verantwortung für strukturelle Defizite liegt künftig klar bei den Leitungspersonen, nicht nur beim medizinischen Personal. 
- § 630c:  
- Einführung eines verpflichtenden, standardisierten Patientenbriefs nach der Behandlung zur besseren Information und Nachvollziehbarkeit für Patienten. 
- Behandelnde müssen Patienten künftig immer über erkennbare Behandlungsfehler informieren, nicht nur auf Nachfrage oder bei Gefahr. 
- Informationspflicht gilt auch für drittverursachte Risiken (z.B. fehlerhafte Medizinprodukte) und muss unverzüglich erfolgen. 
- Bei Verstoß gegen die Informationspflicht wird eine Beweislastumkehr eingeführt: Es wird vermutet, dass ein Schaden durch den Fehler verursacht wurde, sofern die unterlassene Information die Beweisführung erschwert hat. 
- Patienten müssen über die Person des Vertragspartners und der tatsächlich behandelnden Person informiert werden. 
- § 630d: Einwilligungen in medizinische Maßnahmen können künftig auch mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur erteilt werden, um Rechtssicherheit bei telemedizinischen Verfahren zu schaffen. 
- § 630e:  
- Aufklärungspflichten werden präzisiert: Patienten müssen auch über einrichtungsbezogene Risiken und Standardabweichungen informiert werden. 
- Aufklärung kann auch telemedizinisch (z.B. per Videokonferenz) erfolgen. 
- Aushändigung von Unterlagen kann auch elektronisch erfolgen. 
- § 630f:  
- Behandlungsakten können künftig auch Video- und Audioaufnahmen enthalten. 
- Änderungen in der Akte müssen nachvollziehbar sein, inklusive Angabe der verantwortlichen Person. 
- Elektronisch geführte Akten sollen, soweit technisch möglich, in chronologischer Reihenfolge ausgegeben werden können. 
- Leitstellen (z.B. Notruf 112) müssen medizinisch relevante Maßnahmen dokumentieren und 10 Jahre aufbewahren. 
- § 630g:  
- Patienten erhalten ein erweitertes Einsichtsrecht in die Behandlungsakte, inklusive Änderungs- und Speicherprotokolle sowie relevanter Unterlagen außerhalb der Akte (z.B. Hygienepläne). 
- Abschriften müssen unentgeltlich und vollständig zur Verfügung gestellt werden, inklusive schriftlicher Vollständigkeitsbestätigung. 
- Bei unvollständiger Akte beginnt die Verjährung erst mit vollständiger Einsicht. 
- § 630h:  
- Einführung einer Beweislastumkehr bei nosokomialen Infektionen, wenn Hygienestandards (KRINKO-Empfehlungen) nicht eingehalten wurden. 
- Dokumentierte Maßnahmen werden grundsätzlich als richtig zugunsten des Patienten vermutet, sofern der Behandelnde keinen Gegenbeweis erbringt. 
- Für die Feststellung der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gilt künftig das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO. 
 
- In der Zivilprozessordnung (ZPO): 
- § 278a: Gerichte müssen Parteien in Arzthaftungsverfahren frühzeitig über die Möglichkeit von Mediation und Güterichterverfahren informieren. 
- § 404b: Einführung verbindlicher Anforderungen an die Auswahl und Qualifikation medizinischer Sachverständiger, inklusive Zusatzqualifikation im Medizinrecht und Berücksichtigung organisatorischer Defizite. Die Bundesärztekammer soll verbindliche Leitlinien und Auswahlverfahren entwickeln. 
 
- Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V): 
- § 25b: Krankenkassen dürfen Versorgungsdaten auch zur Erkennung von Behandlungsfehlern auswerten, um Patientensicherheit zu stärken. 
- § 66: Krankenkassen werden verpflichtet, Versicherte aktiv bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen, inklusive Hinweis auf Ombudsstellen und Unterstützung auch nach Kassenwechsel oder Tod des Versicherten. 
 
Diese Maßnahmen zielen insgesamt auf mehr Patientensicherheit, Transparenz, bessere Informations- und Dokumentationspflichten sowie eine Stärkung der Rechte und der Beweisposition von Patientinnen und Patienten ab.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.07.2026
Erste Beratung:09.07.2026
Drucksache:21/6916 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente