Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Stromsektor |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | In der Ausschussberatung |
| Letzte Änderung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6914 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und weiterer Vorschriften an unionsrechtliche Vorgaben im Stromsektor, insbesondere an die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und beihilferechtliche Vorgaben der EU-Kommission. Kern der Lösung ist die Einführung eines Finanzierungsmodells in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (Contracts for Difference, CfDs). Damit werden bei geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen in Hochpreisphasen Gewinne abgeschöpft, die über den wirtschaftlichen Bedarf hinausgehen. Die Abschöpfung betrifft alle Anlagen ab 100 kW installierter Leistung, mit Ausnahme von Biomasseanlagen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht genannt.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf nennt als Hintergrund die unionsrechtlichen Vorgaben: Die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und beihilferechtliche Vorgaben der Europäischen Kommission verlangen die Abschöpfung von Zusatzerlösen geförderter Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten hoher Strompreise. Die Vorgaben werden als sinnvoll bewertet, da sie zur Finanzierung des Fördersystems beitragen und den marktgetriebenen Ausbau erneuerbarer Energien stärken. Zudem wird auf die Genehmigung des sogenannten Biogaspakets durch die EU-Kommission verwiesen, die eine Abschöpfung für Biomasseanlagen explizit nicht vorsieht.
Kosten:
Keine Angaben.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. (Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.)
Sonstiges:
Der Entwurf betont, dass keine Alternativen zur Umsetzung der EU-Vorgaben bestehen und das Gesetz zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im bundesweiten Strommarkt erforderlich ist. Es wird hervorgehoben, dass das Gesetz mit EU-Recht vereinbar ist und der Umsetzung konkreter EU-Verordnungen dient. Der Entwurf enthält keine Angaben zur Eilbedürftigkeit.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Einführung eines Refinanzierungsbeitrags (Abschöpfung) für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die eine Förderung nach dem EEG erhalten, wenn der Jahresmarktwert des Stroms über dem anzulegenden Wert liegt.
- Die Zahlungspflicht zum Refinanzierungsbeitrag gilt nur für Anlagen ab 100 kW installierter Leistung und nicht für Biomasseanlagen (außer Deponie- und Klärgasanlagen).
- Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber mitteilen, ob sie eine Förderung in Anspruch nehmen wollen; ohne diese Mitteilung besteht kein Förderanspruch und keine Abschöpfung.
- Die Mitteilung über die Inanspruchnahme der Förderung muss spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme erfolgen und kann innerhalb dieser Frist korrigiert werden (mit Einschränkungen).
- Ein einmaliger, endgültiger Ausstieg aus der Förderung (und damit aus der Abschöpfung) ist möglich, spätestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach Inbetriebnahme.
- Die Abschöpfung erfolgt produktionsbasiert für jede eingespeiste Kilowattstunde, die Berechnung erfolgt rückwirkend nach Jahresende.
- Einführung einer dynamischen Anpassung des Refinanzierungsbeitrags in Zeiten niedriger Strompreise, um Anreize für die Einspeisung zu erhalten (sogenannte dynamische Abschöpfung mit technologiespezifischem Mindesterlös).
- Die Abschöpfung gilt auch für Strommengen, die zwischengespeichert wurden oder bei Windenergieanlagen an Land für bis zu 15 Prozent über der beaufschlagten Leistung erzeugte Strommengen.
- Wechsel zwischen geförderter Direktvermarktung und sonstiger Direktvermarktung bleibt möglich, aber die Zahlungspflicht bleibt auch in der sonstigen Direktvermarktung bestehen, solange ein Förderanspruch besteht.
- Herkunftsnachweise für Grünstrom können nur für Strom aus Anlagen ohne Förderanspruch ausgestellt werden.
- Anpassung der Berechnungsmethoden für Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag; die Marktprämie wird künftig nur noch anhand des Jahresmarktwerts berechnet.
- Einführung von Resilienzausschreibungen für Windenergie an Land und Solaranlagen des ersten Segments, Innovationsausschreibungen entfallen.
- Die Bundesnetzagentur erhält neue Aufgaben und Befugnisse zur Ausgestaltung und Überwachung der Resilienzausschreibungen, insbesondere hinsichtlich Lieferketten, Nachhaltigkeit und Cybersicherheit.
- Anpassung der Regelungen zur Erhöhung der installierten Leistung bei Wasserkraftanlagen: Die Zahlungspflicht gilt für die gesamte oder den erhöhten Leistungsanteil, je nach Fall.
- Anpassungen bei der Abrechnung, Fälligkeit und Aufrechnung von Förderansprüchen und Refinanzierungsbeiträgen zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern.
- Anpassung der Veröffentlichungspflichten und Datenübermittlung für die Berechnung und Kontrolle der Refinanzierungsbeiträge.
- Evaluierungspflicht für das neue Fördersystem bis 2029, um mögliche Auswirkungen auf Strommärkte und Marktpreissignale zu prüfen und ggf. Anpassungen ab 2031 vorzunehmen.
- Wegfall der Innovationsausschreibungen und der Berichtspflichten zu Windenergie und Bürgerenergie.
- Anpassungen im Energiefinanzierungsgesetz, um den Refinanzierungsbeitrag in die Finanzierungs- und Ausgleichsmechanismen zu integrieren.
Diese Punkte bilden die Kerninhalte und wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs.
| Eingang im Bundestag: | 07.07.2026 |
| Erste Beratung: | 09.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6914 (PDF-Download) |