Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung und Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt |
| Initiator: | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 14.08.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ✅ Stellungnahmen veröffentlicht.⚪ Beteiligungsfrist ca. 1-2 Wochen. (KI-gestützte Schätzung auf Basis der Stellungnahmen) |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf dient der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte und der Umsetzung bestimmter Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Ziel ist es, sicherzustellen, dass bestimmte Rohstoffe (z. B. Rinder, Kaffee, Kakao, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) und daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU gehandelt oder exportiert werden dürfen, wenn sie entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind und im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands produziert wurden. Der Gesetzentwurf legt die zuständigen Behörden, deren Befugnisse, Überwachungsregelungen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften fest. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf wird notwendig, weil die EU mit der Verordnung (EU) 2023/1115 verbindliche Sorgfaltspflichten für den Handel mit bestimmten Rohstoffen eingeführt hat, um die globale Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Die EU ist ein bedeutender Verbraucher dieser Rohstoffe und will so ihren Beitrag zur Reduzierung der Entwaldung und zum Klimaschutz leisten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen und Sanktionsvorschriften zu erlassen. Die bisherigen nationalen Regelungen (z. B. Holzhandels-Sicherungs-Gesetz) werden durch die neuen EU-Vorgaben abgelöst bzw. angepasst. Auslöser ist das Inkrafttreten der neuen EU-Verordnung und die Notwendigkeit, die darin enthaltenen Anforderungen rechtssicher und einheitlich in Deutschland umzusetzen.
Kosten:
Für den Bund und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entstehen durch Duldungs- und Auskunftspflichten Bürokratiekosten von rund 94.000 Euro pro Jahr.
Für die Verwaltung des Bundes (insbesondere die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BLE) entstehen jährliche Personalkosten von rund 2.667.000 Euro (34 Planstellen) sowie einmalige Sachausgaben von 13.600.000 Euro für die Entwicklung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals. Für Pflege, Wartung und Anpassungen des Portals fallen jährlich 2.000.000 Euro an, zusätzlich jährlich 100.000 Euro für Herkunftsanalysen.
Für die Länder entsteht kein wesentlicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die bestehenden Strukturen und das niedrige Entwaldungsrisiko in Deutschland geringere Anforderungen bedingen.
Einnahmen werden nicht explizit genannt; es ist lediglich von Bußgeldern bei Verstößen die Rede, aber keine konkrete Einnahmeerwartung.
Inkrafttreten:
Das Gesetz enthält Regelungen zum Inkrafttreten in Artikel 3. Ein konkretes Datum ist im vorliegenden Text nicht genannt; daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
- Der Gesetzentwurf ist zwingend zur Umsetzung von EU-Recht erforderlich; Alternativen bestehen nicht.
- Die Regelungen gehen nicht über die EU-Vorgaben hinaus.
- Das Gesetz ersetzt und passt bestehende nationale Regelungen (insbesondere das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz) an.
- Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Verbraucherpreisniveau, mittelständische Unternehmen, Demografie oder Gleichstellung zu erwarten.
- Die Entwicklung eines digitalen Nachweis- und Prüfportals ist vorgesehen, um die Umsetzung effizient und bürokratiearm zu gestalten.
- Das Gesetz ist nicht befristet, da der zugrundeliegende EU-Rechtsakt auf Dauer angelegt ist; eine regelmäßige Evaluierung erfolgt im Rahmen der EU-Vorgaben.
- Der Gesetzentwurf fördert Nachhaltigkeitsziele wie nachhaltigen Konsum, Klimaschutz und Schutz der Wälder.
- Es handelt sich nicht um ein besonders eilbedürftiges Gesetz, sondern um die fristgerechte Umsetzung von EU-Vorgaben.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst:
1. Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte: Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2023/1115, die den Handel mit bestimmten Rohstoffen und Erzeugnissen (z. B. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) regelt, um Entwaldung und Waldschädigung zu verhindern.
2. Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmer: Unternehmen, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, müssen umfangreiche Sorgfaltspflichten erfüllen. Dazu gehören Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung und die Abgabe einer Sorgfaltserklärung über ein zentrales Informationssystem.
3. Kontrollquoten und Überwachung: Die zuständigen Behörden müssen jährlich Mindestquoten an Kontrollen durchführen, abhängig vom Risikostatus des Erzeugerlandes (mindestens 1 %, 3 % oder 9 % der Marktteilnehmer und Erzeugnismengen).
4. Maßnahmen bei Verdacht auf Verstöße: Behörden können bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße Maßnahmen wie Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens oder Ausfuhrverbote anordnen. Sie können auch Prüfungen verlangen und vorläufige Verbote aussprechen.
5. Sanktionen und Strafen: Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen, darunter Geldstrafen (bei juristischen Personen mindestens 4 % des Jahresumsatzes), Einziehung der Erzeugnisse, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen sowie vorübergehende Verbote des Inverkehrbringens.
6. Zuständigkeiten und Aufgabenübertragung: Die Durchführung des Gesetzes wird zwischen den Landesbehörden (für Primärproduktion in Deutschland) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für andere Fälle aufgeteilt. Die BLE kann Aufgaben an private juristische Personen übertragen.
7. Überwachungs- und Kontrollbefugnisse: Behörden und beauftragte Personen dürfen Betriebe betreten, Proben nehmen, Auskünfte verlangen und technische sowie wissenschaftliche Untersuchungen durchführen. Auch Sachverständige der EU-Kommission können unter bestimmten Bedingungen beteiligt werden.
8. Duldungs- und Auskunftspflichten: Unternehmen und relevante Personen müssen Kontrollen, Probenahmen und behördliche Maßnahmen dulden und erforderliche Auskünfte erteilen.
9. Veröffentlichungspflichten: Große Marktteilnehmer müssen jährlich öffentlich über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen berichten.
10. Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen können Unternehmen zeitweise (bis zu 12 Monate) von öffentlichen Vergabeverfahren und dem Zugang zu öffentlichen Finanzierungen ausgeschlossen werden.
Diese Maßnahmen bilden den Kern der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte und sollen sicherstellen, dass Produkte auf dem deutschen Markt nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen.
Stellungnahmen:
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte des bereitgestellten Textes zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte:
1. Ziel und Anwendungsbereich
Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte und deren Durchführungsbestimmungen. Es regelt, wie relevante Rohstoffe (z.B. Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz) und daraus hergestellte Produkte in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen, um Entwaldung und Waldschädigung zu verhindern.
2. Begriffsbestimmungen
Die Begriffe werden weitgehend aus der EU-Verordnung übernommen. Wichtige Definitionen betreffen „relevante Rohstoffe/Erzeugnisse“, „Entwaldung“, „Wald“, „landwirtschaftliche Nutzung“, „Waldschädigung“, „entwaldungsfrei“ und verschiedene Akteure wie Marktteilnehmer, Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer.
3. Zuständigkeiten
Die Durchführung des Gesetzes wird aufgeteilt: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind für die Primärproduktion und den Erstvertrieb aus Deutschland zuständig, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für alle anderen Fälle. Die BLE kann Aufgaben an geeignete private Stellen übertragen.
4. Kontrollen und Maßnahmen
Das Gesetz verpflichtet die zuständigen Behörden, jährliche Kontrollen durchzuführen, deren Umfang sich nach dem Risiko des Erzeugerlandes richtet (mindestens 1–9% der Marktteilnehmer/Händler). Bei Verdacht auf Verstöße können die Behörden Maßnahmen wie Beschlagnahme, Aussetzung des Inverkehrbringens oder Ausfuhrverbote anordnen. Die Schwelle für Maßnahmen ist ein durch Tatsachen begründeter Verdacht.
5. Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse
Die Behörden erhalten weitreichende Befugnisse zur Kontrolle, Probenahme und Auskunftseinholung. Auch Sachverständige der EU und anderer Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen beteiligt werden.
6. Straf- und Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen das Gesetz und die EU-Verordnung werden als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet. Es gibt Qualifikationstatbestände für besonders schwere (z.B. katastrophale) Umweltschäden. Die Bußgelder können sich bei juristischen Personen auf mindestens 4% des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes belaufen. Es gibt Regelungen zur Einziehung von Produkten und Einnahmen, sowie zu weiteren Sanktionen wie Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen.
7. Anpassungen bestehender Gesetze
Das Holzhandels-Sicherungs-Gesetz und andere relevante Gesetze werden angepasst, um Überschneidungen und Übergangsregelungen mit der neuen EU-Verordnung zu klären. Insbesondere werden Straftatbestände und Bußgeldregelungen präzisiert und an die neuen Anforderungen angepasst.
8. Inkrafttreten
Das Gesetz soll am 30. Dezember 2026 in Kraft treten, parallel zum Geltungsbeginn der relevanten Teile der EU-Verordnung.
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte und die Systematik des Gesetzentwurfs. Spezifische Stellungnahmen, die Einschätzung des Normenkontrollrats oder Antworten der Bundesregierung sind im bereitgestellten Text nicht enthalten.
| Datum Referentenentwurf: | 10.07.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 12.08.2026 |
| Referentenentwurf: | Download PDF |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
„Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter sowie beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen und das Meinungsbild wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) übermittelte den Entwurf des Gesetzes am 14. Juli 2026. Der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) kritisiert eine sehr kurze Frist zur Stellungnahme von weniger als zwei Wochen, die einen gründlichen Abstimmungsprozess erschwert. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) bemängeln die kurze Frist, die eine vertiefte fachliche Bewertung durch die Praxis kaum ermöglicht. Die meisten anderen Absender machen keine Angaben zum Zeitraum der Beteiligungsphase oder zum Eingangsdatum der Aufforderung. Aus den vorliegenden Angaben ergibt sich eine Beteiligungsphase von weniger als zwei Wochen.
Allgemeine Bewertung
Das Meinungsbild der Stellungnahmen zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten ist überwiegend kritisch. Zwar wird das Ziel des Gesetzes – die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung – von nahezu allen Verbänden grundsätzlich begrüßt, jedoch sehen die meisten Organisationen erhebliche Defizite in der praktischen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Bürokratiebelastung, der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen, der Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Behörden sowie der Berücksichtigung der Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen. Die Kritik richtet sich häufig gegen eine Übererfüllung der EU-Vorgaben (sog. Gold Plating), die fehlende Differenzierung bei Sanktionen und die mangelnde Praxistauglichkeit der Regelungen. Umweltverbände wie WWF und Deutsche Umwelthilfe sehen zwar die Notwendigkeit des Gesetzes, fordern aber eine bessere personelle und finanzielle Ausstattung der Kontrollbehörden und eine klarere Ausgestaltung der Sanktionsmechanismen.
Meinungen im Detail
Bürokratieaufwand und Belastung kleiner Unternehmen
Ein zentrales Thema fast aller Wirtschaftsverbände – darunter der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie (HDH), der Deutsche Bauernverband (DBV), die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR), die AGDW – Die Waldeigentümer, der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), der Bundesverband Druck und Medien (BVDM), der Gesamtverband Deutscher Holzhandel (GD Holz), der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI), der Deutsche Verband Tiernahrung (DVT), der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Büchsenmacherinnung – ist die als unverhältnismäßig empfundene Bürokratie und der tatsächliche Erfüllungsaufwand für Unternehmen. Besonders Kleinst- und Kleinbetriebe sowie Handwerks- und Forstbetriebe sehen sich mit Anforderungen konfrontiert, die sie strukturell überfordern. Es wird vielfach gefordert, die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf Importeure und Erstinverkehrbringer zu beschränken und nachgelagerte Unternehmen zu entlasten.
Sanktionen, Bußgelder und Kontrollbefugnisse
Viele Verbände – darunter HDH, DRV, AGDW, DFWR, BDSI, BVLH, BVDM, GD Holz, DVT, BVE, VDMA und ZDH – kritisieren die geplanten Straf- und Bußgeldvorschriften als zu weitgehend, unverhältnismäßig und nicht ausreichend differenziert. Besonders problematisch werden die Möglichkeit existenzgefährdender Sanktionen auch bei formalen Fehlern, die Ausgestaltung von Vertriebsverboten und die Anknüpfung von Sanktionen an die Höhe der Geldbuße ohne Berücksichtigung der Unternehmensgröße gesehen. Die Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Behörden, insbesondere das Betreten von Betriebs- und Wohnräumen und die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dritte, werden als grundrechtsrelevant und überzogen kritisiert. Hierzu äußern sich insbesondere Handwerks-, Forst- und Branchenverbände sowie der VDMA und der BVLH. Die AGDW und DFWR fordern eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Kontrollrechte.
Praxisferne und fehlende Klarheit
Viele Stellungnahmen – darunter GD Holz, BGA, BVE, DVT, BDSI, BVDM und ZDH – bemängeln die mangelnde Praxistauglichkeit und fehlende Klarheit der Regelungen, insbesondere bei der Definition von Begriffen, der Ausgestaltung der Aufbewahrungspflichten und der Transparenz der Prüfkriterien. Es wird gefordert, die gesetzlichen Vorgaben an die tatsächlichen Abläufe in den Unternehmen anzupassen und mehr Beratung und Unterstützung bereitzustellen.
Gold Plating und nationale Verschärfungen
Mehrere Verbände, insbesondere aus dem Handwerk, der Forst- und Ernährungswirtschaft (ZDH, AGDW, DFWR, BVE, DBV), lehnen zusätzliche nationale Verschärfungen („Gold Plating“) ab und fordern eine 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben ohne weitergehende Anforderungen. Die AGDW und die Familienbetriebe Land und Forst kritisieren, dass die im EU-Recht vorgesehenen Vereinfachungen und Entlastungen für Kleinst- und Kleinbetriebe nicht ausreichend gesetzlich verankert werden.
Umweltverbände und NGOs
Der WWF und die Deutsche Umwelthilfe begrüßen den Gesetzentwurf grundsätzlich, sehen aber erhebliche Schwächen bei der personellen und finanziellen Ausstattung der Kontrollbehörden, der Ausgestaltung der Kontrollquoten und der rechtlichen Präzisierung von Maßnahmen und Sanktionen. Sie fordern gezielte Nachbesserungen, um die Wirksamkeit des Gesetzes sicherzustellen und die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig zu erfüllen.
Spezielle Branchenaspekte
Die Büchsenmacherinnung fordert branchenspezifische Ausnahmen und eine rechtssichere Altbestandsregelung. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks fordert eine eindeutige Abgrenzung des Anwendungsbereichs für Backwaren und eine bürokratiearme Umsetzung. Der DVT und der BDSI kritisieren die fehlende rechtliche Absicherung für nachgelagerte Unternehmen und die Gefahr unverhältnismäßiger Sanktionen auch bei formalen Fehlern. Der VDMA hebt die Gefahr für Geschäftsgeheimnisse und die unzureichende Entschädigungsregelung bei Probenahmen hervor.
Verfassungsrechtliche Aspekte
Einige Verbände, insbesondere HDH, AGDW, DFWR und VDMA, weisen auf grundrechtsrelevante Eingriffe durch behördliche Kontrollbefugnisse hin und fordern eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Regelungen.
Fazit
Insgesamt besteht ein breiter Konsens über die Notwendigkeit, das Gesetz praxistauglicher, verhältnismäßiger und differenzierter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen, die Ausgestaltung der Sanktionen und die Klarheit der gesetzlichen Vorgaben. Die Umweltverbände fordern eine Stärkung der Kontrollstrukturen und eine konsequente Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben.
„Ich empfehle eine Streichung oder eine Konkretisierung, um den Wortlaut an die Realität anzupassen.“
Die Stellungnahme befasst sich mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Zentraler Punkt ist die Kritik an der Vorgabe, Sorgfaltserklärungen fünf Jahre lang aufzubewahren, wie es die EUDR und das geplante EntwaldungsMG (Entwaldungsschutzgesetz) vorsehen. Die Stellungnahme weist darauf hin, dass Sorgfaltserklärungen ausschließlich digital im EU-Informationssystem existieren und ein physisches Dokument nicht vorliegt. Die bisherige Praxis und Schulung sehen lediglich einen informativen PDF-Auszug vor, der nicht gespeichert werden muss. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Diskrepanz zwischen gesetzlicher Vorgabe und praktischer Umsetzung der Aufbewahrungspflicht, 2) Die Rolle des EU-Informationssystems als alleinige Ablage der Sorgfaltserklärungen, 3) Die Empfehlung, den Gesetzestext zu streichen oder zu konkretisieren, um ihn an die tatsächlichen Abläufe anzupassen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf wird dem Anspruch einer praxistauglichen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 in seiner derzeitigen Fassung nicht gerecht. Während Kontrollbefugnisse sowie Straf-, Bußgeld- und Sanktionsregelungen umfassend ausgestaltet werden, bleiben die vom europäischen Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten zur Vereinfachung und Entlastung weitgehend ungenutzt.“
Die gemeinsame Stellungnahme der AGDW – Die Waldeigentümer e.V. und der Familienbetriebe Land und Forst e.V. bewertet den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) und zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes kritisch. Die Verbände bemängeln, dass der Gesetzentwurf vor allem Kontroll-, Straf- und Sanktionsregelungen umfassend umsetzt, während die von der EU vorgesehenen Vereinfachungen und Entlastungen für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nicht ausreichend gesetzlich verankert werden. Sie fordern, dass diese Erleichterungen unmittelbar im Gesetz und nicht erst in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Besonders kritisch sehen sie die weitreichenden behördlichen Eingriffsbefugnisse (z.B. Betreten von Wohnräumen), die Möglichkeit der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private, die Ausgestaltung der Bußgeld- und Strafvorschriften (u.a. Mindestfreiheitsstrafen, umsatzbezogene Bußgelder auch für kleine Betriebe) sowie die vorgesehenen Nebenfolgen wie Förderausschlüsse und Vermarktungsverbote. Die Verbände halten viele dieser Regelungen für unverhältnismäßig, über das EU-Recht hinausgehend und für die Praxis nicht umsetzbar. Sie fordern eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs, die sich auf die unionsrechtlich erforderlichen Vorgaben beschränkt und Bürokratieabbau sowie Praxistauglichkeit in den Mittelpunkt stellt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte: 1. Die fehlende gesetzliche Verankerung der EU-Vereinfachungen für Kleinst- und Kleinbetriebe sowie Forstbetriebsgemeinschaften und die Forderung, diese unmittelbar im Gesetz zu regeln. 2. Die Kritik an den weitreichenden behördlichen Eingriffsbefugnissen und Sanktionen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen und insbesondere kleine Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse übermäßig belasten. 3. Die Ablehnung zusätzlicher nationaler Verschärfungen im Straf-, Bußgeld- und Sanktionsrecht sowie der Nebenfolgen (z.B. Förderausschlüsse), die als unverhältnismäßig und praxisfern angesehen werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 10.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Referentenentwurf verfolgt ein legitimes und unterstützenswertes Umweltziel. In seiner gegenwärtigen Form trägt er jedoch den Besonderheiten langlebiger, hochwertiger Schafthölzer und der Struktur des Büchsenmacherhandwerks nicht ausreichend Rechnung. Ohne Altbestandsregelung, Restaurierungsklausel, Schutz vor zerstörender Probenahme und KMU-gerechte Sanktionsmechanismen drohen unverhältnismäßige Bürokratie, Existenzrisiken und ein Verlust handwerklicher sowie kulturhistorischer Substanz.“
Die Büchsenmacherinnung für Deutschland begrüßt grundsätzlich das Ziel des Gesetzentwurfs zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten, Entwaldung und Waldschädigung zu bekämpfen. Sie kritisiert jedoch, dass die geplanten Regelungen die besonderen Strukturen des Büchsenmacherhandwerks nicht ausreichend berücksichtigen. Insbesondere jahrzehntelang gelagerte, einzeln ausgewählte und hochpreisige Walnuss-Schafthölzer werden im Entwurf wie industrielle Massenprodukte behandelt. Die Innung sieht dadurch ein Missverhältnis zwischen ökologischem Risiko, betrieblicher Leistungsfähigkeit und Sanktionsrisiko. Sie fordert unter anderem eine rechtssichere Altbestandsregelung für vor dem Stichtag erworbene Schafthölzer, eine gesetzliche Vermutungsregel zugunsten redlich erworbener Bestände nach Ablauf der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, die Anerkennung alternativer Nachweise (wie Lagerbücher, Inventarlisten, Fotografien, Sachverständigengutachten), eine Ausnahme oder ein vereinfachtes Verfahren für Restaurierung und museale Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Waffen, sowie ein ausdrückliches Verbot zerstörender Probenahmen ohne volle Entschädigung. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die bürokratischen und finanziellen Belastungen für Kleinst- und Kleinbetriebe unverhältnismäßig sind, da diese nicht über eigene Rechts-, Compliance- oder IT-Abteilungen verfügen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Problematik der rückwirkenden Nachweispflichten und Altbestände, 2) Die Gefahr der Entwertung einzigartiger Werkstoffe durch zerstörende Probenahme, und 3) Die strukturelle Benachteiligung kleiner Handwerksbetriebe durch die geplanten administrativen Anforderungen und Sanktionsmechanismen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob die vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung im Entwurf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jeder Hinsicht gerecht wird.“
Der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetzes (EntwaldungsMG), das die EU-Verordnung zur Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse umsetzt. Der Verband hebt hervor, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vertriebsverbote (§ 15) und Strafrahmen (§ 12) aus seiner Sicht nicht ausreichend differenzieren und unverhältnismäßig erscheinen. Besonders kritisiert wird, dass ein Vertriebsverbot bereits ab einer Geldbuße von 10.000 Euro verhängt werden kann, ohne dass ein 'schwerwiegender Verstoß' explizit gefordert wird, wie es die EU-Verordnung vorsieht. Außerdem wird bemängelt, dass bereits formale Verstöße – etwa fehlende Sorgfaltserklärungen – mit hohen Freiheitsstrafen bedroht sind, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Umweltbeeinträchtigung vorliegt. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die fehlende Berücksichtigung des Merkmals 'schwerwiegender Verstoß' bei Vertriebsverboten, 2) die aus Sicht des BDSI unverhältnismäßigen Strafandrohungen im Vergleich zu anderen Umweltstraftatbeständen, und 3) die generelle Kritik an der Anknüpfung von Sanktionen an die Höhe der Geldbuße ohne Berücksichtigung der Unternehmensgröße.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Auch sehen wir den Erfüllungsaufwand im Rahmen des vorliegenden Durchführungsgesetzes für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette als nicht vernachlässigbar an. Dieser hätte entsprechend gesondert ermittelt werden sollen.“
Die Stellungnahme des Handels, vertreten durch den Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH), bezieht sich auf den Entwurf eines nationalen Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Der Verband kritisiert insbesondere die sehr kurze Frist zur Stellungnahme, die aus seiner Sicht eine gründliche Abstimmung verhindert. Ein zentraler Punkt ist der aus Sicht des Handels erhebliche zusätzliche Aufwand für Unternehmen, insbesondere für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, der im Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt wird. Der Verband fordert eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, insbesondere bei der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Stellen (Beleihung), und verlangt strenge Anforderungen an Unabhängigkeit und Transparenz, falls eine solche Übertragung erfolgt. Außerdem wird betont, dass Maßnahmen wie Warenbeschlagnahmungen verhältnismäßig und konkret auf einzelne Lieferungen bezogen sein müssen, um wirtschaftliche Schäden zu vermeiden. Besonders ausführlich behandelt werden: 1) Der zusätzliche Erfüllungsaufwand und die Bürokratiekosten für den Handel, 2) die Kritik an der Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Akteure, und 3) die Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen und Bußgeldern.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es ist jedoch unerlässlich, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung und Durchführung praktikabel sind und Unternehmen nicht mit unverhältnismäßigen Risiken belastet werden.“
Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) äußert sich kritisch zum Referentenentwurf des Durchführungsgesetzes zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR). Die Stellungnahme betont, dass die sehr kurze Frist zur Abgabe der Stellungnahme eine gründliche Prüfung erschwert. Der BVDM begrüßt zwar die Konzentration der Sorgfaltspflichten auf den Erstinverkehrbringer, sieht aber weiterhin erhebliche Unsicherheiten und Risiken für Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette, wie Druckereien, die Papier innerhalb der EU einkaufen. Besonders kritisiert werden die geplanten Straf- und Sanktionsregelungen, die aus Sicht des Verbands unverhältnismäßig sind und zu einer existenzbedrohenden Belastung für Unternehmen führen könnten, insbesondere wenn es um die Rückverfolgbarkeit von Holzfasern in Papierprodukten geht. Der Verband fordert klarere Regelungen, mehr Beratung und Unterstützung für Unternehmen sowie eine stärkere Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei Sanktionen. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: 1) Die Risiken und Unsicherheiten für die nachgelagerte Lieferkette durch Sanktions- und Strafvorschriften, 2) die Notwendigkeit klarer und praktikabler Vorgaben sowie Beratungsangebote für Unternehmen, und 3) die Kritik an unverhältnismäßigen behördlichen Eingriffen und Sanktionen wie Produktvernichtung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 22.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Insgesamt entspricht der im Referentenentwurf zugrunde gelegte Zeit- und Kostenansatz nicht der betrieblichen Realität. Die Aufwandsabschätzung sollte daher auf realistischen Zeitansätzen beruhen und insbesondere auch die betriebsseitigen Begleit- und Ausfallkosten einbeziehen.“
Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA) begrüßt grundsätzlich das nationale Durchführungsgesetz zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR), äußert jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich des im Gesetzentwurf angenommenen Erfüllungsaufwands für Unternehmen. Der Verband kritisiert, dass der tatsächliche Zeit- und Kostenaufwand für die Umsetzung der Duldungs- und Auskunftspflichten sowie für Betriebskontrollen deutlich unterschätzt wird. Besonders hervorgehoben werden die fehlende Berücksichtigung betriebsseitiger Begleit- und Ausfallkosten, die Notwendigkeit einer verbindlichen Übersicht der zuständigen Landesbehörden und die Forderung nach einer an den jeweiligen Sorgfaltspflichten orientierten Kontrollintensität. Zudem wird angeregt, die Strafvorschriften klarer zu fassen und das Inkrafttreten des Gesetzes mit der Umsetzung der relevanten EU-Richtlinie im Strafrecht zu synchronisieren. Drei besonders ausführlich thematisierte Aspekte sind: 1) die realistische Einschätzung des Erfüllungsaufwands für Unternehmen, 2) die Ausgestaltung und Transparenz der behördlichen Zuständigkeiten, und 3) die Anpassung der Kontrollintensität an die tatsächlichen Pflichten der Marktteilnehmer.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Damit die nationale Umsetzung des Ziels nicht zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen für den Standort Deutschland führt, muss das nationale Durchführungsgesetz frei von zusätzlichen nationalen Bürokratiehürden bleiben und ein Höchstmaß an Vollzugseffizienz und Rechtssicherheit bieten.“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) äußert sich zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Die BVE betont die Bedeutung nachhaltiger Rohstoffbeschaffung und unterstützt die Ziele der EU-Verordnung, sieht jedoch erhebliche praktische und bürokratische Herausforderungen für die Ernährungsindustrie, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Kritisiert werden unter anderem die unzureichende Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands für Unternehmen, die Aufteilung der Kontrollzuständigkeiten zwischen Bund und Ländern, die Möglichkeit der Aufgabenübertragung an Privatpersonen mit polizeiähnlichen Befugnissen sowie die geplanten Kontrollmaßnahmen bei nachgelagerten Marktteilnehmern. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die Gefahr zusätzlicher nationaler Bürokratie („Gold Plating“) und die Forderung nach effizienter, rechtssicherer Umsetzung ohne übermäßige Belastung für Unternehmen, 2) Die Kritik an der Ausgestaltung der Kontroll- und Sanktionsmechanismen, insbesondere im Hinblick auf Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit, 3) Die Notwendigkeit klarer und praktikabler Regelungen für die gesamte Wertschöpfungskette, insbesondere im Hinblick auf die Aufgabenverteilung und die Anforderungen an Unternehmen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die hier vorgetragenen Anregungen sind weder aufwändig noch systemfremd. Sie betreffen eine Anhebung der Mittel für Herkunftsanalysen, eine Bindung des behördlichen Ermessens in § 6, die Nutzung einer von der EU-Verordnung ausdrücklich eröffneten Option zur Kostenerstattung sowie die Beseitigung einer Unstimmigkeit in § 12 Absatz 5.“
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. bewertet den Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten grundsätzlich positiv, sieht aber in mehreren Punkten erheblichen Nachbesserungsbedarf. Die Stellungnahme hebt hervor, dass die geplante Personalausstattung für die Kontrollbehörden deutlich zu gering ist, um die Anforderungen der EU-Verordnung zu erfüllen. Besonders kritisch sieht die Organisation die niedrige Zahl der vorgesehenen Kontrollen pro Mitarbeiter, die unzureichende Finanzierung von Herkunftsanalysen (z.B. Laboruntersuchungen und Nutzung von Satellitendaten), und die Tatsache, dass die Kontrollquoten nur auf dem unionsrechtlichen Mindestniveau angesetzt sind. Außerdem wird bemängelt, dass Maßnahmen gegen Verstöße und Sanktionen im Gesetz zu sehr im Ermessen der Behörden stehen und nicht – wie von der EU gefordert – verbindlich ausgestaltet sind. Die Deutsche Umwelthilfe fordert zudem, die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Verstößen zu nutzen, wie es die EU-Verordnung erlaubt, und eine Unstimmigkeit bei der Definition von Waldschädigung im Strafrecht zu korrigieren. Besonders ausführlich thematisiert werden (1) die Personalausstattung und Kontrollkapazitäten, (2) die Finanzierung und Durchführung von Herkunftsanalysen, und (3) die rechtliche Ausgestaltung von Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 24.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die landwirtschaftlichen Betriebe stehen bereits schon jetzt durch zusätzliche Dokumentations-, Nachweis- und Sorgfaltspflichten unter erheblichem bürokratischen Druck. Weitere Belastungen durch hohe Sanktionsandrohungen sind weder geeignet noch erforderlich, um die Ziele der Verordnung zu erreichen.“
Der Deutsche Bauernverband (DBV) äußert sich zum Entwurf des Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungsgesetzes (EntwaldungsMG), das die EU-Verordnung zur Bereitstellung entwaldungsfreier Rohstoffe und Produkte umsetzen soll. Der Verband unterstützt das Ziel, Regenwälder zu schützen und die Rodung von Primärwäldern zu stoppen. Er kritisiert jedoch, dass Deutschland als Land ohne Entwaldungsrisiko nicht von Auflagen ausgenommen wird und fordert, die auf EU-Ebene erreichten Erleichterungen für die Primärerzeugung im nationalen Recht umzusetzen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte behandelt: 1) Der hohe bürokratische Aufwand und der geplante Personalaufbau trotz geringem Entwaldungsrisiko in Deutschland, 2) Die unklare und teils unverhältnismäßige Ausgestaltung der Straf- und Bußgeldvorschriften, die zu Rechtsunsicherheit und Überkriminalisierung führen könnten, 3) Das Fehlen von Übergangsfristen bei der Umsetzung und die daraus resultierenden Risiken für landwirtschaftliche Betriebe. Der DBV fordert eine klarere gesetzliche Konkretisierung, eine Harmonisierung der Umsetzung ohne länderspezifische Ausnahmen sowie einen Übungszeitraum zu Beginn der Anwendung.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der Referentenentwurf schafft für die deutsche Forstwirtschaft erhebliche Belastungen, ohne einen erkennbaren zusätzlichen Beitrag gegen Entwaldung zu leisten. Zugleich drohen überzogene Sanktionen und Kontrollbefugnisse die Akzeptanz der Regelungen sowie die Funktionsfähigkeit forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse zu beschädigen.“
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten und die Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes. Der DFWR unterstützt grundsätzlich das Ziel, Entwaldung und Waldschädigung weltweit einzudämmen, sieht jedoch in Deutschland aufgrund strenger Waldgesetze und nachhaltiger Bewirtschaftung kein relevantes Risiko. Der Entwurf führe zu erheblichem bürokratischem Mehraufwand, insbesondere für kleine Waldbesitzer und ehrenamtlich geführte Forstbetriebsgemeinschaften, ohne einen zusätzlichen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Besonders kritisiert werden die hohen administrativen Pflichten, das aus Sicht des DFWR überzogene Sanktionssystem und weitreichende Kontrollbefugnisse der Behörden. Der DFWR fordert eine Begrenzung der Bürokratie, eine differenzierte Behandlung formaler und materieller Verstöße sowie eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Kontrollrechte. Drei besonders hervorgehobene Aspekte sind: (1) die unverhältnismäßige Bürokratiebelastung und die Notwendigkeit, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zu entlasten; (2) das als zu streng empfundene Sanktionssystem, das auch bei formalen Fehlern existenzgefährdende Folgen haben kann; (3) die weitreichenden Kontrollbefugnisse, insbesondere das Betreten privater Wohnräume und die Erhebung personenbezogener Daten, die als unverhältnismäßig angesehen werden.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 24.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Der DRV unterstützt das Ziel einer möglichst engen und unionsrechtskonformen Umsetzung der EUDR ohne zusätzliche nationale Belastungen. Der vorliegende Entwurf enthält hierfür eine grundsätzlich geeignete Grundlage. Gleichwohl sollten die bestehenden nationalen Gestaltungsspielräume genutzt werden, um einen verhältnismäßigen, rechtssicheren und praxisgerechten Vollzug sicherzustellen.“
Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) äußert sich zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Der DRV begrüßt, dass der Gesetzentwurf die EU-Vorgaben eng umsetzt und keine zusätzlichen materiellen Anforderungen einführt. Besonders positiv wird die Orientierung der Kontrollquoten an den EU-Mindestvorgaben bewertet. Gleichzeitig sieht der DRV Anpassungsbedarf in mehreren Bereichen: Erstens fordert er eine bessere Koordination und bundeseinheitliche Vollzugshinweise, um Mehrfachprüfungen und unterschiedliche Kontrollmaßstäbe für Genossenschaften zu vermeiden. Zweitens wird eine Klarstellung zur Anerkennung genossenschaftlicher Bündelungsstrukturen verlangt, da Genossenschaften zentrale Aufgaben für ihre Mitglieder übernehmen. Drittens kritisiert der DRV die weitreichenden Kontrollbefugnisse und fordert, dass digitale Dokumentenprüfungen Vorrang haben und Vor-Ort-Kontrollen nur bei konkreten Risiken erfolgen sollten. Weitere ausführlich behandelte Aspekte sind die Ausgestaltung der Bußgeld- und Sanktionsregelungen, insbesondere bei formalen Verstößen, sowie die als zu niedrig bewerteten Schwellenwerte für Fördermittel- und Vergabeausschlüsse. Der DRV hält zudem die Schätzung des Erfüllungsaufwands für zu niedrig und fordert eine realistischere Bewertung.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 23.07.2026
Lobbyregister-Nr.: R001376 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Zusammenfassend begrüßt der DVT die im Entwurf erkennbare Absicht, die Verantwortung entlang der Lieferkette auf den Erstinverkehrbringer zu konzentrieren. Gleichzeitig besteht Nachbesserungsbedarf bei der rechtlichen Absicherung des Operator+1-Ansatzes, der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen, der Definition leichtfertigen Handelns sowie der realistischen Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Futtermittelwirtschaft.“
Der Deutsche Verband Tiernahrung e. V. (DVT) bewertet den Referentenentwurf zur deutschen Durchführungsverordnung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten grundsätzlich positiv, insbesondere die Übernahme von Vereinfachungen für nachgelagerte Lieferketten. Die Stellungnahme hebt jedoch mehrere Kritikpunkte hervor: Erstens fehlt eine rechtliche Absicherung des sogenannten Operator+1-Ansatzes, der klarstellen soll, dass nachgelagerte Unternehmen nicht für Fehler des Erstinverkehrbringers haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten erfüllen. Zweitens wird die Einführung strafrechtlicher Tatbestände, insbesondere die unklare Definition von "Leichtfertigkeit", als problematisch angesehen, da sie Rechtsunsicherheit schafft. Drittens kritisiert der DVT die Höhe und Anwendung von Bußgeldern, die auch für formale Fehler verhängt werden können, sowie die Möglichkeit zeitweiser Vermarktungsverbote, die die Versorgungssicherheit gefährden könnten. Besonders ausführlich thematisiert werden die rechtliche Haftung nachgelagerter Unternehmen, die Ausgestaltung und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen sowie der tatsächliche Verwaltungsaufwand für die Futtermittelwirtschaft, der laut DVT im Entwurf unterschätzt wird.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Vor diesem Hintergrund sind §15 Absätze 3 und 4 zu unkonkret sowie in ihrer Höhe auch unverhältnismäßig; die im Referentenentwurf vorliegende Möglichkeit, die Unternehmen vom Inverkehrbringen auszuschließen würde in der Praxis den wirtschaftlichen Ruin bedeuten und ist vor dem Hintergrund der Prüfpraxis der Behörde schlicht unangemessen.“
Die Stellungnahme des Gesamtverbands Deutscher Holzhandel e.V. (GD Holz) bezieht sich auf den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR). Der Verband kritisiert insbesondere die mangelnde Transparenz und Kommunikation der Prüfkriterien durch die zuständige Behörde (BLE). Unternehmen wissen oft nicht, welche Anforderungen sie erfüllen müssen, da die Prüfkriterien nicht klar kommuniziert und von Audit zu Audit geändert werden. Dies führt dazu, dass Unternehmen unbeabsichtigt gegen Vorschriften verstoßen und mit Bußgeldern oder sogar Berufsverboten rechnen müssen. Besonders ausführlich werden folgende Aspekte thematisiert: 1) Die unklare Definition des Begriffs 'wiederholt' im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Berufsverboten, 2) Die fehlende Konkretisierung der Anzahl und des Zeitraums für Verstöße, 3) Die unverhältnismäßige Härte der vorgesehenen Sanktionen, die bis zum wirtschaftlichen Ruin führen können.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000054 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Die nationalen Duldungs-, Auskunfts-, Betretungs- und Kontrollpflichten erzeugen realen zusätzlichen Aufwand. Insbesondere ist der angesetzte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nicht realistisch.“
Der Hauptverband der Deutschen Holzindustrie und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige e.V. (HDH) äußert sich kritisch zum nationalen Gesetzesentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Die Stellungnahme betont, dass der nationale Vollzug entscheidend für den tatsächlichen bürokratischen Aufwand ist und die im Entwurf angenommenen Zeitaufwände für Unternehmen deutlich unterschätzt werden. Besonders ausführlich behandelt werden: (1) die Eingriffsbefugnisse der Behörden, insbesondere das Betreten von Betriebs- und Wohnräumen, die als unverhältnismäßig und grundrechtsrelevant kritisiert werden; (2) die Aufbewahrungspflichten für sogenannte Sorgfaltserklärungen, die in der Praxis unklar sind, da diese digital auf einer EU-Plattform gespeichert werden; (3) die Höhe und Ausgestaltung von Straf- und Bußgeldvorschriften, bei denen der Verband eine risikoadäquate Anwendung und die Berücksichtigung kleiner Unternehmen fordert. Der Verband fordert Nachbesserungen, um den tatsächlichen Aufwand realistisch abzubilden, Grundrechtseingriffe zu vermeiden und die Sanktionspraxis differenziert auszugestalten.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: R006478 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der VDMA unterstützt ausdrücklich das Ziel der Europäischen Union, die globale Entwaldung wirksam zu bekämpfen. Die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 durch den vorliegenden Referentenentwurf bewerten wir in Teilen jedoch äußerst kritisch.“
Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) begrüßt grundsätzlich das Ziel der EU, die globale Entwaldung zu bekämpfen, sieht jedoch den deutschen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1115 (EUDR) kritisch. Der VDMA bemängelt, dass der Entwurf über die EU-Vorgaben hinausgeht und insbesondere die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu weit gefasst sind. Besonders problematisch sieht der VDMA die Möglichkeit, private Dritte mit hoheitlichen Aufgaben zu betrauen, die Ausweitung der Überwachungsrechte (z.B. Betreten von Geschäftsräumen ohne richterlichen Beschluss) und die unzureichende Entschädigungsregelung bei Probenahmen von Industrieprodukten. Außerdem wird die Gefahr gesehen, dass Unternehmen durch Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren in ihren strafprozessualen Schutzrechten beeinträchtigt werden. Der VDMA fordert klarere gesetzliche Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, eine Begrenzung der Eingriffsbefugnisse und eine angemessene Entschädigung bei wirtschaftlichen Schäden durch Probenahmen. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1. Die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Behörden (§ 7), 2. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dritte (§ 4), 3. Die Entschädigungsregelung bei Probenahmen (§ 8).
Tendenz: ablehnend 👎
Datum:
Lobbyregister-Nr.: R000802 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 9765362691-45 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ein Durchführungsgesetz, das Kontrollen am Mindestniveau ansetzt, die Verifikation unterfinanziert und behördliches Einschreiten in das freie Ermessen stellt, wird dieser Verantwortung nicht gerecht. Die vorgeschlagenen Änderungen sind geeignet, das zu korrigieren, ohne den Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens zu gefährden.“
Der WWF bewertet den Referentenentwurf zum Waldschutzgesetz grundsätzlich als wichtigen Schritt zur Umsetzung der EU-Waldschutzverordnung (EU) 2023/1115 in Deutschland und begrüßt insbesondere die Anknüpfung an bestehende Prüfstrukturen sowie die Integration von Umweltstraftaten. Allerdings sieht der WWF erhebliche Schwächen, insbesondere bei der personellen und finanziellen Ausstattung für die Kontrollen, die als unzureichend eingeschätzt wird. Kritisiert werden zudem das zu weite Ermessen der Behörden bei Maßnahmen gegen Verstöße, die fehlende Möglichkeit zur Kostenerstattung bei Verstößen sowie Lücken bei der Berücksichtigung von Waldschädigung in den Strafvorschriften. Besonders ausführlich thematisiert werden: 1) Die unzureichende personelle und finanzielle Ausstattung für den Vollzug und die daraus resultierenden Kontrolldefizite, 2) das zu große Ermessen der Behörden bei der Durchsetzung von Maßnahmen und Sanktionen, und 3) die Notwendigkeit, die Kriterien für Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeiten zu präzisieren, insbesondere im Hinblick auf Waldschädigung und Rückverfolgbarkeit. Der WWF fordert gezielte Nachbesserungen, um die Wirksamkeit des Gesetzes sicherzustellen und die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig zu erfüllen.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Nur so kann gewährleistet werden, dass Bäckereien und Konditoreien, deren Produkte nach der Auslegung der Europäischen Kommission nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst werden, nicht mit unnötigen Dokumentations-, Nachweis- oder Prüfpflichten belastet werden.“
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. begrüßt den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verordnung 2023/1115, die den Handel mit Rohstoffen und Produkten betrifft, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Besonders betont wird, dass das Gesetz keine zusätzlichen Verpflichtungen über die EU-Vorgaben hinaus schaffen soll. Der Verband fordert, dass die von der Europäischen Kommission klargestellte Auslegung – wonach Backwaren wie Brot, Gebäck, Kuchen und Kekse nicht unter die Verordnung fallen – im deutschen Verwaltungsvollzug eindeutig berücksichtigt wird. Für Produkte, die unter die Verordnung fallen (wie Schokoladenpralinen), wird auf die rein passiven Sorgfaltspflichten verwiesen, d.h. Bäckereien und Konditoreien müssen lediglich Kontaktdaten und Produktnummern dokumentieren, aber keine weitergehenden Prüfungen der Lieferkette vornehmen. Besonders hervorgehoben wurden: 1) Die klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs für Backwaren, 2) die Forderung nach einer bürokratiearmen Umsetzung, und 3) die Betonung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht über die ordnungsgemäße Geschäftsführung hinaus belastet werden sollen.
Tendenz: zustimmend 👍
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Wir bitten, unsere vorgetragenen Anmerkungen bei der weiteren Überarbeitung des Entwurfs zu berücksichtigen und die vorgesehenen Regelungen insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf kleine und mittlere Betriebe nochmals zu überprüfen.“
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) äußert sich zum Referentenentwurf des Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetzes (EntwaldungsMG), das die EU-Verordnung (VO (EU) 2023/1115) zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung in globale Lieferketten in nationales Recht umsetzt. Der ZDH befürwortet das Ziel der Verordnung und begrüßt die 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen (kein 'Gold Plating'). Kritisiert wird jedoch, dass die praktische Ausgestaltung des Gesetzes kleine und mittlere Handwerksbetriebe unverhältnismäßig belastet, obwohl diese wenig Einfluss auf die Lieferketten haben. Besonders hervorgehoben werden: 1) Die Forderung, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten auf Importeure und Erstinverkehrbringer zu beschränken, um nachgelagerte Handwerksbetriebe zu entlasten; 2) Die Kritik an unverhältnismäßigen Sanktionen wie Produktvernichtung oder Einziehung, die existenzbedrohend sein können, insbesondere bei unbeabsichtigten Verstößen; 3) Die Notwendigkeit klarer, praxistauglicher Regelungen, insbesondere für Sonderfälle wie Reparatur, Restaurierung und Einzelstücke. Der ZDH fordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Gesetzestext, Schutzklauseln für kleine Betriebe, sowie eine stärkere Einbindung des Handwerks in die Ausgestaltung der Verordnungen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 27.07.2026
Lobbyregister-Nr.: R002265 (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: 5189667783-94 (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Drucksache im BR: | 438/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 14.08.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Ausschusssitzungen | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz | 07.09.2026 | Tagesordnung |
| Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit | 10.09.2026 | Tagesordnung |
| Wirtschaftsausschuss | 10.09.2026 | Tagesordnung |