... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs - Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr
| Offizieller Titel: | ... Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Strafgesetzbuchs - Klarstellung hinsichtlich der Leistung für nahe Angehörige nach Todesfällen und Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr |
| Initiator: | B90/Grüne |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 16.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6949 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, nahe Angehörige (insbesondere Eltern und Geschwister) nach dem Verlust eines Kindes besser finanziell abzusichern, indem klargestellt wird, dass Kosten für Therapie sowie für den Wechsel von Wohn- und Arbeitsort vom Verursacher übernommen werden müssen. Außerdem werden systematische Widersprüche im Verkehrsstrafrecht beseitigt, insbesondere indem die Todesfolge als Erfolgsqualifikation in § 315 StGB aufgenommen und die Strafrahmen verschiedener Verkehrsdelikte angeglichen werden. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Es wird auf die unzureichende rechtliche Absicherung der Angehörigen nach dem Verlust eines Kindes hingewiesen. Die Revision der Opferschutz-Richtlinie 2012/29/EU und bestehende systematische Mängel im Verkehrsstrafrecht werden als Hintergrund genannt. Insbesondere wird eine seit der Strafrechtsreform 1998 bestehende Ungereimtheit im Verkehrsstrafrecht bezüglich der Todesfolge thematisiert.
Kosten:
Der Gesetzentwurf hat laut Text keine Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und der Länder. Der mit dem Gesetzentwurf verbundene Erfüllungsaufwand wird als gering eingeschätzt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass möglicherweise höhere Kosten bei Kfz-Haftpflichtversicherungen entstehen können. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Es wird auf einen parallel eingebrachten Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur weiteren Verbesserung des Schutzes der Hinterbliebenen verwiesen. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und betont die Notwendigkeit der Änderungen. Angaben zur Eilbedürftigkeit oder weiteren besonderen Aspekten sind nicht enthalten.
Maßnahmen:
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:
- Ergänzung im § 844 Abs. 2 BGB: Die Regelung stellt klar, dass nahe Angehörige weiterhin materielle Schäden und/oder Schmerzensgeld bei einem behandlungsbedürftigen Schock ersetzt bekommen können. Der Anspruch nach § 844 Abs. 2 geht wie bisher im weitergehenden Schadensersatzanspruch auf.
- Änderung des § 315 Abs. 3 StGB: Der Strafrahmen wird von bisher einem Jahr bis zu 15 Jahren auf einen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe abgesenkt und an andere vergleichbare Straftatbestände (z. B. § 315b Abs. 3 und § 315d Abs. 5 StGB) angeglichen. Für Todesfolgen wird nun derselbe Strafrahmen wie für schwere Gesundheitsschäden oder Gesundheitsschäden einer großen Zahl von Menschen eröffnet.
- Änderung des § 315a StGB: Einführung eines neuen Absatzes 4, der auf die Erfolgsqualifikationen des § 315 Abs. 3 StGB verweist. Damit gibt es künftig auch bei internen Eingriffen in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr eine Strafverschärfung bei schweren Folgen.
- Änderung des § 315c StGB: Einführung eines neuen Absatzes 4, der wie bei § 315b Abs. 3 StGB auf die Erfolgsqualifikationen des § 315 Abs. 3 StGB verweist. Damit gibt es künftig auch bei internen Eingriffen in den Straßenverkehr eine Strafverschärfung bei schweren Folgen.
| Eingang im Bundestag: | 07.07.2026 |
| Drucksache: | 21/6949 (PDF-Download) |