Gesetz zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der Demokratie durch Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 24.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7252 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung von Volksabstimmungen auf Bundesebene vor, um die direkte Beteiligung der Bürger an politischen Entscheidungen zu ermöglichen. Bisher sind Volksabstimmungen im Grundgesetz nur in sehr engen Grenzen vorgesehen. Der Entwurf will diese Lücke schließen und direktdemokratische Elemente institutionalisieren. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung, daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf die bisherige Beschränkung direktdemokratischer Verfahren auf Bundesebene und betont die positiven Auswirkungen solcher Instrumente auf die Demokratie. Es wird auf zahlreiche frühere, gescheiterte Initiativen im Bundestag seit 2002 verwiesen, die von verschiedenen Fraktionen eingebracht, aber meist von der CDU/CSU abgelehnt wurden. Der Entwurf sieht einen gestiegenen Wunsch der Bevölkerung nach mehr direkter Beteiligung, insbesondere seit 2015, als Auslöser.
Kosten:
Für Bürger und Wirtschaft entstehen keine Kosten. Für die Verwaltung des Bundes entsteht kein Erfüllungsaufwand. Durchführungskosten fallen beim Bund an; die Kosten, die bei den Ländern entstehen, werden vom Bund vollständig erstattet. Die genaue Höhe der Kosten kann noch nicht beziffert werden, da sie von der Nutzung der neuen Rechte abhängt. Es wird jedoch erwartet, dass die Kosten überschaubar bleiben. Angaben zu erwarteten Einnahmen gibt es nicht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die demokratische Bedeutung und den Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahmen. Er sieht vor, dass besonders weitreichende Gesetzesvorhaben und völkerrechtliche Verpflichtungen obligatorisch einer Volksabstimmung unterliegen. Auch Volksbegehren und fakultative Volksabstimmungen sind vorgesehen, wobei jeweils 1 Million Stimmberechtigte die Durchführung verlangen müssen. Die Durchführung von Volksabstimmungen soll der Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts unterliegen. Die Bundesregierung erhält das Recht, dem Volk Sachfragen zur Abstimmung vorzulegen. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und betont die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht. Angaben zur Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Präzisierung des Begriffs „Staatsgewalt“ im Grundgesetz und Betonung, dass nur das Volk selbst seine durch Abstimmung getroffenen Entscheidungen und Gesetze ändern oder aufheben kann.
2. Einführung der Möglichkeit für die Bundesregierung, dem Volk Sachfragen zur Ermittlung des Volkswillens vorzulegen, etwa zur Lösung von Streitfragen bei Koalitionsverhandlungen.
3. Verankerung von Volksabstimmungen als direktdemokratisches Instrument in der Verfassung, bei denen das Volk über Gesetzentwürfe und Sachfragen entscheidet.
4. Einführung obligatorischer Volksabstimmungen bei Änderungen des Grundgesetzes, Beitritt zu internationalen Organisationen, völkerrechtlichen Verträgen mit Übertragung von Hoheitsrechten sowie bei Gesetzen, die vom Volk beschlossene Gesetze aufheben oder ändern.
5. Einführung fakultativer Volksabstimmungen auf Antrag von 1 Million Stimmberechtigten innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung eines Gesetzes oder völkerrechtlichen Vertrags, sofern diese nicht bereits obligatorisch abstimmungspflichtig sind.
6. Verpflichtung der Bundesregierung, bei völkerrechtlichen Verträgen einen Rücktrittsvorbehalt oder eine vergleichbare Regelung vorzusehen, um die Durchführung fakultativer Volksabstimmungen zu ermöglichen.
7. Möglichkeit für 1 Million Stimmberechtigte, eine Volksabstimmung über Gesetzentwürfe oder Sachfragen, einschließlich Grundgesetzänderungen, zu verlangen.
8. Festlegung, dass Bundesgesetze im Rahmen von Volksabstimmungen vom Volk beschlossen werden und nach Annahme durch den Bundestagspräsidenten dem Bundesrat zugeleitet werden.
9. Bestimmung, dass ein vom Volk beschlossenes Gesetz am Tag der Volksabstimmung zustande kommt.
10. Einführung eines Beschwerderechts für Bürger beim Bundesverfassungsgericht, wenn das Recht auf Durchführung von Volksabstimmungen verletzt wird, einschließlich der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde.
| Eingang im Bundestag: | 22.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7252 (PDF-Download) |