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Gesetz zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG)

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Nichterhebung einer Erbschaft- und Schenkungsteuer (Erbschaftsteuernichterhebungsgesetz - ErbStNichtG)
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:24.07.2026
Drucksache:21/7251 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer künftig nicht mehr zu erheben. Begründet wird dies mit der Doppelbesteuerung von bereits versteuertem Vermögen, einem hohen Verwaltungsaufwand bei gleichzeitig geringem Ertrag sowie negativen Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitsplätze. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird als Auslöser für den Gesetzentwurf die Kritik an der bestehenden Erbschaft- und Schenkungsteuer genannt: Sie sei eine Substanzsteuer, führe zu Doppelbesteuerung, verursache hohe Verwaltungskosten und setze Fehlanreize für den Umgang mit Vermögen. Zudem wird auf Bewertungsprobleme bei verschiedenen Vermögensformen hingewiesen. Ein weiterer Hintergrund ist die Gesetzgebungskompetenz: Bei bloßer Aufhebung des ErbStG würde das Recht zur Gesetzgebung an die Länder zurückfallen, was mit dem vorliegenden Entwurf verhindert werden soll. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben oder weiterer Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine weiteren Kosten genannt. Allerdings entfallen durch die Nichterhebung der Steuern Einnahmen in Höhe von 8,5 Milliarden Euro (Erben) und 4,8 Milliarden Euro (Beschenkte) pro Jahr (Stand 2024). Diese Beträge werden als Entlastung für die Betroffenen angegeben, nicht als Einnahme für den Staat. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung oder Evaluierung vor. Es wird betont, dass die Einkommens- und Steuergerechtigkeit verbessert werde. Nachhaltigkeitsaspekte werden als nicht relevant betrachtet. Zur Eilbedürftigkeit oder weiteren besonderen Aspekten macht der Entwurf keine Angaben. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen aus dem Text, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Die Erhebung der Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) endet mit Ablauf des 31.12.2025. 
2. Die Erhebung der Schenkungsteuer nach dem ErbStG endet ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2025. 
3. Für Erwerbsvorgänge, die bis zum Ablauf des 31.12.2025 entstanden sind, gelten besondere Regelungen. 
4. Es wird geregelt, ab wann das Gesetz in Kraft tritt. 
 
Weitere umfangreiche Maßnahmen, die aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehen oder im Kapitel „Wesentlicher Inhalt“ genannt werden, sind im bereitgestellten Text nicht enthalten. Die restlichen Inhalte betreffen ausschließlich redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen oder Übergangsregelungen, die laut Aufgabenstellung zu ignorieren sind.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.07.2026
Drucksache:21/7251 (PDF-Download)
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