Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe
| Offizieller Titel: | Gesetz zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe |
| Initiator: | Bundesministerium für Verkehr |
| Status: | Referentenentwurf (Kabinettsbeschluss geplant für 12.08.2026, Stand: 24.07.2026) |
| Letzte Änderung: | 29.07.2026 |
| Entwurf PDF: | Download Entwurf |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2023/2405 („ReFuelEU Aviation“), die harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung nachhaltiger Flugkraftstoffe (SAF) im Luftverkehr festlegt. Ziel ist es, die Emissionen im Luftverkehr zu senken und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Das Gesetz regelt insbesondere die Zuständigkeiten des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA), führt Sanktionen bei Verstößen ein und schafft die rechtlichen Grundlagen für die nationale Durchführung der EU-Vorgaben. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr.
Hintergrund:
Auslöser ist die EU-Verordnung (EU) 2023/2405, die von den Mitgliedstaaten die Schaffung nationaler Durchführungsregelungen und Sanktionen verlangt. Zusätzlich verlangt das Bundes-Klimaschutzgesetz bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität, wozu auch der Luftverkehr beitragen muss. Bereits am 7. Juni 2026 ist das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote in Kraft getreten, das die EU-Vorgaben für Flugkraftstoffanbieter umsetzt. Der vorliegende Entwurf ergänzt dies für Flugzeugbetreiber, Flughäfen und das LBA.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 167.000 Euro, der sich aus dem Personalbedarf von 5 Vollzeitäquivalenten beim LBA ergibt. Für die Länder entstehen keine Kosten. Einnahmen werden durch die im Gesetz geregelten Abgaben bei Verstößen gegen die Betankungspflicht erwartet; diese werden im Einzelplan 12 vereinnahmt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Inkrafttreten:
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist eine zwingende Folge der EU-Verordnung und lässt keine Alternativen zu. Es haben keine Interessenvertreter oder Dritte wesentlich zum Inhalt beigetragen. Die Regelungen können zu höheren Kosten für Flugkraftstoffe und damit zu steigenden Flugticketpreisen führen. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die EU-Vorgaben dauerhaft gelten. Das Gesetz ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, aber notwendig zur fristgerechten Umsetzung der EU-Verordnung.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Überwachung von Luftfahrzeugbetreibern und Flughäfen durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/2405, insbesondere bezüglich des Zugangs zu nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF) und der Umsetzung von Mindestanteilen.
2. Das LBA erhält umfassende Befugnisse zur Informationsbeschaffung, Prüfung, Zutritt zu Grundstücken (inklusive Wohnräumen bei Gefahr), Auskunftsverlangen und Einsicht in Unterlagen bei Flughäfen zur Kontrolle der Einhaltung der Verordnung.
3. Einführung einer Abgabepflicht für Luftfahrzeugbetreiber, die an deutschen Flughäfen weniger als 90 Prozent ihres Jahresbedarfs an Flugkraftstoff (mit Mindestanteil SAF) tanken; die Abgabe beträgt mindestens das Doppelte des Referenzpreises pro nicht vertankter Tonne.
4. Jährliche Anpassung der Abgabenhöhe durch das LBA auf Basis des von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit veröffentlichten Referenzpreises für Flugkraftstoffe, um Preisschwankungen zu berücksichtigen.
5. Ausnahmen von der Abgabepflicht sind möglich, wenn die Unterschreitung des Schwellenwerts zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften notwendig war, eine temporäre Befreiung erteilt wurde oder außergewöhnliche Umstände nachgewiesen werden.
6. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Durchführung und Anpassung der Abgabe sowie zum Verfahren der Abgabenerhebung zu erlassen; diese Ermächtigung kann auf das LBA übertragen werden.
7. Einführung von Bußgeldvorschriften für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405, insbesondere bei fehlenden, unvollständigen oder verspäteten Informationen, Nichtumsetzung von Maßnahmen oder mehrfacher Anrechnung von SAF in Treibhausgasminderungssystemen.
8. Staffelung der Bußgelder: bis zu 50.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen, bis zu 30.000 Euro bei Informationspflichtverletzungen und bis zu 10.000 Euro bei sonstigen Verstößen; Erhöhung auf bis zu 50.000 Euro bei Nichtumsetzung von Maßnahmen nach drei Jahren.
9. Aufnahme der neuen Aufgaben zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2405 in das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt, einschließlich Bearbeitung von Befreiungsanträgen, Prüfung von Berichten, Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Überwachung der Flughafenmaßnahmen.
10. Einführung und Anpassung von Gebühren für Verwaltungsleistungen: Bearbeitung von Befreiungsanträgen, Prüfung von Flughafenmaßnahmen zur SAF-Bereitstellung, Prüfung der jährlichen Berichte der Luftfahrzeugbetreiber und Erhebung der Abgabe nach § 29d LuftVG.
| Datum Referentenentwurf: | 29.07.2026 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:
„Es haben keine Interessenvertreter oder beauftrage Dritte wesentlich zum Inhalt des Ge-
setzentwurfs beigetragen.“