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10. Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Zehntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Verkehr
Status:Referentenentwurf
(Kabinettsbeschluss geplant für September, Stand: 10.09.2026 - schon 2 Mal geändert.)
Letzte Änderung:07.08.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf „Zehntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften“ zielt darauf ab, die Reisequalität im Bahnverkehr zu verbessern, Verwaltungsverfahren zu straffen, redaktionelle Versäumnisse zu beheben und gesetzliche Klarstellungen einzuführen. Er beinhaltet Änderungen mehrerer eisenbahnrechtlicher Gesetze, insbesondere zur Anpassung an neue EU-Vorgaben (Kapazitätsverordnung), zur Stärkung der Bundesnetzagentur (BNetzA), zur Entflechtung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und zur Förderung von 5G-Mobilfunk am Gleis. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Verkehr
 
Hintergrund:  
Der Entwurf greift Regelungsvorhaben aus der „Agenda für den zufriedenen Bahnkunden“ auf. Auslöser sind unter anderem die Umsetzung der neuen EU-Kapazitätsverordnung, Erfahrungen der Bundesnetzagentur in der Praxis, aktuelle Rechtsprechung (u.a. EuGH-Urteil C-770/24 zur Trassenpreisbremse), sowie der Wunsch nach effizienteren Verwaltungsabläufen und besserer Konnektivität im Bahnverkehr. 
 
Kosten:  
Für die Bundesnetzagentur entstehen jährliche Personalkosten von 87.000 Euro, Sachkosten von 28.000 Euro und Gemeinkosten von 34.000 Euro. Der jährliche zusätzliche Erfüllungsaufwand des Bundes liegt bei rund 132.000 Euro, einmalig bei 45.538 Euro. Für Landkreise und Kommunen entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 50.000 Euro. Für die Wirtschaft fällt einmalig ein Erfüllungsaufwand von rund 108.000 Euro an, der jährliche Aufwand reduziert sich um ca. 90.000 Euro. Es können zusätzliche jährliche Kosten von bis zu 73 Mio. Euro für die Wirtschaft anfallen (insbesondere im Zusammenhang mit 5G-Investitionen bis 2035). Einsparungen für Eisenbahninfrastrukturunternehmen werden durch effizientere Vergaben erwartet. Einnahmen werden nicht explizit genannt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf ist mit EU-Recht vereinbar und wurde mit Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Fachverbänden abgestimmt. Er verfolgt Nachhaltigkeitsziele (insbesondere Klimaschutz durch Förderung des Schienenverkehrs) und wurde auf Gleichstellungsrelevanz geprüft. Das Gesetz ist nicht ausdrücklich als eilbedürftig bezeichnet. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau oder gleichstellungspolitische/demografische Effekte werden nicht erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und verständlich zusammengefasst: 
 
1. Stärkung der Unabhängigkeit der Betreiber von Eisenbahninfrastruktur 
- Ausweitung der Entflechtungsvorschriften auf Leitungsebenen unterhalb des Vorstands und Aufsichtsrats 
- Verbot von Doppelmandaten und Bonuszahlungen für Leitungspersonen, auch bei konzerninternen Wechseln mit Einführung einer zweijährigen Karenzzeit 
- Einführung eines Unabhängigkeitsbeauftragten mit erweiterten Informations- und Berichtspflichten sowie Kontrolle durch den Aufsichtsrat 
 
2. Erweiterte Planungspflichten und Transparenz bei Aus- und Neubau 
- Betreiber müssen Eisenbahnunternehmen auch bei Neu- und Ausbaumaßnahmen umfassend informieren und einbinden, nicht nur bei Instandhaltung oder Erneuerung 
 
3. Einführung eines Entflechtungsbeirats 
- Einrichtung eines Gremiums mit Vertretern der wichtigsten Verbände zur Überwachung und Beratung bei Personalwechseln im DB-Konzern, um Transparenz und Kontrolle bei der Einhaltung der Entflechtungsvorgaben zu erhöhen 
 
4. Neue Bußgeldtatbestände zur Durchsetzung der Regulierung 
- Einführung umfangreicher Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen Entflechtungsvorgaben, nicht genehmigte Entgelte, Handel mit Kapazitäten und andere Kernpflichten, mit Bußgeldern bis zu 1 Mio. Euro 
 
5. Verbesserte Rechte der Regulierungsbehörde 
- Erweiterung der Einsichts-, Betretungs- und Veröffentlichungsrechte der Bundesnetzagentur, auch zur Durchführung von Open Data und zur Unterstützung von Förderprogrammen 
 
6. Einführung eines Sektorbeirats für die DB InfraGO AG 
- Neues unabhängiges Beratungsgremium, das die Entwicklung, den Ausbau und den Betrieb des Schienennetzes und der Serviceeinrichtungen begleitet und Empfehlungen abgibt 
 
7. Digitalisierung und Effizienzsteigerung bei Fördermittelvergabe und -kontrolle 
- Das Eisenbahn-Bundesamt erhält neue Aufgaben und digitale Befugnisse zur effizienten Bewilligung, Prüfung und Kontrolle von Fördermitteln, inklusive elektronischer Datenübermittlung und Standardisierung (inkl. KI-Einsatz) 
 
8. Neue Informations- und Kontrollrechte des Bundes bei Finanzierungsvereinbarungen 
- Der Bund erhält umfassende Einsichts-, Auskunfts- und Kontrollrechte gegenüber den Eisenbahnen des Bundes, um die Verwendung von Bundesmitteln, Netzzustand und Effizienz zu überwachen; Einführung digitaler Datenübermittlung und KI-gestützter Analysen 
 
9. Verbesserte Notfallplanung und Mindestbetriebsangebot bei Personalmangel 
- Betreiber der Schienenwege müssen Notfallpläne für Störungen und Personalmangel vorhalten, um ein Grundangebot an Personen- und Güterverkehr auch bei Engpässen sicherzustellen 
 
10. Förderung von Mobilfunkinfrastruktur entlang der Schienenwege 
- Der Bund kann sich an den Kosten für die Ertüchtigung der Eisenbahninfrastruktur zur Mitnutzung durch öffentliche Mobilfunknetze beteiligen, um eine bessere Mobilfunkversorgung für Fahrgäste und den Bahnbetrieb zu ermöglichen 
 
Diese Maßnahmen betreffen die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Neuerungen, die im Gesetzentwurf ausführlich erläutert werden.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:07.08.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Referentenentwurf:Download PDF
Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Verkehr:

„Im Rahmen der Abstimmung des Gesetzesentwurfs wurden Vertreterinnen und Vertreter der Länder, kommunale Spitzenverbände und Fachverbände eingebunden. Das Eisen-
bahnBundesamt und die Bundesnetzagentur waren ebenfalls beteiligt. Die Berechnung des Erfüllungs aufwands erfolgte mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes.“