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Rechtsrahmen für die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern

Der Entwurf liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger
Initiator:Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:24.07.2026
Entwurf PDF:Download Entwurf
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zielt darauf ab, das bisherige dezentrale System der Vorauswahllisten für Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger durch ein zentrales, bundesweites Zulassungswesen zu ersetzen. Künftig soll eine zentrale Berufsträgerkammer die Zulassung und Aufsicht übernehmen. Damit werden einheitliche Zulassungsvoraussetzungen geschaffen und eine verfahrensübergreifende, unabhängige Berufsaufsicht etabliert. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf reagiert auf langjährige Kritik an der uneinheitlichen und aufwändigen Praxis der Vorauswahllisten, die von jedem Insolvenzgericht individuell geführt werden. Diese Praxis führte zu Mehrfachaufwand bei Gerichten und Verwaltern, uneinheitlichen Kriterien und erschwerter Aufsicht. Auslöser für den Gesetzentwurf war insbesondere ein wiederholt von den Ländern geäußertes Bedürfnis nach Abschaffung des bisherigen Systems sowie eine über 20-jährige Diskussion über die rechtlichen Grundlagen der Auswahl und Vorauswahl von Insolvenzverwaltern. 
 
Kosten:  
Für den Bund entsteht ein jährlicher Personal- und Sachaufwand von ca. 28.000–34.000 Euro für die Aufsicht über die Berufsträgerkammer. Für die Länder entsteht zusätzlicher Personalaufwand (ca. 371.000 Euro jährlich) für die Mitteilungspflichten an die Kammer, dem jedoch eine Einsparung durch Wegfall der dezentralen Vorauswahllisten (ca. 435.000 Euro jährlich) gegenübersteht. Insgesamt vermindert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung um rund 36.000 Euro. Für die Wirtschaft ergibt sich eine jährliche Verringerung des Erfüllungsaufwands um ca. 44.000 Euro, bei einmaligem Umstellungsaufwand von ca. 135.000 Euro. Berufsträger zahlen künftig Mitgliedsbeiträge (ca. 615 Euro/Jahr) und Gebühren an die Kammer. Einnahmen für die Kammer entstehen durch Beiträge und Gebühren, deren Höhe sich an den laufenden Ausgaben orientiert. Auswirkungen auf Preise und Preisniveau werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine konkreten Angaben zum Inkrafttreten im Text. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges:  
- Das Gesetz ist unbefristet, soll aber 7 Jahre nach Abschluss des Gründungsvorgangs evaluiert werden. 
- Der Entwurf ist mit EU-Recht vereinbar und berücksichtigt Vorgaben der EU-Richtlinien zu Restrukturierung und Insolvenz. 
- Die Vorschriften sind geschlechtsneutral und haben keine demografischen Auswirkungen. 
- Das Gesetz bringt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und wird als Beitrag zu nachhaltigem Wirtschaften und zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts bewertet. 
- Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich genannt. 
- Die Kammer wird in Selbstverwaltung organisiert, um die Fachkenntnisse der Berufsträger für die Aufsicht zu nutzen und die Akzeptanz zu erhöhen. 
- Es gibt Bestandsschutzregelungen für bereits tätige Insolvenzverwalter. 
- Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird mit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung begründet. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig und auf Basis der ausführlichen Erläuterungen: 
 
1. Einführung eines bundeseinheitlichen Zulassungssystems für insolvenzrechtliche Amtsträger: 
Künftig dürfen nur noch Personen, die eine spezielle Zulassung nach dem neuen Gesetz besitzen, insolvenzrechtliche Ämter wie Insolvenzverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator übernehmen. Die bisherige Vorauswahl durch Gerichte entfällt. Die Zulassung gilt bundesweit. 
 
2. Errichtung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: 
Die zugelassenen Berufsträger werden Pflichtmitglieder einer neu zu gründenden Kammer, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Diese Kammer übernimmt die Zulassung, Aufsicht und Berufsaufsicht sowie die Führung eines Berufsträgerregisters. 
 
3. Einführung eines elektronischen Berufsträgerregisters: 
Die Kammer führt ein zentrales, elektronisches Register, das Gerichten und der Öffentlichkeit Informationen über alle zugelassenen Berufsträger, deren Personal- und Büroausstattung, Interessen- und Erfahrungsprofile, laufende Bestellungen und berufsrechtliche Sanktionen bereitstellt. 
 
4. Einheitliche und umfassende Zulassungsvoraussetzungen: 
Die Zulassung setzt u.a. ein wissenschaftliches Hochschulstudium (mindestens Master oder erstes juristisches Staatsexamen), eine mehrjährige praktische Ausbildung bei einem Berufsträger, das Bestehen einer theoretischen Prüfung, ein hinreichend ausgestattetes Büro, eine Berufshaftpflichtversicherung und persönliche Zuverlässigkeit voraus. 
 
5. Einführung von Berufspflichten und umfassender Berufsaufsicht: 
Berufsträger unterliegen neben der verfahrensbezogenen Aufsicht der Gerichte einer umfassenden, verfahrensübergreifenden Berufsaufsicht durch die Kammer. Es werden zahlreiche Berufspflichten normiert, darunter Unabhängigkeit, Fortbildung, Wahrung der Verschwiegenheit und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes. 
 
6. Sanktionen bei Pflichtverstößen: 
Bei Verstößen gegen Berufspflichten kann die Kammer abgestufte Sanktionen verhängen, von Rügen und Geldbußen bis zur (teilweisen oder vollständigen) Entziehung der Zulassung. Die Entziehung ist mit einer Sperrfrist verbunden. Es gibt ein berufsgerichtliches Verfahren zur Überprüfung von Sanktionen. 
 
7. Detaillierte Regelungen zur Auswahl und Bestellung durch Gerichte: 
Die Gerichte müssen bei der Auswahl von Amtsträgern auf Geschäftskunde, Unabhängigkeit, Auslastung und Büroausstattung achten. Die Auswahlentscheidung ist zu begründen, und alle Interessenten müssen eine faire Chance auf Berücksichtigung erhalten. 
 
8. Übergangs- und Bestandsschutzregelungen: 
Bereits tätige Amtsträger, die bestimmte Erfahrungswerte erfüllen (z.B. mindestens 20 Verfahren in den letzten Jahren), können ohne Nachweis der neuen fachlichen Voraussetzungen zugelassen werden (Bestandsschutz). Für andere werden Übergangsregelungen geschaffen. 
 
9. Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen: 
Es werden Verfahren geschaffen, damit Personen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend oder dauerhaft als Amtsträger in Deutschland tätig werden können. Dazu gehören Meldung, Registereintrag und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. 
 
10. Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit und Organisation: 
Berufsträger dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften zusammenschließen, unterliegen dabei aber besonderen Anforderungen zur Sicherung der Unabhängigkeit und Einhaltung der Berufspflichten. Es gibt klare Regeln für Zusammenschlüsse, Bürogemeinschaften und die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen. 
 
Diese Maßnahmen bilden das Kernstück des Gesetzentwurfs und betreffen sowohl die Voraussetzungen und den Zugang zum Beruf als auch die Organisation, Aufsicht und Sanktionierung der Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger in Deutschland.

Informationen aus dem Ministerium
Datum Referentenentwurf:24.07.2026
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Bestellung von Insolvenzverwaltern erfolgt auf der Grundlage von Vorauswahllisten, die von den bestellenden Insolvenzgerichten zu führen sind. In die Listen werden Personen aufgenommen, die das listenführende Gericht für grundsätzlich geeignet hält, Insolvenzverwaltungen zu übernehmen. Die Listen dienen der Vorbereitung der in aller Regel durch Handlungs- und Zeitdruck geprägten Bestellentscheidungen in den einzelnen Insolvenzverfahren. Dieses Vorauswahlwesen zwingt zu unnötigem Aufwand und begünstigt eine uneinheitliche Handhabung: Zur Erreichung ein- und desselben Ziels – namentlich: zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung von Kandidaten sowie zur Erfassung und Strukturierung weiterer Qualifikationsmerkmale – nehmen die Gerichte ihre je eigenen Prüfungen in je eigenständig ausgestalteten Verfahren vor. 
 
Die Prüfkriterien werden dabei in Konkretisierung des generalklauselartig gefassten Kriteriums der Eignung und Geschäftskunde (§ 56 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) festgelegt. Eignungsverfahren und -kriterien divergieren daher von Gericht zu Gericht und zuweilen auch von Richter zu Richter. Aufwandsmultiplikationen sind nicht nur aufseiten der Gerichte, sondern auch bei den Verwaltern zu verzeichnen: Denn Verwalterkandidaten müssen den mit der Aufnahme in die Vorauswahlliste verbundenen Aufwand bei jedem Gericht betreiben, in dessen Bezirk sie Insolvenzverwaltungen übernehmen wollen. Die Dezentralität des Vorauswahlverfahrens erschwert zudem eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit von Insolvenzverwaltern. Es besteht noch nicht einmal eine Grundlage für einen regelhaften und formalisierten Informationsaustausch zwischen den Gerichten, welche dieselbe Person zum Verwalter bestellen. Eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit von Verwaltern ist so nicht gewährleistet. 
 
Die vorgenannten Probleme stellen sich nicht nur bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern, sondern auch bei anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern. Das derzeitige Vorauswahlwesen soll deshalb durch ein zentrales Zulassungswesen ersetzt werden, auf dessen Grundlage sich eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger durchführen lässt. “

Exekutiver Fußabdruck

Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz:

„Der Gesetzentwurf wurde ohne beauftragte Dritte ers tellt. Eine Einflussnahme durch Inte- ressenvertreter erfolgte nicht. Zu den Gegenständen des Entwurfs wurden Vertreter der Berufsverbände angehört.“

Weiterführende Links