Gesetz zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung
| Offizieller Titel: | Gesetz zur konsequenten Bekämpfung von Geldwäsche bei Steuerhinterziehung |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7257 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, eine Lücke im Geldwäschegesetz (§ 261 StGB) zu schließen, die seit der Reform 2021 besteht: Vorteile aus Steuerhinterziehungen in Form ersparter Steuerzahlungen gelten bislang nicht als taugliche Tatobjekte der Geldwäsche, während Steuererstattungen weiterhin erfasst werden. Dies führt zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Steuerstraftätern. Der Entwurf ergänzt § 261 StGB so, dass auch ersparte Steueraufwendungen aus Steuerhinterziehung als Tatobjekte der Geldwäsche gelten. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht genannt.
Hintergrund:
Der Entwurf reagiert auf die Streichung der früheren Sonderregelung für ersparte Aufwendungen bei der Geldwäsche im Jahr 2021. Diese Änderung führte dazu, dass wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerstraftaten unterschiedlich behandelt werden, was als rechtlich und kriminalpolitisch inkonsistent angesehen wird. Auslöser für den Entwurf sind praktische Probleme bei der Strafverfolgung und die Forderung nach einer konsistenten und effektiven Bekämpfung von Geldwäsche im Zusammenhang mit Steuerdelikten. Der Entwurf greift Reformvorschläge aus der Fachliteratur auf.
Kosten:
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es werden keine Einnahmen erwartet. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand; es werden auch keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf wird als dringend notwendig dargestellt, um Wertungswidersprüche zu beseitigen und die Effektivität der Strafverfolgung zu erhöhen. Er ist auf Steuerstraftaten beschränkt und vermeidet eine generelle Ausweitung des Geldwäschetatbestands. Die Regelung soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das Vertrauen in das Steuersystem stärken. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf, basierend auf den Erläuterungen:
1. Der Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) wird für Steuerstraftaten dahingehend ergänzt, dass auch Vorteile in Form ersparter Steueraufwendungen als Tatobjekt erfasst werden, sofern sie sich auf einen konkret bestimmbaren Vermögensbestandteil beziehen.
2. Die bisherige Wertungsinkonsistenz wird beseitigt, indem wirtschaftlich gleichwertige Vorteile aus Steuerdelikten (wie Steuererstattung, Steuervergütung oder ersparte Steuerzahlung) künftig gleich behandelt werden.
3. Die Neuregelung knüpft nicht an die rechnerische Ersparnis selbst an, sondern an einen konkret bestimmbaren Vermögensbestandteil (z.B. nicht erklärte Einnahmen, Umsätze, Kapitalerträge), der im engen sachlichen Zusammenhang mit der Steuerstraftat steht.
4. Für Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gilt als Tatobjekt der Geldwäsche auch der Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt wurden und dadurch Aufwendungen erspart wurden.
5. Für gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 AO) sowie Steuerhehlerei (§ 374 AO) gilt als Tatobjekt der Geldwäsche der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden.
6. Eine Surrogationsregel wird eingeführt, sodass auch Ersatzgegenstände als Tatobjekt gelten, wenn der ursprüngliche Vermögensbestandteil vor Vollendung der Steuerhinterziehung ausgetauscht wurde.
7. Die Neuregelung stellt klar, dass nur konkret identifizierbare Vermögensbestandteile mit engem Zusammenhang zur Vortat erfasst werden, nicht das gesamte Vermögen oder abstrakte Vermögenszuwächse.
8. Die Regelung vermeidet starre gesetzliche Quoten oder Pauschalannahmen, um Umgehungsanreize zu verhindern und Einzelfallgerechtigkeit zu gewährleisten.
9. Die Beschränkung der Neuregelung auf Steuerstraftaten wird ausdrücklich vorgenommen, da in anderen Deliktsbereichen kein ebenso klarer Bezugspunkt für eine tatobjektbezogene Erfassung besteht.
10. Einziehungsentscheidungen bleiben weiterhin den allgemeinen Vorschriften (§§ 73 ff. StGB) und der dortigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vorbehalten; die Regelung konkretisiert lediglich den Tatobjektbegriff im Geldwäschetatbestand.
| Eingang im Bundestag: | 22.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7257 (PDF-Download) |