Gesetz zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Erweiterung von Haftgründen bei gefährlicher Körperverletzung und Einführung der Entziehung der Aufenthaltserlaubnis sowie Anordnung der Ausweisung durch Strafurteil |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7256 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf reagiert auf die Zunahme von Messerangriffen und sieht vor, dass bei gefährlicher Körperverletzung mit Messern künftig auch ohne bisherige Haftgründe Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Außerdem soll es Gerichten möglich sein, im Strafurteil die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen und die Ausweisung anzuordnen, sofern von der Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Für diese Fälle wird der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein Ministerium ist daher nicht federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf eine starke Zunahme von Messerangriffen in Deutschland und nennt konkrete Fallzahlen sowie regionale Steigerungen. Als Auslöser werden mehrere brutale Messerattacken innerhalb weniger Tage genannt. Zudem wird auf die hohe Zahl ausreisepflichtiger Ausländer und die Überlastung der Verwaltungsgerichte durch langwierige Asylverfahren hingewiesen. Ein konkreter Fall (Messerattacke im Regionalexpress 2023) wird als Beispiel für die Notwendigkeit schnellerer Ausweisungen und Haftmaßnahmen angeführt.
Kosten:
Laut Gesetzentwurf entstehen durch die vorgeschlagenen Änderungen keine Kosten für den Bundeshaushalt, die Länder oder die Verwaltung. Es wird explizit angegeben, dass kein Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung entsteht. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf betont die Dringlichkeit staatlichen Handelns zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Stärkung des Vertrauens der Bürger in die Justiz. Er sieht keine Alternativen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und hebt hervor, dass die Änderungen mit EU- und Völkerrecht vereinbar seien. Ziel ist auch eine Entlastung der Verwaltungsgerichte.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Strafgerichte sollen Ausländern nach einer Verurteilung oder bei Schuldunfähigkeit die Aufenthaltserlaubnis entziehen oder sie ausweisen, es sei denn, es besteht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
2. Die Entziehung der Aufenthaltserlaubnis und Ausweisung wird erst nach Verbüßung einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wirksam.
3. Das Gericht hat bei der Entscheidung über Entziehung und Ausweisung kein Ermessen.
4. In bestimmten Fällen (Verbrechen oder Vergehen mit mindestens einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe oder Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB) wird die Gefahr für die öffentliche Sicherheit unwiderlegbar angenommen, eine gesonderte Prüfung entfällt.
5. Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz (§ 24 oder § 29 Abs. 4 AufenthG) verlieren die Aufenthaltserlaubnis bzw. werden nur unter den strengen Voraussetzungen des Absatzes 2 ausgewiesen.
6. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, die Ausweisung wird gleichzeitig vollziehbar, um eine schnelle Ausweisung ohne langwieriges Verwaltungsverfahren zu ermöglichen.
7. Strafgerichte werden für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Aufenthaltsrecht und Ausweisung zuständig, wenn ein Strafverfahren gegen einen Ausländer läuft.
8. Bei gefährlicher Körperverletzung mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug kann Untersuchungshaft auch ohne Vorliegen eines sonstigen Haftgrundes angeordnet werden.
9. Die Erweiterung der Untersuchungshaftmöglichkeiten wird mit der gestiegenen Zahl von Messerangriffen und der besonderen Gefährlichkeit dieser Taten begründet.
10. Das Gesetz regelt das Inkrafttreten der neuen Vorschriften.
| Eingang im Bundestag: | 22.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7256 (PDF-Download) |