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Gesetz zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Strafbarkeit der Betätigung auf dem Gebiet der Paralleljustiz
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.07.2026
Drucksache:21/7253 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf thematisiert das Problem, dass sogenannte „Friedensrichter“ oder Streitschlichter, insbesondere im Umfeld arabischer Clans, strafprozessuale Ermittlungen behindern, indem sie Streitigkeiten außergerichtlich beilegen und Beteiligte davon abhalten, mit Polizei oder Staatsanwaltschaft zu kooperieren. Ziel ist es, diese Form der Paralleljustiz unter Strafe zu stellen, indem das Strafgesetzbuch entsprechend geändert wird. Die Strafandrohung orientiert sich an der bestehenden Strafvereitelung (§ 258 StGB). Federführend ist keine Bundesregierung, sondern die Fraktion der AfD und mehrere Abgeordnete. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf eine Zunahme von Fällen, in denen insbesondere durch Migration bedingte Parallelgesellschaften entstehen und außergerichtliche Streitschlichtungen durch Friedensrichter stattfinden. Als Auslöser werden konkrete Vorfälle, u.a. in Essen, genannt, bei denen polizeiliche Ermittlungen eingestellt wurden, weil Zeugen nicht mehr kooperierten. Der Gesetzgeber habe bislang keine Regelungslücke erkannt, weshalb nun eine gesetzliche Sanktionierung als notwendig erachtet wird. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont die Notwendigkeit, schnell zu handeln, um eine weitere Verfestigung von Parallelgesellschaften und die Schwächung des staatlichen Gewaltmonopols zu verhindern. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. Der Entwurf sieht keine Alternativen und keine weiteren Gesetzesfolgen vor. Die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht wird bestätigt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf deinem Text: 
 
1. Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 258b StGB) zur Bekämpfung bestimmter Handlungen von sogenannten Friedensrichtern. 
2. Der neue Straftatbestand ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, das heißt, es reicht die bloße Erwartbarkeit einer Gefährdung aus. 
3. Es muss kein tatsächlicher Erfolg (z.B. das tatsächliche Absehen von einer Anzeige) mehr nachgewiesen werden. 
4. Die Kausalität zwischen der Handlung des Friedensrichters und dem Verhalten von Zeugen oder Geschädigten muss nicht mehr konkret nachgewiesen werden. 
5. Der objektive Tatbestand wird durch eine Einschränkung auf vorsätzliches Handeln (doli directi ersten und zweiten Grades) im subjektiven Tatbestand begrenzt. 
6. Eine Qualifikation (schärfere Strafe) ist vorgesehen, wenn das Tätigwerden als Friedensrichter entgeltlich erfolgt. 
7. Der Versuch der Tat ist ebenfalls strafbar. 
8. Es gibt keine Privilegierung für Handlungen zugunsten von Angehörigen, enge oder familiäre Beziehungen führen nicht zu einer Strafmilderung. 
9. Die Regelung orientiert sich in Strafrahmen und Formulierung an der bestehenden Strafvereitelung (§ 258 StGB). 
10. Das Gesetz regelt auch das Inkrafttreten der neuen Vorschriften.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.07.2026
Drucksache:21/7253 (PDF-Download)
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