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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz)
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.07.2026
Drucksache:21/7262 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf will eine Lücke im Strafgesetzbuch schließen: Nach aktueller Rechtslage können verurteilte Täter nach Abschluss des Strafverfahrens oft wieder auf das aus der Straftat stammende Vermögen zugreifen, ohne dass dies strafbar ist, solange keine Verschleierung vorliegt. Der Entwurf sieht die Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 261a StGB – Vereitelung der Vermögensabschöpfung) vor, der solche Handlungen unter Strafe stellt. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird ausgeführt, dass die Reform des § 261 StGB (Geldwäsche) im Jahr 2021 die Strafbarkeitslücke nicht geschlossen hat. Der sogenannte „Selbstgeldwäscher“ (der Täter der Vortat) bleibt straflos, wenn er die Tatbeute lediglich wieder an sich bringt, solange keine Verschleierung erfolgt. Diese Lücke soll nun geschlossen werden, um die Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung zu erhöhen und das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken. Auslöser ist die anhaltende Problematik, dass Täter nachträglich auf eingezogene Vermögenswerte zugreifen können. 
 
Kosten:  
Es entstehen keine nennenswerten Haushaltsausgaben. Eventuelle Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden werden durch erhöhte Rückgewinnungserfolge kompensiert. Für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont, dass keine Alternativen bestehen und dass die Regelung mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aus dem Grundgesetz abgeleitet. Die Regelung soll präventiv wirken und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat stärken. Angaben zur Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 261a StGB), der Handlungen unter Strafe stellt, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung den staatlichen Zugriff auf aus Straftaten stammende Vermögenswerte vereiteln sollen. 
 
2. Erfasst werden sowohl körperliche Gegenstände (z. B. Bargeld, Schmuck) als auch surrogierte oder ersetzte Vermögenswerte (z. B. Bankguthaben, Immobilien, Kryptowährungen). 
 
3. Auch der Wertersatzanspruch kann Tatobjekt sein, sofern er vollstreckbar ist; umfasst sind auch Handlungen, die den Zugriff auf Vermögenswerte verhindern, aus denen Wertersatz zu leisten wäre. 
 
4. Voraussetzung ist, dass der Täter bereits wegen der zugrunde liegenden rechtswidrigen Tat rechtskräftig verurteilt wurde; es handelt sich nicht um Doppelbestrafung. 
 
5. Die Handlungsvarianten sind weit gefasst: Erfasst werden insbesondere nachträgliches Inbesitznehmen, Verbringen, Verwenden oder Verwerten des Tatobjekts (z. B. Rückführung verschobener Gelder über Strohmänner). 
 
6. Eine Generalklausel erfasst sonstige Vereitelungshandlungen, wie Übertragung auf Dritte, Gründung von Treuhandkonstruktionen, gezieltes Verschweigen im Insolvenzverfahren, Verstecken oder Vernichten von Vermögensgegenständen. 
 
7. Der Begriff „Vereitelung“ bezieht sich auf die Sicherung der Vermögensabschöpfung und nicht auf den staatlichen Strafanspruch. 
 
8. Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale; fahrlässige Begehung ist nicht strafbar. 
 
9. Kein Bereicherungs- oder Verschleierungszweck erforderlich; geschützt wird ausschließlich der staatliche Einziehungsanspruch, nicht der legale Geldverkehr. 
 
10. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; auch der Versuch ist strafbar, sodass bereits vorbereitende Maßnahmen (z. B. Anweisung zur Überweisung ins Ausland) erfasst werden.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.07.2026
Drucksache:21/7262 (PDF-Download)
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