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Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Kinderschutzes und zur Verschärfung der Sanktionen bei schweren sexuellen Übergriffen
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.07.2026
Drucksache:21/7260 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf befasst sich mit dem Problem, dass der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern eine besonders gravierende Straftat ist und die bisherige Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 176c Absatz 1 StGB) der Schwere dieser Taten nicht gerecht wird. Die Lösung besteht darin, die Mindeststrafe auf fünf Jahre anzuheben, um den Opferschutz zu stärken, die abschreckende Wirkung zu erhöhen und eine angemessene strafrechtliche Reaktion sicherzustellen. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium ist daher nicht benannt. 
 
Hintergrund:  
Im Text wird als Hintergrund genannt, dass schwere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, insbesondere solche mit Penetration, regelmäßig schwerste und oft lebenslange Schäden bei den Opfern verursachen. Die bisherige Mindeststrafe ermöglicht häufig eine Strafaussetzung zur Bewährung und wird als nicht ausreichend angesehen. Ein konkreter aktueller Auslöser für die Vorlage des Entwurfs wird nicht genannt. 
 
Kosten:  
Es wird mit moderaten Mehrbelastungen im Justizvollzug gerechnet. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, ebenso wenig für die Verwaltung. Weitere Kosten werden nicht erwartet. Angaben zu erwarteten Einnahmen werden nicht gemacht. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf sieht keine Befristung vor. Es wird betont, dass die Änderung verfassungsrechtlich unbedenklich ist und das Rückwirkungsverbot durch eine Übergangsregelung gewahrt wird. Der Entwurf ist mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Angaben zur Eilbedürftigkeit werden nicht gemacht. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen aus dem Text: 
 
1. Erhöhung der Mindeststrafe für bestimmte Taten. 
2. Berücksichtigung der besonderen Schwere der Tat bei der Strafzumessung. 
3. Stärkung des Schutzes von Kindern vor schwersten sexuellen Übergriffen. 
4. Das neue Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
5. Die Neuregelung soll zeitnah angewendet werden. 
 
Weitere Maßnahmen werden im Text nicht genannt.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.07.2026
Drucksache:21/7260 (PDF-Download)
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