Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7259 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt im Jugendstrafverfahren zu stärken. Nach aktueller Rechtslage können Opfer in vielen Fällen keine Nebenklage erheben und erhalten keinen anwaltlichen Beistand, insbesondere wenn die Tat als Vergehen eingestuft wird. Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen § 80a JGG, der die Nebenklage für alle Sexualstraftaten (§§ 174–184, 184i StGB) unabhängig von der Einordnung als Verbrechen oder Vergehen zulässt und eine verpflichtende anwaltliche Vertretung einschließlich Kostenübernahme vorsieht. Der Entwurf stammt von Abgeordneten und der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf nennt als Auslöser die bestehende Schutzlücke für Opfer sexualisierter Gewalt im Jugendstrafverfahren, insbesondere in Fällen, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, aber erst im Erwachsenenalter angeklagt wird. Die aktuelle Gesetzeslage schließt viele Opfer von Nebenklagerechten und anwaltlicher Unterstützung aus, was als nicht ausreichend opferschützend bewertet wird. Der Entwurf reagiert auf diese als unbefriedigend empfundene Situation.
Kosten:
Es wird mit moderaten Mehrbelastungen für die Justizhaushalte gerechnet, da durch die Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands zusätzliche Kosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch für die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Weitere Kosten werden nicht genannt. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine Befristung der Regelung vor. Er wird als gleichstellungspolitisch positiv bewertet, da besonders vulnerable Gruppen (z. B. Minderjährige, Frauen) profitieren. Negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Jugendgerichte werden nicht erwartet. Der Entwurf betont die präventive Wirkung und die Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht erwähnt.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den Erläuterungen:
1. Die Nebenklage ist künftig bei allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Jugendstrafverfahren zulässig.
2. Die bisherige Beschränkung der Nebenklage auf bestimmte Delikte wird aufgehoben.
3. Opferrechte werden dadurch gestärkt, insbesondere bei weniger schweren (Vergehens-)Delikten.
4. Es wird eine Pflichtbeiordnung eines anwaltlichen Beistands für die Nebenkläger eingeführt.
5. Die Kostenübernahme für den anwaltlichen Beistand wird sichergestellt.
6. Die Regelungen zur Nebenklage und zum anwaltlichen Beistand werden systematisch an das Erwachsenenstrafverfahren angeglichen.
7. Die Neuregelung gilt auch, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, aber erst als Erwachsener angeklagt wird.
8. Damit wird eine bisher bestehende Schutzlücke für Opfer geschlossen.
9. Der Anwendungsbereich der Neuregelung wird auf neu eingeleitete Verfahren festgelegt.
10. Die Neuregelung tritt unmittelbar nach Verkündung in Kraft, um eine schnelle Umsetzung zu gewährleisten.
| Eingang im Bundestag: | 22.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7259 (PDF-Download) |