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Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Strafverschärfung bei Wiederholungstätern
Initiator:AfD
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:27.07.2026
Drucksache:21/7347 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Verbändebeteiligung:Kein Zeitraum angegeben.
Zusammenfassung

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Basisinformationen:  
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Strafen für Wiederholungstäter zu verschärfen, indem eine neue Vorschrift (§ 48 StGB) eingeführt wird. Diese sieht vor, dass bei Rückfall die Strafe grundsätzlich mindestens die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens betragen soll. Ein gestuftes System berücksichtigt Unterschiede zwischen Bagatelldelikten und schweren Taten. Die Regelung soll auch im Jugendstrafrecht gelten. Der Entwurf stammt von Abgeordneten der AfD-Fraktion, nicht von der Bundesregierung; ein federführendes Ministerium gibt es daher nicht. 
 
Hintergrund:  
Der Entwurf verweist auf hohe Rückfallquoten bei Straftätern und einen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat. Als Auslöser werden unter anderem steigende Gewaltkriminalität (z. B. Anstieg um 1,5 % im Jahr 2024) und konkrete Fälle wie der Messerangriff in Aschaffenburg genannt, bei dem ein mehrfach vorbestrafter Täter schwere Straftaten beging. Der Entwurf verweist zudem auf ähnliche Regelungen im Ausland und auf die frühere Existenz eines § 48 StGB in Deutschland. 
 
Kosten:  
Für den Bundeshaushalt entstehen laut Entwurf keine zusätzlichen Ausgaben oder Erfüllungsaufwände. Für die Länder können jedoch Verfahrens- und Vollzugskosten entstehen, deren Höhe derzeit nicht näher bezifferbar ist. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten:  
Keine Angaben. 
 
Sonstiges:  
Der Entwurf betont die Notwendigkeit der Regelung zur Stärkung des Vertrauens in den Rechtsstaat und zur Verbesserung der Sicherheitslage. Es wird auf die Verfassungskonformität und die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht hingewiesen. Der Entwurf sieht keine Alternativen vor und verweist auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Eine besondere Eilbedürftigkeit wird nicht ausdrücklich erwähnt. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Einführung eines abgestuften Systems erhöhter Strafzumessung für Rückfalltäter, das eine Einzelfallabwägung ermöglicht und auf rechtsstaatlichen Grundsätzen basiert. 
2. Definition des Rückfalltäters: Wer mindestens zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurde und mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat, gilt als Rückfalltäter, wenn er sich die Vorverurteilungen nicht zur Warnung dienen ließ. 
3. Im Regelfall muss bei Rückfalltätern der Strafrahmen der Freiheitsstrafe mindestens zur Hälfte ausgeschöpft werden, anstatt eine absolute Strafe zu verhängen. 
4. Bei besonders schweren Rückfällen (gleiche oder gleichartige Rechtsgüter, Beweggründe oder Charaktermangel) ist eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgelegt, sofern die Anlasstat ein Verbrechen ist und ein „kriminologischer Zusammenhang“ zu den Vortaten besteht. 
5. Bei Rückfällen im Bereich besonders schützenswerter Rechtsgüter (sexuelle Selbstbestimmung, Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit) wird die Mindeststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben. 
6. Die neuen Rückfallregelungen gelten nicht, wenn die Anlasstat bereits mit einer höheren Mindeststrafe bedroht ist; das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bleibt unverändert. 
7. Verurteilungen zu Gesamtstrafe gelten als eine einzige Verurteilung; angerechnete Untersuchungshaft zählt als verbüßte Strafe. 
8. Eine frühere Tat bleibt unberücksichtigt, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre liegen (Zeiten in Anstalten werden nicht eingerechnet). 
9. Von den Rückfallregelungen ausgenommen sind Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen sowie minderschwere Fälle einschlägiger Straftatbestände. 
10. Übertragung der Rückfallregelungen auf das Jugendstrafrecht mit abgesenkten Mindeststrafen: sechs Monate (Absatz 1), ein Jahr (Absatz 2), zwei Jahre (Absatz 3) Jugendstrafe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:27.07.2026
Drucksache:21/7347 (PDF-Download)
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