Gesetz zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG) |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 27.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7346 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Funktionsfähigkeit der parteiinternen Willensbildung politischer Parteien besser zu schützen. Hintergrund sind zunehmende Störungen, Blockaden und teilweise gewaltsame Ausschreitungen bei Parteitagen, die die Arbeit der Parteien und damit die demokratische Ordnung beeinträchtigen. Die Lösung besteht in der Einführung eines neuen Abschnitts im Parteiengesetz (PartG) zum Schutz parteiinterner Willensbildungsakte, einem spezialgesetzlichen Entschädigungsmechanismus sowie der Ergänzung des Strafgesetzbuches um einen neuen Straftatbestand, der gezielte erhebliche Behinderungen solcher Prozesse unter Strafe stellt. Der Entwurf stammt von Abgeordneten und der Fraktion der AfD, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf nennt als Auslöser die in den letzten Jahren gehäuft auftretenden erheblichen Störungen, Blockaden und gewaltsamen Ausschreitungen im Umfeld von Parteitagen. Diese Ereignisse führten dazu, dass Parteitage nur eingeschränkt oder mit erheblichem Aufwand durchgeführt werden konnten. Die bestehende Rechtslage bietet nach Ansicht der Antragsteller keinen ausreichenden Schutz für die parteiinterne Willensbildung, da weder das Versammlungsrecht noch das Polizeirecht der Länder oder das Strafrecht den besonderen Schutzbedarf politischer Parteien nach Art. 21 GG ausreichend berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen die besondere Schutzwürdigkeit parteiinterner Willensbildungsprozesse betont.
Kosten:
Für Bund und Länder können Haushaltsausgaben entstehen, insbesondere durch die vorgesehene Erstattung von Mehrkosten bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung. Die Kosten betreffen klar definierte Positionen und werden als typischerweise begrenzt eingeschätzt. Zusätzliche Haushaltsmittel müssen nicht vorgehalten werden, da die Leistungen aus bestehenden Haushaltsansätzen zu finanzieren sind. Es wird nicht mit einer strukturellen oder dauerhaften Mehrbelastung gerechnet. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Entwurf sieht keine neuen Informations- oder Mitwirkungspflichten für Bürger oder Unternehmen vor und verursacht keinen Erfüllungsaufwand für diese Gruppen. Für die Verwaltung entsteht ein moderater, aber insgesamt geringer Mehraufwand, der im Rahmen der bestehenden Strukturen bewältigt werden kann. Weitere Kosten oder finanzielle Belastungen für Bürger oder Wirtschaft entstehen nicht. Der Entwurf betont die Notwendigkeit, eine bestehende Schutzlücke zu schließen, und verweist auf die besondere Bedeutung der parteiinternen Willensbildung für die demokratische Grundordnung. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht genannt. Die Vereinbarkeit mit EU- und Völkerrecht wird bestätigt.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Einführung eines neuen Abschnitts im Parteiengesetz zum Schutz der parteiinternen Willensbildung, der den institutionellen Schutz der Funktionsfähigkeit parteiinterner Entscheidungsprozesse betont und keine Individualrechte begründet.
2. Präzise Definition, welche parteiinternen Willensbildungsakte geschützt sind: Nur gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehene, verbindliche Entscheidungen mit demokratischer Relevanz (z.B. Parteitage, Mitglieder- oder Vertreterversammlungen, Wahl von Parteiorganen, Aufstellung von Wahlbewerbern).
3. Klare Abgrenzung: Schutz nur für das demokratische Kernhandeln der Parteien, nicht für informatorische oder vorbereitende Treffen ohne Entscheidungswirkung.
4. Festlegung der föderalen Zuständigkeit: Schutzverantwortung verbleibt grundsätzlich bei den Ländern, der Bund kann nur in Ausnahmefällen koordinierend oder unterstützend tätig werden (z.B. bei Bundesparteitagen).
5. Einführung eines eigenständigen Entschädigungsanspruchs für Parteien bei qualifizierter Verletzung staatlicher Schutzverantwortung, wenn rechtmäßige Willensbildungsakte wesentlich beeinträchtigt oder verhindert werden und dadurch Mehrkosten entstehen.
6. Detaillierte Regelung, welche Mehrkosten als erstattungsfähig gelten (z.B. zusätzliche Mietkosten, technische Infrastruktur, Sicherheits- und Ordnungspersonal, Ersatzveranstaltungen), mit voller Erstattung für typische Kostenpositionen.
7. Beweisvermutung zugunsten der Partei: Bei wesentlicher Beeinträchtigung wird vermutet, dass die Störung bei pflichtgemäßem staatlichen Handeln vermeidbar gewesen wäre, wobei die Behörde diese Vermutung widerlegen kann.
8. Klärung des Verhältnisses zu anderen Rechtsgebieten: Versammlungsrecht und allgemeines Gefahrenabwehrrecht bleiben anwendbar, dürfen aber die Funktionsfähigkeit parteiinterner Willensbildung nicht faktisch vereiteln.
9. Einführung eines neuen Straftatbestands (§ 108g StGB) zum Schutz parteiinterner Willensbildungsprozesse: Strafbar ist die gezielte Verhinderung oder erhebliche Beeinträchtigung rechtmäßiger parteiinterner Veranstaltungen.
10. Strafschärfung bei besonders gefährlichen Begehungsformen (z.B. in der Öffentlichkeit, aus einer Gruppe heraus, durch Blockade), Versuchsstrafbarkeit und ausdrückliche Ausnahme für friedlichen Protest, der die Durchführung nicht ernsthaft beeinträchtigt.
| Eingang im Bundestag: | 27.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7346 (PDF-Download) |