Gesetz zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Wahrung der Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung |
| Initiator: | AfD |
| Status: | Im Bundestag eingegangen |
| Letzte Änderung: | 28.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7254 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Integrität und Neutralität staatlicher Amtsführung zu stärken und Korruption im öffentlichen Dienst des Bundes wirksamer zu verhindern. Kernpunkte sind die Schaffung eines bundesweit einheitlichen, rechtsverbindlichen Integritätsrahmens, die Errichtung einer unabhängigen Bundesintegritätsbehörde mit Prüf- und Aufsichtsbefugnissen, die Einführung eines zentralen Integritätsregisters, risikobasierte Anzeige- und Transparenzpflichten, verbindliche Karenzregelungen sowie ein differenziertes Bußgeldsystem für Verstöße unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Der Entwurf stammt von der Fraktion der AfD und einzelnen Abgeordneten, nicht von der Bundesregierung; daher ist kein Ministerium federführend zuständig.
Hintergrund:
Der Entwurf verweist auf einen signifikanten Anstieg von Korruptionsfällen im öffentlichen Dienst, insbesondere in Ausländerbehörden, wie durch das Bundeslagebild Korruption 2024 dokumentiert. Konkrete Skandale wie die „Maskenaffäre“, die „Aserbaidschan-Affäre“ und weitere Fälle politischer Integritätsverletzungen werden als Auslöser genannt. Die bestehenden Regelungen (z.B. §§ 331-335 StGB, Verwaltungsvorschriften) werden als unzureichend bewertet, da sie keine verbindliche, extern überprüfbare Prävention bieten. Die föderale Rechtslage ist zudem zersplittert und weist erhebliche Vollzugsdefizite auf.
Kosten:
Für den Bund entstehen Haushaltsausgaben durch den Aufbau und Betrieb der Bundesintegritätsbehörde, das Integritätsregister, Prüf- und Koordinierungsaufgaben sowie Schulungsmaßnahmen. Die Finanzierung soll im Rahmen der bestehenden Haushaltsansätze des Bundes erfolgen; eine Erhöhung des Bundeshaushalts ist nicht vorgesehen. Für Bürger und Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung umfasst einmalige (z.B. Aufbau der Behörde, IT-Systeme) und laufende Kosten (z.B. Prüfverfahren, Pflege des Registers), die vor allem als Personal- und Sachaufwand anfallen. Eine genaue Quantifizierung ist noch nicht möglich. Für die Länder entstehen keine Kosten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Entwurf betont die besondere Dringlichkeit angesichts der aktuellen Korruptionsentwicklung und der Erosion des Vertrauens in staatliche Institutionen. Alternativen zum Gesetzentwurf werden nicht gesehen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aus Art. 74 GG abgeleitet. Der Entwurf ist nach eigener Aussage mit EU- und Völkerrecht vereinbar und betrifft ausschließlich den öffentlichen Dienst des Bundes, nicht der Länder. Ziel ist es, eine nachhaltige Stärkung von Integrität, Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns zu erreichen.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, stichpunktartig zusammengefasst:
1. Errichtung einer unabhängigen Bundesintegritätsbehörde als zentrale Stelle zur Korruptionsprävention und zum Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Dienst des Bundes, mit klar abgegrenzten Aufgaben und Befugnissen.
2. Einführung risikobasierter Anzeige- und Prüfpflichten für Personen in politischen Spitzenämtern und leitenden Entscheidungsfunktionen des Bundes (z.B. Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretäre, leitende Beamte und Tarifbeschäftigte), nicht für alle Beschäftigten.
3. Verpflichtung zur Anzeige von Tätigkeiten, Interessen, wirtschaftlichen Beteiligungen und sonstigen Umständen, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben begründen können, jeweils nur bei konkretem Anlass oder Aufforderung.
4. Einführung eines gestuften Prüf- und Maßnahmenverfahrens bei festgestellten Interessenkonflikten, wobei die Bundesintegritätsbehörde geeignete organisatorische oder präventive Maßnahmen (z.B. Aufgabenübertragung, Tätigkeitsbeschränkung, Auflagen) anordnet, ohne selbst Sanktionsinstanz zu sein.
5. Einführung von Anzeige- und Prüfpflichten für ehemalige Amtsträger bei Aufnahme einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach dem Ausscheiden, mit der Möglichkeit, Tätigkeiten bei festgestellten Interessenkonflikten für bis zu 18 Monate (in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate) zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen.
6. Führung eines nicht öffentlichen Integritätsregisters durch die Bundesintegritätsbehörde zur revisionssicheren Dokumentation von Anzeigen, Prüfungen und Maßnahmen, mit Zugriffsbeschränkungen und Löschung personenbezogener Daten spätestens fünf Jahre nach Ausscheiden.
7. Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen zu Integrität und Korruptionsprävention für die erfassten Führungskräfte; optionale Schulungsangebote für sonstige Beschäftigte.
8. Einführung von Dokumentationspflichten für alle wesentlichen Vorgänge nach dem Gesetz, um Transparenz, Nachprüfbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
9. Jährliche Berichtspflichten der Bundesintegritätsbehörde gegenüber dem Deutschen Bundestag sowie Veröffentlichung eines Transparenzberichts, wobei personenbezogene Veröffentlichungen auf Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre beschränkt sind.
10. Einführung eines gestaffelten Bußgeldsystems für Verstöße gegen Anzeige-, Mitwirkungs- und Befolgungspflichten (bis zu 50.000 Euro für leitende Beschäftigte, bis zu 200.000 Euro für Mitglieder der Bundesregierung/Parlamentarische Staatssekretäre), wobei dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen unberührt bleiben.
Diese Maßnahmen bilden den Kern des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Integrität und Neutralität im öffentlichen Dienst des Bundes.
| Eingang im Bundestag: | 22.07.2026 |
| Drucksache: | 21/7254 (PDF-Download) |