Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026
| Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026) |
| Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
| Status: | Vom Kabinett beschlossen |
| Letzte Änderung: | 07.09.2026 |
| Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |
| Exekutiver Fußabdruck: | ✅ Vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | ❌ Keine Stellungnahmen veröffentlicht. |
| Verbändebeteiligung: | Kein Zeitraum angegeben. |
| Hinweis: | Zu dem Entwurf wurde noch kein Dokument veröffentlicht. |
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Basisinformationen:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (federführend: Bundesministerium der Finanzen) sieht Änderungen am Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2026 vor. Ziel ist es, politische Zusagen zur Verteilung des Umsatzsteueraufkommens zwischen Bund und Ländern umzusetzen. Konkret werden Anpassungen bei der Verteilung der Umsatzsteuer vorgenommen: Zum einen wird eine zu hohe Abschlagszahlung des Bundes an die Länder für Flüchtlingskosten (250 Mio. Euro) korrigiert, zum anderen wird die letzte Tranche aus dem „Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD)“ umgesetzt (750 Mio. Euro zugunsten der Länder). Außerdem wird eine technische Anpassung vorgenommen, damit spätere Änderungen im Zusammenhang mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erst ab 2030 wirksam werden.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf greift mehrere Vorgeschichten auf: Seit 2015 gibt es Zusagen des Bundes zur finanziellen Entlastung der Länder und Kommunen bei Flüchtlingskosten, zuletzt konkretisiert durch ein „atmendes System“ mit Pauschalen pro Asylerstantragsteller. Die Spitzabrechnung für 2025 ergab eine Überzahlung von 250 Mio. Euro. Zudem wurde im Zuge der COVID-19-Pandemie 2020 der „Pakt für den ÖGD“ geschlossen, mit dem Ziel, den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder zu stärken; die dafür vereinbarten Voraussetzungen wurden für 2026 erfüllt. Die technische Änderung ist notwendig, um eine reibungslose Umsetzung künftiger Regelungen ab 2030 sicherzustellen.
Kosten:
Für das Jahr 2026 entstehen dem Bund Umsatzsteuermindereinnahmen von 500 Mio. Euro, denen entsprechende Mehreinnahmen der Länder gegenüberstehen. Diese setzen sich aus einer Korrektur von 250 Mio. Euro (Flüchtlingskosten) und 750 Mio. Euro (ÖGD-Pakt) zusammen, wobei die 250 Mio. Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder gehen, die 750 Mio. Euro umgekehrt. Im Bundeshaushalt 2026 ist hierfür Vorsorge getroffen. Weitere Haushaltsauswirkungen oder Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Konkrete Angaben zum Inkrafttreten finden sich nicht; es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Änderungen der Umsatzsteuerfestbeträge gelten jeweils nur für das Jahr 2026. Die technischen Anpassungen bezüglich des Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt greifen ab 2030.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft, um die politischen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern noch im Jahr 2026 umzusetzen. Es entstehen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für die Wirtschaft oder Verwaltung Erfüllungsaufwände. Auswirkungen auf Preise oder das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Der Entwurf wurde im Wesentlichen nicht durch Interessenvertreter beeinflusst. Alternativen wurden nicht geprüft, da keine bestehen.
Maßnahmen:
Hier sind die 10 wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs, basierend auf den Erläuterungen:
1. Einmalige Pauschale von 7.500 Euro pro Asylerstantragsteller zur Entlastung der Länder und Kommunen bei Integrationskosten.
2. Jährliche Abschlagsberechnung der Pauschale, die im Folgejahr durch eine Spitzabrechnung auf Basis der tatsächlichen Asylerstanträge korrigiert wird.
3. Mindest-Flüchtlingspauschale von 1 Milliarde Euro für die Länder, auch wenn die tatsächliche Summe niedriger ausfällt.
4. Anpassung der Umsatzsteuerfestbeträge im Jahr 2026 um 250 Millionen Euro zugunsten des Bundes und zulasten der Länder, um Überzahlungen auszugleichen.
5. Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrags der Länder für 2026 um 750 Millionen Euro zur Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) im Rahmen des „Pakts für den ÖGD“.
6. Entsprechende Verringerung des Umsatzsteuerfestbetrags des Bundes um 750 Millionen Euro im Jahr 2026.
7. Beendigung der Bundesunterstützung für den öffentlichen Gesundheitsdienst nach 2026.
8. Insgesamt Entlastung der Länder durch Anpassung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung um 500 Millionen Euro zulasten des Bundes.
9. Begrenzung der Änderung der Umsatzsteuerfestbeträge durch das FAG-Änderungsgesetz 2025 auf Ausgleichsjahre ab 2030, um rückwirkende Änderungen vor 2030 auszuschließen.
10. Überführung und Anpassung der Regelungen zum Inkrafttreten und zur Festbetragsumsetzung für das Gesetz zum Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in das aktuelle Gesetz.
| Datum Referentenentwurf: | |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 26.08.2026 |
Exekutiver Fußabdruck laut Bundesministerium für Finanzen:
„Der Entwurf ist über die unter Buchstabe A. dargestellten Sachverhalten hinaus nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.“
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 506/26 |
| Eingang im Bundesrat: | 04.09.2026 |
| Status Bundesrat: | Eingegangen |